Die contorwissenschaft im engeren sinne ...

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J.M. Gebhardt, 1853 - 686 Seiten
 

Häufige Begriffe und Wortgruppen

Beliebte Passagen

Seite 359 - Wechsels sind: 1) die in den Wechsel selbst aufzunehmende Bezeichnung als Wechsel, oder, -wenn der Wechsel in einer fremden! Sprache ausgestellt ist, ein jener Bezeichnung entsprechender Ausdruck in der fremden Sprache...
Seite 354 - Verfallzeit ein : 1) wenn die Frist nach Tagen bestimmt ist, an dem letzten Tage der Frist; bei Berechnung der Frist wird der Tag, an welchem der nach Dato zahlbare Wechsel ausgestellt oder der nach Sicht zahlbare zur Annahme...
Seite 378 - Ist die wechselmäßige Verbindlichkeit des Ausstellers oder des Aceeptanten durch Verjährung oder dadurch, daß die zur Erhaltung des Wechselrechts gesetzlich vorgeschriebenen Handlungen verabsäumt sind, erloschen, so bleiben dieselben dem Inhaber des Wechsels nur so weit, als sie sich mit dessen Schaden bereichern würden, verpflichtet. Gegen die Indossanten, deren wechselmäßigt Verbindlichkeit erloschen ist, findet ein solcher Anspruch nicht Statt.
Seite 427 - Der Indossant, welcher den Wechsel eingelöst oder als Rimesse erhalten hat, ist von einem früheren Indossanten oder von dem Aussteller zu fordern berechtigt: 1. die von ihm gezahlte oder durch Rimesse berichtigte Summe nebst 6 Prozent jährlicher Zinsen vom Tage der Zahlung, 2.
Seite 355 - Ist die zu zahlende Geldsumme (Art. 4 Nr. 2) in Buchstaben und in Ziffern ausgedrückt, so gilt bei Abweichungen die in Buchstaben ausgedrückte Summe. Ist die Summe mehrmals mit Buchstaben oder mehrmals mit Ziffern geschrieben, so gilt bei Abweichungen die geringere Summe.
Seite 351 - Marktwechsel) ; 5) die Unterschrift des Ausstellers (Trassanten) mit seinem Namen oder seiner Firma; 6) die Angabe des Ortes, Monatstages und Jahres der Ausstellung ; 7) der Name der Person oder die Firma, welche die Zahlung leisten soll (des Bezogenen oder Trassaten) ; 8) die Angabe des Ortes, wo die Zahlung geschehen soll; der bei...
Seite 418 - Kurse gezahlt werden, welchen ein vom Zahlungsorte auf den Wohnort des Regreßpflichtigen gezogener Wechsel auf Sicht hat. Besteht am Zahlungsorte kein...
Seite 359 - Wechsel selbst aufzunehmende Bezeichnung als Wechsel, oder, wenn der Wechsel in einer fremden Sprache ausgestellt ist, ein jener Bezeichnung entsprechender Ausdruck in der fremden Sprache; 2. die Angabe der zu zahlenden Geldsumme; 3. der Name der Person oder die Firma, an welche oder an deren Ordre der Aussteller Zahlung leisten will; 4.
Seite 355 - zur Verfallzeit in der Landesmünze gezahlt werden, sofern nicht der Aussteller durch den Gebrauch des Wortes „effektiv" oder eines ähnlichen Zusatzes die Zahlung in der im Wechsel benannten Münzsorte ausdrücklich bestimmt hat.
Seite 351 - Zahlung geschehen soll; der bei dem Namen oder der Firma des Bezogenen angegebene Ort gilt für den Wechsel, insosern nicht ein eigener Zahlungsort angegeben ist, als Zahlungsort und zugleich als Wohnort des Bezogenen.

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