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Im Lande Bütow hatte der Bischof von Cujavien keine Gerichtsbarfeit, feine Hebungen, Bischofszehnten, Dörfer, Güter, Fischereien oder Freiheiten. Er erlangte solche auch nicht unter der herzoglich Pommerschen Regierung obwol er verschiedene Versuche machte, sich eine solche anzumaßen. Der Lehnbrief des polnischen Königs konnte ihm eine Gerichtsbarkeit nicht einräumen; denn der polnische Konig war nicht die rechtliche Quelle geistlicher Gewalt. Von dem apostolischen Stuhl zu Rom, dem Statthalter Chrifti hier auf Erden, dem alleinigen Inhaber der geistlichen Macht, erging keine Bulle oder sonst irgend eine Verfügung, wodurch das Amt Bütow dem Bischof von Pommern abgenommen und dem Bischof von Cujavien zugewiesen wurde. Wir werden später hierauf zurückkommen. Der polnische König Sigismund überwachte aber die Ausführung seines Lehnbriefs. Als er noch in Danzig residirte, übergab ihm der Cujavische Bischof eine Klage wider die Herzöge von Pommern über Beeinträchtigung des Bischofszehnten in der Herrschaft Lauenburg Der König Si gismund erließ aus Danzig am 30. Juni 1526 einen ernstlichen Brief an seine herzoglichen Neffen in Pommern und ermahnte sie, dem ehrwürdigen Bischof von Leslau in Erhebung des Zehnten, der ihm in der Herrschaft Lauenburg rechtlich gebühre, kräftig zu unterstügen. *)

Wir haben gemeldet, daß die Lage unserer Lande durch den Danziger Vergleich, von 1526 aus einer ungewissen eine gewisse wurde. Unsere Lande wußten jeßt, welchem Gewalthaber sie unterthänig waren. Ihre Lage wurde aber durchaus nicht besser, nicht glücklicher. Die Herzöge von Pommern wandten ihre Sorgfalt auf ihre eigenen Erbländer und vernachläßigten die polnischen Lehnländer. Auch hatten sie wegen ihrer eigenen Erbländer viel Streit mit Brandenburg und selbst wenig Ruhe im eigenen Befiß. Schon ihr Vater Bogislaw X. wurde sehr beunruhigt. Als er den Thron seiner Väter bestieg, wurde er vom Kurfürsten Albrecht Achilles von Brandenburg zur Erneuerung des Lehns nach Laut des Vertrages zu Prenzlau auf

*) Vergleiche Urk.-Samml. I. ́ Nro. 73. Ein ähnliches Schreiben hat der König Sigismund im folgenden Jahre 1527 an Johann Balinski, Kastellan von Danzig und Schatzmeister der Lande Preußen, erlassen. Dasselbe ist ohne Angabe des Orts und der Quelle abgedruckt bei Thym S. 111. Beide Schreiben liefern den Beweis, daß der Lehnbrief vom 3. Mai 1526 nur die Gerichtsbarkeit des cujavischen Bischofs in der Herrschaft Lauenburg im Sinne gehabt hat

gefordert. Er weigerte sich und führte Krieg. Doch schloß er zu Prenzlau Frieden umd versprach dem Kurfürften 1476 das Heimfallsrecht an Pommern. Dafür erhielt er die Tochter des Kurfürsten Margaretha zur Gemalin. Als sein Vater Wartislaw X. im Jahre 1478 zu Barth ohne männliche Erben starb, da erneuerten sich die Zwiftigkeiten mit Brandenburg. Bogislaw X. wurde alleiniger Beherrscher von ganz Pommern und weigerte sich, die Lehnseigenschaft der ihm zugefallenen Erbschaft anzuerkennen. Der Zwift wurde beigelegt und am Tage der Mariä Heimsuchung 1479 zu Prenzlau dèr dritte Vergleich, ein ewiger Frieden und eine Erbverbrüderung geschlossen. Das Kurhaus Brandenburg erhielt auch von Seiten der Stände des Landes die erneuerte Zusicherung des Anfalls von Pommern nach dem Erlöschen des einheimischen Fürstengeschlechts. Als darauf die von ihrem Gatten verstoßene, hart und lieblos behandelte Herzogin Margaretha vor Gram und Kummer 1489 kinderlos starb, entstand neuer Hader wegen ihrer Erbschaft. Auch dieser Hader wurde beis gelegt durch den Vergleich zu Pyrit am 26. März 1493. Der Kurfürst Johann Cicero entsagte seiner Lehnsherrlichkeit über Pommern und erhielt dafür die Anwartschaft auf sämmtliche Pommerschen und Rügischen Länder, wenn der männliche Stamm der Herzöge vom Pommern ausstürbe. Als nun der Herzog Bogislaw X. 1523 mit Tode abging, forderte der Kurfürst Joachim I. Nestor von dessen beiden Söhnen Georg I. und Barnim X. die Anerkennung ihres Lehnbesiges und außerdem den Brautschaß zurück, den ihr Vater bei seiner ersten Verheirathung mit Margaretha empfangen hatte. Es gab neue Mißhelligkeiten, die mit einem Vergleiche zu Neuen Kemnaten an der Grimniß am 26. August 1529 ihr Ende erreichten. Die Herzöge von Pommern erhielten das Recht, sich unmittelbar vom Kaiser als Vasallen des Deutschen Reiches belehnen zu lassen. Der Kurfürst zu Brandenburg wurde zugleich zur gesammten Hand mitbelehnt; ihm verblieb das Recht des Heimfalls aller pommerschen Erblande nach dem Erlöschen des herzoglichen Mannsstammes; bis dahin wurde ihm keinerlei Hoheitsrecht in Pommern gestattet. Bei jeder neuen Belehnung durch den Kaiser sollten die Herzöge mit ihren Ständen zugleich den Grimnißer Vertrag feierlichst erneuern und die Stände dem Kurhause Brandenburg die eventuelle Erbhuldigung leiften. Auf dem Reichetage zu Augsburg es war jener große allgemeine Reichstag, wo das von Melanchthon ausgearbeitete Glau

