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verdunstet, hinterläßt sie einen rissigen Rükstand, welcher in Wasser wieder aufgelöst, eine sehr saure und adftringirende braune Flüssigkeit gibt, die in der That freie Schwefelsäure und eine gerbende, den Fischleim reichlich fållende Substanz enthält.

Versezt man die Auflösung der Brenzgallussåure mit schwefelsaurem Eisenoxydul, so nimmt die Flüssigkeit eine schwärzlichblaue Farbe an. Gießt man aber in die wässerige Auflösung derselben Säure nur sehr wenig schwefelsaures Eisenoryd, um nur einen Theil der Säure zu zersezen, und überläßt sodann das Gemisch sich selbst, so entsteht durch das sich bildende schwefelsaure Eisenoxydul eine schwärzlichblaue Farbe,

Diese Reagentien verhalten sich ganz anders gegen Gallusfåure; denn bekanntlich fårben sich die Eisenorydsalze durch sie immer schön blau,' während die Eisenoxydulsalze keine Veränderung erleiden.

Gießt man falpetersaures Silber oder salpetersaures Queksilberorydul in eine wåsserige Auflösung von Brenzgallussåure, so wird augenbliklich alles Metall in metallischem Zustande gefällt. Eine ge: fåttigte Auflösung von reiner Gallussåure in kaltem Wasser wird durch falpetersaures Silber nicht getrübt; erst nach einiger Zeit wird sie braun und fezt reducirtes Silber ab. Mit salpetersaurem Queksilberorydul gibt sie einen orangegelben Niederschlag, welcher allmählich schmuzig: grûn wird.

Erhizt man die Brenzgallussåure schwach mit concentrirter Schwefelsäure, so bietet sie keine besondere Fårbung dar und wird nicht merklich zersezt, was sehr merkwürdig ist. Ich behandelte auf die felbe Art gereinigte Gallussåure, um darin eine gerbende Substanz aufzusuchen: die Flüssigkeit nahm eine schöne Purpurfarbe an, welche auf Zufaz von Wasser verschwand und es schlug sich krystallisirte Gallussäure nieder. Sezt man die Auflösung der Gallussåure in concentrirter Schwefelsäure einer stärkeren Hize aus, so verbleibt die Purpurfarbe zum Theil, aber fast alle Gallussåure verwandelt sich in ein schön braunes Pulver, welches die Eigenschaften der Humussäure hat, und es bildet sich keine gerbende Substanz.

Von den Verbindungen der Brenzgallussåure mit den Basen habe ich bis jezt bloß das Alaunerdesalz untersucht, welches man leicht erhålt, wenn man frisch gefälltes Alaunerdehydrat in Brenzgallusfåure auflöst. Man bekommt dann eine sehr herbe Flüssigkeit, welche fich beim Erhizen stark trübt, gerade so wie die effigsaure Alaunerde. Mit Fischleim gibt sie ein sehr reichliches weißes undurchsichtiges Coagulum; die brenzgallussaure Alaunerde ist krystallisirbar. Sie schien mir das Lakmuspapier stärker zu röthen als die Brenzgallussåure selbst,

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als wenn die Alaunerde unter diesen Umständen auch die Rolle eis ner Säure spielte. Gallus faure Alaunerde hat nach meinen Versuchen analoge Eigenschaften.

Da Hr. Berzelius der Meinung ist, daß di Saure, welche die Chemiker für reine Gallussåure halten, noch viel Gerbestoff enthält, so suchte ich diesen lezteren mit der sublimirten Säure zu verbinden, um eine der Gallussåure ähnliche Substanz hervorzubringen, aber alle meine Bemühungen waren erfolglos. Ich glaube aus den angegebenen Beobachtungen schließen zu können, 1) daß man die auf naffem Wege dargestellte und mit thierischer Kohle gehörig gereinigte Gallussåure als rein und hinreichend isolirt betrachten kann. 2) daß sie sich beim Erhizen in eine gerbende Substanz und in Brenzgallusfaure umåndert. 3) Endlich daß man keine Gallussåure hervorbringen kann, indem man Brenzgallusfäure mit Gerbestoff verz bindet.

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Preisaufgaben des polytechn. Vereins in Bayern.

