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Dem N., welcher in N. N. wohnhaft ist, und für Rechnung 1. seiner eigenen Droguerie waarenhandlung daselbst, 2. der Droguerie waarenhandlung N. N. daselbst, bei welcher er als Handlungscommis im Dienste steht, 3. nachstehender Handlungs- (Fabrik-) Häuser, als: im Zollverein und in Oesterreich Waarenbestellungen aufzusuchen und Waareneinkäufe zu machen beabsichtiget, wird hierdurch behufs seiner Gewerbelegitimation bescheiniget, dass für den Gewerbebetrieb de- vorgedachten Geschäftshauses häuser

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im hiesigen Lande die gesetzlich bestehenden Steuern zu entrichten sind.

Derselbe darf von den Waaren, auf welche er Bestellungen suchen will, nur Proben, aufgekaufte Waaren aber nur behufs deren Beförderung nach dem Bestimmungsorte mit sich führen.

S

r

Auch ist ihm verboten, für Rechnung Anderer als de-
hauses

genannten Geschäfts,

häuser

Waarenbestellungen aufzusuchen

oder Waarenankäufe zu machen.

Bei dem Aufsuchen von Bestellungen oder bei Waarenankäufen hat er die in jedem Staate giltigen Vorschriften zu beachten.

Wenn die Ausfertigung nach der Probeeintragung Nr. 3 erfolgt, so ist an den Rand der Karte zu setzen: Nicht giltig für Preussen und Oesterreich.

(Ort, Datum, Unterschrift und Stempel der ausstellenden Behörde.) Personalbeschreibung und Unterschrift des Reisenden.

Formular B.

Dem N. N., welcher mit seinen Fabrikaten (Producten) die Messen und Jahrmärkte in (Oesterreich, Zollverein, Preussen u. s. w.) zu besuchen beabsichtiget, wird behufs seiner Legitimation bei den

IV. Recueil.

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1865 zuständigen Behörden hierdurch bezeugt, dass er zu N. wohnhaft sei und die seinem Gewerbe entsprechenden gesetzlichen Steuern und Abgaben zu entrichten habe.

Gegenwärtiges Zeugniss ist giltig für den Zeitraum von

Monaten.

(Ort, Datum, Unterschrift und Stämpel der ausstellenden Behörde.) Personalbeschreibung und Unterschrift des Gewerbetreibenden.

289.

15 avril 1865.

Convention télégraphique entre l'Autriche et la Prusse d'une part et la Russie de l'autre. Conclue à Paris. Ratifiée le 25 novembre 1865.

(T. V. B. 1865, 54.) Uebereinkunft zwischen der k. k. österreichischen und königlich preussischen Regierung einerseits und der kaiserlich russischen Regierung andererseits zur Regelung des gegenseitigen telegraphischen Verkehres. Ratificirt laut H. M. Zahl 66547-3345 25. November 1856.

In Folge des in Paris im April 1865 abgeschlossenen internationalen, für den telegraphischen Verkehr Europa's massgebenden Vertrages wird eine andere Ordnung der telegraphischen Verhältnisse zwischen dem deutsch österreichischen Telegraphenvereine und Russland, als sie durch den Vertrag vom Jahre 1860 festgestellt worden ist. nothwendig.

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Die zu der Pariser Telegraphenconferenz berufenen Vertreter Oesterreichs, Preussens und Russlands haben auf Grund der ihnen Seitens ihrer respectiven hohen Regierungen ertheilten Instructioneu und vorbehaltlich deren Genehmigung, und zwar die Vertreter Oesterreichs und Preussens für den deutsch-österreichischen Telegraphenverein, sich über nachstehende Grundlagen geeinigt.

