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ner vom 7. Mai 1828 zu Folge, mit einem Druke geprüft, der drei Mal so groß ist, als der Druk, welcher bei den Proben durch die hydraulische Presse am Anfange angewendet wird. Diesen Proben werden jedoch jene Kessel nicht unterwor fen, welche sich mit ebenen Flächen enden, und sich daher, sowohl ihrer Form als ihrer Einwirkung nach, von den Kesseln der Maschinen mit hohem Druke unterscheiden. Solche Kessel erhalten folglich auch keinen Stämpel. Die Kessel mit ebenen Seiten können nämlich, chne eine Veränderung ihrer Form zu erleiden, und ohne verdorben zu werden, den vorgeschriebenen Proben nicht unterworfen werden. Die Proben mit der hydraulischen Presse sind bei denselben auch um to weniger nothwendig, da man in den Kesseln dieser Art gewöhnlich keinen Dampf von hoher Spannung erzeugen kann, und da dieselben nur mit sehr niederem Druke, höchstens mit einem Druke von 1/2 Atmosphären, wirken. Da nun die Kessel mit ebenen Seiten von der Probe mit der hydraulischen Presse ausgenommen sind, so muß dafür gesorgt werden, daß dieselben nie mit einem inneren Druke arbeiten, welcher stärker ist als jener von 11 Atmosphären. Zu diesem Behuse werden ihre Sicherheitsklappen mit einem Gewichte beladen, welches höchstens ein equivalent von 1/2 Utmosphären ist, d. h. mit einem Gewichte von 0,516 Kilogr. auf jeden Quadratcentimeter. Sum Ueberflusse werden an dem oberen Theile Druke

dieser Kessel auch noch schmelzbare Metallscheiben angebracht, welche deer ist,

von 11/2 Atmosphären entsprechen. Die erste dieser Scheiben, welche muß also bei 122° des hundertgradigen Thermometers, die zweite größere bei 1320 schmelzbar seyn.

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Die Befreiung der Kessel mit ebenen Seiten von der Probe darf jedoch nicht auf die Cylinder und Cylinderhüllen der Maschinen ausgedehnt werden, zu wel chen diefelben gehören, sondern diese sind auf die gewöhnliche Weise zu prüfen, und nach den Proben mit einem Stämpel zu verschen, welcher in Chiffern 11% Atmosphären andeuten wird.

Wenn die Dampfmaschinen in den gewöhnlichen Anstalten schon die strengste Beobachtung aller dieser vorgeschriebenen Sicherheitsmaßregeln erfordern, so finden dieselben noch weit nothwendiger bei den Dampfbothen ihre Univendung. Denn bei diesen kann man zur Verhinderung der Nachtheile der Explosionen nicht zu Mauern seine Zuflucht nehmen, welche die Maschine umgeben, und bei ihnen ist, im Falle eines Unglükes, eine große Anzahl von Menschenleben bloßgestellt. Die Ortsbehörden können daher in der ihnen anvertrakten Ausübung der Verordnungen rüksichtlich der Dampfbothe nicht thätig und vorsichtig genug seyn. Die Aussichtscommissionen in's Besondere können nicht genug Sorgfalt auf die Untersuchung verwenden, welche jeder Erlaubniß zur Dampfschifffahrt vorausgehen muß. Sie müssen in ihrem Berichte den Zustand im Detail angeben, in welchem sie die vorzüglichen Theile des' Mechanismus eines jeden Schiffes fanden. Sie haben vornehmlich zu erweisen, daß der Herd so eingerichtet ist, daß er keinen Unfall veran= laffen kann, daß das Spiel der Speisungspumpe hinreichend ist, und daß die gewöhnliche Kraft der Maschine hinreicht, um alle Hindernisse der projectirten Fahrt zu überwinden.

