Archiv für österreichische Geschichte, Bände 130-132Verlag der Österreichischen Akademie der Wissenschaften., 1974 |
Im Buch
Ergebnisse 1-3 von 25
Seite 28
... Personen , die nicht seiner Grundobrigkeit unterworfen sind , aber seinem Besitz oder dem seiner Untertanen Schaden zufügen oder auf diesen Liegenschaften straf- bare Handlungen begehen , festzunehmen , vor sein Gericht zu stellen . und ...
... Personen , die nicht seiner Grundobrigkeit unterworfen sind , aber seinem Besitz oder dem seiner Untertanen Schaden zufügen oder auf diesen Liegenschaften straf- bare Handlungen begehen , festzunehmen , vor sein Gericht zu stellen . und ...
Seite 29
... Personen : die Kinder der Hausinhaber , mitunter als Ausgedinger auch deren Eltern , ferner Knechte , Mägde und andere Dienstboten . In zahlreichen untertänigen Häusern wohnten auch Mieter , die einen eigenen Haushalt führten . Dieser ...
... Personen : die Kinder der Hausinhaber , mitunter als Ausgedinger auch deren Eltern , ferner Knechte , Mägde und andere Dienstboten . In zahlreichen untertänigen Häusern wohnten auch Mieter , die einen eigenen Haushalt führten . Dieser ...
Seite 152
... Personen , die in seiner Taverne Mutwillen treiben , bestrafen . In Artikel 50 , der die jüngeren Verhältnisse wiedergibt , ist dem Wirt die Ausübung der Justiz verboten ; er muß die straffälligen Personen zur Anzeige bringen . OÖW 1 ...
... Personen , die in seiner Taverne Mutwillen treiben , bestrafen . In Artikel 50 , der die jüngeren Verhältnisse wiedergibt , ist dem Wirt die Ausübung der Justiz verboten ; er muß die straffälligen Personen zur Anzeige bringen . OÖW 1 ...
Inhalt
Vorwort | 9 |
Verzeichnis der in den Anmerkungen verwendeten Abkürzungen | 16 |
Die Gerichtsinhaber | 61 |
Urheberrecht | |
13 weitere Abschnitte werden nicht angezeigt.
Andere Ausgaben - Alle anzeigen
Häufige Begriffe und Wortgruppen
Adels altes Herkommen Änderung AÖG Aufzeichnung der Rechtsweisung Aufzeichnung einer Rechtsweisung BALTL Banntaiding besaß Besitzer Bestimmungen Bürger und Untertanen Burgfried einzelne Artikel Enns erlassen Fällen Ferdinand formelhaften Elemente Forsttaiding Freiheit geistlichen Gemeinde Gerichts Gerichtsbarkeit Gerichtsgemeinde Gerichtsherr Gerichtsversammlung Gerichtswesen Gewohnheitsrecht GRENECK Grund Grundherren Grundherrschaft Grundholden Grundsatz Hälfte handelt Herr herrschaftliche Rechtsgebote Herrschaftsbeamte Herrschaftsbesitzer Hofmark Hofrichter Holden Inhalt Innviertel Jahrbuch Jahre Jahrhundert Jh.s Jurisdiktionsrechte Kaiser Kläger Klosters Klosters Traunkirchen konnte Land landesfürstliche Patente Landgericht Landgerichtsordnung 1559 Landgerichtstaiding Landsbrauch läßt Leibeigenen Leibherrschaft lich ließ Marktgemeinden Marktordnung MIÖG 59 Mittelalter mußten neue Niedergerichts Niederösterreich Oberösterreich OÖW Ordnung Österreich Passau Personen Pfarren Privilegien Prozeß Puchheim Recht erkannt Rechtsgrundsätze Rechtsweisung zurückgehen schaft Scharnstein schließlich Schluß Schöffen Schöffenkollegiums Schranne sollten Spital am Pyhrn stand Steyregg Stift Stiftes Kremsmünster STRNADT Taiding Taidingbüchern Taidingtexte Taidingversammlung Teil Text Text-Nr.od üblich unsere Urteile verlesen Versammlung vielen Vöcklabruck Vogt Vogtei Vogttaiding Vorsitzende Vorsprecher des Schöffenkollegiums Weistümer weisung Windhag