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er an der Spize des Ordensheeres als Oberfeldherr. 3. Der OberftSpittler Hospitalarius ; er führte die Aufsicht über das Spitalwesen und die Krankenpflege. 4. Der Oberst-Trapier Traperarius ;*) er hatte das Kriegs- Bekleidungswesen und besorgte die ritterliche Kriegskleidung. 5. Der Ordens-Treßler Tesaurarius er verwaltete das gesammte Finanzwesen des Ordens, den sog. Treffel oder Ordensschaß oder die Staatskasse im Haupthause als oberster Schahmeister oder Finanz- Minister. Des Hochmeisters stete Begleiter, seine geheimen Rathgeber und vertrautesten Freunde waren seine Compane oder Cumpane (socii), nach dem Sprachgebrauch der heutigen Zeit seine General- und Flügel - Adjutanten und Kammerherren; sie wurden als oberste und unterste Compane unterschieden. Des Hochmeisters Hofbeamte waren der Mundschenf (pincerna), der Truchses (Dapifer), der Kämmerer (camerasius) und andere. Die Festungen, Schlösser und Burgen des Ordens, welche nach der damaligen Verfassung den Namen (domus) Häuser führten, wurden von Mitgliedern des Ordens befehliget und in einige Rangstufen je nach ihrer Wichtigkeit und Bedeutung eingetheilt. In den großen Ordenshäusern zu Königsberg, Danzig, Elbing, Thorn, Culm, Graudenz u. s. w. herrschten Komthure (commendatores), welche einen Convent von Rittern um sich versammelten und die oberste Militair-, Civil- und gerichtsobrigkeitliche Gewalt ausübten. In den mittlern Ordenshäusern z. B. Lauenburg, Schiefelbein, Heilsberg, Stuhm und Dirschau herrschten Voigte (advocati) und in den kleinern Ordensburgen z. B. Bütow, Mirchow, Rastenburg, Lyck, Baldenburg u. s. w. Vfleger (provisores). Die Voigte und Pfleger waren benachbarten Komthuren

*) Trap ist ein altfränkisches Wort, aus welchem das französische Wort drap Tuch entstanden. In einem alten Schriftsteller ist zu lesen: Ad officium Traperarii pertinet domus, in qua sunt tam cottidianae vestes, quam aliae ad arma pertinentes. Ipse tenetur dare Fratribus ad arma deputatis Spallaria, Wappenrock, Kilinge, Phavones, Wappenhensum, Wappenhauben, et cingulos, vestimenta. Vestes, quae hyeme transacta Fratres reddiderint, servabit ad hyemem futuram dividendas aequaliter inter Praeceptorem et Marschalcum, quas ipsi dabunt famulis in caritate servientibus. Potest etiam Traperarius aliquas vestes dare vel pauperibus, vel egenis servientibus utraque tamen faciat moderate. Vergl. Schöttgen S. 661.

untergeordnet. Der Voigt zu Lauenburg stand unter dem Komthur zu Danzig.

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Der Pfleger zu Bütow stand ausnahmsweise unter keinem Komthur; er genoß eine größere Selbstständigkeit als die übrigen Pfleger und stand unmittelbar unter dem Hochmeister zu Marienburg. Das Ordens Haus in Bütow gehörte zur hochmeisterlichen Ausstattung. Der Hochmeister führte zur Bestreitung der Kosten seines fürstlichen Haushaltes und seines Aufwandes als Landesfürst einen besondern Tressel oder Schat, in der die Einkünfte aus den Häusern Tuchel, Leipe, Dirschau, Roggenhausen, Brathean, Papau, Nessau, Schweß und Bütow hineinflossen. Der Pfleger zu Bütow war der Statthalter des Hochmeister und übte ziemlich dieselben Rechte aus, die einem Komthur zustanden. Er scheint daher auch einen höhern Rang als der Voigt zu Lauenburg bekleidet zu haben, indem er in Urkunden bei Aufzählung der Zeugen meistentheils vor dem Voigt zu Lauenburg genannt wird. Von einem Komthur unterschied er sich nur dadurch, daß er keinen Convent von Rittern und Ordensbrüdern hielt und wegen des geringen Umfanges seines anvertrauten Gebie tes nur einen kleinern Wirkungskreis hatte.

