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301.

23 juin 1865. Déclaration ministérielle concernant la convention avec le Duché de Saxe-Meiningen relative à la légalisation de documents officiels. Déclaration ministérielle de Saxe-Meiningen datée du 24 mai 1865.

(R. G. B. 1865, Nr. 41.)

Ministerialerklärung vom 23. Juni 1865, betreffend das für alle Königreiche und Länder des österreichischen Kaiserstaates wirksame Lebereinkommen mit der herzoglich Sachsen-Meiningenschen Regierung, bezüglich der Legalisirung von Urkunden. Ausgetauscht gegen eine gleichlautende Erklärung des herzoglich Sachsen-Meiningen'schen Ministeriums vom 24. Mai 1865.

Nachdem die kaiserlich österreichische und die herzoglich Sachsen-Meiningen'sche Regierung in der Absicht, zur Förderung der Rechtspflege und des wechselseitigen Verkehrs Erleichterungen bezüglich der Legalisirung der von öffentlichen Behörden ausgestellten oder beglaubigten Urkunden in den beiderseitigen Staaten einzuführen, sich über nachstehende Bestimmungen vereinbart haben:

Artikel I.

Diejenigen Urkunden, welche von den Gerichten in oder ausser Streitsachen und in Strafangelegenheiten, sowie von den geistlichen Ehegerichten als Amtsurkunden ausgestellt werden, bedürfen, wenn sie mit dem Amtssiegel versehen sind, einer Legalisirung nicht.

Artikel II.

Die von den Notaren ausgefertigten Urkunden müssen mit der Legalisirung des Gerichtes erster Instanz versehen sein.

Artikel III.

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Die Urkunden der Polizei- und Verwaltungsbehörden (mit alleiniger Ausnahme der Reiselegitimationen jeder Art, bei denen es bei den bisherigen Vorschriften zu verbleiben hat) bedürfen, insoferne nicht besondere Erleichterungen für bestimmte Fälle vereinbart sind, der Legalisirung der höheren Verwaltungsstellen in Oesterreich der politischen Landesbehörde, in Seeschifffahrts- und Seesanitätsangelegenheiten der Centralseebehörde, und bei den von Militärbehörden ausgefertigten Urkunden des Landesgeneralcommandos; in Sachsen-Meiningen des herzoglichen Staatsministeriums, Abtheilung des Innern, und bezüglich der von Meiningen'schen Militärbehörden ausgestellten Urkunden der Legalisation durch das herzogliche Regi

III. Recueil.

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1865

1865 mentscommando ; für die von diesen Stellen ausgehenden Urkunden hingegen ist eine höhere Beglaubigung nicht erforderlich.

Artikel IV.

Die Urkunden der Finanzbehörden und der diesen untergeordneten Aemter bedürfen, insoferne nicht in Folge des Handels- und Zollvertrages vom 19. Februar 1853, oder durch besondere Vereinbarungen noch weitere Erleichterungen gewährt wurden, der Beglaubigung durch die leitende Finanzbehörde, in Oesterreich der Finanzlandesdirectiouen und Finanzdirectionen, in Sachsen-Meiningen des herzoglichen Staatsministeriums, Abtheilung der Finanzen. Urkunden, welche von dem kaiserlich-königlichen österreichischen Finanzministerium und dem kaiserlich-königlichen österreichischen Ministerium für Handel und Volkswirthschaft unmittelbar untergeordneten Behörden und Aemtern ausgefertigt werden, bedürfen keiner weiteren Beglaubigung. Dasselbe ist der Fall bezüglich der in der Anlage verzeichneten, dem herzoglich Sachsen Meiningen'schen Staatsministerium, Abtheilungen des Innern und der Finanzen, unmittelbar untergeordneten Behörden.

Artikel V.

