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" Ausstuß der väterlichen Gewalt anzusehen. Bei Verschiedenheit der Denkungsart der beiden Eltern steht dem Vater, als Haupt der Familie, in Konformität des Art. 373 des Bürgerlichen Gesetzbuches, die Bestimmung zu. Art. 4. Über die Religionsbestimmung... "
Der Rheinische Bund, herausg. von P.A. Winkopp - Seite 390
von Rheinischer Bund - 1811
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Die preussische Volksschule, Gesetze und Verordnungen zusammengestellt und ...

Prussia (Germany), Egon von Bremen - 1905 - 800 Seiten
...Religionserziehung der Kinder ist ferner als Ausstuß der väterlichen Gewalt anzusehen. Bei Verschiedenheit der Denkungsart der beiden Eltern steht dem Vater, als Haupt der Familie, in Konformität des Art. 373 des Bürgerlichen Gesetzbuches, die Bestimmung zu. Art. 4. Über die Religionsbestimmung der Kinder...
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Die preussische Volksschule, Gesetze und Verordnungen zusammengestellt und ...

Prussia (Germany), Egon von Bremen - 1905 - 838 Seiten
...Kinder ist feiner als Ausfluß der väterlichen Gewalt anzusehen. Bei Verschiedenheit der Dentungsart der beiden Eltern steht dem Vater, als Haupt der Familie, in Konformität des Art. 373 des Bürgerlichen Gesetzbuches, die Bestimmung zu. Art. 4. Über die Religionsbestimmung der Kinder...
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Die rechtsstellung der Juden im preussischen volksschulrecht nebst den ...

Ismar Freund - 1908 - 454 Seiten
...Religionserziehung der Kinder ist serner als Aussluß der väterlichen Gewalt anzusehen. Bei Verschiedenheit der Denkungsart der beiden Eltern steht dem Vater, als Haupt der Familie, in Konsormität des Art. 373 des Bürger» lichen Gesetzbuches die Bestimmung zu. Art. 4: Über die Religionsbestimmung...
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