Das problem der souveränität und die theorie des völkerrechts: beitrag zu einer reinen rechtslehre

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J. C. B. Mohr (P. Siebeck), 1920 - 320 Seiten
 

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allerdings Anerkennung Ausdruck bedeutet Bedingungen Begriff behauptet beiden besonderen bestimmten bewußt bezeichnet Beziehung bloß Bundesexekution Bundesstaat Delegation delegiert dualistischen eben EBERS Einheit einzelstaatlichen Rechtsordnung erst Frage gegenüber gelten Geltung Gemeinde Gemeinschaft Gemeinwesen gerade Gesetz Gewalt gewiß Gliedstaaten Grund gültig heißt herrschende Lehre höchste Hypostasierung Inhalt JELLINEK juristische Person juristischer Erkenntnis KALTENBORN kerrecht Kompetenzhoheit KRABBE LABAND läßt lich logischen Macht Menschen möglich muß Natur Naturrecht Neustaat normativen Normen Normsysteme notwendig nung Oberstaat objektiven Organe Personifikation Pflichten und Rechte positiven positives Recht Primat der staatlichen Primat des Völkerrechts Prinzip rechtlich Rechtsgeschäft Rechtsmacht Rechtsnormen Rechtssatz Rechtssubjekt Rechtswissenschaft Satz schließlich Sinne soferne soll SOMLO sonifikation souveränen Staates Souveränität speziell Staatenbund Staatenverbindungen staatlichen Rechts staatlichen Rechtsordnung Staatsrecht Staatsvertrag Standpunkt stehenden steht Subjekt subjektive Recht subjektiven System Tatsache Teilordnung Theorie TRIEPEL übergeordneten überhaupt unabhängig Untertanen Verbindung Vereinbarung Verfassung Verhalten Verhältnis Verpflichtung verschiedene Vertrag Völker völkerrechtlichen Normen Völkerrechtsgemeinschaft Völkerrechtsordnung vorausgesetzt Voraussetzung Vorstellung Wesen wesentlich Widerspruch zwei

Beliebte Passagen

Seite 81 - Das Reichsgebiet besteht aus den Gebieten der deutschen Länder. Andere Gebiete können durch Reichsgesetz in das Reich aufgenommen werden, wenn es ihre Bevölkerung kraft des Selbstbestimmungsrechts begehrt.
Seite 136 - Ich finde die bindende Kraft des Völkerrechts einmal darin begründet, dass in dem Gemeinwillen, dessen Inhalt dem Staate als Norm seines Verhaltens gegen andere Staaten erscheint, ihm nicht ein durchaus fremder, sondern zugleich sein eigener Wille entgegentritt, so dass ihm nichts auferlegt wird, was er sich nicht selbst auferlegt hat.
Seite 14 - Was ist Recht? Diese Frage möchte wohl den Rechtsgelehrten, wenn er nicht in Tautologie verfallen, oder statt einer allgemeinen Auflösung auf das, was in irgend einem Lande die Gesetze zu irgend einer Zeit wollen, verweisen will, eben so in Verlegenheit setzen, als die berufene Aufforderung: Was ist Wahrheit? den Logiker.
Seite 250 - ... jus gentium methodo scientifica pertractatum, in quo jus gentium naturale, ab eo quod voluntarii, pactitii et consuetudinarii est, accurate distinguitur.
Seite 219 - ... ausgezeichnet? Wenn jener ihn nicht zu binden vermag, wodurch vermag es dieser? Indessen, die Voraussetzung der Freiheit der Mitgliedschaft im Staatenverein soll gar nicht einmal zutreffen, die Bindung an seine Satzungen also in Wahrheit gar nicht vom Willen der Mitglieder abhängen: „Die Zugehörigkeit zu dem Staatenverein der Völkerrechtsgemeinschaft steht nicht im freien Belieben der einzelnen Staaten.
Seite 81 - Ein einfaches Gesetz genügt ferner, wenn eines der beteiligten Länder nicht zustimmt, die Gebietsänderung oder die Neubildung aber durch Abstimmung der Bevölkerung der betreffenden Gebiete gefordert wird.
Seite 58 - Eigene Organisation und die mit ihr verknüpfte Machtverteilung ist daher das erste Merkmal, um den Staat vom nichtstaatlichen Verbande zu trennen. Wo immer daher ein Gemeinwesen seine Verfassung von einer anderen Macht erhält, so daß sie nicht auf seinem Willen, sondern dauernd auf dem Gesetze dieser Macht ruht, da ist kein Staat, sondern nur das Glied eines Staates vorhanden.
Seite 239 - Es ist die faktische Kontinuität der den Inhalt der staatlichen Rechtsordnung bildenden, auf einem und demselben Gebiete ansässigen Menschen, die das Völkerrecht als entscheidendes Kriterium für die Identität der Staatsperson aufgenommen hat.
Seite 60 - Souveränetüt ist die Fähigkeit ausschliesslicher rechtlicher Selbstbestimmung. Daher kann nur der souveräne Staat innerhalb der von ihm selbst gesetzten oder anerkannten Rechtsschranken völlig frei den Inhalt seiner Zuständigkeit regeln. Der nichtsouveräne Staat hingegen bestimmt sich ebenfalls frei, soweit seine staatliche Sphäre reicht. Bestimmbarkeit oder Verpflichtbarkeit durch eigenen Willen ist das Merkmal einer jeden selbständigen Herrschergewalt. Daher steht auch dem nichtsouveränen...
Seite 89 - durch einen geschichtlichen Vorgang erhalten, ohne den sie überhaupt nicht hätten geltendes Recht werden können. Sie sind entweder aus einem autoritativen Willen entsprungen oder durch Thaten, jedenfalls durch einen objektiv nachweisbaren Werdegang zu dem geworden, was sie sind.

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