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Dritte und leßte Bekanntmachung. Auf geziemendes Ansuchen Beikommender werden Alle und Jede, welche (mit Ausnahme der protocollir ten Creditoren) an die Vollhufe des verstorbenen Hans Schumann in Ferenbdtel dingliche Forderungen zu haben vermeinen, so wie in Folge ertheilter Auctoris sation des Königl. Holsteinischen Obergerichts Dieje: nigen, welche an nachbenannte, im Schuld; und Pfand: protocoll offenstehende Pöste, als:

1) an einen Alimentationscontract vom 18ten Febr. 1771, wornach_Marx Greve den Hans Heesch zu unterhalten sich verpflichtet; 2) an den Hausbrief des Mary Greve vom Sten Juli 1769, worin der Wittwe Wendt und dem Claus Sorgenfrey Altentheile verschrieben sind; 3) an eine vom weil. Hinrich Schümann für die Kinder des Insten Hans Schlaetel in Glashütte übernommene Vormundschaft vom 18ten Octbr. 1764;

an den Hausbrief des weil. Hans Schumann vom 31sten Decbr. 1795, worin dem Hinrich Schumann ein Altentheil verschrieben worden, Ansprüche machen zu können glauben, hiedurch aufge: fordert und befehligt, sich, und zwar Auswärtige un ter Procuratur: Bestellung, innerhalb 12 Wochen, vom Tage der leßten Bekanntmachung angerechnet, im Actuariate des Concursgerichts zu melden, die ihre Ansprüche begründenden Documente in origine zu produciren, beglaubigte Abschriften davon zurückzulassen und weitere Verfügung zu gewärtigen, im Ausblei bungsfalle aber zu erwarten, daß ihre Ansprüche an die proclamirte Vollhufe präcludirt und vorstehende protocollirte Pöfte als mortificirt erachtet und im Schuld und Pfandprotocoll getilgt werden sollen. Gegeben Segeberg im Concursgerichte, den 23sten Novbr. 1841.

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Dritte und legte Bekanntmachung. Wenn die Wittwe des weil. Erbpachtsmüllers Thiel Abel, Sophia Cácilia, geb. Hahn, zu Caden, cum cur. dem Hufner Jochim Schümann zu Der: storf, Amts Segeberg, hieselbst vorgestellt hat, daß sie im Besige einer, von dem weil. Eingesessenen Car: Hen Christopher zu Barmstedt, an den Vater der Extrahentin, den weil. Erbpachtmüller Daniel Hahn zu Caden, für baar angeliehene 2000 † Cour. à 4 pCt. pro anno unter dem 19ten Mai, 1788 ausgestellten und auf das Folium des Debitors protocollirten Ob: ligation sich befinde, welche durch Erbgang von ge: dachtem ihrem Vater an sie gefallen fei, ohne daß

sie als alleinige rechtmäßige Inhaberin dieses Docu ments sich zu legitimiren im Stande sei, dieselbe die ferwegen auch um die Erlassung eines landüblichen Proclams gebeten hat, und diesem Gesuche gerichts seitig gewillfahrt worden ist, so werden hiemit Alle und Jede, welche an die gedachte, Obligation Erb oder andere Ansprüche zu haben vermeinen, aufgefor: dert, in 12 Wochen, vom Tage der lehten Bekannt: machung dieses angerechnet, diese ihre etwaigen An sprüche, bei Verlust derselben, im unterzeichneten Ju ftitiariate gehörig anzugeben, ihre etwaigen Original: Urkunden zu produciren und beglaubigte Abschriften davon bei dem Protocolle zurückzulassen, wobei den Auswärtigen noch besonders aufgegeben wird, gehd: rige Actenprocuratur zu bestellen.

Cadener Justitiariat in Altona, den 26sten No: vember 1841. VV. Gähler.

No 34.

