Handbuch der Sanitäts-Polizei: nach eignen UntersuchungenHirschwald, 1858 - 712 Seiten |
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Häufige Begriffe und Wortgruppen
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Beliebte Passagen
Seite 88 - Zur Errichtung von Anlagen, welche durch die örtliche Lage oder die Beschaffenheit der Betriebsstätte für die Besitzer oder Bewohner der benachbarten Grundstücke oder für das Publikum überhaupt erhebliche Nachtheile, Gefahren oder Belästigungen herbeiführen können, ist die Genehmigung der nach den Landesgesetzen zuständigen Behörde erforderlich.
Seite 293 - Arbeitsunfähigkeit, 4) ein Beitrag zu den Begräbnisskosten der Mitglieder und Invaliden, 5) eine Unterstützung der Wittwen auf Lebenszeit, beziehungsweise bis zur etwaigen Wiederverheirathung, 6) eine Unterstützung zur Erziehung der Kinder verstorbener Mitglieder und Invaliden, bis nach zurückgelegtem vierzehnten Lebensjahre.
Seite 641 - Die Strafe der Festungshaft besteht in Freiheitsentziehung mit Beaufsichtigung der Beschäftigung und Lebensweise der Gefangenen; sie wird in Festungen oder in anderen dazu bestimmten Räumen vollzogen.
Seite 507 - Lokomotiven dürfen erst in Betrieb gesetzt werden, nachdem sie einer technisch-polizeilichen Prüfung unterworfen und als sicher befunden sind. Die bei der Revision als zulässig erkannte Dampfspannung über den Druck der...
Seite 260 - So lange es noch im geringsten zweifelhaft ist, ob die angebliche Leiche wirklich todt sey, muß das Zuschlagen des Sarges nicht gestattet werden.
Seite 293 - Arzenei für seine Person, 2. ein entsprechendes Krankenlohn während der Dauer der ohne eigenes grobes Verschulden entstandenen Krankheit, 3. eine lebenslängliche Invalidenunterstützung bei einer ohne grobes Verschulden eingetretenen Arbeitsunfähigkeit, 4.
Seite 505 - Kessel angesehen. §. 10. Auf jedem Dampfkessel müssen ein oder mehrere zweckmässig ausgeführte Sicherheitsventile angebracht sein, welche nach Abzug der Stiele und der zur Führung derselben etwa vorhandenen Stege für jeden...
Seite 3 - Statuendum igitur est, originem magnarum et diuturnarum societatum non a mutua hominum benevolentia, sed a mutuo metu exstitisse.
Seite 506 - Letztere, sofern sie nicht von Kesselmauerwerk umschlossen oder vom Feuer berührt sind. Die Verwendung von Messingblech zu den Wandungen der Dampfkessel ist gleichfalls untersagt, es ist jedoch gestattet, sich des Messingblechs zu Feuerröhren bis zu einem inneren Durchmesser von vier Zollen zu bedienen.
