Gesetz betreffend den Forstdiebstahl ... |
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... Juli 1883 ) erlassene Polizeiverord- nungen festgesezt worden sind . 1 ) Der Forstdiebstahl im Sinne des § 2. stellt sich als Vergehen dar , wenn der Wert des Entwendeten den Betrag von 30 Mark übersteigt ; denn in diesem Falle geht die ...
... Juli 1883 ) erlassene Polizeiverord- nungen festgesezt worden sind . 1 ) Der Forstdiebstahl im Sinne des § 2. stellt sich als Vergehen dar , wenn der Wert des Entwendeten den Betrag von 30 Mark übersteigt ; denn in diesem Falle geht die ...
Seite 27
... Juli 1879 JMBI . S. 221 ) ( vgl . diese unten in Anm . 4 zu § 26 Seite 74 ) enthaltene Straffälle durch Strafbefehl oder Urteil erledigt sind , ihr voll- ständig ausgefülltes Exemplar des Verzeichnisses den verwaltenden ...
... Juli 1879 JMBI . S. 221 ) ( vgl . diese unten in Anm . 4 zu § 26 Seite 74 ) enthaltene Straffälle durch Strafbefehl oder Urteil erledigt sind , ihr voll- ständig ausgefülltes Exemplar des Verzeichnisses den verwaltenden ...
Seite 28
... Juli 1879 , betreffend die Auf- stellung und Einreichung der Forstdiebstahlsverzeich- nisse ( JMBl . S. 221 ) wird dahin abgeändert , dass die Spalte 4 des Verzeichnisses zu Eintragungen des Amtsanwalts nur für diejenigen besonderen ...
... Juli 1879 , betreffend die Auf- stellung und Einreichung der Forstdiebstahlsverzeich- nisse ( JMBl . S. 221 ) wird dahin abgeändert , dass die Spalte 4 des Verzeichnisses zu Eintragungen des Amtsanwalts nur für diejenigen besonderen ...
Seite 29
... Juli 1882 zu der vom Bundes- rat beschlossenen Verordnung betr . die Ein- richtung von Strafregistern und die wechsel- seitige Mitteilung der Strafurteile ; ( jezt Ver- ordnung v . 9. Juli 1896 u . Ausführungsverf . v . 7. Sept. 1896 ...
... Juli 1882 zu der vom Bundes- rat beschlossenen Verordnung betr . die Ein- richtung von Strafregistern und die wechsel- seitige Mitteilung der Strafurteile ; ( jezt Ver- ordnung v . 9. Juli 1896 u . Ausführungsverf . v . 7. Sept. 1896 ...
Seite 37
... Juli 1900 ( Ges . S. S. 264 ) . Die Allgem . Verf . des Justizministers v . 6. Febr . 1901 ( JMBI . S. 31 ) bestimmt unter 1 : Die Beamten der Staatsanwaltschaft ( also auch die Amtsanwälte ) haben von den zu ihrer amtlichen Kennt- nis ...
... Juli 1900 ( Ges . S. S. 264 ) . Die Allgem . Verf . des Justizministers v . 6. Febr . 1901 ( JMBI . S. 31 ) bestimmt unter 1 : Die Beamten der Staatsanwaltschaft ( also auch die Amtsanwälte ) haben von den zu ihrer amtlichen Kennt- nis ...
