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für einen der Laienbrüder einen selteneren oder häufigeren Abendmahlsgenuß anordnete. Wo der Conversenmeister es für nöthig hielt, konnte er am Morgen nach der Prim mit einzelnen oder allen Laienbrüdern sprechen. Ebenso war er verpflichtet, dieselben an einem geeigneten Orte anzuhören, wenn ihn einer in Gewissensbedenken sprechen wollte; nur durfte er nicht gestört werden, wenn er bei der gemeinschaftlichen Arbeit mit andern Brüdern war. Einmal in der Woche ging er durch alle Werkstätten und Krankenhäuser und redete dort seelsorglich nach seinem Ermessen mit einzelnen oder mit mehreren. So oft er mit den Laienbrüdern zusammen kam, jollten alle in ihm den Beichtvater merken; er hatte sich daher nicht mit der äußern Ordnung, sondern ausschließlich mit ihrem Seelenheil zu befassen, und nur zu diesem Zweck hielt er ab und zu ein Capitel mit ihnen ab theils auf den Ackerhöfen, theils in der Abtei *).

Wir dürfen es indeß nicht verschweigen, daß der Geist des entsagenden Gehorsams und der zufriedenen Genügsamkeit schon im 12. Jahrhundert mehrfach unter den Laienbrüdern geschwunden war. Die meiste Zeit fern von dem Kloster, der Stätte der Uebung in mönchischen Tugenden, waren sie mehr als die Mönche der Gefahr ausgesetzt, die strenge Unterordnung unter die Ordensregel aus den Augen zu verlieren. Waren nun überdies jene Elemente stärker vertreten, welche im Kloster eine bequeme Versorgungsstätte suchten, so war damit der Lockerung der Disciplin leicht Thür und Thor geöffnet. Im Kloster Schönau bei Heidelberg brach nach 1160 ein bedenklicher Aufstand der Conversen gegen die Mönche aus. Vielleicht in Folge dieser Vorgänge in dem benachbarten Schönau, vielleicht auch aus Veranlassung einer weiter im Orden verbreiteten Stimmung dieser Art richtete die heilige Hildegard vom Ruprechtskloster bei Bingen aus ein Schreiben an die grauen Mönche, worin es heißt:,, Es giebt unter euch Conversen,

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von denen die meisten in ihrem Herzen sich nicht zu Gott bekehren. Sie nehmen ihren Aebten gegenüber den Ton der Vermessenheit an und sprechen: was sind denn jene? Ihr nun, die ihr Gott fürchtet, hört auf den Geist des Herrn, der zu euch spricht: Alle diese Schäden nehmt von euch weg und reinigt euch vor den Tagen der Trübsal. Und ihr, ihr Vorgesetzten, straft jene Menschen in eurem Orden, die Conversen, und bessert sie; denn der größte Theil von ihnen arbeitet weder am Tage noch bei der Nacht, und sie dienen weder Gott noch der Welt vollkommen. Rüttelt sie von solcher Unwissenheit auf, wie ein guter Gärtner seinen Garten von unnützen Pflanzen reinigt. Bei euch selbst aber achtet nach der Ordensregel darauf, daß ihr alles richtig erkennt, damit ihr nicht ungerecht richtet." *)

Daß wirklich dieser Geist der Unbotmäßigkeit weiter verbreitet war, davon ist Das ein Zeugniß, daß das Kloster Eberbach die heilige Hildegard bat, ihm eine Abschrift von jenem Briefe über die Laienbrüder zu schicken, um das ins Werk setzen zu können, was sie darin verlange.“**)

