Die Öffentlichkeit im Militärstrafprozesse

Cover
Carl Heymann, 1897 - 308 Seiten
 

Andere Ausgaben - Alle anzeigen

Häufige Begriffe und Wortgruppen

Aburteilung allgemeinen Angeklagten Angeschuldigten Anhang Anklage Armee Auditeur ausser bayerischen Bayern bedingte Verurteilung Beschluss Beschränkung der Öffentlichkeit Beschuldigten besondere Bestimmungen betr Beweistheorie bürgerlichen Strafprozesses Carolina common law Delikte deutsche Reich deutschen Disziplin englischen Entsch Erläuterung erst Falle Frage der Öffentlichkeit französischen geheim gemeinen Gericht Gerichtshof Geschichte Gesetz Gesetzgebung grossen Gründen Grundsätze Gustav Adolf handlung Hauptverhandlung Heere insbesondere Interesse Jahre Jahrhundert Juli Kaiser keit König Kriegs Kriegsartikel Kriegsgericht Kriegsprozess Kriegsrecht Lande Landsknechte letzteren lichen lichkeit mili Militärgerichte militärischen Militäröffentlichkeit Militärpersonen Militärprozesse Militärstrafgerichtsordnung Militärstrafprozess Militärstrafverfahren Mündlichkeit namentlich November obersten öffentliche Meinung Offiziere ordentlichen Ordnung österreich Österreich-Ungarn Personen preuss preussischen Profossen Prozess Recht Regiments Richter Sache Schultheiss Schweden Schweizer Sitzung Sitzungspolizei Sitzungssaal Soldaten Staaten Standgericht Standrecht Strafe Strafprozess Strafprozessordnung Strafverfahren Teil Thatsache Thüren Umständen unserer Urteil Verbrechen Verfahren Verhandlung Verkündung verlesen Verteidigung Verurteilten Volks Volksöffentlichkeit Vorgesetzten Vorsitzenden Voruntersuchung Vorverfahren Wesen wesentlichen wohl Zeugen Zivilstrafgerichte Zuhörer Zuständigkeit

Beliebte Passagen

Seite 188 - Dienst- oder Vertragsverhältnisse bei dem kriegführenden Heere befinden, oder sonst sich bei demselben aufhalten oder ihm folgen, den Strafvorschriften dieses Gesetzes, insbesondere den Kriegsgesetzen unterworfen.
Seite 269 - Ordnungsstrafe festgesetzt, so findet binnen der Frist von einer Woche nach der Bekanntmachung der Entscheidung Beschwerde statt, sofern die Entscheidung nicht von dem Reichsgerichte oder einem Oberlandesgerichte getroffen ist. Die Beschwerde hat in dem Falle des § 179 keine aufschiebende Wirkung, in den Fällen des § 180 und des § 182 aufschiebende Wirkung. Über die Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht.
Seite 267 - Mitteilung verletzt, wird mit Geldstrafe bis zu eintausend Mark oder mit Haft oder mit Gefängnis bis zu sechs Monaten bestraft.
Seite 196 - Deutschen Truppen besetzten ausländischen Gebiete gegen Deutsche Truppen oder Angehörige derselben oder gegen eine auf Anordnung des Kaisers eingesetzte Behörde eine nach den Gesetzen des Deutschen Reichs strafbare Handlung begeht, ist ebenso zu bestrafen, als wenn diese Handlung von ihm im Bundesgebiete begangen wäre.
Seite 267 - Staatssicherheit ausgeschlossen war, dürfen Berichte über die Verhandlung durch die Presse nicht veröffentlicht werden. Das Gleiche gilt auch nach der Beendigung des Verfahrens in betreff der Veröffentlichung der Anklageschrift oder anderer amtlicher Schriftstücke des Prozesses.
Seite 268 - Befehlen nicht gehorchen, können auf Beschluß des Gerichts aus dem Sitzungszimmer entfernt, auch zur Haft abgeführt und während einer in dem Be» schluß zu bestimmenden Zeit, die vierundzwanzig Stunden nicht übersteigen darf, festgehalten werden.
Seite 214 - Monaten wird bestraft, wer aus Gerichtsverhandlungen, für welche wegen Gefährdung der Sittlichkeit die Öffentlichkeit ausgeschlossen war, oder aus den diesen Verhandlungen zugrunde liegenden amtlichen Schriftstücken öffentlich Mitteilungen macht, welche geeignet sind, Ärgernis zu erregen.
Seite 270 - Die Anklageschrift oder andere amtliche Schriftstücke eines Strafprozesses dürfen durch die Presse nicht eher veröffentlicht werden, als bis dieselben in öffentlicher Verhandlung kund gegeben worden sind oder das Verfahren sein Ende erreicht hat.
Seite 2 - Bevollmächtigten zugegeben , dass selbst bezüglich der der Bundeslegislative zugewiesenen Gegenstände die in den einzelnen Staaten geltenden Gesetze und Verordnungen in so lange in Kraft bleiben und auf dem bisherigen Wege der Einzelngesetzgebung abgeändert werden können, bis eine bindende Norm vom Bunde ausgegangen ist.
Seite 296 - The army being established by the authority of the legislature, it is an indispensable requisite of that establishment, that there should be order and discipline kept up in it, and that the persons who compose the army, for all offences in their military capacity, should be subject to a trial by their officers. That has induced the absolute necessity of a mutiny act, accompanying the army. It...

Bibliografische Informationen