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merus, bald Godzymerus, bald Chocymirus, bald Kotzmirus*). Auch das von ihm beherrschte Land Tuchen führt in den alten Urkunden verschiedene Benennungen: Tuchom, Tuchon, Tuchim, Tuchina. Zuerst tritt der Ritter von Tuchon als Zeuge beim Verkaufe der Güter Crampe und Lubona auf. Den Kaufbrief vom 23. Juli 1429 hat er mit unterschrieben **). Als die Stolper Landschaft, in deren Gebiet sein Land Tuchim lag, dem Deutschen Dr den mit allen Herren- und Lehnrechten für eine Anleiheschuld der Herzöge von Pommern zum Pfande gegeben wurde, da reiste er im November 1329 mit den drei Söhnen des Marschalls Henning Beer und im Gefolge vieler vornehmer slavischer Edelleute nach Marienburg und brachte seinem neuen Landesherrn, dem Hochmeister Werner von Orseln seine Huldigung dar. Zugleich wirkte er mit beim Verkauf von Bütow und unterschrieb den Kaufbrief über das Land und Schloß von Bütow vom 19. November 1329 als Zeuge. Im Jahre 1335 wurde er Schiedsrichter zwischen dem Deutschen Abt von Oliva und dem slavischen Ritter Raceslaus von Jeffona (Jaffen) und schlichtete auf dem Schlosse zu Bütow unter Leitung des Ordens-Komthurs Otto aus Stolp den Streit über den Lupowsfer See. Das Eigenthum des Sees wurde dem Abte zu Oliva als Besizer der nördlich in nächster Nähe von Bütow belegenen Herrschaft Pomisko (Pomeiske) zuerkannt, dagegen dem Ritter von Jassen (Jessona) die Gerechtigkeit zu fischen zugebilligt ***). In demselben Jahre 1335 wirfte er als Zeuge bei der Verleihung von adlich (Panen) Studniß im Lande Bütow, das der Ordens-Komthur Dito von Stolp dem getreuen August Hermann gegen Bertauschung von 4 Hufen im Lande Sambinow zu Magdeburgischem Rechte unter Aufhebung der alten polnischen Rechte (Dienste) vergab †). Im Jahre 1345, am Tage des heiligen Stanislaus, 8. Mai vergab der Ritter von Tuchom (miles de Tuchom) auf sei nem Schloffe die im äußersten Süden belegene Feldmark Zemno (3emmen) mit 44 Hufen mit den hohen und niederen Gerichten, (iudicio tam infimo quam supremo) mit allen Nußbarkeiten, Ficht

*) Daher der alte Name Godzmers. oder Kozmersch-Tuchen für das AmtsDorf Groß Tuchen.

**) Urf.-Samml. I. Nr. 23 b. ***) Urk.-Samml. I. Nr. 24. †) Urk.-Samml. II. C. Nr. 1.

haynen, Wäldern, Weiden und den von dem Polesniße-Bache bespülten Wiesen seinem treuen Diener Wislaus erb- und eigenthümlich gegen die Verpflichtung, ihm mit einem Pferde im Werthe von 7 Mark slavischer Münze zu dienen*). X

In demselben Jahre 1345 vergab der Ritter von Tuchon seinem getreuen Diener Heinrich von Rosen die im äußersten Westen belegene Feldmark, die nachmals den Namen Mudderow führte und heute Moddrow heißt, in fest beschriebenen Gränzen mit der hohen und niederen Gerichtsbarkeit (omni jure tam magno quam parvo) mit allen Wäldern, Hainen, Weiden und Wiesen an der Kamenz erbund eigenthümlich gegen die Verpflichtung, ihm mit einem Pferde im Werthe von 10 Mark zu dienen **). Zeugen dieser Vergabungen waren fein Unterhauptmann, Peter Pley aus Bütow; Jesko Putkameriz; der Pfarrer aus Bütow, Euslaus von Zimbow und andere mehr. Seitdem verschwindet der Ritter Kafimir von Tuchom vom Schauplaß der Begebenheiten und das Land Tuchim fiel an die Herzöge von Pommern. Die weiteren Schicksale des Landes Tuchim werden wir später betrachten.

Nachdem König Ludolf das Meisteramt niedergelegt, erwählten die Gebietiger den tapferen und kriegskundigen Ordensmarschall Heinrich Dusemer von Arffberg am 13. December 1345 zum Nachfolger. Der neue Meister, dessen Name in den alten noch vorhandenen Handfesten und Verleihungsbriefen verschieden lautet, bald Tusmer, Dusmar, Tesmer auch Tesmar, stammte aus einem alten pommerschen Geschlechte ab, das noch heute im Bütower Lande in der Familie von Tesmar fortblüht und mit adlichen Gutsantheilen begütert ist. Er wandte seinen Blick nach Pommern. Gleich im ersten Jahre seiner Regierung 1346 erhob er den Burgflecken Bü t o w zur Stadt, gab ihm städtische Rechte und Freiheiten sowie 132 Hufen Land und fertigte darüber an einem und demselben Tage am 12. Juli 1346 zwei Handfesten aus***). Auch unsern Landen widmete er seine Sorgfalt. Die aus der Zeit der alten einheimischen pommerschen Herzöge herstammenden Laften und Frohnden, welche die ländliche Bevölkerung schwer drückten, suchte er auf alle Wege zu erleichtern und in mäßige Geldabgaben zu verwandeln. Er bewidmete mit Magdeburgischem Rechte im Lande Bütow das adliche Gut Czarn-Damerow, das er dem Deutschen *) Urt.-Samml. II. C. Nr. 2. **) Urt.-Samml. II. C. Nr. 3. ***) Urf.-Samml. II. B. Nr. 1 und 2.

