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1865 und Unsere Nachfolger, solchen seinem ganzen Inhalte nach getreu zu beobachten und beobachten zu lassen.

Zu dessen Bestätigung haben Wir gegenwärtige Urkunde eigen händig unterzeichnet, und selber Unser kaiserliches Insiegel beidrücken lassen.

So geschehen in Unserer Haupt- und Residenzstadt Wien am 20. November im Jahre des Jahre des Heils 1865. Unserer Reiche im siebzehnten.

Franz Joseph m. p. (LS

Alexander Graf Mensdorff-Pouilly m. p., F.M.L.

Auf Allerhöchste Anordnung Seiner k. k. Apostolischen Majestät:
Max Freiherr von Gagern m. p.,

k. k. Hof- und Ministerialrath.

311.

7 août 1865.

Publication ministérielle concernant une convention avec le gouvernement du Duché d'Anhalt relative à la légalisation des documents officiels. Déclaration ministérielle d'Anhalt datée du 2 juillet 1865.

(R. G. B. 1865, Nr. 61.) Ministerialerklärung vom 7. August 1865, betreffend das für alle Königreiche und Länder des österreichischen Kaiserstaates wirksame Vebereinkommen mit der herzoglich Anhalt'schen Regierung, wegen gewisser Erleichterungen bei der Legalisirung von öffentlichen oder amtlich beglaubigten Urkunden. Ausgewechselt gegen eine entsprechende Erklärung des herzoglich anhalt schen Staatsministeriums ddo. Dessau 2. Juli 1865.

Nachdem die kaiserlich - königliche österreichische und die herzoglich anhalt'sche Regierung in der Absicht, zur Förderung der Rechtspflege und des wechselseitigen Verkehres Erleichterungen bezüglich der Legalisirung der von öffentlichen Behörden ausgestellten oder beglaubigten Urkunden in den beiderseitigen Staaten einzuführen, sich über nachstehende Bestimmungen vereinbart haben:

Artikel I.

Diejenigen Urkunden, welche von den Gerichten in oder ausser Streitsachen und in Strafangelegenheiten, sowie von den geistlichen

Ehegerichten als Amtsurkunden ausgestellt werden, bedürfen, wenn 1865 sie mit dem Amtssiegel versehen sind, einer Legalisirung nicht.

Artikel II.

Die von den Notaren oder anderen nicht unmittelbar im öffentlichen Dienste angestellten Functionären ausgefertigten Urkunden müssen mit der Legalisirung des Gerichtes erster Instanz versehen sein.

Artikel III.

Die Urkunden der Polizei- und Verwaltungsbehörden (mit alleiniger Ausnahme der Reiselegitimationen jeder Art, bei denen es bei den bisherigen Vorschriften zu verbleiben hat) bedürfen, insoferne nicht besondere Erleichterungen für bestimmte Fälle vereinbart sind, der Legalisirung der höheren Verwaltungsstellen in Oesterreich der politischen Landesbehörde, in Seeschifffahrts- und Seesanitäts-Angelegenheiten der Centralseebehörde, und bei den von den Militärbehörden ausgefertigten Urkunden des Landes-Generalcommando's; in Anhalt der Regierung, Abtheilung des Innern und der Polizei, und bezüglich der von anhalt'schen Militärbehörden ausgestellten Urkunden der Legalisation durch das anhalt'sche Militärcommando; für die von diesen Stellen ausgehenden Urkunden hingegen ist eine höhere Beglaubigung nicht erforderlich.

Artikel IV.

Die Urkunden der Finanzbehörden und der diesen untergeordneten Stellen bedürfen, insoferne nicht in Folge des Handelsund Zollvertrages vom 19. Februar 1853 oder durch besondere Verabredungen noch weitere Erleichterungen gewährt wurden, der Beglaubigung durch die leitende Finanzbehörde, in Oesterreich der Finanzlandesdirection oder beziehungsweise der Steuerdirection; -in Anhalt der Regierung, Abtheilung für Finanzen, beziehungsweise der Zolldirection oder Staatsschuldenverwaltung.

Urkunden, welche von den vorgedachten Behörden selbst ausgestellt werden, bedürfen keiner weiteren Beglaubigung.

Dasselbe gilt von Urkunden, welche von den, dem k. k. österreichischen Finanzministerium und dem k. k. österreichischen Ministerium für Handel und Volkswirthschaft unmittelbar untergeordneten in der Anlage verzeichneten Behörden und Aemtern, und beziehungsweise von dem herzoglich anhalt'schen Oberbergamte oder die an Stelle desselben etwa eintretende Oberbehörde ausgefertiget werden.

Artikel V.

Die Auszüge aus den ämtlichen Geburts-, Trauungs- und Sterbematrikeln bedürfen in Oesterreich nebst der Legalisirung der zustän

1865 digen politischen Ortsbehörde der Beglaubigung der politischen Landesstelle, beim Militär aber des Kriegsministeriums; in Anhalt bedürfen derlei Auszüge der Beglaubigung der Kreisdirection.

Artikel VI.

Andere von geistlichen Aemtern christlicher Religionsbekenntnisse in Angelegenheit ihres Berufes ausgestellte Urkunden bedürfen nur der Legalisirung in Oesterreich durch das bischöfliche Ordinariat, bei den evangelischen Religionsgenossenschaften durch die vorgesetzte Superintendentur; -- in Anhalt bei den Evangelischen durch das betreffende Consistorium, bei den Katholischen durch das Staatsministerium.

Beim Militär in Oesterreich sind die Amtsurkunden der katholischen Feldgeistlichkeit durch das apostolische Feldvicariat, jene der evangelischen Militärseelsorge durch das vorgesetzte Landesgeneralcommando zu legalisiren.

