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welchem Tage sie auch mit Bundes-Beschluss dem Oberbefehl des Prinzen Alexander von Hessen unterstellt wurden.

Dieses Contingent stiess mit circa 4600 Mann Infanterie, 10 Escadrons und 24 Geschützen zum VIII. Corps, wurde jedoch zur Beendigung seiner Mobilisirung, wie zur momentanen Verstärkung der Besatzung, mit Ausnahme von 2 Escadrons Huszaren, die beim VIII. Corps verblieben, am 29. Juni nach Mainz verlegt.

Die nassauische Brigade konnte gleichfalls in der 2. Hälfte des Juni verwendet werden.

Die in Folge des Bundes-Beschlusses vom 9. Juni aus den BundesFestungen Mainz und Rastatt gezogenen österreichischen Besatzungen wurden in eine Brigade unter Commando des GM. Hahn formirt und dem VIII. Bundes-Corps zugewiesen, wo sie im Vereine mit der nassauischen Brigade eine Division formirten, welche vom k. k. FML. Graf Neipperg befehligt ward1).

Welche Rolle nun das VII. und VIII. Bundes-Armee-Corps im Laufe der nächsten Zeit zu übernehmen haben werde, war bis zum halben Juni noch wenig definirt, und als dies später endlich erfolgte, geschah es nicht so sehr in Folge der getroffenen Vereinbarungen, als der eingetretenen Ereignisse, deren unerbittliche Logik Entschlüsse und Thaten verlangte.

Am 9. Juni traf der bayrische Generalstabs-Chef GL. v. d. Tann in Wien ein, um in Betreff der eventuellen gemeinschaftlichen Operationen der süd-deutschen Armee und der kaiserlichen Nord-Armee eine vorläufige Verständigung herbeizuführen.

Am 14. Juni wurden zu Olmütz zwischen diesem General und dem österreichischen Generalstabs-Chef, FML. Baron Henikstein, für den Fall, dass aus der jetzigen politischen Lage ein Zusammenwirken der militärischen

1) Diese Brigade ward nach Räumung der Bundes-Festungen nach Oberösterreich transportirt und hier feldmässig ausgerüstet.

Das Infanterie-Regiment Nr. 16 und das 3. Bat. Nr. 49 zogen hier auch ihre Ergänzungen an sich, während die Ergänzungen der 3. Bataillons Nr. 21, 74 und der Batterie 1/I am 17. Juni in Pilsen marschbereit standen und von dort direct nach Darmstadt dirigirt wurden.

Statt den dieser Brigade entnommenen 3. Bataillons Nr. 35 und 72 wurden ihr, um sie wieder auf 7 Bataillons zu bringen, das 3. Bataillon des 16. InfanterieRegiments und das 35. Jäger-Bataillon (vorläufig blos mit 4 Compagnien), ferner noch 1 Sanitätszug zugewiesen.

Der Abmarsch der Brigade erfolgte vom 19. bis 22. Juni von Schärding aus über München, Augsburg, Würzburg, Aschaffenburg nach Darmstadt, wo sie vom 21. bis 23. ankam.

Im Juni wurde dieser Brigade noch die Spfünd. Batterie 6/II zugewiesen.

Kräfte Österreichs und Bayerns gegen Preussen hervorginge, ,,Militärische Punctationen" abgeschlossen, welche im Entwurfe von dem 1. GeneralAdjutanten Sr. Majestät des Kaisers, FML. Graf Crenneville, dem FML. Baron Henikstein zur weiteren Schlussfassung übergeben worden waren. Wir geben hier dieses Actenstück wörtlich:

Militärische Punctátionen

für den Fall, dass aus der jetzigen politischen Lage ein Zusammenwirken der militärischen Kräfte Österreichs und Bayerns gegen Preussen hervorginge.

Nachdem Se. Majestät der Kaiser von Österreich wiederholt und feierlich hat erklären lassen, dass dem Gedanken Allerhöchst desselben Nichts ferner liege als ein Angriff auf Preussen, und dass die k. k. Regierung die Vorschriften des Artikels XI der Bundesacte strenge zu beobachten entschlossen sei, mithin die gemeinschaftliche Anwendung militärischer Kräfte gegen Preussen nur auf Grund eines legalen Bundesbeschlusses, oder im Falle eines gewaltsamen Angriffes Preussens auf einen Bundesgenossen platzgreifen kann, sind die Unterzeichneten, erhaltenem Auftrage ihrer höchsten Regierungen gemäss, für den bezeichneten Fall über nachstehende Punctationen übereingekommen.

1.

Die königlich bayrische Armee, in der Stärke von 40.000 bis 50.000 Mann, bleibt fortwährend selbständig unter ihrem eigenen Ober-Befehlshaber, dem Feldmarschall Prinzen Carl von Bayern, Königl. Hoheit.

2.

