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,,Eröffnungen des Freiherrn v. Werther an Graf Mensdorff, als auch in „der geschätzten Eröffnung Euer Excellenz an mich entwickelt findet, als im ,,Recht begründet anzuerkennen.

,,Indem hierüber gleichzeitig die entsprechenden Aufträge an Graf Károlyi abgegangen sind, habe ich den Befehl erhalten, im Anschlusse an ,,meinen unterm 6. d. M. Euer Excellenz gegenüber ausgesprochenen Protest, „den status quo im Herzogthume Holstein auf den durch den Gasteiner Ver,,trag geschaffenen, von der k. k. Regierung als den allein gesetzlich anerkannten Stand zurückzuführen.

„Ich bin demgemäss veranlasst, bei Euer Excellenz anzufragen, ob „Hochdieselben in dem Falle sind, in Folge dieser mir übertragenen Aufgabe ,,die königlich preussischen Truppen wieder zurückzuziehen, und ob ich der ,,Anwendung militärischer Gewalt begegnen werde, wenn ich die nöthigen ,,Massregeln wegen Wiederherstellung des gesammten durch die Gasteiner „Convention begründeten politischen und militärischen Zustandes im Herzogthume Holstein ergreife.

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,Indem ich zugleich Euer Excellenz ersuche, die gegenwärtige Anfrage entweder präcise bejahen oder verneinen zu wollen, habe ich die Ehre etc." Die preussischerseits an General v. Manteuffel ertheilten Instructionen waren völlig rücksichtslos.

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Altona war mit bedeutender Übermacht zu cerniren, der Rückzug der österreichischen Brigade durch die in der Elbe stationirten Kanonenboote zu verhindern; - die preussische Übermacht hatte dann, Gewehr in Arm, in Altona einzurücken, bis der erste österreichische Schuss erfolgte, und alsdann mit möglichster Schonung die Überwältigung der k. k. Brigade durchzuführen.

Während Preussen in dieser Weise in den Herzogthümern vorging, protestirte es in der Bundestagssitzung vom 9. Juni gegen die erfolgte Überweisung der Herzogthümer-Angelegenheiten an die Verfügungen des Bundes, indem es erklärte, vergebens nach Argumenten zu diesem Bruche früherer Vereinbarungen zu suchen.

Es wäre auch jetzt noch zu einer nationalen Lösung bereit, aber nur in Verbindung mit der Bundesreform, damit ihm die Bürgschaft gegeben werde, dass die von ihm gebrachten Opfer nur dem Vaterlande und nicht dynastischen Interessen zu Gute kämen. Bei den augenblicklichen Verhältnissen sei es nicht geneigt, im Geringsten von seinem Rechte zu weichen. 1)

1) Um diese Zeit traf, durch S. M. den König von Preussen persönlich abgesandt, der Bruder des FML. Baron Gablenz in Wien mit Propositionen ein, welche die Abtretung Holsteins an Preussen gegen eine Geldentschädigung, dann die Theilung des Präsidiums in Deutschland nach Nord und Süd zwischen Preussen und Österreich zum Gegenstande hatten.

Österreich wies den Vorwurf des Vertragsbruches zurück und betonte, dass es sich bereit erklärt habe, die Gasteiner Convention bis zur Entscheidung des Bundes fortdauern zu lassen.

In derselben Sitzung ward auf Antrag Bayerns beschlossen, zur Vermeidung von Conflicten die österreichischen und preussischen Truppen aus den Garnisonen Frankfurt, Mainz und Rastatt zurückzuziehen und durch andere Contingente zu ersetzen.

An dem nämlichen Tage (9. Juni) richtete endlich Graf Mensdorff als Antwort auf die preussische Depesche vom 3. Juni, sowie in Folge der mittlerweile im Norden eingetretenen Verhältnisse eine Note nach Berlin, in welcher der Minister Österreichs erklärte:

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1. dass die Vereinbarungen zwischen Österreich und Preussen die Rechte des deutschen Bundes nicht alteriren könnten noch sollten, und dass „ein Bundesglied, welches erklärt, die verfassungsmässigen Beschlüsse des "Bundes anerkennen zu wollen, hiedurch nicht die Rechte eines anderen Mit,,verbündeten beeinträchtigen könne;

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2. „, dass die königlich preussische Regierung ihrerseits längst die bin„dende Kraft jener Vereinbarungen sowohl durch Handlungen, wie durch „ausdrückliche Erklärungen verleugnet, daher das Recht verloren habe, sich „gegenüber Österreich auf Verbindlichkeiten, welche sie selbst nicht geachtet ,,habe, zu berufen; - und

3. „dass die kaiserliche Regierung gegen die Selbsthilfe durch das Ein„rücken in Holstein, wodurch Preussen den Artikel XI der Bundesacte ver„letzt und den Fall des Artikels XIX der Wiener Schlussacte herbeigeführt ,,habe, protestire." ")

Die kaiserliche Regierung behalte sich übrigens alle ferneren Schritte und Entschliessungen vor, da ihr Nichts mehr übrig bleibe,

„als für die Wahrung ihrer Würde und Ehre und für den Schutz ,,missachteter Rechte Sorge zu tragen."