Der Pfleger zu Bütow verwaltete im Namen des Hochmeisters die oberste Gerichtsbarkeit und das Straßengericht über alle auf offener Straße verübte Verbrechen und Vergehen, Mord und Todschlag, Wunden und Blutvergießen, Raub und Anfall. Er war Richter über Leben und Tod. Außerdem führte er die Verwaltung des Landes. Er fertigte die Handfesten (Verschreibungen) über bäuerliche Besizungen aus, bestimmte darin die Größe und Gränze des Besizthums, die Rechte, Nußbarkeiten und Freiheiten, desgleichen die Abgaben, Pflichten und Leistungen des Besizers. Vorher mußte er jedoch bei dem Hochmeister anfragen und dessen Genehmigung einholen. Darum heißt es in den vom Pfleger ertheilten Freibriefen mit Willen und auf Rath und Geheiß des ehrwürdigen Herrn Hochmeisters und seiner Mitgebietiger." Aus den Unterschriften der Zeugen, die am Schlusse der Dorfshandfesten aufgeführt werden erfahren wir, daß im Hause zu Bütow ein Hauskaplan, ein Flodir, ein Kellermeister, ein Waldmeister und ein Mühlenmeister gewohnt haben. Sache des Hausfaplans war es neben der Leitung des Gottesdienstes in der Hauskapelle zugleich die schriftlichen Arbeiten zu besorgen. Die Wald-, Fisch-, Mühlen- und Kellermeister waren Brüder (fraGeschichte der L. Lauenburg und Bütow.

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tres) und gehörten zu den Ordensrittern. Die Flodire waren die Wirthe und Verwalter der Ordenshöfe. In den ihnen anvertrauten Ordenshöfen übten sie zugleich die gutsherrliche Civil- und Polizeigerichtsbarkeit über die Bewohner aus. *) So oft ein Pfleger abging und ein neuer Pfleger sein Amt antrat, wurde eine Verhandlung aufgenommen und dem Treßler oder Schazmeister des Hochmeisters überreicht. Wir besigen noch mehre solche beim Pflegerwechsel aufgenommene Uebergabe- Verhandlungen und erfahren aus ihnen, welche Bestände und Vorräthe im Hause vorhanden, welche Abgaben, Dienste und Zinsen rückständig und wie viel im Ganzen zu entrichten gewesen sind **).

Von Zeit zu Zeit reiseten auch im besondern Austrage Abgefandte (visitatores) des Hochmeisters nach andern Ordensburgen, so auch nach Bütow um die Znstände des Landes, namentlich die Steuer- und Wehrkraft zu untersuchen und statteten dem Hochmeister darüber Bericht ab.

Der erste bekannte Ordensbeamte in Bütow heißt Hake; er wird in den beiden Handfesten der Stadt Bütow vom 11. Juli 1346 als Zeuge erwähnt und Komthur von Bütow genannt ***). Wann er sein Amt angetreten, wie lange er es verwaltet, was er zum Vortheil des Landes gethan, darüber haben wir nichts ermitteln förnen. Auch von der Verwaltung und den Verwaltern des Landes Bütow

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*) Nach der Urkunden - Sammlung von Tzschoppe und Stenzel Seite 73 werden auch in schlesischen Urkunden Wlodarii aufgeführt. Włodarski war der Meier oder Boigt: Włodarz der Dorfrichter, Schultheiß. Warscheinlich waren so sagen Tzschoppe und Stenzel bie Wlodarii in Schlesien Ortsbeamte; fie standen den Amtsdörfern nach polnischem Rechte als Voigte vor und an ihre Stelle traten später mit dem Deutschen Rechte die Schulzen. Wenigstens waren fie von den Supanen unterschieden, denn sie werden in Urkunden neben diesen genannt. Daß fie auch als Voigte den Gerichten vorstanden, ergiebt sich aus einem Klofterprivilegium von 1336, wornach die Unterthanen in den Dörfern dieses schlesischen Klosters nicht mehr vor das Landesgericht geladen, sondern von dem Voigte oder Wlodarius des Abts gerichtet werden sollten. Aus dieser Mittheilung ergiebt sich, daß die caffubischen Flodire ziemlich eine gleiche Stellung wie die schlesischen Wlodarii eingenommen haben.

**) Vergleiche dieselbe in der Urf. - Samml.

***) In einigen im Jahre 1619 gefertigten beglaubigten Abschriften wird er nicht Hake sondern Hahn geschrieben. Die Original-Urkunden sind in den Fenersbrünsten, die in Bütow 1629 und 1700 gewüthet, verbrannt.

