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2.

Vergleichsversuch, ob die Partheien zum persönlichen Erscheinen gezwungen werden fönnen. Verläbniß, zur Klagbarkeit gehört der våter: liche, resp. mütterliche Consens.

ob die Behauptung, daß der beklagte Theil außer dem Hause und Brode der Aeltern gewesen, in der Klage enthalten sein müsse.

unter Bauersleuten mit hinzugekommener Schwängerung.

Verträge, in wiefern der Steuerfuß der Grund; stücke durch dieselben abgeändert werden fann.

Verzugszinsen, ob dieselben mit einer selbsis ständigen Klage verfolgt werden können. auf dieselben kann der Richter von Amts: wegen erkennen.

Vormundschaft, über den Eintritt der Be endigung der Vormundschaft bei erlangter Volljährigkeit des Pupillen.

218

302

II. Für Schleswig.

A.

Absolutio ab instantia im fiscalischen
Proceffe.
Appellation, Zeit der Erlegung des SHOE:

mals.

arme Partheien erlegen kein Schoßmal über die Solemnien erkennt das Obers gericht.

Frist der Introduction

Seite

140

Schoß:

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324

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Zulässigkeit nach erfolgtem Erkenntnis
über die except. obsc. lib.

Prüfung der Beschwerden bei gegenseitigen
Appellationen.

Arrestcaution, Bestellung derselben.

Justification, es kommt auf die Zeit der Einreichung der Klage, nicht der Abgebung der Ladung an..

Auctionsprotocoll. Einrichtung desselben.

27 Aussage, våterliche, den dieselbe bezeugenden Berwandten liegen keine vormundschaft: liche Pflichten ob.

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ibid.

216

Beweisinterlocut sest die Zulässigkeit der Klage voraus.

Chronologische Sammlung der Verordnun: gen, Bedeutung derselben.

152

154

306

. 12

Collegien können als solche wegen Versehen in obervormundschaftlichen Angelegenheiten nicht in Anspruch genommen werden. Concurse, tabellarische Uebersicht pro 1839.. 161 Concursacten und Verkauf unbedeutender Mobiliarmassen.

216

Concursgläubiger, mit deffen Gelde gewisse in der Masse befindliche Gegenstände ges kauft find, hat kein Recht, Befriedigung aus dem Erlöse dieser Sachen zu fordern. 182

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zu bewerkstelligenden Delirung dieser Obligationen im Hedewigenkoegs Schuld; und Pfandprotocoll_auf des Debitors Folium die Erlassung eines Mortifications: Proclams erforderlich werde, so werden von Gerichts: wegen und in Folge Authorisation des Königl. Hol: steinischen Obergerichts vom 30sten v. M. Alle und Jede, außer den Extrahenten dieses Proclams, welche an oder aus vorstehend bezeichneten Documenten aus irgend einem Grunde Ansprüche zu haben vermeinen, hiedurch aufgefordert, ihre Ansprüche, bei Verlust der felben und bei Strafe des ewigen Stillschweigens, innerhalb 12 Wochen, vom Tage der lehten Bekannt: machung dieses Proclams angerechnet, und zwar Aus: wärtige unter Bestellung eines Procurators im hiesi gen Gerichtsbezirk, im Hedewigenkoegs Inspectorate zu Heide gehörig anzugeben und verzeichnen zu lassen. Im Widrigen werden auf den ferneren Antrag der Extrahenten dieses Proclams die obgedachten Obliga: tionen im Original für mortificirt und erloschen er klärt und die daraus protocollirten Pöste ohne Wei: teres im Hedewigenkoegs Schuld: und Pfandprotocoll delirt werden.

Hedewigenkoegs Inspectorat zu Heide, den 4ten Decbr. 1841.

No 28.

