Einleitung in das deutsche Staatsrecht mit besonderer Berücksichtigung der Krisis des Jahres 1866 und der Gründung des Norddeutschen BundesBreitkopf & Härtel, 1867 - 492 Seiten |
Im Buch
Ergebnisse 1-5 von 56
Seite 2
... giebt es auch im Privatrechte viele Bestim- mungen , die publici juris sind , una bänderliche Privatrechts- sätze 3. Daher ist dieser Sprachgebrauch zur Eintheilung des Rechtssystems unbrauchbar und besser ganz zu vermeiden . Da wir für ...
... giebt es auch im Privatrechte viele Bestim- mungen , die publici juris sind , una bänderliche Privatrechts- sätze 3. Daher ist dieser Sprachgebrauch zur Eintheilung des Rechtssystems unbrauchbar und besser ganz zu vermeiden . Da wir für ...
Seite 4
... giebt es ursprünglich keine andere Norm , als Sitte und politische Convenienz . Erst allmählich und langsam entsteht unter verschiedenen Völkern eine Gemeinschaft des Rechtsbe- wusstseins , wie sie in Einem Volke das positive Recht ...
... giebt es ursprünglich keine andere Norm , als Sitte und politische Convenienz . Erst allmählich und langsam entsteht unter verschiedenen Völkern eine Gemeinschaft des Rechtsbe- wusstseins , wie sie in Einem Volke das positive Recht ...
Seite 6
... giebt es ein Staatsrecht der grossbritannischen Monarchie , des Königreichs Preussen , des Königreichs Bayern , der schweizerischen Eidgenossenschaft , der freien Stadt Frankfurt , des Fürstenthums Liechtenstein . Auch der kleinste ...
... giebt es ein Staatsrecht der grossbritannischen Monarchie , des Königreichs Preussen , des Königreichs Bayern , der schweizerischen Eidgenossenschaft , der freien Stadt Frankfurt , des Fürstenthums Liechtenstein . Auch der kleinste ...
Seite 7
... giebt . Vielmehr muss in solchen Fällen die bestehende Lücke durch Analogie , durch Rücksichtnahme auf den ganzen Geist und die Richtung des concreten positiven Staatsrechts ergänzt werden 1 . Dagegen kann das allgemeine Staatsrecht ...
... giebt . Vielmehr muss in solchen Fällen die bestehende Lücke durch Analogie , durch Rücksichtnahme auf den ganzen Geist und die Richtung des concreten positiven Staatsrechts ergänzt werden 1 . Dagegen kann das allgemeine Staatsrecht ...
Seite 10
... allerdings richtig , dass Vieles nur in der Weise einer Neben- einanderstellung der einzelnen Landesgesetzgebungen behandelt werden kann . eben so vielen partikulären Rechtsquellen , als es Rechtsgebiete giebt 10 Zweites Kapitel .
... allerdings richtig , dass Vieles nur in der Weise einer Neben- einanderstellung der einzelnen Landesgesetzgebungen behandelt werden kann . eben so vielen partikulären Rechtsquellen , als es Rechtsgebiete giebt 10 Zweites Kapitel .
Inhalt
250 | |
256 | |
262 | |
269 | |
275 | |
281 | |
288 | |
294 | |
47 | |
48 | |
49 | |
50 | |
51 | |
52 | |
53 | |
54 | |
55 | |
56 | |
57 | |
58 | |
59 | |
60 | |
61 | |
62 | |
63 | |
64 | |
65 | |
66 | |
67 | |
68 | |
69 | |
70 | |
102 | |
108 | |
116 | |
125 | |
243 | |
299 | |
302 | |
305 | |
307 | |
310 | |
314 | |
318 | |
321 | |
324 | |
329 | |
330 | |
333 | |
335 | |
342 | |
351 | |
356 | |
365 | |
376 | |
382 | |
384 | |
392 | |
398 | |
406 | |
417 | |
419 | |
427 | |
437 | |
468 | |
475 | |
Andere Ausgaben - Alle anzeigen
Häufige Begriffe und Wortgruppen
allgemeinen Staatsrechts Aufl Bände besonders bestimmten Beziehung blos Bluntschli Bundesrathe Bundesrechts Bundesstaaten Bundesverfassung Bundesversammlung daher deutschen Bundes deutschen Reiches deutschen Staats deutschen Staatsrechts Deutschland eigenthümlichen einzelnen Einzelstaaten Entwickelung Entwurf erst Frankfurt Frieden Fürsten ganze Gebiete Geboren gemeinen gemeines Recht gesammten Geschichte Gesetz Gesetzgebung Gewalt grossen Grund Grundsätze Häberlin historische höchsten höhern imperii J. J. Moser Jahre Jena Johann Johann Jacob Moser jure juris publici Kaiser König Kurfürsten Land Landeshoheit Lehre lichen Macht