vor 1346, also von der Zeit der Befißergreifung durch den Deutschen Ritterorden im Jahre 1329 bis zur Bewidmung der Stadt Bütow mit städtischen Freiheiten im Jahre 1346 fehlen alle Nachrichten. Es ist aber sehr wahrscheinlich, daß in dieser ersten Zeit der Ordensherrschaft das kleine und gewiß noch sehr wenig angebaute und wenig bevölkerte Ländchen vom Komthur zu Stolp verwaltet worden ist. Denn Bütow gehörte, wie wir am Schlusse des vorigen und am Eingange des gegenwärtigen Zeitraumes gesehen haben, zur vorbehaltenen Stolper Landschaft. Noch vor der Erwerbung der Herrschaft Bütow hatte der Deutsche Orden die Burg, Stadt und Landschaft Stolp in Pfandbefit erlangt und dort zur Verwaltung dieses nicht unbedeutenden Gebiets einen Komthur eingeseßt. Als erster Komthur von Stolp wird der Bruder Ulrich von Hugewicz (Haugwiß?) genannt. Derselbe kaufte für den Orden am 6. Dezember 1329 von Lippold Ber, dem jüngsten Sohne des Marschalls Ber das südlich von Stolp belegene adliche Gut Kossow. *) Im Jahre 1334 bekleidete noch Ulrich von Hugwicz das oberste Richteramt in Stolpe. Denn in diesem Jahre gaben die Priorin und der Convent des St. Marienklosters in Zuckau ihrem Probste Nicolaus eine Vollmacht, vor dem Komthur zu Stolpe, Ulrich von Hugwicz, die Prozesse fortzuseßen, welche das Kloster gegen den Edlen Domascla wegen der Fischwehre auf der Leba und gegen den Edlen Throyan und einen gewissen Peter Tesßicz wegen der Gränzen von Zezenow eingeleitet hatten. **) Im Jahre 1335 war der Bruder Otto Komthur zu Stolp; er schlichtete auf der Burg zu Bütow den Streit über den Lupowsker See zwischen dem Ritter von Jassen und dem Abt zu Oliva und vergab dem getreuen August Heermann den vierten Theil von Panen Stüdniß. Im Jahre 1337 war Otto von Brein Komthur zu Stolpe. Als solcher bestätigte er einen zwischen dem Probst des Nonnenklosters zu Zuckau und einem Antonius und seinem Bruder geschlossenen Vergleich über gewisse einer Handfeste gemäß von den beiden leztern zu befeßenden Güter ***). Im Jahre

*) Vergl. Urk.-Samml. I. Nr. 22.

**) Vergl. die Urkunde d. Sucow fer. V. post Quasimodogeniti 1334. Copiar. p. 26. a. Hirsch das Kloster Zuckau S. 48.

***) In der darüber ausgefertigten Urkunde (d. Stolpa Dnica infra Octav. Epiphaniae. Copiar. 26. a.) stehen als Zeugen: Bruder Yser, Bruder Gans,

1341 war Albert von Leesten Komthur zu Stolp; als solcher wirkte er bei der zweiten Verpfändung von Stolp und wird 1341 in dem zweiten Pfandbriefe über Stolp als Zeuge aufgeführt. Im folgenden Jahre wurde das Pfand eingelös't und das Land Stolp den Herzögen von Pommern zur freien Verfügung zurückgegeben. Die Ordenskomthurei Stolp ging ein und der lezte Komthur blieb ohne Amt; es ist nicht unwahrscheinlich, daß ihm bis zur anderweitigen Anstellung die Verwaltung unsers kleinen Ländchen Bütow übertragen und der höhere Rang als Komthur belassen wurde. Als Nachfolger des Komthurs von Hake tritt Nicol von der Franz auf. Dieser nennt sich in der Verschreibung über vier freien Hufen in Borntuchen von 1350 und in den beiden Handfeften über die Schulzenhöfe von Meddersin und Wusseken von 1355 Hauskomthur zu Bütow. Alle übrigen Verwalter unsers Ländchens heißen Pfleger.

Einige Pfleger sind auch mit diplomatischen Sendungen beauftragt worden; so Dietrich von Werdenau. Der Hochmeister Conrad von Erlichshausen hegte große Besorgnisse, daß der Kurfürft Friedrich II. von Brandenburg die von dem Könige von Ungarn an den Deutschen Orden verkaufte Neumark sich mit gewaffneter Hand zueignen würde. Der Pfleger zu Bütow, Dietrich zu Werdenau erhielt daher 1441 vom Hochmeister den Auftrag, sich zum Herzoge von Pommern nach Stettin zu begeben und mit ihm persönlich über ein Bündniß zum Schuße der Neumark zu unterhandeln. Werdenau that dies mit günstigem Erfolge; er wußte eine persönliche Zusammenkunft zwischen dem Hochmeister und dem Herzoge von Pommern zu Stande zu bringen.

Im Jahre 1446 wurde der Herzog Bogislaw IX. in Stolp, welcher im Namen und Auftrage des König- Herzogs Erich I. die Regierung führte, von einer heftigen Krankheit ergriffen. Der Hochmeister Conrad von Erlichshausen erhielt davon Kunde und ließ durch den Pfleger zu Bütow Graf Hans von Gleichen dem Herzog seine innigste und aufrichtigste Theilnahme bezeigen und seine besten Aerzte anbieten. Auch lud er ihn ein, sich zu befferer Pflege und größerer Bequemlichkeit in ein Ordenshaus nach Danzig oder Königs

der Prior der Dominikaner in Stolpe, Landrichter Bertold, Nicolaus und Jesko von Pomorficz, Mirow, Reinert, Notar von Stolpe. Vergl. Hirsch das Kloster Budau S. 48.

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