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geben fein zu Dreßden den vierten tag des Monats Marth Nach Christi vnsers erlosers vnndt Seligmachers geburt im Ein Tausent Sechshundertenn vndt zehendenn Jahr.

Die unter andern meldet vndt innhelt welcher maßen Wir Herzog Franz vnsere Freundtliche Herzliebe Gemahlin Fraw Sophien der sechszig tausent taler Nemblich Dreißig tausent taler Ires zugebrachtenn Heyratsgute vnndt Dreissig Tausent taler Widerlege geldes daruon je von zehen taler Hauptgeldes Jahrs ein Taler zinßes das thuet Sechstausent Taler jährlicher gult vnndt abnuzung zu gewarten ferners innhalts berurter Heurats vorschreibung auff vnser Herrschafft, Schlossenn Stadt vnndt Ampt Butow, welches wir frey machen sollen sambt aller zugehorung vnserer zusage nach bewiedemen vorweisen vnndt versichern sollenn.

Also: Demnach vnndt Dieweill darauff der Handtstreich vnd Kirchgang nach Christlicher Ordnung auch das Beylager gehaltenn yndt dann Sein des Churfürstenn zu Sachsenn L.(iebden) zu bemelter dern Schwester Freulein Sophien obangeregte Dreisfig_tausent tahler jeden tahler zu 24. filbern groschenn gerechnet zu rechtem Heurahtt= guet mitgegebenn vndt bar veberleget auch Ire L. mit Cleider Kleinodien geschmuck vndt Silbergeschirr wie einer solchen Furstinn wol geburet vndt geziemet abgefertigt hatt Solchen zusagungen vndt der Heurahts beredung eine gnuge zu thuen vndt was vns gepüret volnziehenn.

So Habenn Wir vor Vns vnndt vnsere Erbenn Ihrer Frawen Sophien L. zu rechtem Widumb Furstlichem Anfig vndt Leibguet vermacht vnndt thun das inn vnndt mit Grafft dieses briefes vorberurte vnsere Herschafft Schloß Stadt vndt Ampt Butow Sampt allen vndt jedenn dorzu gehorenden Flecken Dörffern Hoefen Renthen ginnsenn Obrigkeiten Herrligkeitenn Rechten vndt Gerechtigkeiten zu vndt eingehörungen nichts ausgenommen als das Ire L. auff vundt aus solchenn Herrschafft Ampt vndt güttern namhaffter Jährlicher gewißen vnnd beftendiger Widdumbs nußung vnndt gefälle ohne beschwerung vndt abgang Sechs tausent tahler nach gewönlichenn Landtvblichenn Anschlag wie solches uon stucken zu stucken (Dorinne gleichwoll Ackergeben vndt Viehezucht mit eingerechnet) in einem Summarischenn neben Register vnter vnserm anhangenden Secret hier bei vebergebenn, Anfahendt

Von Gottes gnadenn Wir Franz zu Stettin Pommernn der Caffuben vndt Wenden Herzog z. vndt fich endet: Zu Vhrkunde ha-`

ben wir diesen brieff mit eigner handt vnterschriebenn, vnnd vnser Secret Infiegell wissentlich darauff gedrücket, Geben zue Dreßden den Sieben vnd zwanzigsten Augufti Anno 2. Tausent Sechshundert vnd Zehen, Ferner ausgedruckt vndt erfunden wirdt volnkomblichen gehaben mögen Dorinnen Wildtpahn Frondinst, Agung, dern man im gebrauch Fischereyen Feder Wilpret Buß Freuell Straff undt Wandel oder Gerichtsfällen so dem Malefig nicht ohne mittel anhengig, auch Bren- Brau- vndt bawholz zu des Widumbs notturfft vndt dergleichen nicht gerechnet noch angeschlagenn vnd doch J. L. zugeniessen zugelassen werden sollen, Vnndt geben Ihrer L berürtenn Widumb ein, also vnd dermassenn, das Sie alsbaldt nach vnserm Todt (den der Allmechtige lang verhüten, vndt nach seinem Gottlichenn willen genediglich schicken wolle) den einnehmen, Sich desselbenn Ihres Widumbs Herschafft Schloß, Stadt vndt Ampts, mit Iren zugehorigenn Obrigkeitenn vndt Herrligkeiten vnterziehen, gebrauchen, nußen vndt nach Irem willen, wie Widumbs Freiheit, recht vnndt gewonheit ist, Ihr lebelang nießen vndt nach Irem Todt Iren neheften Erbenn fur die dreifftgh Tausent tahler zugebrachtenn Heuratguts Hauptgeldes eintausent achthundert tahler Jarlichen zins daruon, vor welche den Erbenn desselbigen Wies derfals der obgenannte Widumb so lang biß dieselbigen Dreissig tausent Taler zugebrachtes Heyrath guts denselbigen Ihren negsten Erben ausgerichtet vndt bezahlet vorhafft sein, wie dan die Heyrats beredung vndt vorschreibung deshalb auffgerichtet das weiter vormag.

