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́gegangener Verwarnung zur Ruhe zu bringen. Obwol in Folge des Warschauer Vertrages von 1773 das ganze polnische Palatinat Pomerellen nebst der Starostei Schlochau mit voller Souveränität an die Krone Preußen fiel, so hörten dennoch die Gränzstreitigkeiten zwischen Piaschen und Gliessen nicht auf; selbst die richterlichen Entscheidungen, welche im Jahre 1789 bei der Königl. Westpreußischen Regierung in Marienwerder ergingen, machten dem Streit kein Ende; bis endlich durch Kommissarien des Hofgerichts zu Bromberg und der Kammer zu Stettin der Streit durch Vergleich beseitiget, die Grenze zwischen Piaschen und Gliessen (Glisno) durch Feldmesser abgesteckt und am 29. Mai 1793 ein förmlicher Grenzrezeß vollzogen wurde.

Im unglücklichen Kriege von 180°, wurde die Stadt Bütow von polnischen Freischaaren in Besiz genommen und nicht nur mit Einquartirung, sondern auch mit Contribution belegt. Im Januar 1807 rückte der polnische General Josef Hippolyt von Trzebuchowski mit polnischen Truppen in Bütow ein und forderte von den Obrig keiten der Stadt und des Amtes, sowie von der gesammten Bürgerschaft den Eid der Treue. Am 28. Januar 1807 mußten der Bürgermeister, die Rathmänner und sämmtliche Bürger, auch die Königlichen Beamten auf dem Rathhause schwören:

Ich schwöre, die Gewalt, die mir von Seiner Majestät dem Kaiser der Franzosen und König von Italien anvertraut ist, mit der größten Loyalität auszuüben und sie nicht anders als zur Erhaltung der Ordnung und der öffentlichen Ruhe anzuwenden, auch aus allen meinen Kräften beizutragen, um die Maaßregeln und Anordnungen, welche mir für den Dienst der französischen Armee und der alliirten Polen vorgeschrieben werden, auszuführen und weder Briefwechsel noch irgend eine andere Art von Verbindung mit dem Feinde derselben zu unterhalten.“

Als der Stern des gewaltigen Eroberers Napoleon in den Flammen der alten Czaarenstadt Moskau erlosch und die große französische Armee in den Schneegefilden des weiten russischen Reichs ihren Untergang fand, da schlug für unser gedemüthigtes Vaterland die Stunde der Erlösung von der Zwingherrschaft der Franzosen. Durch ganz Preußen erscholl und auch in die Lande Lauenburg und Bütow drang der Ruf: Mit Gott für König und Vaterland." Wer nur die Waffen führen konnte, eilte in den Kampf für die

Freiheit. Wer den Fahnen nicht folgen konnte, gab mit Freuden Geld und Gut. Wahrlich in den ruhmreichen Befreiungskriegen von 1813 bis 1815 brachten unsere wenig bevölkerten, mit Glückgütern nicht sehr gesegneten Lande so viele Opfer, als die Liebe und Treue gegen König und Vaterland nur erheischen konnten. Noch heute leben in unsern Kreisen viele Helden aus jener für Preußen ewig denkwürdigen Zeit; einige von ihnen in dürftiger Lage; doch der Abend ihres Lebens wird ihnen erheitert und erleichtert durch Unterstüßungen, die ihnen aus der patriotischen Stiftung „der Nationaldank" zufließen und jährlich am Geburtstage des Königs oder der Königin verabreicht werden.

Nach Beendigung des gewaltigen Befreiungskampfes, aus dem unser Vaterland Preußen als europäische Großmacht mit siegreichem Glanze hervorging, wurde der Deutsche Bund gestiftet und der Lauenburg-Bütowsche Kreis darin aufgenommen. Durch die in der Deutschen Bundes-Versammlung niedergelegte Erklärung vom 4. Mai 1818 trat unser ruhmgekrönte König Friedrich Wilhelm III. der Gerechte mit allen seinen Deutschen Ländern zum Deutschen Bunde und seit dieser Zeit bilden die Lande Lauenburg und Bütow als Bestandtheile der Provinz Pommern auch einen Theil des Deutschen Bundesgebiets *).

