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„allein der Gedanke, jedem Parteigetriebe fremd, unablässig nur die Entwick„lung der Wohlfahrt dieses Landes anzustreben und, durch das Vertrauen der ,Bevölkerung gestützt, den berechtigten Wünschen derselben entgegenzu"kommen."

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Generallieutenant v. Manteuffel's Proclamation lautete:

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„Einwohner des Herzogthums Schleswig!

Durch den Vertrag von Gastein seid Ihr demnächst einer besonderen Verwaltung unter der Autorität Sr. Majestät des Königs von Preussen überwiesen worden.

,,Das Wort „preussische Verwaltung" schliesst den Gedanken: Gerech,,tigkeit, öffentliche Ordnung, Beförderung der allgemeinen Wohlfahrt in sich ein.

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Indem ich auf Befehl Sr. Majestät des Königs von Preussen heute das ,,Gouvernement des Herzogthums übernehme, verspreche ich Euch zugleich „volle Berücksichtigung Euerer eigenen Interessen. Ich erwarte von Euch „Gehorsam gegen die Befehle Sr. Majestät und Vertrauen."

Am gleichen Tage liess König Wilhelm in Ratzeburg das Besitzergreifungspatent für Lauenburg veröffentlichen und den Act der Besitzergreifung durch den Staatsminister Grafen Armin-Boytzenburg vollziehen. Die Huldigung fand am 27. desselben Monats statt.

Die Regierungen von Bayern, Sachsen und Grossherzogthum Hessen, anknüpfend an ihre Erklärung vom 27. März, hatten den Wunsch ausgesprochen:

,,1. Die Regierungen von Österreich und Preussen möchten dem Bunde ,,die Erfolge und weiteren Absichten ihrer Verhandlungen zur Lösung der ‚Elbeherzogthünterfrage, und weiters bekannt geben, ob dieselben gesonnen „wären, eine aus freien Wahlen hervorgehende Vertretung des Herzogthums „Holstein in Gemeinschaft mit einer gleichen Vertretung des Herzogthums „Schleswig zur Mitwirkung bei jener Lösung zu berufen, und für welchen „Zeitpunkt diese Einberufung, deren Beschleunigung sich aus den angeführten „Gründen als in hohem Grade wünschenswerth darstelle, in Aussicht genommen werden könne;

weiters:

,,dass dieselben die Aufnahme des Herzogthums Schleswig in den ,,deutschen Bund betreiben möchten, und endlich, dass dieser dann die ,,Bereitwilligkeit zum Verzicht auf den Ersatz der Executionskosten bezüglich „Schleswigs erklären möge, sei es dass derselbe in seiner Gesammtheit für ,,die Kriegskosten einstehe, oder dass ein verhältnissmässiger Antheil von den„jenigen Bundesstaaten, welche an der Kriegführung nicht betheiligt waren, ,,übernommen werde."

Als Antwort hierauf ward dem Bundestage am 24. August der Vertrag von Gastein vorgelegt, mit der Erklärung, die Bundesversammlung möge die Überzeugung gewinnen, dass die Regierungen von Österreich und Preussen ernstlich bestrebt seien, die Herzogthümerfrage einer definitiven Lösung zuzuführen und dass dieselben die Zuversicht hegten, die Verhandlungen zu einem allseitig befriedigenden Ergebnisse zu führen; die Bundesversammlung wolle diesem Ergebnisse mit Vertrauen entgegensehen.

Doch am Bunde stellte man sich mit diesen Erklärungen nicht zufrieden: die drei Regierungen, welche schon früher die Herzogthümerfrage angeregt hatten nämlich Bayern, Sachsen und Hessen-fanden, dass das mittlerweile eingetretene Provisorium von dem Grundsatze der untheilbaren Zusammengehörigkeit beider Herzogthümer abgewichen, und dass von der Betheiligung der Bevölkerung und ihrer Vertreter an der endgiltigen Regelung weder in der Convention vom 20. August, noch in den Erklärungen vom 24. August die mindeste Erwähnung geschehen sei; sie stellten daher den Antrag, die Regierungen von Preussen und Österreich zu ersuchen:

1. „dass diese baldigst eine aus freien Wahlen hervorgehende allge,,meine Vertretung des Herzogthums Holsteins berufen und zur definitiven „Lösung der bezüglich der Elbeherzogthümer noch schwebenden Fragen mit ,,wirken lassen;

2. „dass sie auf die Aufnahme des Herzogthums Schleswig in den „deutschen Bund hinwirken mögen."

Bei der geschäftsmässigen Behandlung dieses Antrages in der Sitzung vom 18. November gaben die Vertreter Österreichs und Preussens zusammen die Erklärung ab, dass bereits früher die beiden Regierungen die Absicht ausgesprochen hätten, auf die Berufung der Stände-Versammlung des Her„zogthums Holstein Bedacht nehmen zu wollen.

