Abbildungen der Seite
PDF
EPUB

nicht weniger die, bey jedesmaliger Zusammenkunfft übliche Diæten, nebst 12 Thlr. vor Papier, auch daß er, und die Seinigen von allen Anlagen und Steuren, wovon die Noblesse eximiret ist, sie mögen Nahmen haben wie sie wollen, sowol jezigen als künfftigen, gänglich befreiet bleiben solle, und was etwa in Landschafftl. Angelegenheiten an Reise-Kosten, BothenLohn, auch Brieff-Porto und sonsten, von ihm vorgeschoßen werden solte, daß Wir ihm solches, wie billig vergüten wollen.

Zur Ührkund und mehrerer Corroboration und Festhaltung deßen allen, haben wir Endesbenante Director und LandRäthe, diese Bestallung eigenhändig unterschrieben und mit unserm gewöhnlichen Pettschafften beträfftiget.

[merged small][ocr errors]

Ich Christian Friedrich Hugo, schwere einen Eyd zu Gott und auf sein Heiliges Wort, daß ich der von löbl. Lüneburgischen Landschafft mir ertheilten, und von mir wohlbedächtlich gelesenen und erwogenen LandSyndiciBestallung, in allen Punkten und Clausuln nachkommen, und jederzeit in Obacht nehmen und halten will; So wahr mir Gott helffe 2c.

Nachdem solches verlesen, und von dem Hrn. LandSyndico deßen Haltung versprochen;

So legte gedachter Hr. LandSyndicus Hugo den Eyd, erectis digitis würcklich ab.

J. F. v. Lunebourg. J. E. Grote. J. F. v. Staffhorst.
F. W. v. Estorff. A. G. v. Bernstorff. G. W. v. Honstedt.
G. A. v. Spörcke. L. F. v. Marenholtz.

4.

Vortrag des Landraths-Collegii an die Königl. Regierung vom 17. April 1750, die Erhöhung der Besoldung des Landsyndicus betr.

P. P.

Ew. Hochwohlgeb. Excellences wollen hierdurch höchstgeneigt zu vernehmen geruhen, was maßen nach erfolgtem Absterben des weyland HoffRaths und Land-Syndici Bilderbeck, der gewesene Großvoigten-Secretarius Hugo zum Land-Syndico von uns hinwieder erwehlet worden.

Es hat nun zwar der ordinaire alljährliche Gehalt eines Land-Syndici bißlang nur in 602 Rthlr. in baarem Gelde bestanden.

Weilen aber es einem redlichen Manne nicht wohl möglich ist, bey dieser in der That mit sehr vielen Geschäften verknüpften Bedienung, mit einem solchen Salair auszukommen, da eines Theiles die Zeiten sich so sehr geändert, und die pretia rerum so mercklich gestiegen, auch noch täglich steigen, andern Theils aber der jetzige Land-Syndicus sich aller Neben-Bedienungen, die mit denen Landschafftl. Sachen keine Gemeinschafft haben, gänglich entschlagen;

hundert und funffzig Thaler, als 800 Thlr. aus dent Schat-Aerario und 350 Thlr. von den in Unsere Ritterschaftliche Casse fließenden Einkünften, nicht weniger ..."

So ist diese Sache und was einem Land-Syndico zu seinem ehrlichen Auskommen annoch zuzulegen, von uns in Deliberation gezogen.

Wenn wir nun der ohnvorgreiflichen Meinung sind, daß mehrerwehntes aus dem Schat- Aerario zu bezahlendes Salarium, aus angeführten Ursachen jährlich auff Acht Hundert Thaler billigmäßig zu erhöhen;

So haben Ew. Hochw. Excellences höchstgeneigteste Genehmigung wir hierdurch darüber gehorsahmst erbitten wollen.

Die wir mit vollenkommenster Hochachtung und schuldigstem Respect jederzeit verharren Ew. Hochwohlgeb. Excellences

J. F. V. L.
A. G. v. B.

J. E. Gr. J. F. v. S. F. W. von Estorff.
G. W. v. Honstedt. G. A. v. Sp. L. F. v. M.

5.