Nachdem sich der Centralverwaltungs- Ausschuß des polytechn. Vereing durch seinen sparsamen und geordneten Haushalt gegenwärtig in der Lage befindet, dem Litel VIII. (§. 3032.) der Vereinsfazungen zu entsprechen, nämlich Ermunterungspreise für solche Gegenstände festsezen zu können, die ihm zum Emporkommen, Verbesserung, oder zur Einführung wichtiger Gewerbszweige besonders vor= theilhaft und nothwendig scheinen, so hat derselbe beschlossen, die unten nachfölgenden Preisaufgaben festzusezen, und macht darauf aufmerksam, daß von den Preisbewerbern die am Schlusse beigefügten Bedingungen genau eingehalten werden müssen und daß die Nichterfüllung derselben den Ausschluß der Bewerber zur Folge haben würde.

I.

Demjenigen in oder ausländischen Unternehmer, welcher eine zwekmäßige und entsprechende Vorrichtung, gleichviet, ob im In- oder Auslande erbaut, zum Scheren und Schlichten der Kette (Bettel, Aufzug, Werft), von Baumwollen- oder Leinengarn (fiche Dingler's polytechn. Journ. Bd. XX. Seite 1. und Bd. XXI, . 528.) in Bayern aufstellt, um die einzelnen Weber mit schon ge schlichteten und aufgebäumten Ketten zu versehen, und diese dadurch in den Stand zu sezen, alle Nachtheile zu vermeiden, die das Scheren der. Kette (das

mit einfachenmachen, das Zetteln) mit der Hand, auf die bisher übliche Art

Scherrahmen, so wie das Schlichten mit der Hand auf dem Stuhle selbst, im Gefolge hat: die vierfache goldene Vereinsdenkmünze.

Anmerkung.

Da dieser Ermunterungspreis keinen anderen Zwek hat, als die Maschinenweberei zu vermeiden und dennoch wo möglich dasselbe Resultat herbeizuführen, daß der Weber nämlich durch eine maschinenmäßig gescherte und geschlichtete Kette, wo alle genau in der Lage ge und Spannung sich befinden, wie sie dem GeThirteenfäden zugeführt werden sollen, und alle gleichmäßig geschlichtet sind, wobei also die langweilige und mangelhafte Operation des Schlichtens mit der Hand und auf dem Stuhle selbst, die Klümpchen und Knoten 2c. hinwegfallen, in den Stand gesezt wird, eine mehr oder weniger eben so große Zahl von Ellen täglich zu weben, wie auf dem Maschinenwebstuhl durch jene Vorrichtung resp.

Vorarbeit und Vorbereitung der Kette möglich wird; so wird einem solchen Unternehmer zur Bedingung gemacht, daß er eine solche Vorrichtung in Bayern aufstellt, und so in Gang bringt, daß er die schon gescherten und geschlichteten Ket= ten auf den Garnbäumen den Webern (wie z. B. in der Schweiz der Fall ist) hinausgibt und entweder auf seine oder der Weber Rechnung, leztere dadurch in den Stand sezt, wie oben bemerkt, eine größere Ellenzahl als ihm bisher möglich mar, tåglich weben zu können.

II.

Demjenigen inländischen Mechaniker, welcher die oben bezeichnete Vorrichtung auf die einfachste, zwekmäßigste und wohlfeilste Weise herstellt: die dreifa che goldene Vereinsdenkmünze.

III.

Für die Herstellung des zwekmåßigsten und möglichst wohlfeilen und einfachen Webstuhles, auf welchem ein Jeder, auch der nicht Weber ist, arbeiten könnte, wo das Gewebe äußerst gleichmäßig ausfällt, nåmlich auf jeden Zoll der Långe oder Breite gleichviel Faden liegen, die Länge der Kette und die Bewegung der Lade immer dieselbe bleibt; die Sperruthen immer in der gehörigen Entfernung vom Rietblatte bleiben und alle Theile des Stuhles mit der bloßen Bewegung der Lade in Thätigkeit gesezt werden, der Weber selbst also nichts weiter zu thun hat, als die auf oben beschriebene_Weise vorbereitete Kette ohne alles Hinderniß abzuweben: die dreifache goldene Vereinsdenkmünze.

Anmerkung.