Unter dem bayrischen Ober-Befehlshaber stehen auch die Contingente des Königreiches Württemberg, der Grossherzogthümer Baden und Hessen und des Herzogthums Nassau in Gemässheit der von den Regierungen dieser Staaten mit der bayrischen Regierung getroffenen Vereinbarungen.

3.

Der bayrische Ober-Befehlshaber wird die Operationen der unter ihm stehenden vereinigten Armee nach dem gemeinschaftlichen und einheitlichen Operationsplane, über welchen die Unterzeichneten sich verständigt haben, sowie nach den Directiven anordnen und leiten, welche ihm hiefür vom österreichischen Ober-Commando mitgetheilt werden.

Dabei wird jedoch ausdrücklich vorausgesetzt, dass diese Operationen stets im Einklange mit den Landesinteressen der Staaten der vereinigten Armeen bleiben, und dass hiebei nöthigenfalls auf Deckung der eigenen Gebiete ihrer Kriegsherren jene Rücksicht genommen werde, welche nicht in directem Österreichs Kämpfe 1866. I. Band.

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Widerspruche mit dem Hauptzwecke des Krieges steht, insoferne derselbe nur durch möglichste Vereinigung der Streitkräfte zu erreichen ist 1).

4.

Um die gegenseitigen Beziehungen noch zu vermehren und den Vollzug der Operationen zu erleichtern, wird ein österreichischer General oder Oberst das bayrische Hauptquartier stets begleiten, sowie zu demselben Zwecke ein bayrischer General oder Oberst dem österreichischen Hauptquartier beigegeben wird.

5.

Die königl. bayrische Armee wird bis zum 15. Juni 1. J. in Franken und in der Nähe von Eisenbahnen eine Aufstellung genommen haben, von welcher aus es ihr möglich wird, je nach den Verhältnissen ihre Bewegungen dem verabredeten Kriegsplane entsprechend einzurichten.

6.

Da die militärischen Operationen auf Grund des Bundesrechtes stattfinden, wird auch der Friedensschluss in bundesgemässer Weise erfolgen, und die k. k. österreichische Regierung verpflichtet sich insbesondere, keine einseitigen Friedensverhandlungen mit Preussen zu führen, vielmehr solche Verhandlungen nur unter Theilnahme eines Bevollmächtigten der königl. bayrischen Regierung einzuleiten und im Einverständnisse mit dieser abzuschliessen.

7.

Für den Fall, dass die nicht vorzusehenden Wechselfälle des Krieges es unvermeidlich machen sollten, dass bei dem Friedensschlusse Territorial-Veränderungen in Frage kämen, verpflichtet sich die k. k. österreichische Regierung, aus allen Kräften dahin zu wirken, dass Bayern vor Verlusten bewahrt werde, jedenfalls aber nur im gleichen Verhältnisse zu allen verbündeten Staaten mit solchen belastet und für etwaige Abtretungen demgemäss entschädigt werde.

8.

Die Ratification gegenwärtiger Punctationen durch die Allerhöchsten Souveräne bleibt vorbehalten. Dieselbe soll binnen 8 Tagen erfolgen, und es sollen dadurch gegenwärtige Punctationen die Natur und Kraft eines förmlichen Staatsvertrages erhalten.

Olmütz, am 14. Juni 1866. Freiherr von der Tann m. p.,

GL. und Chef des Generalstabes.

1) Ursprüngliche Fassung:

Henikstein m. p.,

FML. und Chef des Generalstabes. *)

„und dass die Haupt- Aufgabe dieser letzteren nöthigenfalls die Deckung des eigenen Gebietes ihrer Kriegsherren bleibt."

2) Der oben gegebene Entwurf, der nur geringe Modificationen erlitt, war dem

Die vorstehenden Punctationen wurden von den beiden Allerhöchsten Souveränen zu Wien am 25. und zu München am 24. Juni mit nachstehender Abänderung des Art. 3 ratificirt.

Artikel 3.

„Der bayrische Ober-Befehlshaber wird die Operationen der unter ihm ,,stehenden vereinigten Armee nach einem gemeinschaftlichen und einheitlichen „Operationsplane, sowie nach den hierauf gegründeten Directiven anordnen ,,und leiten, welche ihm hiefür von dem k. k. österreichischen Ober-Commando ,,mitgetheilt werden.

,,Bei der Feststellung des Operationsplanes wird in gleicher Weise darauf ,,Rücksicht zu nehmen sein, dass die Operationen stets im Einklange mit den ,,Landes-Interessen der Staaten der vereinigten Armeen bleiben, und dass ebenso ,,auf Deckung der eigenen Gebiete ihrer Kriegsherren Rücksicht genommen ,,werde, als auf Erreichung der Hauptzwecke des Krieges durch möglichste ,,Vereinigung der Streitkräfte.

