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" ... zu dulden verpflichtet ist, beseitigt, handelt nicht widerrechtlich, wenn obrigkeitliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen ist und ohne sofortiges Eingreifen die Gefahr besteht, dass die Verwirklichung des Anspruchs vereitelt oder wesentlich erschwert... "
Gesetz betreffend den Forstdiebstahl ... - Seite 65
von Prussia (Germany) - 1904
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Beiträge zur erläuterung des deutschen rechts

1896 - 742 Seiten
...die Verwirklichung des Anspruchs vereitelt oder wesentlich erschwert werde. §. 224. Die Selbsthülfe darf nicht weiter gehen, als zur Abwendung der Gefahr...erwirkt wird, der dingliche Arrest zu beantragen. Im Falle der Festnahme des Verpflichteten ist, sofern er nicht wieder in Freiheit gesetzt wird, der...
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Büntetési rendszerünk reformja ..., Band 1

László Fayer - 1889 - 326 Seiten
...nach §. 193. zulässige Selbsthülfe darf nicht weiter gehen, als zur Abwendung der Gefahr nothwendig ist. Im Falle der Wegnahme von Sachen ist, sofern...erwirkt wird, der dingliche Arrest zu beantragen. Im Falle der Festnahme des Verpflichteten ist derselbe, sofern er nicht wieder in Freiheit gesetzt...
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Die Notstandsrechte im deutschen Bürgerlichen Gesetzbuche und ihre ...

Heinrich Titze - 1897 - 146 Seiten
...— 2. wird das Recht zur Eigenmacht dadurch in engen Grenzen gehalten, dass § 230 Abs. l bestimmt: „die Selbsthilfe darf nicht weiter gehen, als zur Abwendung der Gefahr erforderlich ist." Kann ich also meinen Anspruch durch die Wegnahme von Sachen sichern, so darf ich den Schuldner auch...
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Praktisches Handbuch des bürgerlichen Rechts: eine systematische Darstellung

Alfons Scheiff - 1902 - 1160 Seiten
...besteht, daß die Verwirklichung des Anspruchs vereitelt oder wesentlich erschwert werde (§ 229). II. Die Selbsthilfe darf nicht weiter gehen, als zur Abwendung der Gefahr erforderlich ist lH 230, Abs. 1); sie kann sich richten gegen Sachen und Personen. 1. Sachen können weggenommen, beschädigt...
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Gefährdung durch überlegene gewalt (Notstand)

Otto von Alberti - 1903 - 72 Seiten
...Anspruchs vereitelt oder wesentlich erschwert werde." 8 230: „Die Selbsthilfe darf nicht weitergehen, als zur Abwendung der Gefahr erforderlich ist. Im...erwirkt wird, der dingliche Arrest zu beantragen. Im Falle der Festnahme des Verpflichteten ist, sofern er nicht wieder in Freiheit gesetzt wird, der...
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Lorey's Handbuch der forstwissenschaft, Band 4

Karl Julius Tuisko Lorey - 1903 - 626 Seiten
...die Gefahr besteht, dass die Verwirklichung des Anspruchs vereitelt oder wesentlich erschwert werde. Die Selbsthilfe darf nicht weiter gehen, als zur Abwendung der Gefahr erforderlich ist; wird eine Sache weggenommen, so ist, wenn möglich, Zwangsvollstreckung zu erwirken und, wenn dies...
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Anleitung zur strafrechtlichen praxis: t. Das materielle strafrecht

Hermann Lucas - 1904 - 448 Seiten
...Selbsthilse überschritten hat und aus diesem Grunde strafbar ist. Denn tz 230 Abf. 1 BGB. bestimmt: „Die Selbsthilfe darf nicht weiter gehen, als zur Abwendung der Gefahr erforderlich ist." Die Entscheidung hängt also davon ab, ob die Schläge „zur Abwendung der Gefahr", dh hier zur Beseitigung...
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Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten, Band 1

Erich Wulffen - 1905 - 748 Seiten
...die Verwirklichung des Anspruchs vereitelt oder wesentlich erschwert werde. 8 230. Die Selbsthülfe darf nicht weiter gehen, als zur Abwendung der Gefahr...erwirkt wird, der dingliche Arrest zu beantragen. Im Falle der Festnahme des Verpflichteten ist, sofern er nicht wieder in Freiheit gesetzt wird, der...
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Handbuch der Forstwissenschaft, Band 4

1913 - 762 Seiten
...die Gefahr besteht, daß die Verwirklichung des Anspruchs vereitelt oder wesentlich erschwert werde. Die Selbsthilfe darf nicht weiter gehen, als zur Abwendung der Gefahr erforderlich ist. Im übrigen vgl. § 230 BGB. 1) Vgl. in Preußen § 48 der Jagdordnung. Wer in dem Glauben, zur Selbsthilfe...
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Gesetze für Pflegekräfte: alle wichtigen Bestimmungen mit einführenden ...

Friedrich-Wilhelm Heumann - 2004 - 398 Seiten
...Verwirklichung des Anspruchs vereitelt oder wesentlich erschwert werde. §230 Grenzen der Selbsthilfe. (1) Die Selbsthilfe darf nicht weiter gehen, als zur Abwendung der Gefahr erforderlich ist. (2) Im Falle der Wegnahme von Sachen ist, sofern nicht Zwangsvollstreckung erwirkt wird, der dingliche...
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