Der von Oesterreich und Preussen im Namen des deutschösterreichischen Telegraphenvereines mit Russland im Jahre 1860 abgeschlossene Telegraphenvertrag wird von dem Tage an als aufgelöst betrachtet, an welchem der obengenannte Pariser internationale Vertrag zur Ausführung gelangt, und werden die telegraphischen Verhältnisse zwischen den hohen Contrahenten nach folgenden Grundsätzen geordnet:

1. Die in dem Pariser internationalen Vertrage festgesetzten uniformen Gebührensätze von respective drei Francs für den deutsch

österreichischen Telegraphenverein und fünf Francs für Russland 1865 pro einfache Depesche - kommen auch im Verkehre zwischen Russland und dem deutsch - österreichischen Telegraphenvereine zur Anwendung.

2. Für den Grenzverkehr zwischen Russland einerseits und Preussen, Oesterreich und dem deutsch-österreichischen Telegraphenvereine andererseits wird die Gesammtgebühr von drei Francs pro einfache Depesche festgesetzt, wovon 1 Franc 50 Centimes für die Beförderung auf respective preussischen oder österreichischen oder Vereinslinien entfällt.

In den Grenzverkehr fallen alle diejenigen Stationen, welche auf jedem Gebiete von der respectiven Landesgrenze nicht weiter als 25 geographische Meilen entfernt sind.

3. Für Depeschen, welche zwischen den Stationen des Vereines und den Stationen des Kaukasus, von Stawropol an gerechnet, wechseln, wird zu der Gebühr von acht Francs eine Mehrgebühr zu Gunsten Russlands von drei Francs pro einfache Depesche erhoben.

4. Für Depeschen, die zwischen den Stationen des Vereines und den Stationen der ersten Region des asiatischen Russlands wechseln, wird eine Gebühr von 16 Francs erhoben, wovon 3 Francs für den Verein und 13 Francs für Russland entfallen; und wenn sie zwischen den Stationen des Vereines und den Stationen der zweiten Region des asiatisehen Russlands wechseln, wird eine Gebühr von 24 Francs erhoben, wovon der Antheil 21 Francs beträgt. Der Meridian von Tomsk bildet die Grenze zwischen der ersten und zweiten Region und der Meridian von Werschneudinsk die östliche Grenze der zweiten Region.

5. Die hohen Contrahenten behalten sich vor, einen Modus zur Vereinfachung des Abrechnungswesens im beiderseitigen Einverständnisse festzustellen.

6. Die in dem Pariser internationalen Vertrage und dem zugehörigen Reglement, den telegraphischen Dienstbetrieb betreffenden Bestimmungen sind auch massgebend für den telegraphischen Verkehr zwischen dem deutsch österreichischen Telegraphenveine und Russland.

7. Diese Verabredungen treten gleichzeitig mit dem Pariser internationalen Vertrage in Wirksamkeit und bleiben auf unbestimmte Zeit und bis zum Ablaufe eines Jahres nach erfolgter Kündigung von der einen oder der anderen Seite in Kraft.

Verhandelt Paris, den 15. April 1865.

Brunner m. p. v. Gueshorn m. p.

v. Chauvin m. p.

1865

290.

19 avril 1865.

Décret du ministère de la justice concernant l'exécution en Autriche des arrêts des tribunaux russes en matière de justice civile.

(R. G. B. 1860, Nr. 27.)

Verordnung des Justizministeriums vom 19. April 1865, betreffend die Execution der civilgerichtlichen Urtheile der kaiserlich russischen Gerichte in Oesterreich.

Nach einer Erklärung der kaiserlich russischen Regierung werden auswärtige Urtheile von den kaiserlich russischen Behörden unter keiner Bedingung vollstreckt.

Diese Erklärung wird mit Beziehung auf das Hofdecret vom 24. Mai 1833, Justiz - Gesetz - Sammlung Nr. 2616, welches die Gerichte zur Beobachtung der strengsten Reciprocität anweiset, mit dem Beifügen zur Kenntniss gebracht, dass dadurch das Hofdecret vom 13. November 1838, Justiz-Gesetz-Sammlung Nr. 306, über die Execution der im Königreiche Polen gefällten Urtheile unberührt bleibt.

Hein m. p.

291.

22 avril 1865.

