Gesetz betreffend den Forstdiebstahl ... |
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... Landwirtschaft , Domänen und Forsten . I. Band . las Gesek vom 15. April 1878 , betreffend den Forsidiebfahl . Fünfte vermehrte Auflage . Berlin . Berlag von Julius Springer . 1904 . X Gesek betreffend den Forstdieb fahl vom 15. April 1878.
... Landwirtschaft , Domänen und Forsten . I. Band . las Gesek vom 15. April 1878 , betreffend den Forsidiebfahl . Fünfte vermehrte Auflage . Berlin . Berlag von Julius Springer . 1904 . X Gesek betreffend den Forstdieb fahl vom 15. April 1878.
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... Landwirtschaft , Domänen u . Forsten . Erkenntnis des Preußischen Obertribunals . Oppenhoff : Die Rechtsprechung des Königlichen Obertribunals in Strafsachen . Preußisches Ausführungsgeseß zum deutschen Gerichtsver- fassungsgesetze vom ...
... Landwirtschaft , Domänen u . Forsten . Erkenntnis des Preußischen Obertribunals . Oppenhoff : Die Rechtsprechung des Königlichen Obertribunals in Strafsachen . Preußisches Ausführungsgeseß zum deutschen Gerichtsver- fassungsgesetze vom ...
Seite 56
... Landw . Min . und des Justizministers v . 3. Jan.1883 . Danach sind zu Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft die Beamten des Polizei- u . Sicherheitsdienstes überhaupt und außer- dem insbesondere folgende Königliche Forstschußbeamte ...
... Landw . Min . und des Justizministers v . 3. Jan.1883 . Danach sind zu Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft die Beamten des Polizei- u . Sicherheitsdienstes überhaupt und außer- dem insbesondere folgende Königliche Forstschußbeamte ...
Seite 57
... Landw . Min . , des Justiz - Min . und des Min . des Innern v . 24. Juni 1895 , 31. Aug. 1896 , u . 13. Jul . 1897. JMBI . S. 248 , 303 u . 211 ) . Über die Befugnisse der zu Hilfsbeamten der Staats- anwaltschaft bestellten Königlichen ...
... Landw . Min . , des Justiz - Min . und des Min . des Innern v . 24. Juni 1895 , 31. Aug. 1896 , u . 13. Jul . 1897. JMBI . S. 248 , 303 u . 211 ) . Über die Befugnisse der zu Hilfsbeamten der Staats- anwaltschaft bestellten Königlichen ...
Seite 59
... der Rheinprovinz erlassen . Allgem . Verf . d . Min . d . Jnnern u . d . Landw . - Min . v . 6. Aug. 1892 . Über die Befugnis des Amtsanwalts zu vorläu- figen Festnahmen verordnen Forstdiebstahlsgesetz vom 15. April 1878. § 19 . 59.
... der Rheinprovinz erlassen . Allgem . Verf . d . Min . d . Jnnern u . d . Landw . - Min . v . 6. Aug. 1892 . Über die Befugnis des Amtsanwalts zu vorläu- figen Festnahmen verordnen Forstdiebstahlsgesetz vom 15. April 1878. § 19 . 59.
Häufige Begriffe und Wortgruppen
Adam Schwappach Allgem Alter des Beschuldigten Amtsanwalt Amtsgericht Amtsrichter Angeklagten Anwendung April Beamten Befugnis Begehung Begünstigung Beschlagnahme Bestimmungen Bestrafung betreffend DGVG Diebstahl dieſe Durchsuchung Einziehung Entscheidung Entwendung erforderlich Erlaß eines Strafbefehls erlassen f. d. Unvermögensfall Falle Finsterwalde Forst Forstamtsanwalt Forstbeamten Forstdieb Forstdiebstahl Forstfiskus Forstrevierbeamten Forstschutzbeamten Forstschutze Gefängnisstrafe Gegenstände gegenwärtigen Gesezes Geldstrafe Gericht Gerichtskostengesetzes Gershagen Geschäftsnummer gestohlen Haftbarkeit Hauptverhandlung Haussuchungen Hehlerei Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft Holz Holzdiebstahl iſt Jahre JMBI Juni 52 Just.-Min Königlichen Amtsgericht Kossät Landw lichen Mark maßgebend muß nung des Straffalles Oberförster Personen Plaggen Preuß Rückfalle RUrt Sachen schlag genommenen Schöffengerichte Schutzbezirk ſind Spalte Staatsanwalt StGB strafbaren Handlung Strafbefehls oder Urteils Straffalle Beteiligten Strafprozeßordnung Strafvollstreckung StrGB StrPrO Tag der begangenen Tag der Rechtskraft Tag des Strafbefehls Tage Tage Termine URStr Verf Verfahren verübt Verurteilten Verzeichnisse VMBI Vorausseßung Vorschrift Walderzeugnisse Werkzeuge Wert des Entwendeten Wertersat Zuständigkeit Zuwiderhandlungen Zwecke
Beliebte Passagen
Seite 50 - Ein Angeschuldigter, welcher zu einer Zeit, als er das zwölfte, aber nicht das achtzehnte Lebensjahr vollendet hatte, eine strafbare Handlung begangen hat, ist freizusprechen, wenn er bei Begehung derselben die zur Erkenntnis ihrer Strafbarkeit erforderliche Einsicht nicht besaß.