Menschen Mohl Monarchie neue norddeutschen Bundes nothwendig Oesterreich öffentlichen Rechts Person philosophische Politik positiven praktischen Preussen preussischen Privatrechts Professor Publicisten Pütter Rath Realunion rechtliche Regierung Reichsdeputations Reichsgerichte Reichskammergerichts Reichsritterschaft Reichsstände Reichstag Rheinbundes römischen römischen Rechts Sachsen schen Schriften Selbstständigkeit siehe Souverän Souveränetät staatlichen Staatsform Staatsgewalt Staatslehre Staatswissenschaften Staatszweck stand System des deutschen Thätigkeit Theil Theorie Ueber unserer Unterthanen Verfassung Verhältnisse verschiedenen Vertrag Vertragstheorie viel Völkerrechts Volkes Werk westphälischen wichtigsten Willkühr Wissenschaft Würtemberg Zwecke
Beliebte Passagen
Seite 389 - Preussen alle Seine im Wiener Frieden vom 30. Oktober 1864 erworbenen Rechte auf die Herzogtümer Holstein und Schleswig mit der Massgabe, dass die Bevölkerungen der nördlichen Distrikte von Schleswig, wenn sie durch freie Abstimmung den Wunsch zu erkennen geben, mit Dänemark vereinigt zu werden, an Dänemark abgetreten werden sollen.
Seite 140 - Paulus sagen konnte -.Jedermann sei Untertan der Obrigkeit, die Gewalt über ihn hat. Denn es ist keine Obrigkeit, ohne von Gott; wo aber Obrigkeit ist, die ist von Gott verordnet.
Seite 270 - L. Ennen , Frankreich und der Niederrhein, oder Geschichte von Stadt und Kurstaat Köln seit dem 30jährigen Kriege bis zur französischen Revolution, 2 Bde.
Seite 316 - Mitglieder ersucht, hinsichtlich der Wahl und der Einrichtungen einer angemessenen Nationalvertretung Vorschläge vorzubereiten und die Einladung zu einer Versammlung deutscher Männer schleunigst zu besorgen.
Seite 280 - Vergeblich aber würden sie sich geschmeichelt haben, den gewünschten Endzweck zu erreichen, wenn sie sich nicht zugleich eines mächtigen Schutzes versichert hätten, wozu sich nunmehr der nämliche Monarch, dessen Absichten sich stets mit dem wahren Interesse Deutschlands übereinstimmend gezeigt haben, verbindet.
Seite 173 - Der König ist das Oberhaupt des Staats, vereinigt in sich alle Rechte der Staatsgewalt, und übt sie unter den von Ihm gegebenen in der gegenwärtigen Verfassungsurkunde festgesetzten Bestimmungen aus."; Württembergische Verfassung von 1819 (Anm.
Seite 481 - Ohne Genehmigung des Reichstages kann kein Mitglied desselben während der Sitzungsperiode wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung zur Untersuchung gezogen oder verhaftet werden, außer wenn es bei Ausübung der That oder im Laufe des nächstfolgenden Tages ergriffen wird. Gleiche Genehmigung ist bei einer Verhaftung wegen Schulden erforderlich. Auf Verlangen des Reichstages wird jedes Strafverfahren gegen ein Mitglied desselben und jede Untersuchungs- oder Civilhaft für die Dauer der Sitzungsperiode...
Seite 477 - Artikel 6. Der Bundesrath besteht aus den Vertretern der Mitglieder des Bundes, unter welchen die Stimmführung sich in der Weise vertheilt, daß Preußen mit den ehemaligen Stimmen von Hannover, Kurhessen, Holstein, Nassau und Frankfurt...
Seite 380 - Gebietes aufzufordern, die Thatsache des jüngsten Besitzes, und die angezeigte Störung desselben ohne Zeitverlust durch seinen obersten Gerichtshof summarisch untersuchen, und darüber einen rechtlichen Bescheid abfassen zu lassen, dessen Vollziehung die Bundesversammlung, wenn der Bundesstaat, gegen welchen er gerichtet ist, sich nicht auf vorgängige Aufforderung freiwillig dazu versteht, durch die ihr zu diesem Ende angewiesenen Mittel zu bewirken hat.
Seite 413 - Seine Majestät der König mit dem Erlöschen des bisherigen Bundes nicht zugleich die nationalen Grundlagen, auf denen der Bund auferbaut gewesen, als zerstört betrachten. Preußen hält vielmehr an diesen Grundlagen und an der über die vorübergehenden Formen erhabenen Einheit der deutschen Nation...