Abbildungen der Seite
PDF
EPUB

Das Jahr 1866 hat für die Praxis wie für die Theorie des deutschen Staatsrechtes dieselbe tief einschneidende Bedeutung, wie das Jahr 1806. Wie 1806 das deutsche Reich, so hat 1866 der deutsche Bund zu existiren aufgehört. Dasselbe Schicksal, welches damals die Reichspublicistik getroffen hat, erfährt heute die Literatur des Bundesrechtes. Zwar ist heute ebensowenig, wie damals, in Deutschland tabula rasa gemacht worden und ein grosser Theil unseres öffentlichen Rechtes, besonders in den Verfassungen der einzelnen Staaten, wird diesen Umsturz überdauern. Aber die Gesammtverfassung des deutschen Bundes ist definitiv beseitigt. Was an ihre Stelle zu treten bestimmt ist, erscheint durchaus als ein staatlicher Neubau. Die Kontinuität der staatlichen Rechtsentwickelung ist abermals zerschnitten. So wenig wie die Aufhebung des deutschen Reiches, lässt sich die Auflösung des de jure unauflöslichen deutschen Bundes, vom Standpunkte des positiven Rechtes aus, rechtfertigen.

Diesen Bruch mit dem Buchstaben des Rechtes mögen diejenigen beklagen, welche ernstlich an eine organische Entwickelungsfähigkeit der deutschen Bundesverfassung glaubten. Ich habe nie zu diesen gehört und erkenne in diesem Bruche eine geschichtliche Nothwendigkeit, welche das werdende Recht der Zukunft an die Stelle des überlebten und verknöcherten der Vergangenheit setzt. Ich habe bereits vor mehrern Jahren (S. 341) offen ausgesprochen: »dass in dem Dualismus der beiden Grossmächte und der anerkannten vollen Souveränetät der Einzelstaaten jeder durchgreifenden Umgestaltung des deutschen Bundes Schwierigkeiten entgegenstehen, welche die Gegenwart zu überwinden nicht im Stande ist, dass erst grössere Staatsmänner und grössere Zeiten das unvergängliche

Recht des deutschen Volkes auf eine wahre nationale Gesammtverfassung zur vollen, ungeschmälerten Geltung bringen werden.<< Freilich hat auch das grosse Jahr 1866 dies nationale Recht nicht ungeschmälert zur Geltung gebracht. Ein wichtiger Theil Deutschlands steht noch ausserhalb des Bundes. Das neue Verfassungswerk erscheint noch als ein unfertiger Staatsbau. Dennoch erkenne ich in der Gründung des norddeutschen Bundes den grössten Fortschritt im deutschen Staatsleben, weil diesem Bunde sowohl innere Entwickelungsfähigkeit, wie äussere Expansionskraft innewohnt, weil er schon jetzt eine Zusammenfassung unserer nationalen Kräfte gewährt, wie sie seit den Tagen des Interregnums nicht da gewesen ist. Wollen wir diese neue Staatsform richtig taxiren, so müssen wir ihren Werth nicht an idealen Gebilden, sondern an den verknöcherten Zuständen des deutschen Reiches und der Scheinexistenz des ehemaligen deutschen Bundes messen. Beide Formen sind an ihrer inneren Unwahrheit, an dem grellen Widerspruche zwischen realer Macht und theoretischem Rechte, vor allen aber an ihrer eigenen Entwickelungsunfähigkeit zu Grunde gegangen. Ueberall, wo die bestehende Verfassung keinen gesetzlichen Ausweg offen lässt, sprengt der junge Most die alten Schläuche.

Solchen grossen weltgeschichtlichen Thatsachen gegenüber muss auch der Staatsrechtslehrer seine Position zu nehmen wissen. Er soll nicht leichtfertig und sophistisch den Bruch des positiven Rechtes bemänteln, der immerhin ein schwerer, bedenklicher Schritt ist, aber er soll auch nicht, wie manche unserer weiland grossen Reichspublicisten, auf den Trümmern überlebter Zeiten trauern und Gespenster der Vergangenheit beschwören. Mag ihm die Zerstörung eines mit Mühe und Gelehrsamkeit aufgebauten