Die Ausfertigungen der Capitel und Ordensconvente in Ungarn bedürfen, da diese Körperschaften mit der Aufbewahrung von Privaturkunden gesetzlich betraut und mit einem authentischen Amtssiegel versehen sind, keiner weiteren Legalisirung.

Artikel VII.

Die einer Privaturkunde beigefügte Beglaubigung der nach diesem Uebereinkommen zuständigen Behörde bedarf keiner weiteren Legalisirung.

diese Vereinbarung auch von Seite Seiner Majestät dem Kaiser von Oesterreich und von Seiner Hoheit dem Herzoge von Anhalt genehmigt worden ist, so ist zur Urkunde dessen von dem k. k. österreichischen Ministerium des Aeussern gegenwärtige Erklärung ausgestellt und unterfertigt worden, um gegen die entsprechende Erklärung des herzoglich anhalt'schen Staatsministeriums ddo. Dessau 2. Juli 1865 ausgewechselt zu werden, und sollen die Bestimmungen dieser Erklärung sofort durch das Reichs-Gesetz-Blatt für das Kaiserthum Oesterreich bekanntgemacht werden, und im ganzen Umfange des Kaiserreiches in Wirksamkeit treten.

So geschehen Wien, am 7. August 1865.

K. K. österreichisches Ministerium des kaiserlichen Hauses und des Aeussern:

(L. S.) Graf Mensdorff-Pouilly m. p., F. M. L.

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der k. k. österreichischen Behörden und Aemter.

1. Direction der Staatsschuld.

2. Staatscentralcasse.

3. Staatshauptcassen.

4. Die Lottogefällsdirection.

5. Die Centraldirection der Tabakfabriken und Einlösämter.

6. Direction in Dicasterialgebäude-Angelegenheiten.

7. Direction der Hof- und Staatsdruckerei.

8. Aerarialpapierfabrik in Schlöglmühle.

9. Aerarialporzellanfabrik.

10. Schwefelsäure- und chemische Productenfabrik (in Heiligenstadt).

11. Direction des Staatstelegraphen.

12. Bergwerksproducten-Verschleiss direction.

13. Hauptmünzamt.

14. Generalprobiramt.

15. Hauptpunzirungsamt.

16. Forstlehramt zu Maria-Brunn.

17. Postdirectionen.

18. Berg-, Forst- und Güter- (Salinen-) Directionen in Wien, Gmunden, Salzburg, Gratz, Hall, Wieliczka, Schemnitz, Szigeth, Schmöllnitz, Klausenburg, Nagy-Bánya.

19. Die Oberverwesämter zu Neuberg und Maria-Zell.

20. Die Eisenwerksdirection in Eisenerz.

21. Die Montanlehranstalten in Leoben und Przibram.

22. Die Bergoberämter in Joachimsthal und Przibram. 23. Das Salinenoberverwesamt in Sóovár.

24. Bergweseninspectoratsamt in Agordo.

25. Die Generalinspection für Eisenbahnen.

26. Die k. k. höhere landwirthschaftliche Lehranstalt Ungarisch-Altenburg.

zu

VI. Recueil.

15

1865

312.

7 août 1865.

Publication du ministère des affaires étrangères concernant l'accession du Grand-Duché de Hesse à la convention entre l'Autriche et la Principauté de Liechtenstein d'une part, la Prusse et la Bavière de l'autre part relative à la protection légale accordée contre la falsification du timbre et des certificats officiels.

(R. G. B. 1865, Nr. 62.) Kundmachung des Ministeriums des kaiserlichen Hauses und des Aeussern vom 7. August 1865, betreffend den Beitritt des Grossherzogthums Hessen zu dem zwischen der k. k. österreichischen Regierung für das Kaiserthum Oesterreich und das Fürstenthum Liechtenstein einerseits und der königlich preussischen und der königlich bayerischen Regierung unter Vorbehalt des Beitrittes der übrigen Staaten des deutschen Zollvereines anderseits abgeschlossenen Uebereinkommen über den gegenseitig zu gewährenden gesetzlichen Schutz gegen die Verfälschung von Stempelzeichen, Postmarken, Amtsiegeln und öffentlichen Bescheinigungen und Beglaubigungen, sowie von Formularen, welche zu solchen Bescheinigungen und Beglaubigungen dienen können,. ferner gegen die Verletzung zollämtlicher Waarenverschlüsse (Reichs-Gesetz - Blatt Nr. 37, Jahrgang 1865).

Wirksam für das ganze Reich.

Von Seite des k. k. Ministeriums des Aeussern wird hiermit bekanntgemacht, dass die grossherzoglich hessische Regierung laut einer Ministerialerklärung ddo. 26. Juli 1865, welche gegen eire entsprechende k. k. österreichische Ministerialerklärung vom heutigen Tage ausgewechselt wurde, dem, mittelst Ministerialverordnung vom 25. Juni 1865 (Nr. 37 des Reichs-Gesetz - Blattes) kundgemachten, zwischen der k. k. österreichischen Regierung für das Kaiserthum Oesterreich und das Fürstenthum Liechtenstein einerseits und der königl. preussischen und der königl. bayerischen Regierung unter Vorbehalt des Beitrittes der übrigen Staaten des deutschen Zollvereines anderseits abgeschlossenen Lebereinkommen über den gegenseitig zu gewährenden gesetzlichen Schutz gegen die Verfälschung von Stempelzeichen, Postmarken, Amtssiegeln und öffentlichen Bescheinigungen und Beglaubigungen, sowie von Formularen, welche zu solchen Bescheinigungen und Beglaubigungen dienen können, ferner gegen die Verletzung zollämtlicher Waarenverschlüsse, beigetreten ist. Wien, am 7. August 1865.

Alexander Graf Mensdorff-Pouilly m. p., F. M. L.

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