Auch eine wohl zwischen 1170 und 1200 entstandene Regel für die Laienbrüder zeugt von den Mißständen, welche innerhalb dieser Kreise herrschten, nur sucht sie die Schuld in den Aebten. Es ist zu verwundern, schreibt sie in der Einleitung, daß einzelne Aebte zwar auf die Disciplin der Mönche Sorgfalt verwenden, auf die Conversen aber gar keine oder sehr wenig. Die Einen verachten die Laienbrüder wegen ihres Mangels an Bildung und gewähren ihnen auch Speise und Kleidung färglicher als den Mönchen, halten sie aber zur Arbeit ziemlich herrisch an. Andere geben dem grade ent gegen ihrem Murren nach, lassen ihrem Leibe Vergünstigungen, mehr als es der Seele frommt, zu Theil werden, und meinen sie dadurch mehr zur Arbeit willig zu machen, wenn sie dieselben in Speise und Kleidung liberaler behandeln. Aber man

*) Manrique, Ann. II, 468.

**) Ibid.

verdirbt es auf die eine wie auf die andere Weise und die Laienbrüder werden zuchtlos und verhehlen ihre Schuld. *)

Auch im Kreise der Klöster des nordöstlichen Deutschlands kamen ähnliche Erscheinungen von Unbotmäßigkeit der Conversen vor. In Volkerøde hatte vor 1196 eine Verschwörung unter ihnen stattgefunden. In Folge dessen hatte das Generalcapitel die Hauptanstifter excommunicirt. Als nun bald darauf einer von ihnen starb, ließ sich der Abt die Ordnungswidrigkeit zu Schulden kommen, daß er ihn firchlich bestattete. Das nahm das Generalcapitel so ernst auf, daß es nahe daran war, den Abt seines Amtes zu entsehen. Denn so etwas müsse die Zucht des Ordens vernichten. Nur mit Rücksicht darauf, daß der Abt dabei die gute Absicht gehabt hatte, die Erbitterung zu beseitigen, und daß er den Leichnam noch vor dem Generalcapitel eigenhändig wieder ausgegraben hatte, bewahrten ihn vor der Anwendung dieser härtesten Strafe. Aber zur Strafe sollte er sechs Tage in leichter Schuld sein, 40 Tage lang in der Kirche seinen Abtsplay nicht einnehmen, während dieser Zeit jeden Freitag bei Wasser und Brod fasten und sich jeder gottesdienstlichen Handlung enthalten. Um jedoch für die Zukunft dergleichen abzuschneiden, solle fernerhin jeder Abt, der der sich dies zu Schulden kommen lasse, vom Vaterabt ohne Widerspruch abgesetzt werden. **)

So lange das Generalcapitel mit solchem Ernst gegen die Unbotmäßigkeit der Laienbrüder einschritt, konnte diese immer nur vereinzelt zum Vorschein kommen. Im Ganzen waren sie, wie sie es sein sollten, eine arbeitssame, schweigende, entjagungsfähige Schaar, die sich in den Wendenländern auf das trefflichste verwenden ließ. Wenngleich die Klosterverwandten vielfach im Dienst des Klosters verwendet wurden, so lag doch die Hauptsache aller Arbeit in den Händen der Laienbrüder.

Es war Grundsay, alle Arbeiten im Kloster wie auf den

*) Nach einem Manuscript.