Sowie seit 1815 der ganze Preußische Staat im Innern völlig umgeschaffen wurde, so wurden auch unsere Lande in Verwaltung und Rechtspflege völlig umgestaltet **). Das Hofgericht in Cöslin wurde in ein „Oberlandesgericht“ verwandelt. Die Domainen-Justizämter zu Bütow und Lautenburg wurden aufgelös't und mit den Stadtgerichten unter dem Namen „Land- und Stadtgericht" vereinigt. Für die vormals Erimirten wurden in Folge der Verordnung von

*) Die Erklärung vom 4. Mai 1818 ist niedergelegt in den Protokollen der deutschen Bundes-Versammlung Theil V. Seite 216 und wird erwähnt in 1. Corpus juris publici Germanici, von Dr. Michaelis. S. 525.

2. Klübers öffentliches Recht des Deutschen Bundes. 4te Aufl. §. 87. Note 6. Seite 97.

3. von Rönne's Staatsrecht der Preuß. Monarchie. B. 1. §. 205. S. 708, No. 6-7.

**) Alle Veränderungen wurden durch die Verordnung vom 26. December 1808 wegen verbesserter Einrichtung der Provinzial-Polizei- und Finanz-Behörden und durch die Verordnung vom 27. October 1810 über die veränderte Verfassung aller obersten Staatsbehörden in der Preußischen Monarchie schon vorbereitet.

1835 sowol zu Lauenburg als zu Bütow Kreisjustizräthe bestellt. Durch die Verordnung vom 2. Januar 1849 wurde in der ganzen Preußischen Monarchie mit Ausschluß der Rheinproving die Justiz ganz neu organisirt. Das Oberlandesgericht in Cöslin wurde in ein,,Appellationsgericht“ verwandelt. Die Privat- und Patrimonialgerichtsbarkeit, sowie der erimirte Gerichtsstand wurde aufgehoben; die bisherigen Land- und Stadtgerichte und sämmtliche Patrimonialgerichte aufgelöst und an ihre Stelle zwei Kreisgerichte, das eine in Lauenburg, das andere in Bütow mit voller unbeschränkter Gerichtsbarkeit neu eingerichtet. Für beide Kreisgerichte ist ein StaatsAnwalt bestellt, welcher in Bütow seinen Amts- und Wohnsiz hat. Die Schwurgerichtssachen aus den Bezirken beider Kreisgerichte werden vor dem Kreis- und Schwurgerichte in Stolp verhandelt. Zum Kreisgericht in Lauenburg sind einige Theile aus dem benachbarten Kreise Stolp gewiesen. Zum Kreisgericht in Bütow sind ebenfalls einige Theile des Kreises Stolp mit 2000 Seelen und der größte Theil des Kreises Rummelsburg geschlagen. Zur Bequemlichkeit der Gerichts- Eingeseffenen im Kreise Rummelsburg find in der Stadt Rummelsburg zwei ständige Gerichts- Kommissionen eingerichtet. Seit dem ersten September 1854 treten beide Kommissionen alle zwei Monate unter dem Vorsiße des KreisgerichtsDirektors aus Bütow als ,,periodische Gerichtsdeputation" zusammen, halten gewöhnlich drei Tage lang öffentliche Sigungen für größere Civil- und für Strafsachen und fassen Beschlüsse in Vormundschafts-, Nachlaß- und Hypothekensachen.

Die Krieges- und Domainen - Kammer in Stettin wurde aufgelöst und so lange die Festung Stettin in der feindlichen Gewalt einer französischen Besagung sich befand eine Regierung zu Stargard in Pommern eingeseßt. Mittelst Königl. Verordnung vom 30. April 1815 wurde die Organisation der Regierung zu Cöslin befohlen und durch die Allerhöchste Kabinetsordre vom 11. Juli 1816 genehmigt und mit dem 1. August 1816 in das Leben gerufen; ihrem Verwaltungsbezirk wurde nach der Bekanntmachung vom 11. Juli 1816 der Lauenburg-Bütowsche Kreis zugewiesen *).

*) Vergl. die Bekanntmachung vom 11. Juli 1816, welche der StaatsNath und Chef-Präsident der Königl. Regierung zu Cöslin, Graf zu DohnaWundlacken erlaffen hat; im Cösliner Amtsblatt von 1816. No. 27. Seite 271.

Die Verwaltung der geistlichen und Schul-Angelegenheiten wurde bei Auflösung des Hofgerichts zu Cöslin zuerst der Regierung zu Stargard und im Jahre 1816 der Regierung zu Köslin übertragen. Nach der Bekanntmachung vom 19. December 1816 trat das Consistorium für die Provinz Pommern in amtliche Wirksamkeit und die evangelische Geiftlichkeit unter diese Behörde. Für den Lauenburg-Bütowschen Kreis wurde ein Superintendent mit dem Amtssize in Bütow bestellt. Epäter wurde in Lauenburg ein besonderer Superintendent angestellt.