Darzu solle Ihrer L. von vns oder vnsern Erben auf solchenn Fall zu einnehmung des Widumbssizes alle Prouiant an getreidicht, getrencke vndt andern Stucken, so befundenn vor voll inn solchem Ampt gelassenn, vndt do in einem oder andern mangel erscheinen wurde sø viel hinein geschafft, daß Sie daruon biß zu aufkommung der Neuen Zins vndt gefälle oder Renth der Widumbs gueter Ihrem Furstlichen Stande gemeß sich erhalten muge, vorsehenn, auch mit Haußrath also bestellet werden daß Sie daran Irem Stande nach keinen mangell habe. Es soll auch bemelte vnsere Gemahlin Frau Sophia den Wildttpahn Frondienst, Agung, dern man im gebrauch, Fischereyen Feder - Wiltpreth, Buffe freuell, Straffe vndt wandell oder Gerichtsfälle so dem Malefig nicht ohne mittel auhengig, auch Bren- brau- vndt Bauholz zu des Widumbs notturfft vundt dergleichenn (welche in die angeregte Jahr gulten nicht gerechnet nach angeschlagenn) in geit des Widumbs zu gebrauchen vndt zu genießen haben Doch das Sie die Wälde mit

Holz verkauffenn vndt dergleichen nicht verwuftenn laffe, Sondern es darmit pfleglich, vndt dem nebenn Register nach, wie es herobracht halte.

Undt Sollen die Ambleute die wir oder nach vnserm Todte vnsere Erbenn zum obgemelte Herrschafft, Schloß Stadt vnd Ampt auffnehmen oder segen Desgleichenn die Vnterthanen darein gehorig, gehorsamb gemacht werden Irer L. Huldigung thun, geloben vnd schweren So Frau Sophia nach vnserm Todte sich Ires Widumbs vnterziehen vndt gebrauchen wirdet, das Sie Iren L. den eingeben vnnd damit ge= warten vundt gehorsamb sein wollen, nach vormög dieser vndt auch der Heyrats Vorschreibung, als wir dan hierbei besondere geheiß vnd beuehls brieffe an dieselbigenn Amptleuthe vndt vnterthanen geben haben.

Es soll aber J. L. macht haben solche Amptsdiener Ires willens vndt gefallens zu enturlaubenn vnd zu bestellen Doch das solche iederzeit darzu verordnet, die zuuorsehung der Grenigen vnd was der hohen Obrigkeit anhanget, qualificirt vnd tauglich der Amptmann auch in Pommern geboren sein. Ihre L. Sollen auch in bemelten vorwiddumbten Herschafft, Schloffenn, Stadt vnd Ampt sambt darzu gehorenden Dorffern Flecken vnd alle derselbigen zubehorungen alle Obrigkeit, Gericht vndt Herrligkeit, geboth, verbott, vndt andere gerechtigkeit haben zun allermaßen vnsere Vorfahren vndt wir bißhero gehabt vndt gebraucht habenn. Wir behalten auch nach vnserm zeitlichen abgehen vnsern Erben in gemelter Herschafft, Schloß, Stadt vnd Ampt mit Ihren zugehorungen beuor, Oeffnung, Erbhuldigung, Volge, Reiß oder Heerzug, Landesschaßung, Landes Ordnung, Bergwergk, vngelt, Malefiz vndt Appellationsachenn, auch die vortheidung der Irrungen, so zwischen den Inlendischen vnd benachbarten zu erhaltung der Grenigen oder anderen gerechtigkeiten halben furfallen möchten, auf vnserer Erben eigenen coften, ohne einige verhinderung oder Abgang J. L. vorschriebenen Widumbs nuzung

Es Solle auch Fraw Sophia bei solchem Irem Widumb von vnsernn Erben getreulich geschüßt beschirmet, gehandhabet vnd deffen genugsamblich vorsichert werdenn.

Wann auch Sie Fraw Sophia vorberurten ihren Widumb befizenn wirdet Sollen Ihre L. die vnterthanen, Geistlich vndt Weldlich, dorin vndt darzu gehorend, bei Iren Freyheiten Rechten vndt Herge= brachten gewonheiten, wie Wir fle in solchen gehalten haben, bleiben laffen, vnd daruon nicht dringen, oder ferner beschweren keineswegs. Darzu folle Frau Sophia fur oder in befizung Irer L. Widumbs