F. C. Griebel.

Dritte und leßte Bekanntmachung. Wegen Regulirung des Nachlasses der am 9ten Septbr. d. J. im unverehelichten Stande zu Altheis kendorf, adel. Guts Schrevenborn, verstorbenen Chris ftine Antoinette Steffen ist die Erlassung eines land: üblichen Proclams erforderlich geworden, und werden daher Alle und Jede, welche aus irgend einem Grunde Erb oder sonstige Ansprüche und Forderungen an den geringfügigen Nachlaß der gedachten Verstorbenen zu haben glauben oder Pfänder von ihr besigen, inson: derheit aber ihre abwesenden Geschwister:Kinder: August und Friedrich Steffen, so wie die etwanigen Kinder ihres zu Nortorf wöhnhaft gewesenen und ver: storbenen Bruders Detlev Steffen, hiedurch von Ges richtswegen aufgefordert und angewiesen, sich damit, sowohl bei Strafe der Ausschließung und des immer währenden Stillschweigens als bei Verlust ihrer Pfand: Gerechtsame, binnen 12 Wochen, von der leßten Be: kanntmachung dieses Proclams angerechnet, bei dem unterzeichneten Juftitiariate rechtsbehörig anzugeben und demnächst weitere Verfügung zu gewärtigen.

Kiel im Justitiariate des adel. Guts Schreven born, den 27sten Novbr. 1841. Wittrock.

No 29.

Dritte und lehte Bekanntmachung. Alle und Jede (mit Ausnahme der protocollirten Gläubiger), welche an den Nachlaß des verstorbenen Schlössermeisters Johann Hinrich Kraas hieselbst, nas mentlich an das dazu gehörige, in der Mühlenstraße sub N 356 hieselbst belegene kleine Hans c. pert.,

aus irgend einem Grunde Forderungen und Ansprüche zu haben glauben, werden hiedurch aufgefordert und befehligt, sich damit, bei Strafe der Ausschließung, innerhalb 12 Wochen, von der letzten Bekanntmachung dieses Proclams angerechnet, unter Producirung ihrer Documente und gehöriger Procuratur: Bestellung, bei dem klößterlichen Professions: Protocolle zu melden und ihre Gerechtsame wahrzunehmen.

Klösterliche Obrigkeit zu Preez, den 30sten Novem ber 1841. F. v. Reventlou.

No 30.

Dritte und leßte Bekanntmachung. Der hiesige Bäcker und Bürger Christian Heinrich Muuss hat angezeigt, daß er das ihm zugehörige, am Kirchhofe im dritten Quart., No 89, belegene Haus, wobei die Bäckereigerechtigkeit und mit Inbegriff der Stadtparcele etwa 7 Tonnen Land, verkauft habe, und um die Ertassung eines Proclams angetragen.

Daher werden Alle, welche an das vorgedachte Haus cum pert. außer den darauf protocollirten Ca pitalien und deren Zinsen dingliche Ansprüche, Rechte und Forderungen haben, hiedurch, bei Strafe des ewi gen Stillschweigens, so wie des Verlustes ihrer Rechte, aufgefordert, sich innerhalb 12 Wochen im hiesigen Syndicat zu melden und weitere Verfügung zu ge wärtigen.

Decretum Neustadt, den 29steu Novbr. 1841. (L. S.) Bürgermeister und Roth. Romund,

No 31.

Dritte und lehte Bekanntmachung. Wenn der Krugwirth und Bäcker Hinrich August Adelhard Basel hieselbst erklärt, daß er seine andrån: genden Gläubiger nicht befriedigen könne, deshalb um die Rechtswohlthat der Güterabtretung bitten müsse, dieser Bitte auch, unter Vorbehalt der Einreden sei: ner Gläubiger, stattgegeben worden: als werden (mit Ausnahme der protocollirten Pfandgläubiger) alle dies jenigen, welche an den ermeldeten Heinrich August Adelhard Vasel, oder an das von ihm seit Jahres: frist besessene, hieselbst belegene, vorher dein Heinrich Wildhagen zuständig gewesene Wohn- und Krughaus fammt Zubehör, aus irgend einem Grunde Ansprüche und Forderungen zu haben glauben, demseben mit Schulden verhaftet geblieben, oder Pfänder von ihm besigen, hiedurch aufgefordert und schuldig erkannt, sich damit binnen 12 Wochen, von der letzten Be kanntmachung angerechnet, Auswärtige unter Procus raturbestellung, vor hiesigem Justitiariat zu melden, resp. bei Strafe demnächstiger Ausschließung aus die fer Concursmasse.

Zugleich wird zum Verkauf des Wohn- und Krug hauses sammt Zubehör Termin auf Sonnabend den Sten Januar 1842 anberaumt und wollen Kauflieb haber, zu deren Einsicht die Verkaufsbedingungen S Tage vorher im Justitiariat bereit tegen sollen, sich

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