Erwiederung der Königlichen Regierung vom 25. April 1750.

Unsere 2c.

Wir haben aus dem, unterm 17. hujus abgelaßenen Schreiben vernommen, wasmaßen nach erfolgtem Ableben Weyl. HoffRaths und Land Syndici Bilderbeck, der gewesene Groß VoigteySecretarius Hugo, hinwieder zum LandSyndico erwehlet worden, und aus was für Ursachen billig gefunden werde, letterem den bisherigen jährlichen Gehalt eines LandSyndici von 602 Rthlr. auf Achthundert Rthlr. zu erhöhen.

Gleichwie wir nun dieses Augmentum Salarii bey denen angeführten Umständen gerne genehmigen;

Also haben wir es hierdurch nicht verhalten wollen, und verbleiben Demselben und Euch 2c.

Hannover den 25. April 1750.

An die Lüneburgische Landschafft.

6.

Gehbte Räthe.
Münchhausen.

Vortrag des Landraths-Collegii an die Königl. Regierung vom 10. Ja= nuar 1775, die Anweisung der dem Landsyndicus Jacobi ausgeseßten Besoldung betr.

P. P.

Ewr. Hochwolgeb. Excellences haben wir hiedurch anzuzeigen uns gemüssiget gefunden, daß nach Absterben des weil. LandSyndici Hugo, der bisherige SchatSecretaire Jacobi, wiederum zum LandSyndico erwählt worden.

Wie es nun deshalb erforderlich seyn wird, demselben das einem LandSyndico aus dem Schat Aerario, bestimmte jährliche Salarium von 800 7, a 1mo Jan. d. J. anderweit zu assigniren;

So ersuchen wir Ewr. Hochwolgeb. Excellences, ergebenst gehorsamst, gedachte Anweisung Hochgeneigt ausfertigen zu lassen;

Die wir die Ehre haben, mit ersinnlichster Hochachtung zu seyn
Ewr. Hochwolgeb. Excellences

L. F. v. M. W. C. B. E. O. Gr.
G. C. v. H.

E. O. F. v. St.

C. A. v. d. W. G. E. v. H. T. W. v. H. O. E. v. P.

7.

Erwiederung der Königlichen Regierung vom 27. Febr. 1775, Unsere freundliche Dienste zuvor, Ehrwürdig - WohlEdler auch Edle - Veste, insonders vielgönstiger Herr und wehrter auch gönstige gute Freunde !

Wir haben aus dem unterm 10ten v. M. abgelaßenen Schreiben ver nommen, wasmaßen nach erfolgtem Ableben Weyl. LandSyndici Hugo der gewesene Schat-Secretarius Jacobi hinwiederum zum LandSyndico erwehlet, und auf die Anweisung der ihm gleich seinem Vorgänger bewilligten Besoldung von jährlich Achthundert rthlrn. angetragen worden ist;

Gleichwie Wir nun dieses gern genehmigen; Also haben Wir auch dieserhalb dem LandRentmeister Schwartze zu Celle, dasjenige aufgegeben, was die zu Desselben und eurer Nachricht nebengehende abschriftliche Anlage in mehrerem enthält. Wir verbleiben Demselben und euch zu freundlichen Diensten stets geneigt.

Hannover den 27ten Febr. 1775.
Königlich-Groß-Britannische zur Chur-Fürstlich-Braunschweig-Lüneburgischen
Regierung verordnete Geheimte-Räthe.

An den Landschafts-Directorem, Land- und
Schat Räthe des Fürstenthums Lüneburg.

Unsere 2c.