solche Herschafft, Schloß, Stadt vndt Ampt mit Ihren zugehorenden oder Icht daruon, was in den Widumb gehøret, niemandt andern öffnen, noch in schirm vndt gewalt gebenn noch in einung ziehen oder verbinden ohne gunst, wissen, willen vnd erlauben vnserer Erben, noch das zu thun macht habenn, vndt Sønderlich iemandt des Sie nicht mechtig weren. Ihre L. solle auch die weder mit entlehnen oder mit Icht anderm beschweren, keines weges, darzu solche Herrschafft vnd Schloß die zeit Ihres inhabens im Tach vndt schwollen (wann es Ihrer L von Vns zu einem furstlichem Anfig wie sich gepurt zur notturfft angerichtet, gebessert vndt erbauet vberandtwortet ist) beulich halten, Aber andere grundtbeu zu thun nicht pflichtig sein, Sondern solche durch vnsere Erbenn beschehenn. Wie auch berurter Widumbs Siz nach vorgang ener besichtigung dermaßenn mit gebeuen vnd wohnungen von vns zugerichtet werden solle, das Ire L. auf den Fall derenn Furstlichen Stande gemeß damit nothwendigh vorsehen sey. Vndt ob Icht gült vnd nuzung in den Widumb gehorig, auffer dem was der Anschlag befaget, vorseßt, oder mit gült beschweret were, damit solle die obgemelte vnsere Gemahlin Frau Sophia nichts zu thun habenn, Sondern Wir oder vnsere Erben die an andern enden vff vns ohne Iren Costenn vndt Schaden vorfahen vndt ausrichtenn Vnnd do fich befinden wurde, das bemelte vorwidumbte Herschafft vnd Ampt die Jährlich vorschriebenen Leibgedings nußung gefälle vndt Einkommen der Sechstausent tahler vor voll nicht, sondern an gewissen gefellen mangell furfallen vndt den Anschlag, so inn vndt nach der besichtigung fich befunden, nicht austragenn vnd erreichenn mochten

Als gereden vndt versprechen Wir Herzog Franz zu Pommern 2. fur uns vnndt vnnsere Erbenn solchen mangell vnd veberreft, wie fich der findenn wirdet, gedachter unserer freundtlichen lieben Gemahlinn aus unserer Cammer Järlich endtlich vndt richtig zuuorstatten vnnd bezahlenn zu laffen, wie wir dan hirüber, do in dem einiger mangel furfallenn (das doch verhoffentlich nicht geschehen wirt) Frer L. zu notturftiger versicherung vndt vorgewiffung, das eingebrachte Ehegelt, vnndt andere vnsere gutere sambt allen deren zugehorungen vndt einkommen in specie inhalts einer sonderlichen Vorschreibung, derenn anfangk

Von Gottes gnaden Wir Franz zu Stettinn Pommern der Caffuben vndt Wenden Herzog 2c. vnndt am dato Sich mit dießem Brieff vorgleichen thuet, vorpfendet, hypotheciret vnndt eingesezt haben,

Sich im Fahl der noth drin vnd doran aller ausstendigen nugung alsbald zu erholen.

Do auch sich befindenn wurde, daß die Widumbs Herrschafft Schloß vndt guter an gebeudenn vndt gemächern wie einer Furstin gu Ihrem Witwenstandt geziemet, nicht allerdings geschickt vnndt erbauet wehrenn, So sollenn Wir die gebewde vnndt Gemach nach notturfft ausrichtenn vndt machenn lassenn.

Dergleichenn do an den andern vorwiddumbtenn Stuckenn ichts abgehenn solte, durch was wege vnd weise das immer geschehenn mochte, dorüber sollen vundt wollenn Wir vndt vnsere Erbenn vorsehung thun, daß solcher abgang an gelegenen ortenn wieder angelegt, øder aber I. L. auff andere so gute vundt nußbahre Stucke als die abgegangene gewesenn, vorwiesen, vndt Ihrer L. dargegenn eingereumet werden. Doch also, do Wir die gedachte Herschafft Schloß, Stadt vndt Ampt dermaßenn anstellenn vnndt beffern, das die ein mehrers dann ist durch das vebergebene Register angezeigt, ertragenn wurdenn, dasselbige soll auch angeschlagenn vnndt was also sampt ist furgeßeigtenn veberlauff kunfftig mehr dann obberurte Sechstausent taler vorbe melter wehrung jarlichs in angeregtem ganzenn Widumb vndt zugeordnetenn Stucken erfunden wirde, das solle vnfern Erbenn auch zugehenn, vnd Ihnen an ortenn do es dem Widumb am wenigstenn schedlich, gedeyen folgenn vndt werdenn.

Wehre es auch Sache, daß Frau Sophia socher Widumb, inhalts dießer vnserer Vorschreibung, nicht folgenn oder bleiben wurde, wie sich das zutragenn mochte, Vnndt Jre L. Hettenn selbst darzu keine vrsache gegebenn, So sollenn alsdann, wie auch wann der Stamm der Herzogen zu Pommern biß auff drey Mannlicher Erben abgehen sollte, innhalte der Cheberedung, wir vnndt vnsere Erben Grafft diß brieffes schuldig, pflichtig vndt verbunden sein, Ire L. mit einem andern so gutem Widdumbs Siß vnndt Sonstenn gewißenn Nuzungen vnndt Stukfenn deßgleichenn vnsern freundtlichen lieben Herrn Oheimb vnndt Schwagern, Den Churfursten zu Sachsenn 2. vonn wegenn des wiederfalls der Dreißightausent tahler zugebrachtenn Heyratguts notturfftiglich vnndt Forderlich, als Inwendig eines halbenn Jahrs versichern, Sonder gefehrde.

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Wir bemorgen gabenn auch gemelte vnsere Gemahlin Fraw So= phien mit Siebentausent tahlern Hauptguts oder Dreyhundert FunffBig tahler iärlicher gultenn, Oder do wegenn mangell Bruderlichenn Consens øder anderer mittell es dazu nicht zu bringen, mit Zweyhun

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