recht für uns und Unsere Nachfolger die Könige von Polen gegeben und verliehen und ihn mit eben diesen Schlössern und Städten Bütow und Lauenburg belehnt und kraft des gegenwärtigen Lehnbriefes geben und verleihen Wir sie ihm und belehnen ihn damit dergestalt, daß Wir Unsere Beamteten und Unterthanen jeglichen Standes in denselben von ihren Eiden und Unterthanenpflichten, durch die ste bisher Uns und dem Staate verbunden und verpflichtet waren, hierdurch entbinden. Außerdem um Unsere Gunst und Unser Wohlwollen vollkommen zu beweisen, wollen Wir Se. Durchlaucht und dessen Erben von jeglicher Eidesleistung, nicht minder von der Entrichtung von Tribut und Leistungen, weß Namens fie immer sein mögen, die Uns und Unsern Nachkommen rücksichtlich der besagten Schlösser und Städte zu entrichten wären, entbinden und gänzlich befreien, demgemäß wie ehemals schon eben dieselben Starosteien Bütow und Lauenburg von den Herzögen Pommerns besessen wurden. Wir versprechen überdies für Uns und Unsere Nachfolger den genannten Durchlauchtigsten Fürsten und seine Erben in den vorgenannten Schlössern und ihren Zubehörungen, so viel an Uns ist, zu ver theidigen und zu beschüßen. Doch sollen vorgenannter Durchlauchtigster Kurfürft und seine Nachfolger gehalten und verpflichtet sein, zu den jedesmaligen Krönungen Unserer Nachfolger, der Könige von Polen, ihre Räthe und Beamteten zu senden, damit fie eben dies zum Reiche gehörige Lehnrecht hinsichts der vorgenannten Schlösser und Städte anerkennen und die Briefe über dies Anerkenntniß und über die Erneuerung des Lehnes, die ihnen unentgeltlich verabfolgt werden sollen, von den neuen Königen empfangen. Für den Fall aber, daß sie durch irgend einen rechtlichen Grund gehindert würden, diese Pflicht und Gebühr bei den Krönungen Unserer Nachfolger zu erfüllen, so soll ihnen aus dieser Versäumniß keinerlei Nachtheil entstehen, wofern sie nur die ser Pflicht zu einer andern Seit bald nach der Krönung Genüge zu thun suchen. Sollte aber der Durchlauchtigste Fürst und Herr, Friedrich Wilhelm, Markgraf und Kurfürst zu Brandenburg, Herzog in BreuBen ohne gefeßliche männliche Lehnserben oder Dero geseßliche männliche Lehnserben ohne männliche Nachkommenschaft zu hinterlaffen, mit Tode abgehen und Dero Stamm und gesetzliche männliche Nachkommenschaft erlöschen: alsdann sollen die vorbesagten Schlösser und Städte Bütow und Lauenburg mit allen ihren Gütern, Unterthanen, versis ac cum pleno jure et possessione citra omnem difficultatem ad Nos et Posteros Nostros Reges Poloniae redibunt. Et si quidem ad praesens Praefecturae istae a donatariis nostris possidentur ideo usumfructum ante hanc cessionem ipsis debitum; atque quidquid juris in illis habuerunt unquam, alia ratione dignisque modis compensabimus, ita ut vacua omnino possessio et plena fructuum perceptio Suam Serenitatem Electoralem ex hoc ipso tempore manere, neque quisquam ipsi ratione satisfactionis suae negotium facessere debeat. Religionis Catholicae exercitium in praefatis praefecturis Lauenburg et Bytau, prout ad hanc usque diem fuit, liberum erit. Jurisdictio Episcopi Vladislaviensis in templa catholica sacerdotesque integra maneat, proventus videlicet decimae, census et si qui sint alii, Parochis et Ecclesiis suis extradentur et renuentes ad extradendum a Praefectis Ejusdem Serenitatis cogentur. Causae tam Nobilium quain et Plebejorum Matrimoniales ad forum Ecclesiasticum pertinebunt. Nobilitas juribus privilegiis bonisque suis eodem modo, ac sub immediato dominio Nostro utebatur, utetur frueturque sub sua Serenitate Electorali. Decreta rerum