Ritter Rüdiger 1346 verlieh und im Lande Lauenburg 1347 das Gut Gans und im Jahre 1348 die Güter Rossicz, Barkow, Choczißchow und Strezsow. Durch Ankauf der adlichen Güter Crampe und Lubona bei Stolp 1347 erweiterte er das Ordensgebiet und durch Vergleich mit dem König Kasimir von Polen stellte er 1349 die Gränzen zwischen Polen und Pommern fest. Die damals gezogenen Gränzen sind fast dieselben, welche noch heute zwischen den Provinzen Posen und (West-) Preußen als die Scheide gelten.

Im Jahre 1350 wurden unsere Lande wie alle Länder Europas durch eine Pestseuche der schwarze Tod" genannt (seit 1831 die Cholera), die aus Indien sich durch Asien nach Europa verpflanzt und den dritten Theil der Bevölkerung hinweggerafft hatte, schwer heimgesucht.

In diesem Jahre 1350 besaß der Orden bereits das Dorf Borntuchen im Lande Bütow, denn der Bruder Niclas von der Franz, Hauscomthur zu Bütow verlieh am Tage nach Mariä Reinigung (3. Februar) seinem getreuen Schulz Georg aus Gersdorf in seiner Erbschaft (nostra hereditate) Borsamtuchom vier freien Hufen und stellte ihn seinen andern Vasallen (Feudalen) völlig gleich*). Fünf Jahre später 1355, als das benachbarte Amtsdorf Meddersin, seine Handfeste von demselben Hauskomthur Niclas von der Franz erhielt, wurden die Ansiedler und Einwohner von Meddersin in ihren Zinsen, Abgaben und Leistungen den Bewohnern des Amtsdorfes Borntuchen völlig gleichgestellt (Urk.-Samml. II. D. Nr. 1, 2 und 3**).

*) Vergl. die merkwürdige Urkunde in der Urk.-Samml. II. C. Nr. 7. Unter „Feudalen“ wurden Besißer adlicher Güter verstanden. Borntuchen war und ist ein landesherrliches Bauerndorf. Die vier freien zu adlichen Rechten ausgegebenen Hufen, aus denen sich später zwei Halbschulzenhöfe gebildet haben, bilden eine auffallende Ausnahme. Auch noch zu herzoglicher Zeit wurden die Besitzer der 4 Hufen den Freyen und kleinen Edelleuten völlig gleichgestellt. Von den Feudalen verschieden waren die Lehnleute. Unter Lehnleuten wurden zur Nitterzeit die Schulzen, Müller und Krüger (Kretzschmer) verstanden. Unter „Haereditas“ wird ein Erbe, ein zu Eigenthum und erblichem Rechte besessenes unbewegliches Gut verstanden. Auf den Dörfern heißen Erbe alle Ländereien, Aecker und Wiesen, Kämpe, Gärten, Höfe, Teiche und Holzung, die des Landmannes (colonus) erbliches Eigenthum sind, die er verkaufen und vererben kann.

**) Es ist uns daher unbegreiflich, wie der sehr gelehrte Pastor Quandt zu Persanzig in seinem Aufsatz: „Pommerns Oftgränzen.“ (Baltische Studien. Jahrgang 15, Heft 1. Stettin 1853, S. 221) behaupten kann, daß das Kirchspiel Borntuchen bei der Erwerbung der Herrschaft Bütow im Jahre 1329 zum Lande Bütow nicht gehört hat, weil ,,in Borntuchen noch im Jahre 1345 Schloßgesessene

Um jene Zeit wurden vom Komthur zu Danzig Heinrich von Rechtir, dessen Amtsgebiet bis zur Mündung der Leba reichte und unser Land Lauenburg in sich einschloß, im Lande Lauenburg die erften Deutschen Dörfer Garzigar (1348) und Neuendorf (1349) gegründet. Die beiden Dörfer waren zwar schon vorhanden (Neuendorf laut Handfeste von Lauenburg schon 1341); fie wurden aber jezt mit Deutschen Rechten bewidmet und mit einer Handfeste, die ihre Verfassung ordnete und ihre Abgaben, Leistungen, Rechte und Dienste vorschrieb, beschenkt *).