Die königl. Ordonnanz vom 2. April 1823 ertheilt den Ortsbehörden die Befugniß, die Vorsichtsmaßregeln durch örtliche Verordnungen zu vervollständigen; dieselben haben sich zu bestreben, diese Befugniß zu benuzen, wie es bereits auch mehrere Präfecten auf den Vorschlag der Aufsichtscommissionen thaten. Da es von Wichtigkeit ist, daß so viel als möglich Gleichförmigkeit in den Verordnungen dieser Art herrsche, so werden hier die vorzüglichsten Gesichtspunkte in Erinnerung gebracht, auf welche bei dem Entwurfe derselben Rüksicht genommen werden muß.

§. 1. In Betreff der Beaufsichtigung und Unterhaltung der

Maschinen.

1) Die Erlaubniß zur Schifffahrt darf nur unter der ausdrüklichen Bedinz gung gegeben werden, daß sich an Bord eines jeden Dampfbothes, welches zur Aufnahme von Reisenden bestimmt ist, ein Mechaniker befindet, dessen Auftrag es ift, beständige Aufsicht über die Maschine zu führen, und der die nöthige Kennt nis befizt, um dieselbe immer in gutem Zustande erhalten, sich von der gehörigen Wirkung derselben versichern, und im Rothfalle fie ausbessern zu können.

2) Die Vorrichtungen des Mechanismus dürfen nie dem Heizer anvertraut werden, der sich bloß nach den Anordnungen des Mechanikers zu fügen hat,

5) Der Mechaniker muß alle gewöhnlichen Vorsichtsmaßregeln beobachten, welche durch die ministerielle Instruction pom 19. März 1824 vorgeschrieben wer: den, und zu diesem Zweke muß diese Instruction in dem Lokale der Dampfma schine angeschlagen seyn.

§. 2. In Betreff der Speisung der Kessel.

4) Um den Mechaniker in den Stand zu sezen, daß er sich jeden Augenblik versichern kann, daß die Speisung den Abgang an Dampf und alle übrigen Verluste an Wasser ersezt, und daß die Oberfläche des Wassers im Keffel beståndig in einer gewissen Höhe und über den Leitern erhalten wird, in welchen die Flamme des Herdes circulirt, müß ausdrüklich empfohlen werden, daß an jedem Kessel, außer dem gewöhnlichen Schwimmer, zwei glåserne Anzeigeröhren angebracht wer: den, die in gutem Zustande zu erhalten sind, und bei deren Eichung die Wirkung der Ausdehnung zu berüksichtigen ist. Jede dieser Röhren wird senkrecht zwischen zwei wagerechten, kupfernen Tubulirungen angebracht, die mit Hähnen versehen find, und mit dem Inneren des Kessels über und unter der Wasserfläche in Communication stehen; dadurch erhält sich das Wasser in den beiden Glasröhren auf derselben Höhe, auf welcher es in dem Kessel steht. Es sind auch Auswechslungsröhren vorråthig zu halten, damit, wenn eine derselben bråche, fie gleich wieder erfezt werden kann. Um den oben angegebenen Zwek zu erreichen, kann man sich auch damit. begnügen, an jedem Kessel drei Anzughähne anzubringen, von welchen fich einer an der gewöhnlichen Höhe der Wasserfläche, der zweite etwas darüber, und der dritte etwas unter derselben befinden müßte. Die Anwendung der Glas: röhren verdient jedoch bei der Dampfschifffahrt auf Flüssen den Vorzug.

5) Man könnte überdieß auch empfehlen, an jedem Kessel eine Sicherheits: röhre anzubringen, welche sich mit einer Orgelpfeife endigt, und so eingerichtet ist, daß, wenn die Oberfläche des Wassers aus irgend einem, nicht vorgesehenen, Grunde im Kessel unter den bestimmten Punkt sinken sollte, der Dampf sogleich durch diese Röhre entweichen und einen anhaltenden Ton hervorbringen würde, welcher die Nähe der Gefahr verkündet.

§. 3. In Betreff der Sicherheitsklappen.

446) Der Mechaniker muß sorgfältig darüber wachen, daß die Sicherheitsklap: pen sich immer in gutem Zustande befinden, und immer frei spielen können.

