Handbuch der gerichtlichen MedizinSchwetschke, 1857 - 625 Seiten |
Häufige Begriffe und Wortgruppen
Absicht Aerzte Alkaloide allgemeinen Anmerk Annl Apoplexie Arzt ärztliche Athmen Bedeutung Bedingungen Beischlaf Benehmen Beobachtung Beschaffenheit besondere Bestimmungen Beurtheilung Beweis Blausäure Blut Brusthöhle Casper chen d'hyg Delir Eigenthümlichkeiten Einfluss Einwirkung einzelnen Ekchymosen Erfahrung Erfolg Ergzh Erscheinungen erst factischen Fällen Folge Fötus Frau Frucht Fruchtwasser Gebärmutter Geburt gerichtlichen Medizin gerichtsärztliche Lehre gesetzlichen gewiss gewöhnlich giebt Gifte Grösse Grund Handlung Haut Henke Hyperämie Jrnl Kind Körper Körperverletzungen Körperzustände Krankheiten Kunstfehler lebenden Leichen lichen Luft Luftröhre Luftwege Lungen mecha Medizin Menschen menschlichen Menstruation Merkmale Monomanie muss Mutter Nabelschnur Natur neugeborenen nothwendig Objecte Organe Personen Phosphor practische rechtlichen Richter Rücksicht Rust Mgz Salpetersäure Schaden Scheintod schen Schwanger Schwangerschaft Schwefelsäure soll Spermatozoiden Stande strafgesetzwidrigen strafrechtliche Sugillationen Thätigkeit Thatsachen Theile tödten tödtlichen Tödtung Ueber Ueberzeugung Umständen unterscheiden Untersuchung Urtheil Uterus Veränderungen Veranlassung Vergiftung Verhalten Verhältnisse Verletzungen Vernunft verschiedenen Vjschr Vorstellung Wasser weniger wirklich wohl Zustand Zweck zweifelhaft
Beliebte Passagen
Seite 448 - Wer vorsätzlich einem anderen, um dessen Gesundheit zu beschädigen, Gift oder andere Stoffe beibringt, welche die Gesundheit zu zerstören geeignet sind, wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren bestraft.
Seite 96 - Eine Frauensperson , welche absichtlich was immer für eine Handlung unternimmt, wodurch die Abtreibung ihrer Leibesfrucht verursacht, oder ihre Entbindung auf solche Art, dass das Kind todt zur Welt kommt, bewirkt wird, macht sich eines Verbrechens schuldig.
Seite 590 - Obduktionen in der Regel nicht unterlassen und von den Physikern abgelehnt werden; denn selbst bei einem hohen Grade der Fäulniss können Abnormitäten und Verletzungen der Knochen noch ermittelt, fremde Körper aufgefunden, Schwangerschaften usw entdeckt, Arsenikvergiftungen aber nach langer Zeit noch nachgewiesen werden. Die Obducenten haben sich daher zu hüten, nicht voreilig wegen eingetretener Fäulniss...
Seite 337 - Dieses Verbrechens macht sich auch derjenige schuldig, der aus •was immer für einer Absicht, wider Wissen und Willen der Mutter, die Abtreibung ihrer Leibesfrucht bewirkt, oder zu bewirken versucht.
Seite 483 - Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung eines anderen verursacht wird mit Geldstrafe bis zu 900 Mark oder mit Gefängnis bis zu zwei Jahren bestraft. War der Täter zu der Aufmerksamkeit, welche er aus den Augen setzte, vermöge seines Amtes, Berufes oder Gewerbes besonders verpflichtet, so kann die Strafe auf drei Jahre Gefängnis erhöht werden.
Seite 483 - Übertretung, und wenn der Tod des Kranken erfolgte, eines Vergehens schuldig, und es ist ihm deshalb die Ausübung der Heilkunde so lange zu untersagen, bis er in einer neuen Prüfung die Nachholung der mangelnden Kenntnisse dargetan hat.
Seite 337 - Strafvorschriften finden auf denjenigen Anwendung, welcher mit Einwilligung der Schwangeren die Mittel zu der Abtreibung oder Tödtung bei ihr angewendet oder ihr beigebracht...
Seite 182 - Menschen, welchen das Vermögen, die Folgen ihrer Handlungen zu -überlegen, ermangelt, werden blödsinnig genannt. §. 29 Rasende und Wahnsinnige werden, in Ansehung der von dem Unterschiede des Alters abhangenden Rechte, den Kindern, Blödsinnige aber den Unmündigen gleich geachtet.
Seite 501 - Mordes schuldig ; wenn auch, dieser Erfolg nur vermöge der persönlichen Beschaffenheit des Verletzten, oder bloss vermöge der zufälligen Umstände, unter welchen die Handlung verübt wurde, oder nur vermöge der zufällig hinzugekommenen Zwischenursachen eingetreten ist, insofern diese letzteren durch die Handlung selbst veranlasst wurden.
Seite 483 - Tödtung aus den Augen setzte, vermöge seines Amtes , Berufes oder Gewerbes besonders verpflichtet war, so kann derselbe zugleich auf eine bestimmte Zeit, welche die Dauer von fünf Jahren nicht übersteigen darf, oder für immer zu einem solchen Amte für unfähig, oder der Befugniss zur selbstständigen Betreibung seiner Kunst oder seines Gewerbes verlustig erklärt werden.