**) Martène et Durand, Novus thes. IV, 1288. Schöttgen, Dipl. et script. I, 754.

Grangien durch Ordensangehörige verrichten zu lassen. Man soll weder zum Melken der Kühe noch zum Waschen Frauen verwenden. In der Conventsfüche dürfen keine Küchenjungen gebraucht werden (1195). Der Kellner ist dafür verantwortlich. Auch auf der Getreide- und Walkmühle werden keine fremden Leute gestattet. Im Kloster arbeiteten die Mönche, daneben auch einige Conversen. Ursprünglich sollte man nur ausnahmsweise einen Mönch auf die Ackerhöfe schicken; sie sollten aber nicht dort wohnen (1134). Allein in der Zeit, in welcher die Cistercienser ins Wendenland kamen, finden wir doch mehrfach Mönche auf den Grangien (1180). Zur Zeit der Ernte wurde bisweilen fast der ganze Convent auf die Ackerhöfe geschickt. Dort übernachten sollte er freilich nur im äußersten Nothfall (1222). Nur weniger fruchtbare oder so entfernte Ländereien, daß sie nicht mit Vortheil bebaut werden können, durfte man austhun an andre (1208). Sonst werden alle Besitzungen mit eignen Kräften bewirthschaftet. Uebrigens durfte das Kloster in jedem Dorfe nur eine Niederlassung (mansio) haben (1189). Es geschah dies wohl theils um der Zucht, theils um der Vereinfachung der Bewirthschaftung willen. Am liebsten aber brachten sie die ganze Feldmark des Dorfes an sich, ließen das Dorf eingehen und bewirthschafteten das Feld von ihrem Ackerhofe. So entsprachen sie mehr ihrer ursprünglichen Regel, wonach Mönche und Laienbrüder in Häusern, die in Städten oder Dörfern lagen, nicht wohnen sollten.

All' diese rege Thätigkeit sollte aber ausschließlich im Dienste des Klosters stehen. Arbeiten für Weltliche vermied man geflissentlich, ja man war besonders in der vorhergehenden Periode außerordentlich bedacht, Berührungen mit solchen im Handel und Wandel zu verhüten. Mönche und Conversen, die ein Handwerk verstehen, sollten nicht an Weltliche abgetreten werden. Selbst die Ordensgenossen, welche sich auf die Arzneikunst verstanden, sollten in der Ausübung dieses ihres Berufes nicht außerhalb des Klosters übernachten, auch den Weltlichen keine Medizin reichen (1157). Ein Converse aus Altenbergen

wird bestraft, weil er bei dem Einkauf von Häuten für's Kloster auch solche für einen andern mit gekauft hat (1210). Es wurde stets als eine große Gunst angesehen, wenn man Mönche oder Conversen an Fürsten oder geistliche Würdenträger überließ, und war dazu die Genehmigung des Generalcapitels erforderlich.

Diese Scheu vor der Berührung mit der Welt trat glücklicher Weise in dieser Periode etwas zurück. Besonders war es der Einkauf und Verkauf, welcher nothwendiger Weise mit weltlichen Leuten in Berührung bringen mußte. Es werden grade über diesen Punkt die eingehendsten Bestimmungen ge= troffen. Häute soll man niemals verkaufen, sondern für das Kloster verarbeiten, auch nicht die Wolle, die man erst eingekauft hat (1157). Die Füllen der Pferde, die man aufgezogen hat und die man nicht zu eignem Nußen behalten will, sollen verkauft werden, wenn sie vier Zähne gewechselt haben, aber eher, ehe sie noch andere wechseln. Sie sollen zum Verkauf nicht über das Klostergebiet oder die Grenze der Ackerhöfe hinaus gebracht werden. Aber man soll beim Verkauf darauf sehen, daß sie zu Nußthieren, nicht zu Rennern, Ritterpferden oder Prachtrossen verwendet werden. So wird 1157 bestimmt. Man erkannte wohl bald, daß die Controle über die spätere Verwendung der Pferde unmöglich sei, und hob diese Bestimmung auf, aber man sette vor 1184 fest, daß der Erlös für solche Füllen, die zum Kriegsdienst verwendet wurden, dem Generalcapitel überwiesen und dort an arme Aebte als Ordensspende vertheilt werde. Alte Ochsen zu kaufen, wurde 1157 gestattet, und dies damit begründet, daß man nicht fernerhin nöthig habe, Häute von weit her zu holen. Doch solle man zu diesem Zwecke nicht weiter als eine Tagereise von den Grangien gehen.

Zu diesen Handelsgeschäften war der Besuch von Märkten durchaus nöthig. Schon 1134 erkannte man diese Nothwendigkeit. Es sei zwar, so sagte man, nicht gerade sehr anständig für Mönche, sie zu besuchen; aber die Armuth der Klöster erfordere es, daß man von dem Klostererwerb verkaufe und nöthige Winter, Ciftercienser.

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