Bemerkungen. 1. Bei anderweiten als den vorstehend erwähnten Touren hat sich der Fahrgast vor der Abfahrt mit dem Kutscher über die Höhe des Fahrpreises zu verständigen, und ist der Kutscher verpflichtet, den Fahrgast vor dem Einsteigen hierauf aufmerksam zu machen. 2. Nimmt der Kutscher mehr als 4 erwachsene Personen in seinen Wagen auf, so ist er gleichwohl nicht befugt, mehr Fahrgeld zu verlangen, als der Satz für 4 Personen beträgt. 3. Für jeden Koffer oder Kiste sind 6 kr. zu zahlen. In jeder Droschke muss am Rücksitze ein dem Concessionar von dem Polizei-Präsidio ausgehändigter, mit der betreffenden Droschkennummer versehener, amtlich abgestempelter Tarif angebracht sein. Auszug aus der Polizei-Verordnung, etc. das öffentliche Fuhrwesen in dem Polizeibezirke von Frankfurt a. M., vom 1. November 1871. Die Zeit, während welcher die Droschken im Dienst sein müssen, dauert in den Monaten April bis einschliesslich September von Morgens 6 bis Abends 11 Uhr; in den Monaten October bis einschliesslich März von Morgens 7 bis Abends 11 Uhr. Jedoch wird gestattet, dass die Droschken mit graden Nummern an den graden Monatstagen, und dass die Droschken mit ungraden Nummern an den ungraden Monatstagen in den Monaten April bis September erst um 7 und in den Monaten October bis März erst um 8 Uhr aus fahren. An den betreffenden Tagen haben die später ausfahrenden Nummern alsdann den Dienst bis Abends 11 Uhr, während die um 6 resp. 7 Uhr ausfahrenden bereits um 9 Uhr Abends heimkehren dürfen. Die Kutscher sind verpflichtet, wäh In Droschken, welche für den Eisenbahndienst bestimmt sind, muss ausser-rend der Dienstzeit und auch nach derdem der für diesen Dienst bestehende be- selben, so lange sie auf den Warteplätzen sondere Tarif angebracht sein. halten, Jedermann die Benutzung ihrer Droschken zu gestatten. Zum Transport von Personen, welche an ansteckenden Krankheiten leiden, dürfen jedoch die Droschken nicht benutzt werden. Ebenso kann betrunkenen und solchen Personen, von welchen eine Verunreinigung des Wagens zu besorgen ist, die Fahrt verweigert werden. Ohne Zustimmung des Fahrgastes darf dritten Personen die Mitfahrt nicht gestattet werden. Jeder Kutscher ist verpflichtet, während des Dienstes stets bei sich zu führen und den Aufsichtsbeamten, sowie den Fahrgästen auf Verlangen vorzuzeigen: 1. eine richtig gehende Taschenuhr, 2. ein Exemplar des Reglements, und 3. eine ausreichende Anzahl Fahrmarken. Die Kutscher brauchen keine Fahrten anzunehmen, deren Zeitdauer sie über 11 Uhr Abends in Anspruch nehmen würde oder welche ausserhalb des hiesigen Stadtkreises gehen und eine längere Fahrzeit als zwei Stunden erfordern. Leere Droschken, müssen im Schritt fahren und auf Anrufen sofort still halten. So lange die Droschken mit Fahrgästen, besetzt sind, müssen sich die Kutscher des Rauchens enthalten. fahrt hat der Kutscher die Marken dem Gegenstande (Stock, Schirm, Handgepäck) Fahrgaste beim Einsteigen zu überreichen. zu belegen. Nur wenn dies geschehen Unterlässt er dies, so ist der Fahrgast ist, kann der Kutscher andern Fahrnicht schuldig, Fahrgeld zu zahlen. Wenn gästen die Fahrt verweigern. der Fahrgast die Fahrmarken nicht annimmt, hat der Kutscher dieselben sofort zu zerreissen. Beim Auflegen und Abladen des Passagiergepäckes hat der Kutscher, soweit ihm dies die Leitung und Beaufsichtigung des Fahrwerkes gestattet, hülfreiche Hand zu leisten, ohne dafür besondere Bezahlung beanspruchen zu dürfen. Droschken, welche ausschliesslich den Verkehr zwischen hier und den