„Es sei in diesen Intentionen auch jetzt eine Änderung nicht eingetreten, ,, nachdem die Ausübung der Souveränetätsrechte im Herzogthum Holstein an „Seine Majestät den Kaiser von Österreich übergegangen sei, jedoch müsse „die Wahl des Zeitpunktes für die Berufung der Stände noch weiterer Erwä„gung vorbehalten bleiben, und könne der gegenwärtige Augenblick nicht als „dazu geeignet erscheinen. Seiner Zeit würden die beiden Regierungen gerne „bereit sein, sobald die Sache so weit gediehen, weitere Mittheilung zukom"men zu lassen."

Auf die unter 2 gestellte Anfrage erklärten dieselben aus massgebenden Gründen derzeit nicht eingehen zu können.

Dies veranlasste die drei antragstellenden Regierungen zu der Erklärung, dass sie den Beschluss der Mehrheit der Bundes-Versammlung, welche gewillt sei, sich bei der Lösung der Herzogthümerfrage ohne Geltend

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machung der Stimme des erbberechtigten Fürsten, der Herzogthümer selbst und des deutschen Bundes stillschweigend zu verhalten, wohl achten, dass sie aber auch sofern und solange nicht dem Bunde zu einer von der Grundlage des Rechts ausgehenden Berathung und Beschlussfassung Aussicht geboten werde ihre Aufgabe und Thätigkeit innerhalb der Versammlung als geschlossen betrachten, und sich auf eine laute und entschiedene Verwahrung gegen jede dieser Grundlage fremde Abmachung beschränken müssten.

Die Erklärung, mittelst welcher der eben gegebene Ausspruch Bayerns, Sachsens und Hessens provocirt worden, war auch der letzte Schritt, den Österreich gemeinsam mit Preussen that.

Nur einmal früher, seit Abschluss des Gasteiner Vertrages, hatte Österreich sich zu einer gemeinschaftlichen Haltung mit Preussen vereinigen können.

Es geschah dies zu einem Schritte gegen den Senat der freien Stadt Frankfurt, in deren Mauern sich am 1. October der deutsche Abgeordnetentag (eine mandatlose Versammlung deutscher Parlaments-Mitglieder aus dem Jahre 1848) versammelt hatte, um gegen die Politik der beiden deutschen Grossmächte zu agitiren.

Die Letzteren hatten damals, am 6. und 8. October, ziemlich gleichlautende Noten an den Senat gerichtet, welche die Missbilligung dieser Vorgänge und die Erwartung aussprachen, dass der Senat in der Folge ähnliche Zusammenkünfte zu verhindern wissen würde.

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Seitdem war keine Gemeinsamkeit mehr zwischen den beiden Cabineten möglich; für die österreichische Regierung ward es immer klarer, dass Preussen den offenen Bruch nicht scheute, sondern absichtlich Alles that, um denselben herbeizuführen.

Im Laufe des Monats October veröffentlichte die preussische Regierung das langerwartete, von seinem Kronsyndicat verfasste Rechtsgutachten über die Erbfolgeansprüche in den Elbeherzogthümern.

Dieses lief im Wesentlichen darauf hinaus, dass alles Recht auf die Herzogthümer aus dem Wiener Frieden fliesse, und dass durch diesen Frieden jedes Erbrecht des Prinzen von Augustenburg hinfällig geworden wäre, wenn überhaupt ein solches je bestanden hätte.

Das kaiserliche Cabinet erhielt von diesem Gutachten, auch späterhin, keinerlei officielle Mittheilung.

In den Herzogthümern bemühte sich mittlerweile die augustenburgische Partei mit allen Mitteln der Presse und der Vereine, den Zusammentritt der Landesvertretung zu erwirken.

Gegen diese Versuche, denen doch jede besondere Wichtigkeit abging, verfuhr Generallieutenant von Manteuffel mit der ganzen Strenge seiner Gewalt.

Dem Erbprinzen von Augustenburg waren gelegentlich einer Reise von Seite seiner Anhänger in Eckernförde Huldigungen dargebracht worden. General Manteuffel richtete hierauf unter dem 18. October an den genannten Prinzen ein Schreiben, worin er dessen Verhalten bei diesem Anlasse tadelte und die Ergreifung unliebsamer Massregeln im Wiederholungsfalle in Aussicht stellte.

Freiherr von Gablenz trat zwar der allgemeinen Agitation auch entgegen, doch nicht mit der Schonungslosigkeit des preussischen Gouverneurs, sondern mit der Rücksicht, die das schwergeprüfte Land verdiente. Wiederholt sprach sich Feldmarschalllieutenant Baron Gablenz dahin aus, dass er den Bestrebungen zu einer beschleunigten Einberufung der Stände seine Unterstützung nicht gewähren könne.