bensbekenntniß (Confessio fidei Augustana) am 25. Juni 1530 öffentlich vor Kaiser und Reich vorgelesen und durch die Apologie der Augsburgischen Confession vertheidigt wurde 26. Juli 1530 erfolgte die feierliche Belehnung der beiden Herzöge von Pommern mit ihren neun Erbländern, Stettin, Pommern, Caffuben, Wenden, Rügen, Usedom, Barth, Gözkow und Wolgast —, die sie vom Reiche zu Lehn trugen, sowie die Mitbelehnung des Kurfürsten Joachim Nestor von Brandenburg durch den Kaiser Carl V. Neun Pommersche Fahnen, als Symbole der neun Pommerschen Landschaften, wurden von vornehmen Pommerschen Edelleuten getragen und bei der Feierlichkeit die Fahnenstangen von dem Kaiser, dem Kurfürsten von Bran denburg und den beiden Pommerschen Herzögen berührt. Darauf knieeten die beiden Herzöge und der Kurfürst auf offenem Plaße in Gegenwart aller Großen des Reiches vor dem Kaiser nieder, legten ihre Finger auf das Evangelium, welches der Kaiser hielt, und schwuren den Eid der Lehnstreue. Einige Tage nachher, am 2. August 1530 wurde der Grimnißer Erbvertrag von dem Kaiser Carl V. bestätiget und der langwierige Streit zwischen Pommern und Brandenburg beseitigt.

In demselben Jahre 1530 erreichte des Königs Sigismunds I. ältester Sohn, der nachherige König Sigismund II. Auguft das 12te Lebensjahr. Der Vater suchte seinem Sohn die Nachfolge in Lithauen, Polen und Preußen zu sichern; er forderte deshalb auch die Herzöge von Pommern auf, seinen Sohn in Ansehung der Aemter Lauenburg und Bütow als ihren fünftigen Oberlehnsherrn schon jeßt anzuer kennen. Die Herzöge leisteten Folge und sandten den Hauptmann von Lauenburg Jakob Wobeser als „,orator" an den Königl. Hof nach Krakau, woselbst das verlangte Anerkenntniß ausgestellt wurde.

Im folgenden Jahre 1531 starb Georg I. Ihm folgte sein 17jähriger Sohn Philipp I. Beim Tode des Vaters lebte er in Heidelberg am Hofe seines mütterlichen Oheims, des Pfalzgrafen Ludwig, durch den er erzogen wurde. Barnim X. hatte bisher mit Georg I. gemeinschaftlich regiert. Jezt drang er auf Theilung, die am 28. Oktober 1532 vorläufig auf 8 Jahre vollzogen wurde. Beide Fürsten Barnim X. und Philipp I. waren der Reformation zuge= than. Die von Luther und seinem Freunde Melanchthon in Wittenberg begonnene Kirchenverbesserung hatte in Pommern durch den Eifer des geistesstarken Rectors Johann Bugenhagen einen schnellen Ein

Geschichte d. L. Lauenburg und Bütow.

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gang gefunden. Auf einem allgemeinen Landtage zu Treptow an der Nega am 13. Dezember 1534, wohin die Landstände, die Aebte der Klöster und die evangelischen Prediger aus den Städten geladen waren, stimmte die Mehrheit für Annahme der evangelisch - lutherischen Lehre. Der altgläubige Bischof zu Kammin Erasmus von Manteuffel, die Aebte, Prälaten und ein großer Theil der Ritterschaft stimmten dagegen. Es kam zu feinem Schluß und ein Landtagsabschied wurde nicht gegeben. Doch die große Mehrheit der Bevölferung nahm freiwillig das Augsburgische Bekenntniß an und Johann Bugenhagen entwarf für Pommern eine Kirchenordnung. Herzog Philipp I. erklärte fich offen und laut für die neue Lehre, er heira, thete die sächsische Prinzessin Maria und ließ sich 1536 von Luther zu Torgau trauen.