Schon in den nächsten Tagen ward die kaiserliche Brigade in Holstein gezwungen, das Land zu verlassen; am 11. Juni widersetzte sich General v. Manteuffel dem Zusammentritte der Ständeversammlung in Itzehoe und liess den kais. Commissär Regierungsrath Lesser verhaften. Am Abende dieses Tages hatte die Spitze der preussischen Truppen, 1 Escadron und 2 Compagnien, bereits Relling bei Eiderstedt erreicht, für den folgenden

1) Artikel XIX lautet:

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„Wenn zwischen Bundesgliedern Thätlichkeiten zu besorgen, oder wirklich „ausgeübt worden sind, so ist die Bundesversammlung berufen, vorläufige Massregeln „zu ergreifen, wodurch jeder Selbsthilfe vorgebeugt, und der bereits unternommenen „Einhalt gethan werde. Zu dem Ende hat sie vor Allem für Aufrechthaltung des Besitzstandes Sorge zu tragen.“

Tag hatte General von Manteuffel seinen Einmarsch in Altona angekündigt.

Die österreichische Brigade übersetzte nun in der Nacht zum 12. die Elbe, wobei FML. Freiherr v. Gablenz dem preussischen Commandanten durch einen Officier die Erklärung abgeben liess: „dass er von der in Aussicht gestellten Anwendung der Gewalt Act nehme, mit seinen Truppen ihr ,,entgegenzutreten nicht die Macht habe, und daher den Boden der Herzog,,thümer verlasse."

Die kaiserliche Regierung glaubte sich nun im vollsten Masse in der am 11. Juni einberufenen ausserordentlichen Bundestagssitzung zu folgendem Antrage berechtigt:

1. „Die Mobilmachung des 1., 2., 3., 7., 8., 9. und 10. Bundes-Armee"Corps anzuordnen und an die betreffenden Regierungen das Ersuchen zu „stellen, ihre Bundes-Contingente nach der angenommenen Kriegsformation, „in der Stärke des Haupt- und Reserve - Contingents, ungesäumt auf den „Kriegsstand zu setzen und selbes in den innehabenden oder einzunehmenden ,,Standquartieren binnen 14 Tagen derart marsch- und schlagfertig aufzu„stellen, dass es auf ergehende Aufforderung innerhalb 24 Stunden mit allem Kriegsbedarf abmarschiren könne.')

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2. „Dieselben Regierungen ferner zu ersuchen, auf die Bildung der „Ersatz-Contingente Bedacht zu nehmen.

3. „Dieselben Regierungen zu ersuchen, in möglichst kurzer Frist, „jedenfalls innerhalb der nächsten 14 Tage, bei der Bundesversammlung den "Vollzug dieser Anordnung anzuzeigen.

4. „Dieselben Regierungen zu ersuchen, die nöthigen Einleitungen zu ,,treffen, damit die Bundesversammlung im Sinne des §. 46 der Bundeskriegsverfassung baldigst wegen des Oberbefehls Beschluss fassen könne, und weiter die im VII., VIII., IX. und X. Abschnitte der Bundeskriegsverfassung ,,vorgesehenen Ernennungen und Aufstellungen zu bewirken, respective zu „vereinbaren.

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5. Den Ausschuss für Militär-Angelegenheiten anzuweisen, sich mit der Militär-Commission wegen Durchführung dieses Beschlusses in's Einverneh"men zu setzen."

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Auf diesen Antrag Österreichs antwortete Preussen zunächst, indem es

1) Nach der Bundesverfassung hatten zu stellen:

Das 1., 2., 3. Bundes-Armee-Corps Österreich,

7. Bayern,

8. Württemberg, Baden und das Grossherzogthum Hessen,

9. Sachsen, das Kurfürstenthum Hessen, Nassau, Limburg, Luxemburg, 10. Hannover, Braunschweig, Holstein, Lauenburg, Mecklenburg, Oldenburg, Lübeck, Bremen, Hamburg.

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den deutschen Regierungen einen Reformvorschlag vorlegte und dieselben zu dessen unverweilter Annahme einlud.

Der Reformvorschlag enthielt zehn Artikel und gipfelte in der Ausschliessung Österreichs aus dem Bunde und Constituirung eines gesetzgebenden Körpers für den Bund, bestehend aus dem Bundestage und einer periodisch zu berufenden Nationalvertretung.

Die Abstimmung über den österreichischen Antrag erfolgte am 14. Juni. Der preussische Gesandte protestirte gegen jede geschäftsmässige Behandlung desselben.

