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Quellensammlungen

zum

C

Staats-, Verwaltungs- und Völkerrecht.

Dr. Hermann Rehm,

Professor in Straßburg i. E.

In Verbindung mit

Dr. Karl Freih. v. Stengel, Dr. Walther Schücking,

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Alle Rechte vorbehalten.

APR 18 1919

Truck von Oscar Brandstetter in Leipzig.

Vorrede.

Die Quellensammlungen, deren ersten Band ich hiermit vorlege, sind zunächst und vor allem als Hilfsmittel für den Unterricht in den Fächern des öffentlichen Rechts gedacht. Ich glaube, mit ihrer Herausgabe einem Mißstande abzuhelfen, den Lehrer und Lernende gleichmäßig empfinden mußten. Auf keinem anderen Rechtsgebiete nämlich wird gegenwärtig den Studierenden das Verständnis und die Verarbeitung der systematischen Vorlesungen durch den Mangel umfangreicherer Quellenausgaben so sehr erschwert wie im Staats- und Verwaltungsrecht, um vom Völkerrecht ganz zu schweigen! Angesichts des großen und immer stärker anschwellenden Stoffs, den schon allein das deutsche Staatsrecht zu bewältigen hat, ist es schlechterdings ungenügend, wenn der Hörer nichts als eine Ausgabe der Reichs- oder der oder jener Landesverfassung in Händen hat. Den Wert dieser Bücher in Ehren! Aber sie enthalten außer dem Verfassungstext nebst einem meist recht überflüssigen Ballast von Anmerkungen im besten Falle einige wenige Nebengeseze, etwa die Wahlgeseße, ein Hausgeseß oder ähn= liches. Für alles übrige für Beamtenrecht und Behördenorganisation, für Heeres- und Finanzverfassung, für das Recht der Reichslande und der Schußgebiete, für das viele Kleine und doch Wichtige in jedem Kapitel — müssen wir unsere Zuhörer auf kostspielige Einzelgeseßausgaben, in denen doch auch nur ein Teil des Notwendigen zu finden, oder auf die Gesezsammlungen selbst verweisen, und jedem von uns ist bekannt, wie wenig der Hinweis befolgt wird, ja wie wenig er befolgt werden kann. In noch ärgere Verlegenheit aber gerät, wer es etwa mit publizistischen Übungen versuchen will.

Ich wage zu hoffen, daß die Sammlungen, die ich im Verein mit anderen herauszugeben gedenke, geeignet sind, dem Übelstande einigermaßen zu begegnen. Sie werden für das Staats- und Verwaltungsrecht des Reichs und der größeren Einzelstaaten, sowie für das Völkerrecht das hauptsächliche Quellenmaterial ent= halten. Sie sollen anspruchslose Zusammenstellungen sein; ihre Schlichtheit kann ihnen, wie ich meine, nur zustatten kommen. Sie werden sich daher auf die Wiedergabe möglichst korrekter Texte beschränken und in den Anmerkungen fast nur Verweise auf andere Quellenstellen bringen, besonders auf die in demselben Bande mitgeteilten; alles, was wie Kommentar aussehen könnte, soll geflissentlich vermieden werden. Das weniger Wichtige wird in kleinerem Drucke, manches nur im Auszuge wiedergegeben. Vielleicht sind die Sammlungen in dieser Gestalt auch anderen als akademischen Kreisen willkommen.

Bei der Auswahl des Stoffs für den ersten Band, der die Quellen zum Reichsstaatsrechte enthält, zeigten sich Schwierigkeiten vor allem nach zwei Richtungen.

Es erhob sich einmal die Frage, ob auch die Quellen zur Vorgeschichte der Reichsverfassung mitzuteilen seien. So überzeugt ich von der Unentbehrlichkeit ihres Studiums für das Verständnis des geltenden Rechtes bin, so entschloß ich mich doch, sie beiseite zu lassen, weil erstlich ihre Berücksichtigung den ohnehin fast zu großen Umfang des Bandes noch beträchtlich erweitert haben würde, und weil ferner das Wichtigste von ihnen bereits in den drei ersten

Heften der leicht zugänglichen Bindingschen Sammlung deutscher Staatsgrundgeseze in ausgezeichneter Form herausgegeben worden ist. Natürlich mußte ich aber die Verfassung des Norddeutschen Bundes, soweit sie von der Reichsverfassung abweicht, den Zollvereinsvertrag von 1867 und die Verfassungsverträge des Jahres 1870 mit aufnehmen.

Schwieriger war es, die Grenze nach dem Verwaltungsrecht hin zu ziehen; denn die gesamten Geseze verwaltungsrechtlichen Inhalts mit den verfassungsrechtlichen zu verbinden, war ausgeschlossen. Nun hat ja jede Art der Scheidung zwischen Staats- und Verwaltungsrecht etwas Gewaltsames; mit Beziehung auf die Quellen aber ist sie ganz unmöglich. Ich glaubte deshalb recht zu tun, wenn ich mich ungefähr daran hielt, wie meines Wissens gewöhnlich die beiden Gebiete bei den Vorlesungen auseinander gehalten werden, indem ich das, was für die Hauptgrundsäge der auswärtigen, der Militär- und der Finanzverwaltung in Betracht kommt, herbeizog, dagegen z. B. die Militärpensionsgeseze, die Geseze über die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht, die Zoll- und Steuergeseße und alle Quellen des Rechts der sogenannten inneren Verwaltung für einen späteren Band zurückstellte, soweit sie nicht, wie das Gesez über die Freizügigkeit und ähnliches, auch staatsrechtlich erheblich sind. Auszugsweise ist übrigens auch hieraus manches, namentlich alles für die Behördenorganisation Bedeutsame verwertet worden. Andere Auszüge, z. B. aus dem Bürgerlichen, dem Strafgesetzbuche, aus den Reichsjustizgesezen sind bestimmt, das einschlagende Material bequem zur Hand zu schaffen. Von den Militärkonventionen mußte ich mich leider auf die sächsische und die württembergische beschränken.

Die Anordnung ist chronologisch; nur die Reichsverfassung vom 16. April 1871 ist an die Spize gestellt worden.

Im übrigen mag die Sammlung für sich selber sprechen. Jedem es recht zu machen, ist bei solchen Büchern noch weniger möglich als bei anderen. Gleichwohl werde ich für jeden Vorschlag zu Verbesserungen, wie für jede Berichtigung etwaiger Versehen aufrichtig dankbar sein.

Möge das Unternehmen ein Kleines dazu beitragen, den publizistischen Unterricht zu beleben. Das tut uns dringend not in einer Zeit, da das juristische Studium auf dem besten Wege ist, wieder in die alte privatrechtliche Einseitig= keit zu verfallen.

Tübingen, im März 1901.

zur zweiten Ausgabe.

H. Triepel.

Die für das Staatsrecht in Betracht kommenden Reichsgeseße und Verordnungen der lezten Jahre wurden in chronologischer Reihenfolge dem bisherigen Terte angefügt, und das systematische Inhaltsverzeichnis wie das alphabetische Sachregister dementsprechend ergänzt. Die Zusäße der zweiten Ausgabe sind in der systematischen Übersicht durch besonderen Druck hervorgehoben, damit die Änderungen, welche einzelne Stücke der Sammlung in der Zwischenzeit erfahren haben, um so leichter in die Augen fallen.

Tübingen, im Januar 1907.

H. T.

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