Verordnungen und gesetze für die höheren schulen in Preussen1886 |
Andere Ausgaben - Alle anzeigen
Häufige Begriffe und Wortgruppen
Abiturienten allgemeinen allgm Alumnate Anlafs Anordnung Anstalt Aufgabe Aufmerksamkeit aufser aufserdem Aufsicht Befähigung Behörden Berathung Bericht besonders Bestimmungen betr Betreff Beziehung Bezug bezw Bürgerschulen C.Verf Candidaten Censuren Commission Conferenz dafs darf daſs deutschen Director Einrichtung einzelnen Eltern Entlassungsprüfung Entwickelung erforderlich ersten erteilen Fällen Fleifs französischen Sprache Gegenstand Genehmigung Geographie Geschichte Grammatik grofsen Grund Gymn Gymnasien Gymnasium höheren Schulen Jahre Jugend Kenntnis körperlichen Geometrie lassen lateinischen lateinischen Sprache Lectüre Lehranstalten Lehrbefähigung Lehrer Lehrercoll Lehrgegenstände Lehrplan Lehrstunden lich machen Mafs mafsgebend März Mathematik Minister Mitglieder mufs mündlichen Prüfung nöthig nothwendig oberen Kl oberen Klassen öffentl Ordinarius Ordnung pädagog Patronats Pflicht Prädicate Probejahr Progymnasien Prov Prov.Sch.C Provinz Prüfungscommission Realgymnasien Realschulen Rectoren Regel Reifeprüfung Religionsunterricht Sch.C Schlufs schriftl schriftlichen Schulcollegien Schuljahrs Seminar soll sowie Sprache Staatsfonds Stunden Teil Trigonometrie Turnspiele Ueber Ueberbürdung Uebungen unserer Unterricht Verf Verhältnisse Verordnungen verschiedenen Versetzung Vorschulen Weise wichtigsten wissenschaftlichen Zahl Zeugnisse Zulassung Zweck zweckmäfsig
Beliebte Passagen
Seite 103 - Seiner Königlichen Majestät von Preußen, meinem Allergnädigsten Herrn, ich unterthänig, treu und gehorsam sein und alle mir vermöge meines Amtes obliegenden Pflichten nach meinem besten Wissen und Gewissen genau erfüllen, auch die Verfassung gewissenhaft beobachten will,'< so wahr mir Gott helfe usw" Dem Schwörenden bleibt es überlassen, den vorstehend festgestellten Eidesworten die seinem religiösen Bekenntnis, entsprechende Velräftigungsformcl'"> hinzuzufüge».
Seite 2 - Die evangelische und die römisch-katholische Kirche sowie jede andere Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig und bleibt im Besitz und Genuß der für ihre Kultus-, Unterrichts- und Wohltätigkeitszwecke bestimmten Anstalten, Stiftungen und Fonds.
Seite 3 - Art. 112. Bis zum Erlaß des im Art. 26 vorgesehenen Gesetzes bewendet es hinsichtlich des Schul- und Unterrichtswesens bei den jetzt geltenden gesetzlichen Bestimmungen.
Seite 1 - Schulen und Universitäten sind Veranstaltungen des Staates, welche den Unterricht der Jugend in nützlichen Kenntnissen und Wissenschaften zur Absicht haben.
Seite 463 - Junge Leute von Bildung, welche sich während ihrer Dienstzeit selbst bekleiden, ausrüsten und verpflegen, und welche die gewonnenen Kenntnisse in dem...
Seite 85 - Privatdocenten, aufserordentliche und ordentliche Professoren der medicinischen , mathematischen, naturwissenschaftlichen, geographischen und sprachwissenschaftlichen Lehrfächer zugelassen werden. Von allen Übrigen Lehrfächern an Universitäten, sowie von dem akademischen Senat und von den Aemtern des Decans, Prorectors und Rectors bleiben sie ausgeschlossen.
Seite 104 - Diese Beziehungen lassen sich auf die vom Könige ernannten Minister nicht übertragen, denn sie knüpfen sich an die Person des Königs.
Seite 81 - Bildung auch darin besteht, in den Zöglingen Gesinnungen der Anhänglichkeit, der Treue und des Gehorsams gegen den Landesherrn und den» Staat zu erwecken und zu befestigen, und dafs daher Lehrstellen nur denjenigen, die auch in dieser letztgedachten Beziehung volles Vertrauen verdienen, übertragen werden sollen.
Seite 167 - Bestimmungen nichts geändert. Diejenigen Schüler, welchen die Dispensation zugestanden worden ist, haben deshalb, wenn sie sich der Abiturientenprüfung unterziehen, auch in dieser Hinsicht den allgemeinen Anforderungen zu genügen ; es finden darin die für die Extraneer bei der Prüfung geltenden Bestimmungen auf sie Anwendung. In den jährl.