Als Pendant zu den „militärischen Punctationen" wurde durch die erwähnten Generale Baron Henikstein und v. d. Tann noch eine weitere Vereinbarung abgeschlossen, die den unmittelbaren Anschluss der Armee des Prinzen Carl von Bayern an die österreichische Nord-Armee in Böhmen zum Gegenstande hatte, und welche folgendermassen lautete:

FML. Br. Henikstein mit der folgenden Bemerkung des kaiserl. Ministers Grafen Mensdorff eingehändigt worden:

„Hauptsache wäre, unsererseits darauf hinzuwirken, dass sich die bayrischen „Truppen in operativer Hinsicht mehr dem kaiserl. österreichischen Armee-Commando „unterordneten, mit der gehörigen Rücksicht auf die in der Correspondenz mit dem „Prinzen Carl von Bayern zu beobachtenden Form und mit weniger Rücksicht „auf die Deckung des eigenen Gebietes der verschiedenen Regierungen. Letztere kön,,nen auch nicht besser gedeckt werden als durch ein Auftreten mit Übermacht und eine beschleunigte Herbeiführung der Niederlage des Feindes."

„Auf jeden Fall könnte bei einem Friedensschlusse Bayern nicht ausgeschlossen werden und würde in dem Masse seiner Leistungen ein gewichtiges Wort mitzureden haben."

Bei der Verhandlung zu Olmütz war jedoch in dem vom Grafen Mensdorff angeregten Punkte Nichts mehr als eine wenig bedeutende formelle Änderung zu erreichen, und FML. Br. Henikstein äusserte sich in einer Note an den Minister, dass, falls die ursprüngliche Fassung des Punktes 3, 2. Absatz beibehalten werden' würde, auf eine erspriessliche militärische Cooperation noch weniger zu rechnen wäre, als dies schon ohnehin der Fall sei, weil die verschiedenen Regierungen die directe (aber ihren Zweck gewiss verfehlende) Deckung der eigenen Gebiete höchst wahrscheinlich immer für dringend nöthig halten würden.

„Allerdings," schrieb FML. Br. Henikstein, „hilft keine punctative und „keine verbesserte Fassung einzelner Paragraphe, wenn die betreffenden Regierungen „überhaupt nicht den ernsten Willen haben, mit allen Kräften zur Erreichung des ,,Hauptzweckes mitzuwirken.“

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,,Unter Bezugnahme auf die am heutigen Tage von den Gefertigten vorbehaltlich der Ratification unterzeichneten Militärischen Punctationen" sind die Unterzeichneten für den in diesen Punctationen vorhergesehenen Fall der Cooperation der unter dem Oberbefehle des Feldmarschalls Prinzen Carl von Bayern, Königliche Hoheit, stehenden Streitkräfte mit der k. k. österr. Armee weiters über folgende Punkte übereingekommen.

1.

Die k. k. österreichische Nord-Armee wird unvorhergesehene Ereignisse abgerechnet mit Ende Juni oder in den ersten Tagen des Juli im nordöstlichen Böhmen zwischen der oberen Elbe und der Iser das Riesengebirge vor der Front concentrirt sein.

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Nachdem eine Operation mit getheilten Kräften unter Umständen mit Wagnissen verbunden ist, weil der Gegner mit Benützung der centralen Stellung an der Elbe die getrennten Armeen einzeln schlagen kann, während hingegen die erwähnte Aufstellung zwischen Elbe und Iser mit vereinter Kraft, sowohl für eine etwaige anfängliche Defensive, als auch für eine energische Offensive alle Bedingungen erfüllt, so erachtet man es von höchster Wichtigkeit, dass die unter dem Oberbefehle des Feldmarschalls Prinzen Carl von Bayern, Königliche Hoheit, stehenden Streitkräfte in möglichster Stärke und möglichst bald mit der k. k. Nord-Armee in mehrgedachter Stellung in unmittelbaren Anschluss treten.

2.

Zu diesem Behufe wird sich die königl. bayrische Armee, möglichst bald, in der Richtung Bayreuth-Schwandorf, sowie an sonstigen passenden Orten längs der Eisenbahn zusammenziehen, um im geeigneten Zeitpunkte mit den noch beizuziehenden Truppen des VIII. deutschen Bundes-Armee-Corps oder sonstigen Contingenten den Marsch zur Vereinigung mit der k. k. Nord-Armee anzutreten.

3.

Zur Erleichterung und Förderung dieser Bewegung wird die böhmische Westbahn mit möglichster Ausnützung ihrer Leistungsfähigkeit zur Verfügung gestellt, und werden die betreffenden Fahrdispositionen bis Prag, nach vorhergegangener Vereinbarung, von der k. k. Eisenbahn-Centralleitung getroffen werden.

4.

Bezüglich der Unterkunft und Verpflegung, dann der Anlage von Magazinen, Depôts und Spitälern, werden von Seite der k. k. Militär-Verwaltung alle Erleichterungen geboten werden, und hiebei die Bestimmungen des Bundes-Verpflegs-Reglements als massgebend zu betrachten sein.

Zu diesem Behufe sollen auch schon vor Eintritt der wirklichen Coo

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