Der Stuhl braucht nur für ganz glatte oder bloß gekoperte Zeuge, jedoch bis zu der Breite von zwei ein halb bayrische Ellen, vorgerichtet zu seyn und er muß hier in München aufgestellt und es müssen hier damit die Proben abgelegt werden.

IV.

Demjenigen, welcher die Fabrikation des Weißblechs (verzinnten Eisenbleches) so weit vervollkommnet, (daß die aus inländischem Eisen dargestellten Bleche dem englischen Weißbleche an Glåtte, Farbe und Glanz der Oberfläche, so wie an Ge schmeidigkeit gleich oder doch sehr nahe kommen, auch hinsichtlich des Preises keine große Verschiedenheit obwaltet: die vierfache goldene Vereinsdenk münze.

Anmerkung.

Die Fabrikation dieses Weißbleches darf nicht bloß ein gelungener Versuch, sondern es muß bewiesen seyn, daß die Verzinnung in der Regel wie die vor: gelegten Muster ausfällt.

V.

Demjenigen Ingenieur, Bau- oder Maurermeister, welcher nach Unleitung der von Hrn. Hofrath und Akademiker Dr. Fuchs in München herausgegebenen Ab: handlung über den Mörtel (siehe Kunst- und Gewerbeblatt No. 47 - 52. des Jahrganges 1829) inlåndischen hydraulischen Kalk aufsucht, daraus hydraulischen Mörtel bereitet und anwendet, um feuchte Wände und Wohnungen troken, die Betterseiten der Gebäude schůzend und dauerhaft zu machen, dann Wafferbehål ter, Wasserbauten überhaupt, Kloaken, Keller 2c. herzustellen und trokene Si: lo's zur Aufbewahrung des Getreides zu erbauen: die dreifache goldene : Medaille.

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Anmerkung.

Man macht die Theilnehmer auch zugleich auf die interessante Abhandlung des k. b. Ingenieurs Hrn. Friedr. Panzer in Würzburg (,,über die Aufbewah: rung des Getreides in Silo's," Würzburg, 1830) aufmerksam. (Vergl. auch Polytechn. Journal Bd. XXXIX. . 433.)

VI.

Für die Bereitung der Laiblischen bleifreien Töpferglasur (Kunst- und Ge werbeblatt No. 34-1829) als Handelsartikel, d. h. im Großen, zu den möglichst billigen Preisen, so, daß selbe die Töpfer leicht und mit denselben Vorthei len, als wie die Bleimittel (Bleierze, Glåtte 2c.) anwenden können: die ein fache goldene Medaille.

Uebrigens wird Folgendes bemerkt.

1) Die Zeit der Preisbewerbung wird bis 1. Junius 1832 festgesezt, bis zu welchem Zeitpunkte die oben vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt und die Zeug

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nisse, Mufter so anders dem Centralverwaltungs-Ausschusse des polytechn. Vereins vorgelegt seyn müssen.

2) zum Zweke der Prüfung und Preiszuerkennung wird ein eigenes Preisgericht niedergesezt.

3) Die Resultate dieser Prüfung, so wie die Preiszuerkennung, werden durch das Kunst- und Gewerbeblatt öffentlich bekannt gemacht werden.

4) Die Zeugnisse müssen durchaus genügend und vollständig seyn und dürfen keinen Zweifel übrig lassen.

5) Eben so müssen die Muster in züreichender Quantitåt und wo es erfors derlich, von verschiedenen Gattungen vorgelegt werden, um die geeigneten Proben damit anstellen zu können.

6) Es versteht sich bei jenen Gegenstånden, wo die Wohlfeilheit, oder der Preis derselben überhaupt, zur Bedingung gemacht ist, von selbst, daß solcher ge= nau angegeben ist, wie die Gegenstände im Großen oder in Parthien verkauft werden.

7) Der Centralverwaltungs - Ausschuß behålt sich bevor, die vorgelegten Mufter zu den angegebenen Preisen sich zuzueignen und seinem Landesproducten-Ca= binette einzuverleiben.