Die Auszüge aus den amtlichen Geburts-, Trauungs- und Sterbematrikeln bedürfen in Oesterreich nebst der Legalisirung der zuständigen politischen Ortsbehörde der Beglaubigung der politischen Landesstelle, bei dem Militär aber des Kriegsministeriums, in Sachsen-Meiningen bedürfen derlei Auszüge insoweit sie nicht in pfarrämtlichen Auszügen aus den Kirchenbüchern bestehen, in welchem Falle es nur noch der Beglaubigung des herzoglichen Staatsministeriums, Abtheilung für Kirchen- und Schulsachen, bedarf - neben der Beglaubigung durch die Districtspolizeibehörde auch jener im Artikel III erwähnten vorgegesetzten Verwaltungsstelle.

Artikel VI.

Andere von geistlichen Aemtern christlicher Religionsbekenntnisse in Angelegenheiten ihres Berufes ausgestellte Urkunden bedürfen in Oesterreich der Legalisirung durch das bischöfliche Ordinariat, beziehungsweise bei den evangelischen Religionsgenossenschaften durch die vorgesetzte Superintendentur, in SachsenMeiningen durch das herzoglich sächsische Staatsministerium, Abtheilung für Kirchen und Schulsachen.

Beim Militär in Oesterreich sind die Amtsurkunden der katholischen Feldgeistlichkeit durch das apostolische Feldvicariat, jene der evangelischen Militärseelsorge durch das vorgesetzte Landesgeneralcommando zu legalisiren.

Die Ausfertigung der Capitel- und Ordensconvente in Ungarn 1865 bedürfen, da diese Körperschaften mit der Aufbewahrung von Privaturkunden betraut und mit einem authentischen Amtssiegel versehen sind, keiner weiteren Legalisirung.

Artikel VII.

Die einer Privaturkunde beigefügte Beglaubigung der nach diesem Uebereinkommen zuständigen Behörde bedarf keiner weiteren Legalisirung.

diese Vereinbarung auch von Seiten Seiner Majestät dem Kaiser von Oesterreich und von Seiner Hoheit dem Herzoge von SachsenMeinigen genehmigt worden ist; so ist zu Urkund dessen von Seiner k. k. Apostolischen Majestät Minister des kaiserlichen Hauses und des Aeussern gegenwärtige Erklärung ausgestellt und unterfertigt worden, um gegen eine entsprechende Erklärung der herzoglich sächsischen Regierung ausgewechselt zu werden, und sollen die Bestimmungen dieser Erklärung nach erfolgter Auswechslung durch das österreichische Regierungsblatt bekanntgemacht und innerhalb des österreichischen Kaiserstaates in Wirksamkeit treten.

So geschehen Wien, am 23. Juni 1865.

Vom k. k. österreichischen Ministerium des kaiserlichen Hauses und des Aeussern:

(L. S.) Alexander Graf Mensdorff-Pouilly m. p., F. M. L.

Verzeichniss

a) der k. k. österreichischen Behörden und Aemter.

1. Direction der Staatsschuld.

2. Staatscentralcasse.

3. Die Staatshauptcasse.

4. Die Lottogefällsdirection.

5. Die Centraldirection der Tabakfabriken und Einlösämter.

6. Direction in Dicasterialgebäude-Angelegenheiten.

7. Direction der Hof- und Staatsdruckerei.

8. Aerarialpapierfabrik in Schlöglmühle.

9. Aerarialporzellanfabrik.

10. Schwefelsäure- und chemische Productenfabrik (in Heiligen-
stadt).

11. Direction der Staatstelegraphen.

12. Bergwerksproducten-Verschleissdirection.

13. Hauptmünzamt.

14. Generalprobiramt.

15. Hauptpunzirungsamt.

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18. Berg- und Güter- (Salinen-) Directionen in Gmunden, Hall, Wieliczka, Schemnitz, Szigeth, Schmöllnitz, Klausenburg, Nagy-Bánya.