A. F. v. Lenthe.

Als auf erfolgtes Ableben des weyl. LandSyndici Hugo, der zeithe rige SchatSecretarius Jacobi hinwiederum zum Land-Syndico erwählet: Und dann beliebet worden ist, demselben die von seinem Vorgänger genossene Besoldung von jährlich Achthundert rthlr. nebst Zwölf rthlr. für SchreibMaterialien, vom 1ten Jan. d. J. an, hinwiederum angedeyhen zu lassen;

So werdet ihr euch darnach achten, die Zahlung gegen Quitungen verrichten, und die Ausgabe damit in den Schatz-Rechnungen gehörigen Orts, Kraft dieses belegen. Wir 2c. Hannover den 27ten Febr. 1775. Königl. Groß-Brit. zur Chur-Fürstl. Br. Lüneb. Regierung verordnete Geheimte-Räthe.

An den LandRentmeister Schwartze zu Celle.

8.

Schreiben der Königlichen Regierung vom 11. März 1795, die Beilegung des Hofraths-Characters an den Landsyndicus Jacobi betr.

Unsere freundliche Dienste zuvor, Ehrwürdig-Wohl-Edler auch Edle-Veste, insonders vielgönstiger Herr und werther: auch gönstig gute Freunde !

Es haben Seine Königliche Majestät, Unser Allergnädigster Herr, gnädigst geruhet, dem dortigen Land-Syndikus Jacobi, in Betracht seiner

Geschicklichkeit, Fleiß und Rechtschaffenheit, den Character und Rang von Höchst Dero Hofrath beyzulegen. Wir lassen solches Löblicher Landschaft hiemit ohnperhalten seyn, und zweifeln nicht, daß Demselben und euch die hierunter dem ersten Landschaftlichen Bedienten bewiesene Gnade besonders angenehm zu vernehmen seyn werde. Wir verbleiben dem Herrn Landschaftsdirector und euch zu freundlichen Diensten geflissen. Hannover den 11. März

1795.

Königlich-Großbritannische zur Churfürstlichen Braunschweig-Lüneburgschen
Regierung verordnete Geheime-Räthe.
G. v. Kielmansegge.

An die Lüneburgsche Landschaft.

9.

Dankbezeugung des Landraths-Collegii hiefür vom 11. Mai 1795.

P. P.

Wir verehren es als ein vorzügliches Merkmahl Königlicher Gnade und Huld, daß Seiner Königliche Majestaet, unser allergnädigster Herr, gnädigst geruhet, dem LandSyndicus Jacobi, den Character und Rang von Hofrath beizulegen.

Euer Hochwolgeboren Excellenzen danken wir auf das gehorsamste, für die geneigte Bekantmachung dieser uns höchst angenehmen Ernennung, und beharren mit gröster Hochachtung und Ehrerbietigkeit

Em. 2c. 2c.

F. E. v. B. G. E. v. H. C. v. L. F. A. O. B.

A. O. v. P.

10.

J. A. v. H. C. v. M.

Erwiederung der Königlichen Regierung vom 26. Mai 1795.

Unsere freundliche Dienste zuvor, Ehrwürdig-WohlEdler- auch Edle-Veste, insonders vielgünstiger Herr und werther auch günstig-gute Freunde !

Es ist uns die Bezeugung angenehm gewesen, welche der Herr Landschafts-Director und ihr, wegen der gnädigsten Entschliessung Seiner Königlichen Majestät, dem Landsyndicus Jacobi den Character und Rang Jhro Hof- und Canzley-Räthe beizulegen, an Uns unterm 11ten dieses haben gelangen lassen. Seine Königliche Majestät haben durch diese Characterisirung gern die besondere Affection und Zufriedenheit zu erkennen gegeben, womit Allerhöchst Dieselben die Gesinnungen und das Betragen Ihrer getreuen Lüneburgschen Landschaft distinguiren. Und wie es Uns zum Vergnügen gereichet, dieses hiedurch zu eröfnen: so wird es Uns lieb seyn, daß solches von Demselben und euch der gesammten Landschaft bekannt gemacht werde. Wir verbleiben dem Herrn Landschafts- Director und euch zu freundlichen Diensten geflissen. Hannover den 26sten May 1795.

