Abhandlungen ...: H. 1.] Liszt, F. v. Der italienische Strafgesetzenwurf von 1887. 18891904 |
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Häufige Begriffe und Wortgruppen
absolute Untauglichkeit Alimena allerdings Anfang der Ausführung aufgefaßt Ausdruck beendeten Versuch Begriff Benevolo Bestimmung betrachten bezüglich Buri Cornaz Correvon Deduktionen Deliktes délit manqué demgemäß Entwurf Erfolg erst Fall Fassung fehlgeschlagene Verbrechen Feuerbach Frage Gallet a. a. O. S. Gefahr gemäß Gesetz Gretener Grund Handlung hervorgehoben Kausalität Klee a. a. O. S. Kohler a. a. O. S. könnte Konsequenzen Lammasch Lehrbuch Lehre lichen Lilienthal Liszt Mangel am Tatbestand Merkel Mittel Mittermaier Mittermaierschen möglich muß oben objektiven Objektivierung Ortolan Präsumtion Putativdelikt Recht Rechtsgut Rechtsordnung Regelung relativ untauglichen relative und absolute richtig Rücktritt Saleilles a. a. O. S. Scheidung scheint Schluß schweizerischen Strafgesetzbuch Sinne Stooß Strafbarkeit des Versuchs Strafe Straflosigkeit Strafrecht subjektiven Theorie Subjektivismus Tatbestandsmerkmale Täter tätige Reue tatsächlich Teil tentative Umstand unsere Arbeit unsere Ausführungen unseres Erachtens untauglichen Mitteln untauglichen Objekt untauglichen Versuch Verhandlungen Bd verschiedenen Versuch am untauglichen Vollendung Vorbereitungshandlungen Vorentwurf Vorsatz weiter zitierten
Beliebte Passagen
Seite 39 - Wenn Jemand bei Begehung einer strafbaren Handlung das Vorhandensein von Thatumständen nicht kannte, welche zum gesetzlichen Thatbestande gehören oder die Strafbarkeit erhöhen, so sind ihm diese Umstände nicht zuzurechnen. Bei der Bestrafung fahrlässig begangener Handlungen gilt diese Bestimmung nur insoweit, als die Unkeuntniß selbst nicht durch Fahrlässigkeit verschuldet ist.
Seite 343 - Einführung des schweizerischen Strafgesetzbuches. Nach den Beschlüssen der von dem eidgenössischen Justizdepartement mit der Durchsicht des Vorentwurfes von 1896 beauftragten Expertenkommission. Juni 1903.
Seite 68 - Wer den Entschluß, ein Verbrechen oder Vergehen zu verüben, durch Handlungen, welche einen Anfang der Ausführung dieses Verbrechens oder Vergehens enthalten, bethätigt hat, ist, wenn das beabsichtigte Verbrechen oder Vergehen nicht zur Vollendung gekommen ist, wegen Versuches zu bestrafen.
Seite 334 - Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Revision der Bundesverfassung zur Einführung der Rechtseinheit (vom 28.
Seite 18 - Nichtunterscheidung zwischen reato tentato und reato mancato „una prova eloquente del dottrinarismo della scuola classica" nennt.9) zeigt sich, wie auch im Urteil seines Landsmannes Alimena: „la teorica del *) Vgl. v. Liszt im Archiv S. 410: „Die bindend vorgeschriebene Strafmilderung ist in zahlreichen Fällen des fehlgeschlagenen Verbrechens ungerechtfertigt«.
Seite 51 - War der Täter, als er handelte, in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt befangen, so ist sein widerrechtliches Handeln auf Grund dieser Vorstellung zu beurteilen.
Seite 51 - Versucht jemand ein Verbrechen aus Versehen mit einem Mittel oder an einem Gegenstande auszuführen, mit dem oder an dem es unmöglich begangen werden kann, so mildert der Richter die Strafe unbeschränkt.
Seite 37 - Die Entstehung dieser neuen Normen, die Abänderung der früheren wird uns von Stooß in den Motiven1) damit begründet, daß die Irrtumsbestimmung von 1893 „doch zu verschiedenen Auslegungen und zu Mißverständnissen Anlaß...
Seite 16 - Rolin aa OS 44, 45. 4) Jene Fassung lautet: „Handlungen, durch welche die Ausführung eines beabsichtigten Verbrechens oder Vergehens angefangen, aber nicht vollendet worden ist, sind als Versuch desselben zu bestrafen
Seite 74 - ... is itself a crime, and therefore the subject of punishment. An attempt may be said to be the doing of any of the acts which must be done in succession before the intended object can be accomplished (a), with the limitation that the attempt must be an act directly approximating to the commission of the offence.