8) Der Centralverwaltungs - Ausschuß wird es sich zur besonderen und angenehmen Pflicht machen, nicht nur das preiswürdig Befundene in seinem Blatte nach Verdienst zu empfehlen, sondern er wird auch, je nach Befund der Umstånde und Wichtigkeit des Gegenstandes, die k. Staatsregierung darauf aufmerksam_machen, daß solche Gegenstände, wie z. B. der Webstuhl, allgemein eingeführt und durch Staatsmittel (Industriefond) die geeignete Unterstüzung zur allgemeinen Verbreitung gegeben werde, u. s. w., so, daß also noch weitere ersprießliche Resultate daraus für den Preisträger hervorgehen können.

Instruction, welche das französische Ministerium zur Vollziehung der königlichen Ordonnanzen in Betreff der Dampfbothe und zum Entwurfe besonderer Verordnungen für jedes Departement gab.

Die Schifffahrt mit Dampfbothen ist in Frankreich durch die königl. Ordonnanzen dom 2. April und 29. October 1823, vom 25. Mai 1828 und 25. Mårz 1830 geregelt. Nach der ersten dieser Ordonnanzen müssen sich in jenen Departements, in welchen sich Ströme, Flüsse oder Küsten befinden, auf welchen Dampfbothe errichtet sind oder errichtet werden können, die Aufsichtscommissionen, die von den Pråfecten ernonnt werden, versichern, daß diese Bothe mit der nothwendigen Festigkeit gebaut sind, und zwar vorzüglich in Hinsicht auf den Bewegungsapparat, und daß dieser Apparat auch sorgfältig in allen seinen Theilen gut ers halten wird. Kein Dampfboth kann und darf eine Fahrt antreten, bevor sich die, mit der Untersuchung desselben beauftragte, Commission von der Festigkeit des Baues und dem guten Zustande der Maschine überzeugt hat, und bevor der Pråfect dem Eigenthümer des Bothes eröffnet hat, daß er den Bericht der Commisfion erhalten und entsprechend gefunden habe. Dieser Eröffnung wird auch die Verordnung beigefügt, welche jene Anordnungen enthält, die der Pråfect dem Eigenthümer des Bothes hinsichtlich der Schifffahrtspolizei vorzuschreiben für gut und nůzlich findet. Endlich hat die Commission die Bothe alle drei Monate, und so oft als es nothwendig seyn sollte, zu untersuchen, und in dem, dem Pråfecten zu erstattenden, Berichte ihre Vorschläge über die Maßrogeln vorzulegen, welche in dem Falle zu ergreifen wåren, wo der Zustand des Bewegungsapparates eine wahrscheinliche Gefahr befürchten ließe..

Die zweite Ordonnanz, nåmlich jene vom 29. October 1823, betrifft die Dampfmaschinen mit hohem Druke im Allgemeinen. Sie bestimmt ein System von Vorsichtsmaßregeln, welches gegenwärtig allgemein bekannt ist, und welches seit langer Zeit bei jenen Maschinen mit hohem Druke befolgt wird, die zur Schifffahrt verwendet werden, jedoch mit Ausnahme jener Unordnungen, welche die Schuzmauern und den Raum der Lokale betreffen, indem diese bei Bothen ihre Anwendung nicht finden können.

Die dritte Ordonnanz, jene vom 25. Mai 1828, verfügt unter Anderem, daß die Sicherheitsmaßregeln, welche durch den 2ten, 3ten, 4ten und 5ten Artikel und durch ersten §. des 7ten Artikels der Ordonnanz vom 29. October 1823, und

durch die Ordonnanz vom 7. Mai 1828 vorgeschrieben werden, auch auf die Kesfel, die Siedrohren, die Cylinder und die Hüllen der Cylinder jener Dampfma schinen mit niederem Druke auszudehnen sind, welche zur Schifffahrt verwendet werden.

Die vierte Ordonnanz endlich, jene vom 25. Mai 1830, betrifft, indem sie den Maschinen mit niederem Druke im Allgemeinen handelt, in einigen Punkten auch die Dampfbothe. Dieser Ordonnanz zu Folge müssen die Klappen der Maschinen mit niederem Druke auf Schiffen direct beladen werden; auch muß jede Maschine mit einem Manometer mit freier Luft versehen seyn, dessen Långe durch den gewöhnlichen Druk des Dampfes im Kessel bestimmt wird.