Nach Ablauf der 8 Jahre verlangte Barnim X. die vorläufige Theilung völlig zum Abschluß zu bringen. Durch den Stettiner Erbvergleich vom 8. Februar 1541 wurde das ganze Herzogthum Pommern nebst dem Fürstenthum Rügen und der Grafschaft Guzkow in zwei Herzogthümer -Stettin und Wolgast 'getheilt, doch die gesammte Hand vorbehalten. Die Aemter Lauenburg und Bütow fielen an das Herzogthum Stettin. Hier regierte Barnim X., der nach der Geburt feines gleichnamigen Großneffen den Beinamen „der Eltere" annahm.

Im Jahre 1548 starb Sigismund I. König von Polen, im hohen Alter von 82 Jahren. Ihm folgte sein Sohn Sigismund II. August. Zur Krönung, die im Jahre 1549 mit gewohnter Pracht in der alten Königsstadt Krakau vollzogen wurde, erschien Herzog Barnim X. nicht in Person; er schickte seinen Rath Balthasar von Wolde mit einem feierlichen Anerkenntniß der Bekenntnisse vom 3. Januar 1455 und 4. Mai 1526*) Sigismund II. Auguft bestätigte am 20. Sept. 1549 den Lehnbrief seines Vaters vom 3. Mai 1526; ließ aber in dem neuen Lehnbriefe die Worte,,frei von Dienst und Eidschwur“ „,libere a servitio et a juramento" geflissentlich aus. Barnim X. beschwerte sich über diese Weglaffung und König Sigismund II. August bequemte sich, die Aemter Lauenburg und Bütow als völlige dienst und eidesfreie Lehne anzu erkennen.

*) Bergl. den Reversbrief vom 18. August 1549 in der Urk.-Samml. I. Nr. 76:

Unter Barnim's X. Regierung ergriff die neue Lehre des großen Reformators auch die Gemüther in Lauenburg und Bütow. Der altgläubige Bischof Erasmus von Manteuffel war am 17. Januar 1544 mit Tode abgegangen. Bartholomäus Schwawe, fürstlicher Kanzler und Hauptmann von Bütow wurde vom Kamminer Domkapitel zum Nachfolger erwählt und 1545 von drei lutherischen Superintendenten, Paul von Rhoda aus Stettin, Johann Knipstrow aus Greifswald und Jakob Hogensee aus Stolp unter Zuziehung von sieben andern lutherischen Geistlichen als Bischof geweiht. Diese Weihe erregte in Rom großen Anstoß und in der ganzen katholischen Christenheit öffentliches Aergerniß; denn der neue Bischof war ver heirathet. Die beiden Herzöge von Pommern Barnim X. und Philipp I, welche die Wahl eines beweibten Kirchenfürsten gebilliget, fielen bei dem Kaiser Karl V. in Ungnade. Sie zitterten, als Kaiser Karl mit seinen spanischen und italienischen Kerntruppen am 24. April 1547 bei Mühlberg an der Elbe den Kurfürsten Johann Friedrich von Sachsen auf das Haupt schlug und gefangen nahm; ste zitterten, als Herzog Alba in einem Kriegsgericht vor Wittenberg den erlauchten Gefangenen wegen Hochverraths zum Tode verurtheilte. Sie suchten zu unterhandeln und den Zorn des gewaltigen Kaisers von ihren geängstigten Erblanden abzuwenden. Die Vaterlandsliebe des hochherzigen Bischofs Bartholomäus Schwawe und die Weltklugheit des Stiftkanzlers Martin Weiher halfen glücklich durch alle drohenden Gefahren.

Martin Weiher, ein Nachkomme des Theodorich oder Diderich von Weiher, dessen altaðligen Ursprung aus dem Frankenlande wir im sechsten Kapitel nachgewiesen, war ein Sohn von Claus Weiher *), zur Leba erbgesessen (,,tor Lebe geseten"). Von seinem Vater zum geistlichen Stande bestimmt und von Jugend auf zum Geistlichen herangebildet, genoß er den ersten Unterricht in Stolp, ging auf Geheiß seines Vaters nach Wittenberg, hörte dort Luther und Philipp Melanchthon, erwarb sich deren Liebe und Achtung, lebte

*) Die Schreibart in den alten Familien-Papieren ist verschieden. In den ältesten Briefen wird der Name Weiher, Weiger, später Weyher geschrieben. Claus, auch Clawes, ist eine Abkürzung von Nicolaus und in Pommern ein sehr beliebter Vorname.

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