Convention télégraphique entre l'Autriche et la Suisse.
Conclue à Berne. Ratifiée le 25 novembre 1865.

(T. V. B. 1865, 54.)

Lebereinkunft zwischen der k. k. österreichischen Regierung und der Regierung der schweizerischen Eidgenossenschaft zur Regelung des gegenseitigen telegraphischen Verkehres. Ratificirt laut H. M. Zahl 16457-3145, ddo. 25. November 1865.

Die Regierung Seiner Majestät des Kaisers von Oesterreich und die Regierung der schweizerischen Eidgenossenschaft, von dem Wunsche beseelt, den beiden Staaten die Vortheile eines ermässigten Tarifes für die Auswechslung ihrer Telegramme zu sichern, sowie auch den telegraphischen Transit durch ihr beiderseitiges Gebiet zu erleichtern, sind übereingekommen, von den in den Artikeln 31 und 59 des internationalen Telegraphenvertrages, welcher im April 1865

zu Paris verabredet wurde, erwähnten Vorbehalten Gebrauch zu 1865 machen, und haben zu diesem Zwecke die nachfolgenden Bestimmun

gen im gemeinsamen Einverständnisse festgesetzt.

1. Die Taxe des Telegrammes zu 20 Worten soll einheitlich
festgesetzt werden, wie folgt:
a) auf einen Frane für alle zwischen denjenigen Telegraphen-
stationen beider Staaten gewechselten Correspondenzen, welche
nicht mehr als 10 deutsche Meilen oder 1512 Schweizer
Stunden von einander entfernt sind, wobei der Betrag der Taxe
zu gleichen Theilen unter die beiden Staaten vertheilt wird;
b) auf zwei Francs für alle zwischen Vorarlberg und Tirol einer-
seits und der Schweiz anderseits gewechselten Correspondenzen,
wobei der Betrag der Taxe ebenfalls zu gleichen Theilen unter
die beiden Staaten vertheilt wird;

c) auf drei Francs für alle zwischen den Kronländern Salzburg,
Kärnthen und Lombardo-Venitien einerseits und der Schweiz
anderseits gewechselten Correspondenzen, wobei der Betrag
der Taxe im Verhältnisse zu zwei Dritttheilen für Oesterreich
und zu einem Dritttheile für die Schweiz vertheilt wird;
d) auf vier Francs für alle zwischen dem übrigen Gebiete des
österreichischen Kaiserthumes und der Schweiz gewechselten
Correspondenzen, wobei der Betrag der Taxe im Verhältnisse
zu drei Viertheilen für Oesterreich und zu einem Viertheile für
die Schweiz getheilt wird.

2. Für alle zwischen den österreichisch-schweizerischen und den schweizerisch-französischen Grenzen durch die Schweiz transitirenden telegraphischen Correspondenzen, abgesehen von deren Auf gabe- oder Bestimmungsort, ermässigt die Schweiz ihre nach der Tabelle B des erwähnten Vertrages von Paris auf einen Franc festgesetzte Transittaxe um einen Fünftheil zu Gunsten Oesterreichs und begnügt sich daher für den obenbezeichneten Transit mit einer Taxe von vier Fünftel-Francs per Telegramm von 20 Worten. Zur Ausgleichung dessen verpflichtet sich dagegen Oesterreich, seinerseits dafür zu sorgen, dass die Taxen der von Frankreich und weiter her über die oben erwähnten Grenzen sowohl nach Oesterreich als nach Russland, den Donaufürstenthümern, der Türkei, Griechenland und dem Oriente überhaupt und vice versa transirenden Telegramme in keinem Falle höher festgesetzt werden, als für jeden anderen concurrirenden Weg.

3. Die Bestimmungen des oben citirten Vertrages von Paris finden mit Ausnahme dessen, was auf die Taxation der Telegramme und auf die Vertheilung der Taxen Bezug hat, in allen Theilen auf die Auswechslung derjenigen Telegramme Anwendung, welche Gegenstand dieser Uebereinkunft bilden.

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