7) Die Klappen müssen mittelft Hebel beladen werden, wenn der Keffel mit hohem, und gerade für sich, direct, wenn er mit niederem Druke arbeitet. Ei muß förmlich verboten werden die Klappen zu überladen.

8) Die Last der Klappen muß in Kilogrammen und Bruchtheilen von Kilogrammen, nach der Nummer des kreisförmigen Ståmpels auf dem Kesse!, bestimmt werden. Wenn der Keffel niederen Druk und ebene Seiten hat, in welchem Falle er keinen Stämpel trågt, da er keiner Probe unterworfen worden, so müssen die Klappen direct mit einem Gewichte beladen werden, welches höchstens 11⁄2 Uts mosphären gleich kommt, d. h. mit einem Gewichte von 0,516 Kilogr. auf jeden Quadratcentimeter, 152)

S. 4. In Betreff der schmelzbaren Metallscheiben.

9) Es muß ausdrüklich verboten seyn, sich solcher Metallscheiben zu bedienen, deren Grad von Schmelzbarkeit nicht der Nummer des Ståmpels auf dem Kessel entspricht, so wie auch die Schmelzbarkeit dieser Scheiben auf was immer für eine Weise zu vermindern.

10) Es muß befohlen werden, daß über diesen Scheiben unbefestigte Dekel angebracht werden, welche dieselben immer in gutem Zustande erhalten, sie vor allen Verlezungen schůzen, und sie vorzüglich gegen den Zutritt des Waffers und

152) Wenn man die Belastung einer Klappe für jeden Quadratcentimeter ihrer Oberfläche berechnet, so muß man auf den Druk, den die Atmosphäre selbst auf diese Klappe ausübt, ́ Rüksicht nehmen. Man darf daher nicht 1,033 Kilogr. (das Gewicht, welches dem Druke einer Atmosphäre auf einen Quadratcentime: ter entspricht), mit der Zahl des Stämpels auf dem Kessel multipliciren, son: dern mit dieser Zahl, weniger Einer Einheit. Wenn z. B. der Kessel den Stäm: pet von drei Atmosphären trüge, so würde die Belastung der Klappen 2,066 Kilogr. auf jeden Quadratcentimeter betragen.

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jeden fremden Körpers verwahren, so daß man immer auf den ersten Blik die Nummern der achtekigen Stämpel erkennen kann, welche sie tragen.

11) Es müssen beständig in jedem Dampfbothe solche Metallscheiben zum Auswechseln vorräthig seyn, damit man jene, welche allenfalls geschmolzen seyn sollten, durch neue ersezen kann.

S. 5. In Betreff der Manometer.

12) Un jedem Kessel muß ein Queksilbermanometer angebracht seyn, welches forgfältig verfertigt, und sehr genau graduirt seyn muß.

13) Bei den Keffeln mit niederem Druke muß immer das Manometer mit freier Luft angewendet werden, und auch bei den Keffeln mit hohem Druke foll man sich so viel als möglich deffelben bedienen, indem es dem gewöhnlichen. Mánometer weit vorzuziehen ist, d. h. demjenigen, welches verkürzt ist und dessen Röhre, die an dem oberen Ende geschlossen ist, Luft enthält, von dem Queksilber comprimirt werden soll.

14) Es müssen gehörige Vorsichtsmaßregeln getroffen werden, um dieses Instrument vor jedem Unfalle zu schůzen; zum Ueberflusse muß in jedem Dampfs bothe für diesen Fall auch noch ein zweites Manometer vorråthig seyn.

§. 6. In Betreff der Leitung der Heizung und der Maschine.

15) Der Mechaniker muß darüber wachen, daß der Heizer das Feuer mit der größten Regelmäßigkeit gebe und unterhalte, wobei alle jene Vorsichtsmaßregeln genau zu befolgen sind, die in der Ministerialinstruction vom 19. Mårz 1824 an= gegeben sind; diese muß daher, wie schon oben erwähnt wurde, in dem Lokale der Maschine angeschlagen seyn.

