Einleitung in das deutsche StaatsrechtBreitkopf & Härtel, 1865 - 368 Seiten |
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Häufige Begriffe und Wortgruppen
allgemeinen Staatsrechts Auffassung Aufl Bände besonders bestimmten blos Bluntschli Bundesrechts Bundesstaat daher deutschen Bundes deutschen Reiches deutschen Staats deutschen Staatsrechts Deutschland eigenthümlichen Eintheilung einzelnen Einzelstaaten Entwickelung erst Erzämter Frieden Fürsten ganze Gebiete Geboren gemeines Recht gesammten Geschichte Gesetz Gewalt grossen Grund Grundsätze Häberlin historische höchsten höhern imperii J. J. Moser Jena Johann jure juris publici Kaiser König konnte Kurfürsten Land Landeshoheit Landstände Lehre lichen Macht Menschen menschlichen Mohl Monarchie neue nothwendig Oesterreich öffentlichen Rechts Person philosophische Politik positiven Preussen Princip Privatrechts Professor Publicisten Pütter Rath Realunion rechtlichen Regierung Reichsdeputationen Reichsgerichte Reichshofrath Reichskammergerichts Reichsritterschaft Reichsstände Reichstag Rheinbundes römischen römischen Rechts Sachsen schen Schriften selbstständigen siehe Souverän Souveränetät staatlichen Staatsform Staatsgewalt Staatslehre Staatswissenschaften Staatszweck stand System des deutschen Thätigkeit Theil Theokratie Theorie Ueber unserer Unterthanen Verfassung Verhältnisse verschiedenen Vertrag Vertragstheorie viel Virilstimme Volk Völkerrechts Wahlk Wahlkapitulation Wahlmonarchie Werk Wesen westphälischen wichtigsten Willkühr wirklich Wissenschaft Würtemberg Zachariä Zweck καὶ
Beliebte Passagen
Seite 140 - Paulus sagen konnte -.Jedermann sei Untertan der Obrigkeit, die Gewalt über ihn hat. Denn es ist keine Obrigkeit, ohne von Gott; wo aber Obrigkeit ist, die ist von Gott verordnet.
Seite 270 - L. Ennen, Frankreich und der Niederrhein, oder Geschichte von Stadt und Kurstaat Köln seit dem 30jährigen Kriege bis zur französischen Revolution, 2 Bde.
Seite 173 - Der König ist das Oberhaupt des Staats, vereinigt in sich alle Rechte der Staatsgewalt, und übt sie unter den von Ihm gegebenen in der gegenwärtigen Verfassungsurkunde festgesetzten Bestimmungen aus."; Württembergische Verfassung von 1819 (Anm.
Seite 316 - Mitglieder ersucht, hinsichtlich der Wahl und der Einrichtungen einer angemessenen Nationalvertretung Vorschläge vorzubereiten und die Einladung zu einer Versammlung deutscher Männer schleunigst zu besorgen.
Seite 280 - Vergeblich aber würden sie sich geschmeichelt haben, den gewünschten Endzweck zu erreichen, wenn sie sich nicht zugleich eines mächtigen Schutzes versichert hätten, wozu sich nunmehr der nämliche Monarch, dessen Absichten sich stets mit dem wahren Interesse Deutschlands übereinstimmend gezeigt haben, verbindet.
Seite 320 - Bis zur definitiven Begründung einer Regierungsgewalt für Deutschland soll eine provisorische Zentralgewalt für alle gemeinsamen Angelegenheiten der deutschen Nation bestellt werden. 2. Dieselbe hat a) die vollziehende Gewalt zu üben in allen Angelegenheiten, welche die allgemeine Sicherheit und Wohlfahrt des deutschen Bundesstaates betreffen...
Seite 351 - Verordnung über die zu bildende Repräsentation des Volkes vom 22.
Seite 207 - Wohlfahrt.^ Art. 3. Die Kantone sind souverän, soweit ihre Souveränetät nicht durch die Bundesverfassung beschränkt ist, und üben als solche alle Rechte aus, welche nicht der Bunocsgewalt übertragen sind.
Seite 139 - Gewohnheit und so fort gefaßt und befestigt habe, geht die Idee des Staates selbst nicht an, sondern ist in Rücksicht auf das wissenschaftliche Erkennen, von dem hier allein die Rede ist, als die Erscheinung eine historische Sache...
Seite 131 - Der Souverän will das Volk nach seinen Begriffen glücklich machen, und wird Despot; das Volk will sich den allgemeinen menschlichen Anspruch auf eigene Glückseligkeit nicht nehmen lassen, und wird Rebell.