19. Die Oberverwesämter zu Neuberg und Maria-Zell.

20. Die Eisenwerksdirection in Eisenerz.

21. Die Montanlehranstalten in Leoben und Przibram.

22. Die Bergoberämter in Joachimsthal und Przibram.
23. Das Salinen- und Oberverwesamt in Sóovár.

24. Bergweseninspectorsamt in Agordo.

25. Die Generalinspectionen für Eisenbahnen.

26. Die k. k. landwirthschaftliche Lehranstalt zu UngarischAltenburg.

b) der herzoglich Sachsen-Meiningenschen Behörden. 1. Die Direction der herzoglichen Landescreditanstalt.

2. Die Direction der herzoglichen Schieferbruchsverwaltung zu Lehesten.

3. Die Direction der herzoglichen Eisenhüttenwerke zu Obersteinach und Augustenthal.

302.

25 juin 1865.

Décret ministériel concernant la juridiction civile restreinte de l'agence consulaire à Ismail, et le pourvoi à la cour d'appel à Vienne.

(R. G. B. 1865, Nr. 50)

Verordnung der Ministerien des Aeussern, der Justiz und des Krieges vom 25. Juni 1865, wodurch die Ausübung der Cirilgerichtsbarkeit in erster Instanz über österreichische Staatsangehörige und Schutzgenossen im osmanischen Reiche, vom 1. September 1865 anfangend, auch der k. k. Consular-Agentie Ismail im beschränkten Umfange übertragen und bestimmt wird, dass der Rechtszug gegen deren Entscheidungen an das Oberlandesgericht in Wien stattfindet.

Die Ministerien des Aeussern, der Justiz und des Krieges haben auf Grund der kaiserlichen Verordnung vom 29. Jänner 1855, Nr. 23 des Reichs-Gesetz Blattes, anzuordnen befunden, dass ausser den im §. 1, Absatz 3 der Vollzugsvorschrift vom 31. März 1855, Nr. 58 des Reichs-Gesetz-Blattes, benannten k. k. Vice-Consulaten,

auch die k. k. Consularagentie zu Ismail, vom 1. September 1865 1865 anfangend, die Civilgerichtsbarkeit über die österreichischen Staatsangehörigen und Schutzgenossen in erster Instanz in dem durch §. 3 der Vollzugsvorschrift vom 31. März 1855, Nr. 58 des ReichsGesetz-Blattes, begrenzten Umfange auszuüben hat, und dass der Rechtszug gegen deren Entscheidungen an das k. k. Oberlandesgericht in Wien stattzufinden haben wird.

Graf Mensdorff-Pouilly m. p., F. M. L.
Ritter von Franck m. p., F. M. L.
Hein m. p.

303.

26 juin 1865. Ordonnance du ministère Impérial Royal des finances concernant le traitement douanier des marchandises provenant en libre circulation de l'union douanière allemande et de celles qui sont exportées dans la dite

union.

(F. V. Bl. 1865. Nr. 30.) Betreffend die Zollbehandlung der Waaren aus dem freien Verkehre des Zollvereines und der nach dem Zollvereine ausgeführten Waaren.

Giltig für die im allgemeinen österreichischen Zollgebiete begriffenen Länder und Landestheile.

Es dürfte zwar demnächst ein Gesetz über einige interimistische Aenderungen des allgemeinen österreichischen Zolltarifs erscheinen, in welchem auch auf die Reglung des Verkehres mit dem Zollverein gemäss der Bestimmungen des Vertrages vom 11. April 1865 Rücksicht genommen wird; da man aber besorgt, dass es nicht möglich sein werde, das betreffende Gesetz noch vor dem 1. Juli d. J. zur Kenntniss aller Zollämter zu bringen, so findet man denselben einstweilen Folgendes zur Darnachachtung bekannt zu geben:

1. Die Einfuhrzollbehandlung der Waaren, die über die Grenzen gegen die Zollvereinsstaaten aus dem freien Verkehre des Zollvereines nach Oesterreich eingeführt werden, findet vom 1. Juli 1865 angefangen nach der Anlage A des mit dem Reichs-Gesetz-Blatte X. St.. Nr. 32, Seite 57 kundgemachten Handels- und Zollvertrages mit den Staaten des deutschen Zoll- und Handelsvereins vom 11. April 1865 statt.

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