16) Wenn das Dampfboth still halten soll, so hat der Capitån den Mechaniker und den Heizer vorher davon in Kenntniß zu sezen, damit dieser lezte zu feuern aufhore. Sollte in dem Falle, wo das Dampfboth still gehalten hat, die Queksilbersåule in dem Manometer fortfahren zu steigen, so hat der Mechaniker dann dem Dampfe Ausgang zu verschaffen.

17) Wenn, ungeachtet aller angewandten Vorsicht, es nicht vermieden werden konnte, daß der Keffel Mangel an Wasser litt, und wenn derselbe an einigen Punkten roth zu glühen anfångt, so darf man durchaus kein Wasser in denselben bringen, sondern man muß dem Dampfe schnell durch eine Klappe oder durch ei= nen Entladungshahn Ausgang verschaffen. In diesem unangenehmen Falle muß man, ehe die Speisung des Kessels mit Wasser wieder hergestellt werden darf, diesen hinreichend abkühlen lassen, und zwar dadurch, dvß man das Feuermaterial von dem Herde entfernt.

§. 7. In Betreff der Polizei der Dampfbothe.

18) Es muß den Capitånen ausdrüklich verboten werden (und zwar unter ihrer persönlichen Verantwortlichkeit für die Unglüksfälle, welche daraus entstehen könnten), die Dampfbothe mit einer größeren Schnelligkeit fahren zu lassen, als fich mit dem regelmäßigen Gange des Bewegungsapparates verträgt.

19) In jedem Dampfbothe soll ein Buch offen liegen, deffen Blåtter von der Ortsbehörde paginirt werden sollen, und in welches die Reisenden ihre Bemerkungen über den Gang des Schiffes und über die Hafereien oder anderen Zufälle eintragen können.

20) Diese Bücher müssen den Aufsichtscommissionåren jedes Mal vorgelegt werden, so oft sie die Dampfbothe besuchen, und den mit der Lokalpolizei beauf= tragten Obrigkeiten der Gemeinden, die an dem Laufe des Waffers liegen, so oft diese die Mittheilung derselben verlangen.

21) In jedem Saale, in welchem sich Reisende aufhalten, muß sich eine Ta belle befinden, welche Folgendes anzeigt:

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a) die mittlere Dauer der Fahrten, sowohl stromaufwårts als abwärts, und mit Berüksichtigung der Höhe des Wassers;

b) die Zeit, welche das Dampfboth an den verschiedenen, zur Einschiffung be= stimmten Orten verweilen muß;

c) das Maximum der Zahl der Personen, welche auf das Schiff aufgenommen werden dårfen;

d) die Erlaubniß, welche den Reisenden zufteht, über Bemerkungen in dem, zu diesem Behufe offen liegenden, Buche niederzuschreiben.

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22) Die Capitane müssen gehalten seyn, den Lokalbehörden nach jeder Reise alle ihnen während derselben bekannt gewordenen Thatsachen anzuzeigen, welche auf die Sicherheit der Schifffahrt Bezug haben, damit dieselben berüksichtigt wer den können.

23) Die besonderen Verordnungen endlich bestimmen den Druk, mit welchem jeder Kessel gewöhnlich arbeitet, die Zahl des Stämpels, welche sich auf dem Kesfel befindet, die Last der Sicherheitsklappen, den Grad der Schmelzbarkeit der angewendeten Metallscheiben, und die Höhe, auf welcher sich das Queksilber durch den gewöhnlichen Druk des Dampfes im Manometer erhalten wird; fie müssen auch alle die Maßregeln von örtlichem Interesse enthalten, welche die Hrn. Pråfecten hinsichtlich der Schifffahrtspolizei und der Angabe der Fälle für nothwendig erachten sollten, in welchen die Erlaubniß zur Dampfschifffahrt wegen Uebertretung der Verordnungen auf långere oder kürzere Beit zurükgenommen werden kann. Diese Verordnungen können auch die Artikel 319 und 320 des Strafgesezbu: ches in Erinnerung bringen, nach welchen die Schiffseigenthümer wegen aller jener Unglütsfälle belangt werden können, die durch ihre Nachlässigkeit, ihre ungeschik lichkeit, oder durch Vernachlässigung der Verordnungen herbeigeführt wurden, und zwar unbeschadet des Schadens und der Interessen, in welche sie verfallen seyn fonnten.