judicatarum prout sub immediato dominio Nostro lata sunt, inviolata maneant; gubernationis et appellationum ratio eadem erit, quae fuit sub ducibus Pommeraniae, salvis privilegiis. Jura patronatus Regia reservantur Ejus serenitati Electorali et Nobilibus, si quae habent, juxta privilegia et usum eorundem, ita tamen, quod juxta declarationem circa hanc conventionem ab Ejus Serenitate factam, ad ecclesias catholicas parochiales praesentabit Ejus Serenitas Electoralis, Sacerdotes catholicos ad commendationem Episcoporum Vladislaviensium ab iisque Episcopis Vladislaviensibus instituendos, ita ne ecclesia duorum mensium spatio vacare possit. Vasallen, Nuznießungen, Freiheiten, Rechten, Hoheiten und allen Zubehörungen und zwar zu vollem Rechte und Bestze ohne allen Einspruch an Uns und die Uns nachfolgenden Könige von Polen zurückfallen. Und dieweil jene Starosteien gegenwärtig im Befige der von Uns damit Begnadigten find, so wollen Wir darum die Nuznießung, die vor dieser Verleihung ihnen gebührte, und Alles was sie an Rechten in fenen damals gehabt haben, auf eine andere und würdige Weise ausgleichen, so daß der gänzlich freie Besiz und der volle Genuß der Einkünfte Sr. Kurfürstlichen Durchlaucht von - jegt an verbleiben und keiner der Begnadigten Schwierigkeiten rücksichtlich seiner Genugthuung erheben soll. Die Ausübung der katholischen Religion in den besagten Starosteien Lauenburg und Bütow soll, wie es bis auf diesen Tag gewesen ist, frei sein. Die Gerichtsbarkeit des Bischofs von Wladislav über katholische Kirchen und Priester soll unangetaftet bleiben. Die Einkünfte, nämlich Zehnten, Gefälle und was für andere noch sind, sollen an ihre Pfarrer und Kirchen entrichtet werden und die, so sich weigern würden, von den Landes Hauptleuten Sr. Durchlaucht zur Entrichtung angehalten werden. Ehesachen sowol des Adels wie des Volkes follen vor das geistliche Gericht gehören. Der Adel soll seine Rechte, Vorzüge und Güter unter Sr. Kurfürstlichen Durchlaucht auf eben dieselbe Weise wie unter Unserer unmittelbaren Herrschaft haben und genießen. Die rechtskräftigen Erkenntnisse sollen, so wie fte unter Unserer unmittelbaren Herrschaft gefällt find, unverlegt in Kraft bestehen. Die Art der Regierung und der Appellationen soll dieselbe sein, wie sie unter den Herzögen von Pommern war, jedoch unbeschadet der Privilegien. -- Die Königlichen Patronatsrechte verbleiben Sr. Kurfürstlichen Durch= laucht und den Adeligen, wenn diese etwa solche nach ihren Privilegien und ihrem Brauche haben, doch dergestalt, weil nach der Erklärung, die in Betreff dieser Uebereinkunft von Sr. Durchlaucht gegeben wor den, Se. Kurfürstliche Durchlaucht zu den katholischen Pfarrkirchen die katholischen Priester auf die Empfehlung der Bischöfe von Wladislav, von denen sie eingefeßt werden sollen, präfentiren wird, daß keine Pfarre über den Zeitraum von zwei Monaten hinaus erledigt bleiben kann. Quae omnia cum bene expressa ex Senatus consulto peracta atque conclusa sint, in eorum fidem et majus robur hoc instrumentum manu Nostra subscriptum sigillo insuper regni nostri muniri jussimus. Actum Bidgostiae die sexta mensis Novembris anno domini millesimo sexcentesimo quinquagesimo septimo, regnoruinque nostrorum Poloniae nono, Sueciae vero decimo anno. Joannes Casimirus Rex. 90. Uebergabe und Huldigung der Lande Lauenburg und Bütow. Protokoll vom 15/25. April 1858. Der Gesandte des Königs von Polen, Ignaz Bakowski, übergibt den kurfürstlichen Gesandten, Adam von Podewils und Ulrich von Somnit, die Lande Lauenburg und Bütow als freie Mannlehen. Die Ritterschaft