Es ist nicht schwer auf die Maschinen mit hohem und niederem Druke, welche sich auf Bothen befinden, die verschiedenen Sicherheits- und polizeilichen Maßregeln anzuwenden, welche durch die eben angeführten Ordonnanzen verfügt werden, wenn man sich theils nach den Instructionen vom 19. März 1824, 7. Mai 1825 and 12. Julius 1828 in Betreff der Maschinen mit hohem Druke im Allgemei: nen richtet, theils jene Anordnungen im Auge behålt, welche hier aufgeführt werden sollen.

Die Stämpel, deren man sich zur Bestätigung der Proben bedienen wird, werden dieselben kreisrunden seyn, die man in der Münze zu Paris schlägt, und welche die Aufschrift, Ordonnanz vom 29. October 1823 tragen. Man fand es unnöthig, neue Patrizen für die Ordonnanzen vom 7. und 25. Mai 1828 graviren zu lassen, indem diese lezteren mit jener vom 29. October 1823 zusam: menhången.

Der Grad der Schmelzbarkeit der Metallscheiben, welcher in jedem einzelnen Falle erforderlich ist, wurde bis jezt nach einer provisorischen: Tabelle berech net, welche die Verwaltung am Ende der Instruction vom 7. Mai 1825 mit: theilte. Seither wurde die Egl. Akademie der Wissenschaften veranlaßt definitiv zu bestimmen, welche elastische Kraft der Wasserdampf bei verschiedenen Tempe raturen besigt. Das Resultat der Arbeit der kgl. Akademie ist eine sehr genaue und ausgedehnte Tabelle, welche man am Ende der gegenwärtigen Instruction finden wird, und deren man sich von nun an statt der provisorischen Tabelle zu be: dienen hat. 151)

Die Fabrikanten und Eigenthümer von Dampfkeffeln, die für Schiffe be stimmt sind, können sich, wie bisher, in der Fabrik des Hrn. Collardeau zu Paris, rue de la Cérisaie N. 3., nicht bloß Metallscheiben, welche bei jeder ers forderlichen Temperatur schmelzen, sondern auch Stangen aus diesen leicht flüssigen Metallgemischen verschaffen. Allein es muß bemerkt werden, daß Personen, welche nicht sehr geübt sind, mit großer Schwierigkeit aus einer Stange Scheiben erhalten, welche denselben Grad von Schmelzbarkeit befizen, den die Metallstange hatte, und daß es viel sicherer ist, sich der in der Fabrik selbst verfertigten Scheiben zu bedienen, indem diese jedes Mal sorgfältig versucht worden.

Man hat gefunden, daß es sehr vortheilhaft ist, den schmelzbaren Scheiben eine Dike von wenigstens 15 Millimeter zu geben, und sie außen mittelst eines Rostes im Flusse zu erhalten, indem sie dadurch verhindert werden, sich bei ihrer Befestigung am Kessel zu wölben. Die Anwendung dieser Roste macht es aber nothwendig, die im 5ten Artikel der Ordonnanz vom 29. October 1823 festgesezten Durchmesser der Scheiben zu erhöhen. Diese Erhöhung muß so seyn, daß die freic oder nicht bedekte Oberfläche der am leichtesten schmelzbaren Scheibe eben so groß ist als die Oberfläche einer der Sicherheitsklappen, und daß die freie oder unbedekte Oberfläche der Scheibe, welche am schwersten schmilzt, vier Mal so groß ist als die Oberfläche derselben Klappe. Die Fabrikanten und Eigenthümer von Dampfkesseln finden in der oben angeführten Fabrike Roste, die für jede Größe der Scheiben eingerichtet sind, und welche sich sehr leicht anbringen und entfernen lassen.

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Da die Ordonnang vom 25. Mai 1828 den Gebrauch von Dampfkeffeln und Siedröhren aus Gußeifen auf Dampfschiffen verboten hat, so werden die Kessel und Röhren aus Eisenblech oder gehämmertem Kupfer, dieser Ordonnanz und je:

151) Diese Tabelle befindet sich am Ende der Arbeit der HHrn. Arago und Du rong über die elastische Kraft des Dampfes. Unsere Leser finden sie bereits im Polyt. Journ. Bd. XXXVI. S. 337,

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