Seite 48 - Wenn eine und dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze verletzt, so kommt nur dasjenige Gesetz, welches die schwerste Strafe, und bei ungleichen Strafarten dasjenige Gesetz, welches die schwerste Strafart androht, zur Anwendung.
Seite 65 - Wer zum Zwecke der Selbsthilfe eine Sache wegnimmt, zerstört oder beschädigt oder wer zum Zwecke der Selbsthilfe einen Verpflichteten, welcher der Flucht verdächtig ist, festnimmt oder den Widerstand des Verpflichteten gegen eine Handlung, die dieser zu dulden verpflichtet ist, beseitigt, handelt nicht widerrechtlich, wenn obrigkeitliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen ist und ohne sofortiges Eingreifen die Gefahr besteht, daß die Verwirklichung des Anspruchs vereitelt oder wesentlich erschwert...
Seite 112 - Personen, hinsichtlich deren bei längerer guter Führung eine Begnadigung in Aussicht genommen werden kann, nach ihrem Ermessen Aussetzung der Strafvollstreckung zu bewilligen, indem ich in den dazu geeigneten Fällen demnächst ihren Bericht wegen Entlassung oder Milderung der Strafe entgegensehen will.
Seite 63 - September die Stunden von neun Uhr Abends bis vier Uhr Morgens und in dem Zeiträume vom ersten Oktober bis einunddreißigsten März die Stunden von neun Uhr Abends bis sechs Uhr Morgens...
Seite 65 - ... zu dulden verpflichtet ist, beseitigt, handelt nicht widerrechtlich, wenn obrigkeitliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen ist und ohne sofortiges Eingreifen die Gefahr besteht, dass die Verwirklichung des Anspruchs vereitelt oder wesentlich erschwert werde. §230 Grenzen der Selbsthilfe. (1) Die Selbsthilfe darf nicht weiter gehen, als zur Abwendung der Gefahr erforderlich ist.
Seite 69 - Hülfsbeamte der Staatsanwaltschaft und sind in dieser Eigenschaft verpflichtet, den Anordnungen der Staatsanwälte bei dem Landgerichte ihres Bezirks und der diesen vorgesetzten Beamten Folge zu leisten.
Seite 66 - Wird der Arrestantrag verzögert oder abgelehnt, so hat die Rückgabe der weggenommenen Sachen und die Freilassung des Festgenommenen unverzüglich zu erfolgen.
Seite 63 - Wenn eine Durchsuchung der Wohnung, der Geschäftsräume oder des befriedeten Besitztums ohne Beisein des Richters oder des Staatsanwalts stattfindet, so sind, wenn möglich, ein Gemeindebeamter oder zwei Mitglieder der Gemeinde, in deren Bezirk die Durchsuchung erfolgt, zuzuziehen. 2 Die als Gemeindemitglieder zugezogenen Personen dürfen nicht Polizeibeamte oder Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft sein.
Seite 62 - Beschränkung findet keine Anwendung auf die Räume, in welchen der Beschuldigte ergriffen worden ist, oder welche er während der Verfolgung betreten hat, oder in welchen eine unter Polizeiaufsicht stehende Person wohnt oder sich aufhält.