Für die Ausübung der den Eigenthümern von Dampfbothen aufgelegten Ver: pflichtungen haben nicht bloß die Aufsichtscommiffionen allein zu wachen, sondern auch die Ingenieurs der Bergwerke, die Brüken- und Straßenbaumeister, die HaFenoffiziere, die Maire's und ihre Adjuncten, die Polizeicommissåre, die Gendar: merieoffiziere und Unteroffiziere der Städte und Gemeinden, welche an den Schifffahrtslinien liegen. Alle diese Agenten und Functionåre müssen, insofern es in ihrem Wirkungskreise liegt, einen Bericht über die vorgefallenen Uebertretungen und Unfälle abfassen, und diese Berichte unmittelbar án den Pråfecten des Depar tements einsenden. Auf diese Berichte hin verfügt der Präfect, nach Herstellung des Thatbestandes, in so weit es in seiner Befugniß liegts oder er verweist werm es nothwendig ist, die Uebertreter der Verordnungen an die Gerichtsbehörde zur Auflegung der Strafen, in welche sie verfielen. Wenn eine Uebertretung in einem anderen Departement vorfiel, als in jenem, in welchem die Erlaubniß zur Schifffahrt ausgestellt wurde, so übergibt der Präfect dieses anderen Departements die verhandelten Acten feinem Collegen, damit dieser leztere verfahre, wie sich's gehört.

Die gewöhnlichen Besuche der Aufsichtscommissionen müssen sehr oft gemacht werden, und zwar nicht bloß während die Dampfbothe ruhig liegen, sondern auch während des Laufes derselben. Der Bericht über einen jeden solchen Besuch er: wähnt der verschiedenen Gegenstände, welche untersucht wurden, und gibt das Nefultat dieser Untersuchung an. Die Untersuchung hat vorzüglich zu betreffen die Belastung und das Spiel der Klappen, das Spiel des Schwimmers, den Zustand der Metallscheiben, der Stämpel und der Manometer; den Zustand der Hähne und der Röhren, welche die Höhe des Wasserstandes im Keffel anzeigen; den Zustand des Herdes, die Regelmäßigkeit der Heizung und der Speisung des Kessels mit Wasfer; die Festigkeit des Kessels und der Siedröhren, die Erhaltung der Reinheit im Inneren derselben; die Abwesenheit von Nuslåssen, und den Einfluß derselben, wenn welche vorhanden seyn sollten; die Regelmäßigkeit des Spieles der Maschine, die mehr oder

fich befindet, die Genauigkeiten günstige Einrichtung des Lokales, in welchem fie des Dienstes, und die Ausübung der besonderen Anordnungen, welche durch den Beschluß, der die Erlaubniß zur Dampfschifffahrt er: theilte, befohlen wurden.

Wenn die Aufsichtscommission hinreichende Beweggründe zu der Vermuthung hat, daß ein Kessel mit niederem Druke und ebenen Seiten nicht mehr genug Widerstand zu leisten vermöge, so hat sie die Wenderung desselben bei dem Präfecten zu verlangen. Wenn der Kessel, dessen Festigkeit verdächtig ist, wegen seiner Form eine Probe

eine Mittelsteranlässen en presse zuläßt, so hat die Commission

eine Versicherungsprobe zu veranlassen, und bei derselben den Borsig zu führen. Diese Probe hat mit einem Druke zu geschehen, welcher jenem gleich kommt, den der Kessel aushielt, als er gestämpelt wurde. In diesem Falle sowohl, als bei der ersten Probe, ist der Eigenthümer des Schiffes gehalten die Presse zu liefern, und den Arbeitslohn bei dem Versuche zu bezahlen. Es ist jedoch erlaubt, daß der Eigenthümer des Schiffes statt der gewöhnlichen Versuchspresse irgend eine

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Paris den 27. Mai 1830.

