Württembergisches Gerichtsblatt: unter Mitwirkung des königl Justizministeriums, Band 3

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1870
 

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Häufige Begriffe und Wortgruppen

3iff Abth Aburtheilung amtsgerichte Amtsnotar Anklagekammer Anlaß Anmeldung Ansicht Antrag Anwalt Anwendung ausgesprochen Befugniß Beklagten Benachrichtigung Beschluß Beschuldigten Beschwerde Bestimmung des Art betreffenden Bezeichnung der Nichtigkeitsgründe bezüglich blos Civilkammer Civilprozeß Civilprozeßordnung daher deſſen deßhalb dieſe dieß Eigenthum Einrede Entscheidung Entwurfes erfolgen Erhebung erhoben erkennende Gericht Erkenntniß Erklärung erst Expropriation Falle Frage Frist geltend gemacht gemäß Gerichtsblatt Bd Gesezes Gläubiger Grund Gulden Hauptverhandlung hienach indem Instanz iſt Kammer der Abgeordneten Kaſſationshofe Klage Klägerin Klaſſe Kommiſſion Königl Körperverlegung Kosten Kreisgerichte Kreisgerichtshofes lezteren lichen Mittheilungen mündlichen Verhandlung muß müſſe neue Justizgesetzgebung Bd Nichtigkeit Nichtigkeitsbeschwerde Nichtigkeitsgründe Nichtigkeitsklage nothwendig Oberamts Oberamtsgerichte Obertribunals öffentlichen Offizieller Theil Partei Privatrecht prozeßleitenden Prozeßordnung Raths Recht Rechtsanwalt Rechtsmittel Rechtsstreites Richter Sache Schwurgerichtshofes ſei seien ſein ſich Sigung soll Staatsanwalt Staatsanwaltschaft Straf Strafgesetzbuches Strafkammer Strafprozeßordnung Stuttgart Tagfahrt Thatbestand Thatsachen Urtheil Verfahren Verfügung Vergehen Vergl vermöge höchster Entschließung Vertrag verurtheilt Vorschrift Werth Württ württembergischen Ziff Zuständigkeit Zustellung Zustellungsbevollmächtigten

Beliebte Passagen

Seite 312 - Nothwendigkeit entschieden hat, und gegen vorgängige volle Entschädigung. Entsteht aber ein Streit über die Summe der Entschädigung, und der Eigenthümer will sich bei der Entscheidung der Verwaltungs-Behörde nicht beruhigen; so ist die Sache im ordentlichen Rechtswege zu erledigen, einstweilen aber die von jener Stelle festgesetzte Summe ohne Verzug auszubezahlen.
Seite 191 - Gcnehmigungsact nicht erforderlich. Sein Recht wird durch den Vertrag von selbst und unmittelbar begründet; nur ist es in der Regel nach der Absicht der Kontrahenten bis zum Tode des Promissars ein widerrufliches. Vgl. Unger aa OS 83—85.
Seite 191 - Anspruchs ist für den Dritten sein Beitritt zu dem Vertrage oder ein von seiner Seite hinzukommender besonderer Acceptations- oder Genehmigungsakt nicht erforderlich.
Seite 244 - Das Gericht hat das Ergebniß der Beweisführung nach freier Ueberzeugung zu würdigen. An gesetzliche Beweisregeln ist dasselbe nur in den durch dieses Gesetz bestimmten Fällen gebunden.
Seite 211 - Stande gewesen wäre, so sind ihr die Kosten der Berufungsinstanz selbst dann ganz oder theilweise zur Last zu legen, wenn sie auf Grund des neuen Vorbringens ein für sie günstiges Urtheil erlangt.
Seite 94 - Vermögensgegenstände als bleibende Last verknüpft und nicht in den heutigen staatsrechtlichen Verhältnissen begründet sind, auf Verlangen der Berechtigten oder der Verpflichteten der Ablösung.
Seite 188 - EntWickelung fortschreiten, wenn es seinen Boden nicht verlieren will, und diese Fortbildung des Rechtes, wie sie im Leben sich vollzieht, hat auch der Richter anzuerkennen.
Seite 38 - Ansuchen wegen vorgerückten Alters und leidender Gesundheit in den Ruhestand zu versetzen und demselben zugleich die Erlaubniß zu erthcilen, die Uniform seiner bisherigen Charge fernerhin tragen zu dürfen ; unter dem 2.
Seite 73 - Gerichte ist nur, daß über solche entschieden werden kann, ohne in eine materielle Würdigung der Sache selbst einzugehen und dadurch der künftigen Entscheidung des Untcirichters vorzugreifen.
Seite 95 - Vermögens» gegenstände bleibend geknüpft und durch diesen Besitz in der Weise bedingt sind, daß sie mit den fraglichen...

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