Als die Landesregierung Kenntniss erhielt, dass am 23. Jänner 1866 eine Versammlung schleswig-holsteinischer Vereine in Altona statthaben. sollte, sprach dieselbe in ihrem Erlasse, ddo. Kiel 21. Jänner 1866, sich auf die Erklärung des Statthalters beziehend, die bestimmte Erwartung aus, dass derlei Agitationen, die nur geeignet wären, neue Gefahren heraufzubeschwören, unterbleiben würden.

Die Versammlung fand aber dennoch am bezeichneten Tage in Altona statt, da der Vorstand derselben das Versprechen gegeben hatte, sich jeder Resolution zu enthalten, und die holsteinische Landesregierung hierauf innerhalb der Grenzen ihrer Competenz sich nicht mehr bemüssigt glaubte, der Versammlung entgegenzutreten.

Dieser geringfügige Vorfall erregte den Unwillen des preussischen Cabinets, welches zur selben Zeit die erneuerten Huldigungen der Partei Scheel-Plessen empfing und wohlgefällig aufnahm.

Schon am 20. Jänner hatte Graf Bismarck, welcher von einer Reise nach Paris und Biarritz, der man allgemein als Motiv die Verständigung mit dem Tuileriencabinet in der Herzogthümerfrage beilegte, zurückgekehrt war, sich gedrängt gefühlt, in einer an den königlichen Gesandten in Wien gerichteten Note hervorzuheben, wie sehr das Verhalten der holsteinischen Verwaltung die Beziehungen der beiden Staaten im Allgemeinen trüben müsse.

Nun ward das Altonaer Ereigniss zum Anlass genommen, den eben ausgesprochenen Anklagen einen verschärften Ausdruck zu geben. In der Note vom 26. Jänner erinnerte Graf Bismarck an die Tage von Gastein und Salzburg; er habe sich damals dem Glauben hingegeben, Österreichs Kämpfe 1866. I. Band.

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dass Preussen und Österreich nicht blos in der Überzeugung von der Nothwendigkeit des Kampfes gegen die Revolution, sondern auch über den Plan des Kampfes gegen dieselbe einig seien. Dieser schöne Glaube sei zwar schon durch das Verfahren der österreichischen Regierung in Sachen der Noten an den Frankfurter Senat ein wenig erschüttert worden, jetzt aber nähmen die Dinge eine noch viel besorglichere Wendung; das Verhalten der holsteinischen Regierung müsse geradezu als ein aggressives bezeichnet werden. Die kaiserliche Regierung stehe nicht an, genau dieselben Mittel der Agitation gegen Preussen in's Feld zu führen, welche sie mit diesem Staate in Frankfurt bekämpfen wollte. Wenn man auch zu Wien der revolutionären Umwandlung des durch seinen conservativen Sinn ausgezeichneten holsteinischen Volksstammes ruhig glaube zusehen zu dürfen, so sei doch Preussen entschlossen, dies nicht zu thun. Der Gasteiner Vertrag habe zwar provisorisch die Verwaltung der beiden Herzogthümer getheilt, aber Preussen habe das Recht zu fordern, dass Holstein von Österreich während des Provisoriums in statu quo erhalten werde, ebenso wie Preussen verpflichtet sei, diesen status in Schleswig zu erhalten.

Die königliche Regierung halte es für ein Leichtes, den Umtrieben, Schmähungen und der Schädigung des monarchischen Princips in den Herzogthümern ein Ende zu machen. Die preussische Regierung bitte das Wiener Cabinet, das Verhältniss zu erwägen und darnach zu handeln.

Sollte eine verneinende oder ausweichende Antwort erfolgen, so würde Preussen die Überzeugung gewinnen, dass Österreich, von einem traditionellen Antagonismus beherrscht, nicht auf die Dauer mit ihm gehen wolle. Diese Überzeugung würde schmerzlich sein, aber Preussen müsse endlich klar

sehen.

Sei es ihm unmöglich gemacht, mit Österreich zu gehen, so müsse es die volle Freiheit für seine Politik gewinnen, um von derselben den seinen Interessen entsprechenden Gebrauch zu machen.

Auf diese Note erklärte Österreich am 7. Februar, dass es sich sehr wohl bewusst sei, über die Zukunft der Herzogthümer nicht einseitig verfügen zu können. Seien es auch nicht Ansprüche Preussens, sondern Rechte des deutschen Bundes und Rechte der Herzogthümer gewesen, welche das Motiv zum Kriege gegeben, so habe es doch stets die kaiserliche Regierung als der Stellung der beiden deutschen Grossmächte angemessen erachtet, die neuen politischen Gestaltungen, die aus dem Kriege hervorgehen würden, an die Bedingung einer freien Vereinbarung zwischen den beiden Höfen zu knüpfen. Der Wiener Hof habe auch nie verkannt, dass eine solche Vereinbarung dem preussischen Staats-Interesse eine gerechte Befriedigung gewähren müsse. In der Verwaltung von Holstein sei aber die kaiserliche Regierung keiner Con

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