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Der Minister der öffentlichen Arbeiten.
Baron Capelle.

Aus dem Bulletin de la Société d'encouragement 1831, Janvier. S. 83.

Ueber artesische Brunnen in Frankreich.

Der Bulletin de la Société d'encouragement Dec. 1830, . 478. ent=. hålt den Bericht über die Abhandlungen 2c., welche die Gesellschaft in Folge des von ihr ausgeschriebenen Concurses auf die Einführung artesischer Brunnen erhielt. Wir theilen das Interessanteste davon hier mit.

Hr. Fraisse Perpignan bohrte in seiner Meierei zu Puhseg, in der Gemeinde Toulon Brunnen auf dem höchsten Punkte des Gutes. Das Bohren geschah durch Taglöhner, welche von ihm selbst eingeübt und geleitet wur den. Es war der erste artesische Brunnen in diefem Departement: er koftete in Allem 156 Franken, ist 41 Meter 153) tief und, befindet sich in mehr oder weniger dichtem Mörtel und Thon. Das Wasser springt einen Meter über der Oberfläche der Erde hervor; man erhält in 24 Stunden davon 15,000 Liter, es ist kühl, von vortrefflichem Geschmak, leicht, sehr klar, löst die Seife vollkommen auf und kocht die Hülsenfrüchte sehr gut. Der Abhandlung des Hrn. Fräisse waren Muster von dem durchbrochenen Erdreich und die nöthigen Zeugnisse 2c. beigelegt.

Hr. Poittevin, von Tracy le Mont bei Compiègne, Dpt. de l'Oise, bohrte vier artesische Brunnen, um das Reservoir seiner Manufactur zu speisen, welches unzureichend war, und da es im Winter gefror, die Arbeiten unterbrach. Diese vier Brunnen wurden durch Sand und Thon gebohrt. Der erste welcher in neununddreißig Tagen gebohrt wurde, ist 37 Meter tief und gibt 33,120 Liter Waffer in 24 Stunden: er koftete in Allem 2583 Franken. Der zweite Brunnen ift 25 Meter tief, wurde in vierzig Tagen gebohrt und liefert in 24 Stunden 19,440 Liter Wasser; er kostete in Allem 1576 Franken... Der dritte Brunnen, von, 21 Meter Tiefe, wurde in zehn Tagen gebohrt, gibt in 24 Stunden 119,230 Liter Wasser und kostete 2538 Franken. Der vierte Brunnen endlich wurde durch die Wasserschichte, welche die drei ersten speist, hindurchgebohrt und befindet sich in einer Tiefe von 45 Meter in laufendem Sande, durch welchen Hr. Poitte vin nicht mehr, bohren konnte. Die Brunnen befinden sich in geringer Entfernung von einander und die drei ersten münden ohne Sweifel in demselben unterirdischen Reservoir. Das Wasser springt in diesen Brunnen 261/2 30ll über die Mündung der Röhre. Die Gesellschaft ließ sich durch eines ihrer Mitglieder die Brunnen des Hrn. Poittevin untersuchen, welches die angegebenen Resultate auch voll= kommen bestätigte. Der glütliche Erfolg des Hrn. Poitte vin veranlaßte mehrere Personen in seiner Gegend artesische Brunnen zu bohren.

Hr. Lecerf bohrte einen Brunnen in Rouen in seiner Brauerei in der Straße Martainville. In einer Tiefe von 69 Meter sprang das Wasser über die Oberfläche des Pflasters der Straße Martainville und man erhält nahe 30,000 Liter Wasser in 24 Stunden, aber nur die Hälfte bei 0,60 Meter über diesem Niveau. Das Wasser ist von vorzüglicher Qualität. Seitdem wurde ein zweiter Brunnen in Rouen gebohrt und es werden wohl bald mehrere unternommen wer den, da man nun die Gewißheit hat, daß dieses mit günstigem Erfolg geschehen kann.

153) Ein Meter ist 1,28 Wiener Ellen; ein Liter 0,70 Wiener Maß.

U. d. R.

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