| 1839 - 610 Seiten
...Silbermünzen niemals gegen den ihnen beigelegten Werth herabzusetzen, auch eine Aussercurssetzung derselben anders nicht eintreten zu lassen, als nachdem...Einlösungsfrist von mindestens vier Wochen festgesetzt und wenigstens drei Monate vor ihrem Ablauf öffentlich bekannt gemacht worden ist. Die Feststellung des... | |
| G. F. de Martens - 1840 - 876 Seiten
...Silbermünzen niemals gegen den ihnen beigelegten Werth herabzusetzen, auch eine Aussercurssetzung derselben anders nicht eintreten zu lassen , als nachdem...Einlösungsfrist von mindestens vier Wochen festgesetzt und wenigstens drei Monate vor ihrem Ablaufe öffentlich bekannt gemacht worden ist. Die Feststellung des... | |
| Georg Friedrich Martens - 1840 - 914 Seiten
...Silbermünzen niemals gegen den ihnen beigelegten Werth herabzusetzen, auch eine Aussercurssetzung derselben anders nicht eintreten zu lassen , als nachdem...Einlösungsfrist von mindestens vier Wochen festgesetzt und wenigstens drei Monate vor ihrem Ablaufe öffentlich bekannt gemacht worden ist. Die Feststellung des... | |
| Karl Friedrich Wilhelm Dieterici - 1842 - 438 Seiten
...Silbermünzcn niemals gegen den ihnen beigelegten Werth herabzusetzen, auch eine Außercoursfetzung derselben anders nicht eintreten zu lassen, als nachdem eine Einlösungsfrist von mindestens vier Wochen festgrsetzt und wenigstens drei Monate vor ihrem Ablaufe öffentlich bekannt gemacht worden ist. Die... | |
| 1857 - 730 Seiten
...Silbermünzen niemals gegen den ihnen beigelegten Werth herabzusetzen, auch eine Ausserkurssetzung derselben anders nicht eintreten zu lassen , als nachdem...Einlösungsfrist von mindestens vier Wochen festgesetzt und wenigstens drei Monate vor ihrem Ablaufe öffentlich bekannt gemacht worden ist. Diese Bestimmungen... | |
| 1857 - 810 Seiten
...Silbermünzen niemals gegen den ihnen beigelegten Werth herabzusetzen, auch eine Ausserkurssetzung derselben anders nicht eintreten zu lassen, als nachdem...Einlösungsfrist von mindestens vier Wochen festgesetzt und wenigstens drei Monate vor ihrem Ablaufe öffentlich bekannt gemacht worden ist. Diese Bestimmungen... | |
| Carl Heinrich Ludwig Hoffmann, Karl Heinrich Ludwig Hoffmann - 1857 - 746 Seiten
...Scheidemünzen niemals gegen den ihnen beigelegten Werth herabzusetzen, auch eine Außerkurssetzung derselben anders nicht eintreten zu lassen, als nachdem...Einlösungsfrist von mindestens vier Wochen festgesetzt und wenigstens drei Monate vor ihrem Ablaufe öffentlich bekannt gemacht worden ist, wozu bei den Goldmünzen... | |
| Georg Friedrich Martens - 1858 - 1344 Seiten
...Silbermünzen niemals gegen den ihnen beigelegten Wert h herabzusetzen, auch 'eine Ausserkurssetzung derselben anders nicht eintreten zu lassen, als nachdem...Einlösungsfrist von mindestens vier Wochen festgesetzt und wenigstens drei Monate vor ihrem Ablaufe öffentlich bekannt gemacht worden ist. Art. 9. Die noch im... | |
| A. Moser (of Stuttgart.) - 1862 - 636 Seiten
...Scheidemünzen, niemals gegen den ihnen beigelegten Werth herabzusetzen und auch eine Aussercourssetzung derselben anders nicht eintreten zu lassen, als nachdem eine Einlösungsfrist von mindestens 4 Wochen festgesetzt und wenigstens 3 Monate vor ihrem Ablaufe öffentlich bekannt gemacht worden ist,... | |
| Alexander Brückner - 1863 - 342 Seiten
...Scheidemünzen, niemals gegen den ihnen beigelegten Weich herabzusetzen und auch eine Außercourssetzung derselben anders nicht eintreten zu lassen, als nachdem eine Einlösungsfrist von mindestens 4 Wochen festgesetzt und wenigstens 3 Monate vor ihrem Ablaufe öffentlich bekannt gemacht worden ist,... | |
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