Dritte und lehte Bekanntmachung. Auf Anhalten des Kaufmannes Jacob Andreas Wait, als der Verlassenschaft des weil. hiesigen Bür: gers und Spiegel: Fabrikanten Johann Jacob Köster zugeordneten Administrators, werden Alle, die an dies sen Nachlaß aus irgend einem rechtlichen Grunde An sprüche oder Forderungen zu baben vermeinen, bei Strafe der Ausschließung und des ewigen Stillschweiz gens, hiemit aufgefordert, sich damit binnen zwölf Wochen, vom Tage der leßten Befauntmachung dieses Proclams angerechnet, im ersten Stadt: Secretariate und spätestens am 17ten März künftigen Jahrs, als dem peremtorischen Angabe: Termine, vor dem hiesigen Obergerichte, unter urschriftlicher Vorzeigung und ab: schriftlicher Zurücklassung der betreffenden Documente, gehörig zu melden. Wornach Beikommende sich zu achten und fernere Verfügung zu gewärtigen haben. Altona im Obergerichte, den 25sten Novbr. 1841. Ex Decreto Senatus. No 35.

Dritte und legte Bekanntmachung. Wenn das hiesige Handlungshaus Santos & Mon: teiro durch seinen Theilnehmer A. van Randwyk Schut und die von einer Anzahl Creditoren gewählte, aus den Hamburgischen Kaufleuten Gustav Jencquel und J. J. Sauer und dem hiesigen Kaufmanne Georg Nicolaus Knauer bestehende Administration vorgestellt, daß die in Anleitung einer nach Africa unternomme nen Expedition in öffentlichen Blättern geschehenen Anfeindungen den Credit des Handlungshauses der gestalt abgeschnitten, daß es seine Wechsel nicht mehr begeben und daher auch seine eingegangenen Wechsel: Verbindlichkeiten erst nach erhaltenen Retour: Remessen werde erfüllen können, und zugleich um Erlassung eines Proclams ad indagandum statum bonorum unter dem ausdrücklichen Erbieten gebeten, daß, wenn nach dessen Ablauf das vorhandene Vermögen sich unzu. reichend erweise, sie selbiges in Ermangelung eines

gütlichen Arrangements zur concursmäßigen Behand;
lung übergeben wollten; so werden bei Deferirung
dieser Bitte Alle, denen an das bemeldete Handlungs;
haus aus irgend einem Grunde Ansprüche oder För:
derungen zustehen, von Gerichtswegen, bei Strafe der
Ausschließung und des ewigen Stillschweigens, aufge:
fordert, selbige nebst den zur Begründung dienenden
Documenten als europäische Creditoren binnen zwölf
Wochen, und als außereuropäische binnen 12 Mona
ten, a dato ultimæ publicationis hujus procla-
matis, im ersten Stadtfecretariate, und spätestens resp.
am 4ten April 1842 und am 9ten Januar 1843, als
den peremtorischen Angabe: Terminen, vor dem hiesi:
gen Obergerichte gehörig anzugeben. Wornach Beis
kommende sich zu achten und fernere Verfügung zu
gewärtigen haben.

Altona im Obergerichte, den 29sten November 1841.
Ex Decreto Senatus.
N 36.

Dritte und leßte Bekanntmachung.
Extr. des Procl. des 50sten Stücks No 1.
Alle, welche an den Nachlaß des hieselbst verstor:
benen Candidaten der Theologie Ludwig Friedrich
August Eyben, mit Inbegriff des zu diesem Nachlasse
gehörenden, sub M 88 im 4ten Quartier dieser Stadt
am großen Markt belegenen Wohnhauses cum pert.,
Erb oder sonstige Ansprüche zu haben vermeinen, wer
den hiemittelst, bei Strafe der Ausschließung und
des immerwährenden Stillschweigens, aufgefordert,
fich innerhalb 12 Wochen, vom Lage der letzten Bes
kanntmachung dieses Proclams angerechnet, Auswårs
tige unter Procuratur Bestellung, im Stadtsecretariate
gehörig anzugeben.

Schleswig, den 4ten Decbr. 1841.
Bürgermeister und Rath hieselbst.
In fidem: Rohweder.
No 37.

Dritte und lebte Bekanntmachung.
Extr. des Procl. des 50sten Stücks M 2.
Alle diejenigen, welche an den unter Curatel ge
stellten Hufner Claus Thede II. in Hamdorff und
deffen Haabe und Güter, insbesondere an die Feste:
hufe desselben, Ansprüche irgend einer Art haben,
müssen sich (mit Ausnahme der protocollirten Gläubi:
ger) gleich, dessen Schuldnern und Pfandinhabern, bins
nea 12 Wochen im Hüttener Amtsactuariate ordnungs:
mäßig melden.