Königlich-Großbritannische zur Churfürstlichen Braunschweig-Lüneburgschen
Regierung verordnete Geheimte Räthe.
G. v. Kielmansegge.

An das Lüneburgsche Landraths-Collegium zu Celle.

11.

„Instruction für den Syndicus der Landschaft des Fürstenthums Lüneburg", festgestellt am 14. Septbr. 1852.

1. Als Syndicus der Landschaft des Fürstenthums Lüneburg soll er der Landschaft treu, hold und gewärtig sein, deren Nußen und Frommen wahren und fördern, der ihm anvertraueten Bedienung seinem besten Verstande und Vermögen nach, vorstehen, der Landschaft schuldige Folge leisten, alle und jede der Lüneburger Landschaft zugehörige Documente in gutem Verwahrsam und so weit nach ihrem Inhalte erforderlich, geheim halten; die Originale nicht ohne Erlaubniß, außerhalb des Landschaftlichen oder feinem Hause tragen lassen, die Repertore und Designationen der Landschaftlichen Archive und Registraturen in genauer Ordnung erhalten;

2. soll er sich die Vertheidigung der Rechte und Privilegien der Landschaft, nach Anleitung der Verfassung und namentlich der darüber errichteten Abschiede, Recesse und Reversalien auf das äußerste angelegen sein lassen, erforderlichen Falls solche durch Deductionen gründlich darthun, gegen jedermänniglich aufrecht erhalten, die Processe der Landschaft selbst führen, und nach seinem Gewissen vertheidigen, und wenn er etwas der Landschaft über kurz oder lang zu Schaden Gereichendes in Erfahrung bringen sollte, solches sofort dem Landschaftlichen Collegio mit allen dabei vorgekommenen Umständen, ohne Scheu zu Anzeige bringen, wie auch dasjenige, was ihm Seitens des landschaftlichen Collegs in Landschaftlichen Sachen zu verhan deln aufgetragen werden wird, unweigerlich verrichten.

3. So lange er der ihm anvertraueten Bedienung vorstehet, soll er auf jedesmaliges Erfordern an den beliebten Orten und zu den bestimmten Zeiten regelmäßig und pünctlich erscheinen, die bei den Zusammenkünften abzufassenden Protocolle treu und vollständig führen, sämmtliche Landschaftlichen Vorträge, Schreiben und Vorschläge nach Mehrheit der Stimmen, getreulich und mit allem Fleiße abfassen, und alle vorkommende Vota und Conclusa sowohl bei Wahlen als anderweitigen Vorfällen, so weit solche vertraulicher Art sind, bis an seine Sterbe-Grube verschwiegen halten.

4. Die zwischen den Diäten einlaufenden Producte soll er, so weit es nach deren Inhalte erforderlich, bei den Mitgliedern des landschaftlichen Collegs circuliren lassen. Die Acten und Voracten soll er dem landschaftlichen Collegio oder auch einzelnen Mitgliedern desselben, auf Begehren un gesäumt vorlegen, nicht weniger soll er die Convocationsschreiben frühzeitig abfassen und zu solchem Schreiben oder spätestens bei Anfang einer jeden Diät alle Deliberanda genau verzeichnen und solche Verzeichnisse den Convocationsschreiben beifügen.

5. Bei Landtagen und bei den Versammlungen des landschaftlichen Collegs soll er die zu erledigenden Sachen vor der Versammlung gründlich erwägen, die bezüglichen Acten und Voracten fleißig nachsehen und in den Tagen vor der Versammlung in den Sessionszimmern auslegen, den Producten aber sein nach gesetzlichen und verfassungsmäßigen Grundsätzen gewissenhaft abgefaßtes Videtur beifügen; in den zur weiteren Deliberation für spätere Versammlung verschobenen Sachen alle dieselben angehenden Nachrichten, wie auch die dieserhalb bereits vorliegenden Vota den Acten bei

« ZurückWeiter »