Die katholische Kirche in den Landen Lauenburg und Bütow bildet in Folge der päpstlichen Bulle de salute animarum vom 16. Juli 1821 ein Dekanat und steht unter der Gerichtsbarkeit des neu errichteten Bisthums Culm zu Pelplin, dessen Sprengel den größten Theil der vormaligen Diözese Cujavien und der vormaligen Diözese Culm umfaßt*).

Die Vereinigung der beiden Lande Lauenburg und Bütow zu einem Landrathskreise dauerte von 1777 bis 1846. Laut Bekanntmachung der Königl. Regierung zu Cöslin vom 9. December 1845**) wurde durch Allerhöchste Kabinets-Ordre vom 16. August 1845 die Auflösung des gemeinsamen Kreisverbandes der Lande Lauenburg und Bütow und die Bildung eines eignen Kreises aus jedem dieser beiden Lande genehmigt. Das neue selbstständige Landrathsamt Bütorb trat am 2. Januar 1846 ins Leben.

Gemeinsam ist beiden Kreisen verblieben aus ihrer bisherigen Verbindung mit Westpreußen (seit 1773) das Preußische Landrecht von 1721 und das übrige Westpreußische Provinzialrecht, wie wir es oben ausführlich dargelegt haben. Gemeinsam ist ihnen neu verliehen in Folge der Königl. Verordnung vom 12. Oktober 1854 über die Bildung der ersten Kammer (des Herrenhauses), durch das dazu erlassene am selbigen Tage Allerhöchst vollzogene Reglement das

*) Die Diöcese des vormaligen Bischofs von Cujavien und Pomerellen ist in Folge der seit 1815 völlig veränderten Staatenbildung untergegangen. Ein Theil der Diöcese Cujavien, soweit sie zum Preußischen Staatsgebiet gehört, ist dem Sprengel des Erzbischofs von Gnesen und Posen zugewiesen und die bischöfliche Kirche von Culm mit dem Size zu Pelplin eine Suffragen-Kirche des Erzbischofs zu Gnesen und Posen geworden. Vergl. die Bulle de salute anima

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rum auszugsweise in der U. S. I. No. 93.

**) Vergl. Amtsblatt 1845. S. 242. und Theil. 2 unserer Gesch. S. 33. Geschichte d. L. Lauenburg u. Būtow.

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Recht der Präsentation Eines Mitgliedes zum Herrenhause *). Aus dem Lauenburger Kreise ist von den Besizern des alten und befestigten Grundbesizes der Rittergutsbesizer Alerander von Rerin auf · Wödtke, Herr der Sauliner Güter, (dessen Vorfahr laut Urkunde vom 2. August 1756 aus den Gütern Saulin, Saulinke, Gnewin, Gnewinke, Wödtke, klein Damerkow und Schwichow ein FamilienFideicommiß gestiftet hat,) ́präsentirt und von des Königs Majestät als Mitglied des Herrenhauses auf Lebenszeit bestätiget.

Hiemit schließen wir die Geschichte. Wir danken Gott, daß er die Adler der Hohenzollern über uns zur Herrschaft gebracht hat.

Unsere Lande bilden nunmehr zwei gesonderte Kreise in der Provinz Pommern und unzertrennliche Theile der Preußischen Monarchie. Der Gott, der Preußen schirmt und durch eine Geschichte ohne Gleichen zu immer steigender Größe, Macht und Herrlichkeit empor gehoben hat, derselbe Gott schirmt und hebt die Lande Lauenburg und Bütow. Gott mit uns!

*) Im Kreise Bütow find zur Zeit 5 Besitzer adlicher Güter vorhanden, welche einen längern als hundertjährigen Besitz in gerader Erbfolge von Vater auf Sohn seit 1736 nachweisen können: 1. der General-Major a. D. von Wnuck als Besitzer von Zemmen, Antheil C. 2. Franz August von Malotki als Besizer von Trzebiatkow, Antheil Lit. G. 3. August Ferdinand von Fischer als Besitzer von Trzebiatkow, Antheil Lit. N. 4. Johann Theodor von Styp-Rekowski als Besitzer von Czarn- Damerow, Antheil Lit. A. 5. Caspar Ludwig von Goftkowski, Post-Direktor a. D., als Besitzer von Groß Gustkow, Antheil Lit. H.

Die zum alten und befestigten Grundbesitz gehörigen Besitzer im Kreise Lauenburg find bisher noch nicht vollständig amtlich ermittelt worden und sind wir außer Stande dieselben anzuzeigen.

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