benachbarten Orten vermitteln sollen (Thordroschken), dürfen sich nur an den ihnen hierzu anzuweisenden, im Amtsblatte zu veröffentlichenden Plätzen aufstellen. Die Eisenbahndroschken sind ausser der laufenden Nummer, an den Wagenschlägen mit der Inschrift,, Eisenbahn" mit mindestens 8,5 Centimeter hohen Buchstaben zu bezeichnen und auf den vorderen Laternenscheiben mit einer gemalten Locomotive statt der Nummer zu versehen. In der Zeit zwischen den Zügen, zu welchen sie beordert sind, brauchen die Eisenbahndroschken Fahrten nicht anzunehmen. Die Thordroschken sind auch den Be Wird der Kutscher von einem Fahr-stimmungen der Verordnung für das öfgaste angenommen, ohne dass dieser so- fentliche Fuhrwesen in dem Polizei-Befort den Wagen besteigt, so hat der zirke von Frankfurt a. M. vom 1. NoLetztere den Wagen mit irgend einem | vember 1871 unterworfen. 1 1. 2 Frankfurt, Bockenheim und Bornheim mit Angabe des Planquadrats zur leichteren Auffindung der Strassen etc. in dem beigefügten Plane und des Polizei-Reviers und Stadt-Bezirks. Einem jeden Polizei-Reviere steht ein Polizei-Commissarius vor, welcher in dem Revier sein Revier bureau und eine Wache hat und welchem die erforderliche Schutzmannschaft zur Disposition steht. 1. Revier: Bergmann, Polizei-Commissarius. Revier-Bureau: Brückhofstrasse 81. 2. Revier: Walther-Brauer, Polizei-Commissarius. Revier-Bureau: Hammelsgasse 6. Verzeichniss der Strassen 5. Revier; Bücking, Polizei-Commissarius. Revier-Bureau: Zimmerweg 9p. · 6. Revier: Schuhmacher, Polizei-Commissarius. Revier-Bureau: Hanauer Landstr. 48p. 7. Revier: Benkendorff, Polizei-Commissarius. Revier-Bureau: am Affenthor 12. } R Stadt-Bezirke: 1. Bezirk. Vorsteher: Heinrich Ludwig Mertz, Fahrgasse 38. Stellvertreter: vacat. 2. Bezirk. Vorsteher: Friedr. Carl Tausent, Brönnerstrasse 6. Stellvertreter: Adam Capitain, gr. Eschenheimerstrasse 41. 3. Bezirk. Vorsteher: Adolph Zehner, Borngasse 6. Gl. daselbst 4. Stellvertreter: Alex. Voltz, gr. Kornmarkt 20. 4. Bezirk. Vorsteher: Chr. Louis Marx, Schillerplatz 9. Stellvertreter: Wilh. Carl Friedrich v. Arand, gr. Bockenheimerstr. 23. 5. Bezirk. Vorsteher: Franz Jos. v. Nebell, Grüneburgweg 12. Stellvertreter: Ad. Wilh. Russmann-Schmidt, Leerbachstr. 19. 6. Bezirk. Vorsteher: Ph. Bauer, Oberweg 40. Stellvertreter: Alexander Vogelsang, Friedberger Landstrasse 25. 7. Bezirk. Vorsteher: Martin Kasten, Darmstädter Landstr. 54. Stellvertreter: Joh. Chr. Fr. Reiser, gr. Rittergasse 20. Affenthor, am Plan- X. von 955 999 Poliz. Rev. u. Stadt- Q. 10 HM. 3 RS. 14 RS. 10. 2 7 6 Ankergasse 6 An den Friedhöfen 6 gesgasse 5 Arnsburgerhof 387722 7 WZ. 1971 Q. 8 2 Bäckergasse oberer. Bahnhöfe: Hanauer Bahnhof. Main-Neckar " Offenb.-Han. (im Bau). Taunus Bahnhof Barfüssergasse Baugraben. Baumweg Baustrasse Beethovenplatz Beethovenstrasse Bendergasse Bergerstrasse . Bergesgrundweg Bergweg. Bornheimerstrasse. Bornwiesenweg Brauhausgasse Breitegasse. Poliz,Plan- Rev. u. Quadrat. StadtBezirk. V. 10 M. 12 M. 12 S. 15 Q. 16 M. 12 Bethmannsstrasse Biebergasse Alteg. 31--37 Bleichstrasse . Bockenheimer Anlage Bornheimer Haide Bornheimer Landstrasse Bornheimer Landwehrstr. WZ. 5-6 R. 10 0. 6 R. 9 T. 18-19 OP. 11 Q. 9 ST. 7 NO. 6 G. 8 GH. 7-8 P. 11 ST. 7 V. 19 U. 8 NO. 11 I. 11 0. 9 0. 11 Q. 8 PQ. 8 P. 10 K. 11 P. 7 MO. 8 P. 10 5 3 2 6 5 7 4. FL. 7-8 5 N. 9 N. 9 4 5 4 3 Q. 11 3 T. 6 6 SV. 5-6 6 6 5 2 R. 13 S. 9-10 J. J. Breulsweg W. 17 Brönnerstrasse P. 8-99 R. Bruchbrunnenweg. Eiserner Steg P. 12 * Mainbrücke, alte R. 12271 > 7255727 8 8 +5 167 |