Gegeben auf dem Hüttener Amthause vor Gottorf, den 26sten November 1841. v. Scheel.

Zur. Beglaubigung: Brockenhuus.

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Dritte und leßte Bekanntmachung.

Extr. des Proci. des 50ften Stücks No 3. Die unbekannten. Erben des vor mehreren Jahren im hochfürsil. Gute Carlsburg verstorbenen Pfing besizers Peter Bendix Schröder im Carlsburger Holz, werden hiemittelst, bei Strafe der Ausschließung und fortwährenden Stillschweigens, aufgefordert, sich inner: halb 12 Wochen, vom Tage der leßten Bekannt machung ab an, in der unterzeichneten Gechtshalter: schaft zu melden, eine gehörige Angabe zu beschaffen und diejenigen Documente, auf welche sie ihre Erb ansprüche begründen, zu produciren.

Nicht weniger haben Alle und Jede, welche In.. sprüche irgend einer Art an den Nachlaß des gedach ten Peter Bendix Schröder und seiner kürzlich ver storbenen Ehefrau zu haben vermeinen, eine desfallfige Angabe' in der unterzeichneten Gerichtshalterschaft zu beschaffen und zwar bei Strafe der Präclusion und des fortwährenden Stillschweigens.

Schleswig, in der Gerichtshalterschaft des Hot fürstl. Guts Carlsburg, den 2ten Decbr. 1841.

N 39.

Posselt.

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Schleswig Holsteinische Anzeigen.

Redigirt von den Obergerichtsräthen Nickels und von Moltke.
Gedruckt bei Augustin în Glückstadt.

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357

Begründung der Klage auf Alimente. Alimentationspflicht des unehelichen Va: ters gegen das uneheliche Kind; Abånde rungen der Praxis durch die Verordnung vom 14ten Mai 1839.

Appellationscaution, die Pråstirung dersel ben in den an das Königl. Oberappellations: gericht eingewandten Appellationen ist ein Formale.

. ibid.

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11

199

Criminalfälle:

diebisches Ausreiseh der Pferdehaare.
Diebstahl durch Einbruch.

Dritter.

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weiter.

Quackfalberei.

Criminalrecht, Beiträge zur Geschichte.
Curator ad litem, Zeugniß desselben für seine
Curandin..

Nichtigkeit wegen unterlassener Bestellung
desselben.

264

f:

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Editionseid, siehe vorher Documenteneid.
Ehefrau, geschiedene, welche zur andern Ehe
fchreitet, darf nicht zuvor mit ihren Kins
dern erster Ehe abtheilen.

Ehegatte, Befugniß des Ueberlebenden in
com, bon. prorog. zur Veräußerung von
Grundstücken.

Eheleute, in wiefern gefchiedene und im Ehe:
scheidungsproceffe befindliche sich Alimente
pråstiren müssen.

Verfahren zur Vereinigung widerspenstiger
Eheleute..

Eid, beschränkter Gebrauch desselben im unbes
dingten Mandatsproceß. .
Verzicht auf denselben als Beweismittel
ist im unbedingten Mandatsproceß zulässig.
Die Reservation desselben bei der Klage
findet nur im ordentlichen Processe statt.
Erbrecht der unehelichen Kinder nach ihrem
unehelichen Vater.

76

37

225

207

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220

351*)

158

150

81

245

Exceptio plurium concumbentium.
Execution im Civilproceß, historische Bemers

201. 206

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fungen.

190

Exhibet, fehlendes auf schriftlichen Eingaben,

Wirkung..

357

Jugend, Milderungsgrund beim Verbrechen.. 100
Bestimmungen der neuen Gefeßbücher. . 123

131

K.

Inventarium, über die Pflicht der Miterben,
solches zu ediren. .

Ifraelitische Gemeinden in Altona.

Ermissionsproceß, Verfahrungsart.

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Klagen, unbegründete, sind sofort zu verwerfen. 114
Cumulation, durch den Wegfall der unzus
ständigen Klage, wird der Fehler der uns
zulässigen Cumulation gehoben.

Klaggrund, Veränderung desselben kurz vor
dem Termin ist unzulässig.

bei der Alimentenklage.

bei der Klage aus Berlöbnissen.

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218

27

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11. 207
27.35

122

195 Kündigung, ist ein Act der freiwilligen Ge

richtsbarkeit.

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