Die Mehrzahl der mit Österreich gehenden Regierungen stimmten zwar den Motiven des Antrages, wie sie in der früher angeführten österreichischen Depesche nach Berlin, vom 9. Juni, Punkt 3, des näheren auseinandergesetzt sind, nicht bei, der Antrag selbst ward jedoch mit 9 gegen 6 Stimmen zum Beschlusse erhoben.

Für denselben stimmten:

Österreich, Bayern, Württemberg, Sachsen, Hannover, Kurhessen, Grossherzogthum Hessen;

ferner die 16. Curie, d. i. Liechtenstein, Waldeck, die beiden Reuss, Lippe, Lippe-Schaumburg, Hessen-Homburg; ferner

von der 12. Curie Sachsen-Meiningen,

von der 13. Curie Nassau,

von der 17. Curie Frankfurt.

In der Minorität blieben:

Preussen, Niederlande, die sächsischen Herzogthümer, mit Ausnahme Sachsen-Meiningens, die beiden Mecklenburg, Braunschweig, Oldenburg, Anhalt, die beiden Schwarzburg, endlich die freien Städte mit Ausnahme Frankfurts.

Baden, welches immer eine gewisse zweifelhafte Haltung beobachtet und sich auch auf der Bamberger Conferenz für die Neutralität der Mittelund Kleinstaaten ausgesprochen hatte, enthielt sich der Abstimmung. Herr v. Savigny, der preussische Bundestagsgesandte, erklärte nun: Nachdem die Bundes-Versammlung, ungeachtet des eingelegten Protestes zur Beschlussfassung geschritten sei, nunmehr die ernste Pflicht erfüllen zu müssen und die Entschliessungen kund zu geben, zu welchen seine Regierung zur Wahrung ihrer Rechte jetzt zu schreiten gezwungen sci.

Die Einbringung des österreichischen Antrages sei mit der Bundes-Verfassung im offenen Widerspruche - von preussischer Seite als Bundesbruch anzusehen. Das Bundesrecht kenne nur die Bundes-Execution.

Österreichs Stellung in Holstein sei nicht unter dem Schutze der Bundesverträge, und der Kaiser von Österreich sei nicht als Bundesglied für Hol

stein zu betrachten. Dem königlichen Cabinete habe die Abweisung des Antrages, wegen seines widerrechtlichen Charakters, von vornherein als das allein rechtlich gebotene Verfahren geschienen.

,,Durch die nach dem Bundesrechte unmögliche Kriegs-Erklärung ,,gegen ein Bundesglied, welche durch den Antrag Österreichs und das Votum ,,derjenigen Regierungen, welche ihm beigetreten sind, ausgesprochen ist, ,,sieht das königliche Cabinet den Bundesbruch als vollzogen ,,an. Im Namen und auf allerhöchsten Befehl Sr. Majestät ,,des Königs erklärt der Gesandte daher hiemit, dass Preussen ,,den bisherigen Bundesvertrag als gebrochen und desshalb ,,nicht mehr verbindlich ansieht.

,,Indess will Se. Majestät der König mit dem Erlöschen des bisherigen ,,Bundes nicht zugleich die nationalen Grundlagen, auf denen der Bund aufge,,baut gewesen, als zerstört betrachten.

Der Gesandte legte nun den Reformantrag, den Preussen mit Circulare vom 10. Juni den deutschen Regierungen bereits hatte zukommen lassen, neuerdings vor und erklärte die Bereitwilligkeit seiner Regierung,,,auf den ,,alten, durch eine solche Reform modificirten Grundlagen einen neuen Bund ,,mit denjenigen deutschen Regierungen zu schliessen, welche ihr dazu die ,,Hand reichen wollten."

Hiemit sehe er aber auch seine bisherige Thätigkeit als beendet an.

Hierauf replicirte der österreichische Präsidial-Gesandte Baron Kübek: ,,Der deutsche Bund ist nach Artikel I der Bundesacte ein unauflös,,licher Verein, auf dessen ungeschmälerten Fortbestand das gesammte ,,Deutschland, so wie jede einzelne Bundesregierung ein Recht hat, und nach ,,Artikel V der Wiener Schlussacte kann der Austritt aus diesem Vereine ,,keinem Mitgliede desselben freistehen.

,,Indem das Präsidium sich gegenüber der von dem königlichen preus,,sischen Gesandten eben erfolgten beklagenswerthen Erklärung auf den ,,gefassten, competenzmässigen Beschluss bezieht, Namens der hohen Bundes,,Versammlung auf obige Grundsätze hinweist und die Motive der preussi„schen Erklärung als rechtlich und factisch unbegründet erklärt, muss das,,selbe in förmlichster und nachdrücklichster Weise alle Rechte und Zustän,,digkeiten des Bundes wahren, welcher in vollkommen bindender Kraft fort"besteht."

Die Versammlung schloss sich diesem Proteste an.

Österreich zeigte nun an, dass seine drei Armeecorps, die es als Contingent der deutschen Bundes-Armee zu stellen hatte, marsch- und schlagfertig seien.

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