Häufige Begriffe und Wortgruppen
Adam Schwappach Allgem Alter des Beschuldigten Amtsanwalt Amtsgericht Amtsrichter Angeklagten Anwendung April Beamten Befugnis Begehung Begünstigung Beschlagnahme Bestimmungen Bestrafung betreffend DGVG Diebstahl dieſe Durchsuchung Einziehung Entscheidung Entwendung erforderlich Erlaß eines Strafbefehls erlassen f. d. Unvermögensfall Falle Finsterwalde Forst Forstamtsanwalt Forstbeamten Forstdieb Forstdiebstahl Forstfiskus Forstrevierbeamten Forstschutzbeamten Forstschutze Gefängnisstrafe Gegenstände gegenwärtigen Gesezes Geldstrafe Gericht Gerichtskostengesetzes Gershagen Geschäftsnummer gestohlen Haftbarkeit Hauptverhandlung Haussuchungen Hehlerei Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft Holz Holzdiebstahl iſt Jahre JMBI Juni 52 Just.-Min Königlichen Amtsgericht Kossät Landw lichen Mark maßgebend muß nung des Straffalles Oberförster Personen Plaggen Preuß Rückfalle RUrt Sachen schlag genommenen Schöffengerichte Schutzbezirk ſind Spalte Staatsanwalt StGB strafbaren Handlung Strafbefehls oder Urteils Straffalle Beteiligten Strafprozeßordnung Strafvollstreckung StrGB StrPrO Tag der begangenen Tag der Rechtskraft Tag des Strafbefehls Tage Tage Termine URStr Verf Verfahren verübt Verurteilten Verzeichnisse VMBI Vorausseßung Vorschrift Walderzeugnisse Werkzeuge Wert des Entwendeten Wertersat Zuständigkeit Zuwiderhandlungen Zwecke
Beliebte Passagen
Seite 50 - Ein Angeschuldigter, welcher zu einer Zeit, als er das zwölfte, aber nicht das achtzehnte Lebensjahr vollendet hatte, eine strafbare Handlung begangen hat, ist freizusprechen, wenn er bei Begehung derselben die zur Erkenntnis ihrer Strafbarkeit erforderliche Einsicht nicht besaß.
Seite 48 - Wenn eine und dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze verletzt, so kommt nur dasjenige Gesetz, welches die schwerste Strafe, und bei ungleichen Strafarten dasjenige Gesetz, welches die schwerste Strafart androht, zur Anwendung.
Seite 65 - Wer zum Zwecke der Selbsthilfe eine Sache wegnimmt, zerstört oder beschädigt oder wer zum Zwecke der Selbsthilfe einen Verpflichteten, welcher der Flucht verdächtig ist, festnimmt oder den Widerstand des Verpflichteten gegen eine Handlung, die dieser zu dulden verpflichtet ist, beseitigt, handelt nicht widerrechtlich, wenn obrigkeitliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen ist und ohne sofortiges Eingreifen die Gefahr besteht, daß die Verwirklichung des Anspruchs vereitelt oder wesentlich erschwert...
Seite 112 - Personen, hinsichtlich deren bei längerer guter Führung eine Begnadigung in Aussicht genommen werden kann, nach ihrem Ermessen Aussetzung der Strafvollstreckung zu bewilligen, indem ich in den dazu geeigneten Fällen demnächst ihren Bericht wegen Entlassung oder Milderung der Strafe entgegensehen will.
Seite 63 - September die Stunden von neun Uhr Abends bis vier Uhr Morgens und in dem Zeiträume vom ersten Oktober bis einunddreißigsten März die Stunden von neun Uhr Abends bis sechs Uhr Morgens...
Seite 65 - ... zu dulden verpflichtet ist, beseitigt, handelt nicht widerrechtlich, wenn obrigkeitliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen ist und ohne sofortiges Eingreifen die Gefahr besteht, dass die Verwirklichung des Anspruchs vereitelt oder wesentlich erschwert werde. §230 Grenzen der Selbsthilfe. (1) Die Selbsthilfe darf nicht weiter gehen, als zur Abwendung der Gefahr erforderlich ist.
Seite 69 - Hülfsbeamte der Staatsanwaltschaft und sind in dieser Eigenschaft verpflichtet, den Anordnungen der Staatsanwälte bei dem Landgerichte ihres Bezirks und der diesen vorgesetzten Beamten Folge zu leisten.
Seite 66 - Wird der Arrestantrag verzögert oder abgelehnt, so hat die Rückgabe der weggenommenen Sachen und die Freilassung des Festgenommenen unverzüglich zu erfolgen.
Seite 63 - Wenn eine Durchsuchung der Wohnung, der Geschäftsräume oder des befriedeten Besitztums ohne Beisein des Richters oder des Staatsanwalts stattfindet, so sind, wenn möglich, ein Gemeindebeamter oder zwei Mitglieder der Gemeinde, in deren Bezirk die Durchsuchung erfolgt, zuzuziehen. 2 Die als Gemeindemitglieder zugezogenen Personen dürfen nicht Polizeibeamte oder Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft sein.
Seite 62 - Beschränkung findet keine Anwendung auf die Räume, in welchen der Beschuldigte ergriffen worden ist, oder welche er während der Verfolgung betreten hat, oder in welchen eine unter Polizeiaufsicht stehende Person wohnt oder sich aufhält.