Lehrgebäudes persönlich noch so unbehaglich sein, so soll er sich doch mit freiem Blicke und staatsmännischem Geiste auf den Boden der Thatsachen zu stellen wissen, seinem ganzen Berufe nach aber darauf hinarbeiten, dass dieser neue Boden möglichst bald wieder ein Rechtsboden werde, auf welchem lebenskräftige Keime einer neuen besseren Staatsordnung emporwachsen können. Ein solches Verfahren ist weit entfernt von jenem unhistorischen Radikalismus, welcher alles, früheren Entwickelungsstufen Angehörige, über Bord werfen will, wie einst leichtfertige Rheinbundspublicisten mit den ehrwürdigsten Sätzen des deutschen Staatsrechts, wie mit den Werken Moser's und Pütter's verfuhren. Eine gesunde Staatsrechtswissenschaft soll vielmehr das Neue überall an das Alte anknüpfen, die Gegenwart durch die Vergangenheit zu verstehen und alles, was aus den früheren Zuständen noch lebenskräftig ist und mit der Gegenwart nicht in Widerspruch steht, als werthvollen Schatz zu retten suchen. Darum wird gerade in den Zeiten grosser Umgestaltungen eine genaue geschichtliche Kenntniss derjenigen staatlichen Zustände, aus denen die Gegenwart sich unmittelbar entwickelt hat, nöthiger, denn je. In diesem Sinne hoffe ich allen denen, die sich für das praktische Staatsleben eine wissenschaftliche Vorbildung aneignen wollen, durch den geschichtlichen Theil meiner Einleitung einen Dienst zu leisten. Freilich verkenne ich nicht, dass eine völlig objektive Darstellung so nah liegender Ereignisse fast unmöglich ist. Obgleich ich politische Betrachtungen nur soweit hereingezogen habe, als dies für das Verständniss der staatsrechtlichen Entwickelung unbedingt nothwendig war, so bin ich doch nicht im Stande gewesen, meinen persönlichen Standpunkt ganz in den Hintergrund zu drängen. Seitdem ich über

haupt über staatliche Dinge nachzudenken begann, habe ich zu allen Zeiten an Preussens grosser Mission für Deutschlands Zukunft festgehalten, habe ich der Ueberzeugung gelebt, dass eine staatliche Wiedergeburt Deutschlands nur durch Preussens konsolidirte Staatsmacht möglich sei. Wenn man in dieser Beziehung meine Darstellung der neuesten Zeitereignisse einseitig nennen will, so muss ich mir diesen Vorwurf allerdings gefallen lassen. Dagegen habe ich mich bemüht, den Gang der Ereignisse einfach und ungeschminkt darzustellen, die Thatsachen möglichst selbst reden zu lassen. Ein grosser Theil meiner Darstellung ist aus officiellen Aktenstücken geschöpft. In dieser Beziehung verdanke ich dem wichtigsten Quellenwerke der Geschichte der Gegenwart, dem verdienstvollen Staatsarchiv der Herren Aegidi und Klauhold, viel1.

Ob und wann ich mein Versprechen erfüllen kann, ein >>System des deutschen Staatsrechtes « zu liefern, hängt weniger von mir, als von dem Gange unserer nächsten staatlichen Entwickelung ab. Einen Theil meines bereits fertigen Manuskriptes habe ich auf unbestimmte Zeit zurückgelegt, weil ich es für unmöglich halte, solche schwankende, unfertige Uebergangszustände, wie die der Gegegenwart, systematisch zu be

1) Nach Abgang meines Manuskriptes sind mir folgende Schriften zu Händen gekommen, welche ich erwähnen zu müssen glaube, obgleich ich sie nicht mehr für meine Arbeit benutzen konnte. Es sind dies: E. Hiersemenzel, die Verfassung des norddeutschen Bundes. Berlin 1867. Geh. Reg. Rath Dr. Metzel, die Verfassung des nordd. Bundes mit Hinweisung auf die stenographischen Protokolle und mit alphabetischem Register. Berlin 1867. A. Groote, der nordd. Bund, das preuss. Volk und der Reichstag. Leipz. 1867. In gleicher Weise ist es mir mit einem trefflichen Aufsatze K. L. Aegidi's, über »die völkerrechtlichen Grundlagen einer neuen Gestaltung Deutschlands<«< ergangen, welcher im IV. Hefte der Zeitschrift für deutsches Staatsrecht erschienen ist.

handeln. Solche Zustände reizen wohl zu einer geschichtlich-politischen Betrachtung, bieten aber einer staatsrechtlichen, also juristischen Behandlungsweise unbesiegliche Schwierigkeiten. Nur wo feste Grundsätze des Verfassungs- und Regierungsrechtes nicht blos auf dem Papiere stehen, sondern sich eingelebt haben in das Rechtsbewusstsein der Nation, wo sich eine bestimmte Praxis der Staatskörperschaften, ein staatsrechtliches Gewohnheitsrecht, eine bestimmte Usualinterpretation der Rechtssätze gebildet hat, wird ein System des Staatsrechtes eine dankbare und nützliche Arbeit. Allem Ermessen nach wird die Verfassung des norddeutschen Bundes vom 16. April 1867 für das nächste Menschenalter die Grundlage unserer staatlichen Entwickelung bilden. Wenn sich diese Verfassung praktisch eingelebt, wenn sich besonders ihr Einfluss auf die Verfassungen der Einzelstaaten klar herausgestellt, wenn der Bund seinen natürlichen Umfang durch Hinzutritt der süddeutschen Staaten gewonnen haben wird, dann ist die Zeit gekommen, wo es lohnt, ein » System des deutschen Staatsrechts zu veröffentlichen.

Sollte es mir vergönnt sein, diesen Zeitpunkt zu erleben, so würde ich es als schönste Aufgabe betrachten, ein Staatsrecht des verjüngten, staatlich wiedergeborenen Deutschlands in würdiger Weise bearbeiten und darbieten zu können.

Breslau, den 3. Juli 1867.

Hermann Schulze.

« ZurückWeiter »