verweigert den Huldigungseid und fordert zuvor die Anerkennung der Erblichkeit ihrer Güter. Die Städte, die Schulzen, Müller und Krüger leisten den Eid der Treue und Unterthänigkeit. Original im Geh. Staats-Archiv zu Berlin. Getreue Abschrift im Pfarrarchiv zu Bütow. In deutscher wortgetreuer Ueberseßung lautet das lateinische Protokoll wie folgt: Ich Johannes Ignatius Bakowski, Unterkämmerer in Culm, Starost (Amtshauptmann) in Roggenhausen des Durchlauchtigften und Großmächtigsten. Fürsten und Herrn Herrn Johannes Casimir, von Gottes Gnaden Königs von Polen, Großfürften von Litthauen, von Rußland, Preußen, Masovien, Liefland, Samogitien, Smolensk, Czernikau u. f. w. auch der Schweden, Gothen und Vandalen erblicher König - ich in den Lauenburgischen und Bütowschen Landen von Sr. Durchlauchtigsten Königlichen Majestät abgesandter Bevollmächtigter eröffne durch Gegenwärtiges Allen und Jeden, denen daran liegt, daß das polnische Reich nach einem von seinen Durchlauchtigsten frühern Fürsten unverlegt überkommenen und auch von Sr. Majestät stets sorgfältig gepflegten Grundsage immer in so hohem Grade Achtung vor den Bündnissen und öffentlichen Versprechungen gehabt, und so hoch die Verbindungen und Vereinigungen der ihm befreundeten. Fürsten geehrt hat, daß es aller Welt gewiß einleuchtend Nachdem dies Alles wohl erwogen und zufolge Senatsbeschlusses verhandelt und beschloffen worden, haben Wir zur Beglaubigung dessen und zu größerer Bekräftigung diesen Vertrag eigenhändig unterschrieben und ihn außerdem mit Unserm Königlichen Reichs - Instegel befestigen laffen. Gegeben zu Bromberg am 6. November im Jahre des Herrn 1657 Unserer Regierung in Polen im neunten, in Schweden im zehnten. Johann Casimir König. ist, daß das polnische Volk nichts jemals höher geachtet habe als gewissenhafte Treue gegen seine Verbündeten. Daher ist es gekommen, daß eben dieser mein Allerdurchlauchtigster König und Herr aus vielen Gründen und aus Rücksicht auf die aufrichtige Zuneigung und gegenseitige Verpflichtung, und weil einerseits sein Herz vorzugsweise sich dieser Verbindung zuneigte, und andererseits er auch Zuneigung und bereitwillige Ergebenheit für Empfangenes wahrnahm, mit dem Durch lauchtigsten Fürsten und Herrn Friedrich Wilhelm, Markgrafen zu Brandenburg, des heiligen Römischen Reiches Erzkämmerer und Kurfürsten; zu Magdeburg, in Preußen, Jülich Cleve Berg, -in Stettin, in Pommern, in Cassuben und Wenden auch in Schlesien Groffen und Jägerndorff Herzogen; Burggrafen zu Nürnberg, Herrn in Ravenstein u. f. w. ein beständiges und ewiges Bündniß geschloffen hat zu Bidgostia (Bromberg) am 6. November im Jahre des Herrn 1657. Und damit der Erfolg sobald als möglich der Christenheit die Früchte und die Aufrichtigkeit dieses Bündnisses darthue dadurch nämlich, daß unverzüglich mit der Uebergabe der Herrschaften Bütow und Lauenburg vorgegangen wird, so hat Se. Königliche Majestät mein Herr mich darum zur Erfüllung desselben hierher nach Lauenburg gesandt. Indem ich daher dieser Entschließung Sr. Durchlauchtigsten Königlichen Majestät und diesem Auftrage in schuldigem Gehorsam Folge leiste, nämlich nach vorhergegangener Uebereinkunft mit den hochachtbaren Kurfürstlichen Herren Abgeordneten die Bekanntmachungs-Urkunde unverweilt an den gesammten Adel, die Städte und Eingeseffenen beider vorgenannter Lande zu befördern, und einen bestimmten Tag, nämlich den 15. des April für diesen Act der Uebergabe zu bezeichnen und festzusehen, und weil nun feststeht, daß dieser Publicationsbrief zu Jedermanns Händen gekommen ist: also habe ich mich an dem für die |