Bedingte Verurtheilung oder bedingte Begnadigung?

Cover
J.P. Bachem, 1896 - 39 Seiten

Im Buch

Ausgewählte Seiten

Andere Ausgaben - Alle anzeigen

Häufige Begriffe und Wortgruppen

Beliebte Passagen

Seite 25 - Minderung der Strafe entgegensehen will. Von dieser Ermächtigung soll jedoch vornehmlich nur zu Gunsten solcher erstmalig verurtheilter Personen Gebrauch gemacht werden, welche z. Z. der That das 18. Lebensjahr nicht vollendet hatten und gegen welche nicht auf eine längere als sechsmonatliche Strafe erkannt ist.
Seite 27 - ... Nichtberücksichtigung dieser Forderung liegt aber der grundsätzliche Unterschied des neuen preußischen Systems von der belgischen bedingten Verurteilung. III. Die „Berliner Korrespondenz" hat diesen Unterschied selbst als den wichtigsten an die Spitze gestellt und in den folgenden Worten zusammengefaßt: „Die Entscheidung über Aussetzung und Erlaß der Strafe ist nicht den Gerichten übertragen, sondern erfolgt im Wege der Allerhöchsten Gnade und in allen Fällen auf Grund einer von...
Seite 25 - Auf Ihren Bericht vom 15. Oktober dieses Jahres ermächtige ich Sie, solchen zu Freiheitsstrafen verurteilten Personen, hinsichtlich deren bei längerer guter Führung eine Begnadigung in Aussicht genommen werden kann, nach ihrem Ermessen Aussetzung der Strafvollstreckung zu bewilligen, indem ich in den dazu geeigneten Fällen demnächst ihren Bericht wegen Entlassung oder Milderung der Strafe entgegensehen will.
Seite 25 - Schuld oft so gering ist, daß es das gänzliche Unterbleiben des Strafvollzuges zu rechtfertigen vermag, anderseits die im allgemeinen noch sittlich unverdorbene und noch erziehungsfähige Person des Schuldigen die Hoffnung auf künftiges Wohlverhalten in hinreichendem Maße gewährleistet. Auch liegt bei diesen Verurtheilten 25 die Besorgniß vor schädlichen Einwirkungen des Verkehrs mit verdorbenen Mitgefangenen beim Vollzuge von Freiheitsstrafen besonders nahe.
Seite 26 - Die allerhöchste Ermächtigung betrifft daher vornehmlich nur solche Verurtheilte, die zur Zeit der That das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, ohne jedoch Erwachsene, da bei solchen ausnahmsweise ähnliche Gründe für eine Begnadigung sprechen können, grundsätzlich auszuschließen.
Seite 28 - Lebensjahr noch nicht vollendet, dass er nicht früher schon eine Freiheitsstrafe erstanden hatte, und dass die ihm nunmehr zuerkannte Freiheitsstrafe die Dauer von drei Monaten nicht überschreitet. Doch kann trotz des Fehlens der kaum erwähnten Voraussetzungen ausnahmsweise, wenn sich der Fall sonst besonders hiezu eignet, Strafaufschub mit der Aussicht auf späteren Strafnachlass oder spätere Strafmilderung gewährt werden.
Seite 26 - Verführung zurückzuführen, und bei denen auch fünft die Hoffnung begründet ist, daß sie durch gute Führung sich des Straferlasses würdig machen werden. .Zu den zu Freiheitsstrafe...
Seite 26 - Ausschluß anderer, vornehmlich nur auf erstmalig und zu nicht längern als sechsmonatlichen Freiheitsstrafen verurtheilte Personen, womit zugleich ausgedrückt ist, daß Fälle, die entweder wegen des Vorlebens des Thäters oder wegen der nähern Umstände der That zu den schweren gerechnet werden müssen, sich für die Gewährung der Vergünstigung nicht eignen. Diese Vergünstigung wird hiernach nur...
Seite 36 - Oktober 1895 beschrittenen Weg der Einführung der bedingten Verurtheilung für die erste Zeit als den zweckmäßigsten erachte. Dadurch, daß die Entscheidung, ob und auf wie lange eine Strafaussetzung bewilligt und ob demnächst für einen Straferlaß berichtet werden soll, lediglich in die Hand des Iustizmiuisters gelegt ist, wird eine möglichst gleichmäßige Anwendung und Durchführung der Neuerung gesichert.