Muster zu einem Strafbefehl gegen den aus § 11 FDG. Haftbaren beim Zu- Ansammentreffen mit § 361 Nr. 9 StGB. (Just. Min. Erl. v. 4. Nov. lage 7. 1884 u. 18. April 1900). Vgl. § 27 Anm. 7. Strafbefehl (usw. wie auf S. 122; sodann ist fortzufahren :) (Vgl. § 27 Anm. 8 Auf Antrag der Königlichen Staatsanwaltschaft hat das Königliche S. 82.) Amtsgericht in deshalb in Gemäßheit der §§. . . des Forstdieb, stahlsgeseßes vom 15. April 1878 gegen d . . Angeklagte. eine Geldstrafe von. und für den Fall, daß diese nicht beigetrieben werden kann, eine Gefängnisstrafe von festgefeßt, auch de. en Verpflichtung zum Ersaße des Wertes des Entwendeten an den Bestohlenen mit. und die Einziehung de.. ausgesprochen sowie de. Angeklagten die Kosten des Verfahrens auferlegt. In Gemäßheit des § 11 des Forstdiebstahlsgefeßes find Sie im Falle des Unvermögens de . Angeklagten haftbar für die Geldstrafe, den Wertersak und die Kosten erklärt. Außerdem ist gegen Sie auf Grund des § 361 Nr. 9 des Strafgesetzbuchs eine Geldstrafe von und für den Fall, daß dieselbe nicht beigetrieben werden kann, eine Haftstrafe von Tagen festgeseßt worden, weil Sie es unterlassen haben, d.. Angeflagte . von der Begehung eines Forstdiebstahls am . ten 19. . abzuhalten. in dem Forstrevier Es steht Ihnen frei, in dem Termin alė vor dem Königlichen Amtsgericht in. Die Geldstrafe, der Wertersaß und die Kosten sind gemäß der hierunter stehenden Kostenrechnung an die hiesige Gerichtskaffe straße Nr... binnen einer Woche nach dem Eintritte der Vollstreckbarkeit bei Vermeidung der Zwangsvollstreckung zu zahlen. Bei der Zahlung ist dieser Strafbefehl vorzulegen oder durch Angabe Ihres Namens und An der Geschäftsnummer genau zu bezeichnen. An Muster zu einem Strafbefehl gegen den aus § 12 FDG. Haftbaren, auch beim lage8. Zusammentreffen mit § 361 Nr. 9 StGB. zu benußen (Just.-Min. Erl. v. 4. Nov. 1884 u. 18. April 1900.) (Vgl. 8 27 Anm. 8 S.82.) Strafbefehl (usw. wie auf S. 122; sodann ist fortzufahren :) Auf Antrag der Königlichen Staatsanwaltschaft hat das Königliche Amtsgericht in deshalb gegen Sie als unmittelbar für d haftbar in Gemäßheit der §§ . des Forst diebstahlsgeseßes vom 15. April 1878 eine Geldstrafe von festgeseßt, auch Ihre Verpflichtung zum Ersaße des Wertes des Entwendeten an den Bestohlenen mit . sowie zur Außerdem ist gegen Sie auf Grund des § 361 Nr. 9 des Ihre am und für den eine Haftstrafe von . Tagen festgesezt worden, weil Sie es unterlassen haben, von der Begehung eines Forstdiebstahls in dem 19. . abzuhalten. am.. ten vor dem Königlichen Amtsgericht in Wollen Sie sich bei diesem Strafbefehle beruhigen und keinen Einspruch erheben, so brauchen Sie in dem Termine nicht zu erscheinen. ... .... Die Geldstrafe, der Wertersaß und die Kosten sind gemäß der hierunter stehenden Kostenrechnung an die hiesige Gerichtskaffe straße Nr. binnen einer Woche nach dem Eintritte der Vollstreckbarkeit bei Vermeidung der Zwangsvollstreckung zu zahlen. Bei der Zahlung ist dieser Strafbefehl vorzulegen oder durch Angabe Ihres Namens und der Geschäftsnummer genau zu bezeichnen. Muster zu einer Anklageschrift (Just.-Min.-Verf. v. 18. April). Der Amtsanwalt. An das Amtsgericht in Finsterwalde. Beschluß. Auf Antrag der Königlichen Staatsanwaltschaft wird gegen den Kossäten Fritz Lehmann zu Trebbin, zwischen 18 und 20 Jahre alt, bisher nicht bestraft, nicht im Militärverhältnisse Anlage 9. (Vgl. Niendorf, den 15 ten April 1903. $30 Anklageschrift. Der Kossät Fritz Lehmann zu Trebbin, zwischen 18 und 20 Jahre alt, bisher nicht bestraft, nicht im Militärverhältnisse, Anm. 2 S.92.) welcher hinreichend verdächtig erscheint, am 27. März 1902 Nachts 2 Uhr in der Gershagener Heide 40 Kiefernstangen 3. Klasse im Werte von 20 Mark, dem Kgl. Fiskus gehörig, vom Stamme gestohlen zu haben und zwar unter Anwendung einer Säge und zum Zwecke der Veräusserung des Entwendeten," wird auf Grund der in Spalte 5 des umstehend beigefügten Auszuges aus dem Forstdiebstahlsverzeichnis angegebenen Beweismittel angeklagt, am 27. März 1902 Nachts 2 Uhr in der Gershagener Heide 40 Kiefernstangen 3. Klasse im Werte von 20 Mark, dem Kgl. Forstfiskus gehörig, vom Stamme gestohlen zu haben und zwar unter Anwendung einer Säge und zum Zwecke der Veräusserung des Entwendeten. |