Gegen Ende des Jahres 1350 am 11. November verglich sich der Hochmeister mit dem Bischof Johannes von Kammin, der in unferm Lande Bütow die geistliche Gerichtsbarkeit übte, wegen des Bischofszehnten, wovon später noch die Rede, und wegen der Landesgränzen **).

Heinrich Dusemer von Arffberg wurde plöglich krank; er berief die obersten Gebietiger zu einem Kapitel nach Marienburg zusammen und legte am Tage Kreuzerhöhung (14. September) 1351 sein hochmeisterliches Amt nieder. Er zog sich nach der Burg Brathean (Brattian) am Drewenzflusse zwischen Löbau und Neumark zurück, lebte in dem reizenden Thale noch ein Jahr und fand seine Ruhestätte in der St. Annen-Capelle zu Marienburg.

Sein Nachfolger wurde der hochberühmte Groß-Comthur Winrich von Kniprode. Mit vielem Lob hatte er in den Jahren 1338 bis 1341 die Comthurei Danzig, zu der unser Land Lauenburg gehörte, verwaltet. Die Regierung Winrichs von Kniprode ist die glänzendste, welche die Geschichte Preußens kennt, und daher das goldene Zeitalter genannt worden. Niemand vor ihm, Niemand nach ihm war zum Meisteramt so berufen und befähiget, als Winrich von Kniprode. Mit einem hervorragenden Geifte, einem klaren Verstande und tiefem Gemüth verband er eine hohe Gestalt und fürstliche Haltung; er besaß alle Tugenden, die einen Herrscher zieren; er war ein vollendeter Ritter, ein frommer Christ, ein großer Staatsmann und weiser Landesfürst. Die Könige von England und Frankreich bewarben sich um seine Freundschaft und brachten ihm durch glänzende

gewaltet haben." In Groß Tuchen hat der Ritter Kasimir geseffen, aber in Borntuchen hat kein Schloßgefeffener gewaltet. Das Land Tuchim ist das heutige Kirchspiel Groß Tuchen. Borntuchen bildet ein Kirchspiel für sich und hat mit Groß Tuchen keinen anderen Zusammenhang, als einen gleichen Ausklang des Namens. *) Urt.-Samml. II. E. Nr. 1 und 2.

**) Urk.-Samml. I. Nr. 31.

Gesandschaften prachtvolle Geschenke dar. Besonders werthvoll war das vom Könige von Frankreich geschenkte goldene Kreuz, worin ein Stück vom Kreuze Jesu Chrifti eingefaßt war.

Bald nach dem Antritte seiner Regierung erließ Winrich von Kniprode eine neue Kleider-Ordnung, worin er die Tracht vorschrieb, in der die Bürgermeister und Rathsherren, die Kaufleute und Handwerker, die Schultheißen und Bauern, die Frauen und Jungfrauen, die Kinder und Greise sich kleiden sollten. Seiner besonderen Gunst erfreuten sich die Städte. Er übte die Bürger im Spiel der Waffen, führte die Vogelschießen ein und stiftete die Schüßengilde. Wir haben jedoch nicht erfahren können, ob er auch in unsern Städten Lauenburg und Bütow eine Schüßengilde errichtet.

Die Hebung der Rechtspflege lag ihm sehr am Herzen. Aus Deutschland und Italien berief er berühme Rechtsgelehrte und ließ die jungen Ordensbrüder im Haupthause zu Marienburg in der Wissenschaft des Rechts und in gewissenhafter Behandlung der Rechtsangelegenheiten gründlich unterweisen, damit sie dermaleinst als Brüder eines Convents, als Pfleger, Voigte oder Komthure das Recht finden und das Urtheil nach der Gerechtigkeit sprechen konnten. Er verordnete, daß jede richterliche Entscheidung seiner Brüder mit Gründen des Rechts, der Billigkeit und der Geschichte belegt und gestüßt sein müsse.

Seine besondere Fürsorge schenkte er den Gewerken und Zünften, er ordnete fie in allen ihren Verhältnissen der städtischen Obrigkeit unter und überließ den städtischen Behörden die Erhebung der in den Handfesten auferlegten Zinsen von den Brod-, Fleisch- und Schuh-Bänken. Die ältesten Gewerke sind die Bäcker, Fleischer und Schuhmacher. Dann bildeten sich sehr bald die Zünfte der Leinenweber und Tuchmacher, die sich bis in die neueste Zeit auch in unsern Städten erhalten haben, aber durch die gänzlch veränderte Ordnung der Gewerbe ihrem gewissen Untergange entgegengehen.

Zur Hebung von Handel und Wandel und zur Erleichterung des Verkehrs ließ der Meister neue Münzen prägen und mit dem Wahlspruch versehen: „Die Ehre des Meisters liebt Gerechtigkeit." Im ganzen Ritterstaate führte er ein neues gleichmäßiges Ellenmaaß ein und befahl bei der Landmessung statt des bisher üblichen Seils (d. f. zehn Ruthen) die culmische Ruthe zu gebrauchen.

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