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Jochim Behncke, Citaten, wegen böslicher Verlassung und daher zu trennender Ehe, wird genannter Jochim Behncke befehligt, am 19ten April d. J., als am Montage nach dem Sonntage Quasimodogeniti, Vor: mittags 11 Uhr, im Gerichtshause auf Ranzau vor dem versammelten Consistorio zu erscheinen, zu hören, was die Citantin wegen böslicher Verlassung wider ihn antragen wird, darauf zu antworten und sodann rechtliche Entscheidung zu vernehmen. Erscheint Citat nicht, so wird demungeachtet verfahren und erkannt werden, wie Rechtens.

Ranzau und Elmshorn, in vis., am 19ten Fe bruar 1841.

v. Stemann. Harding.

Proclamata.
No 1.

Erste Bekanntmachung.

Wann die nachgelassene Wittwe des weiland hie: sigen Einwohners und mosaischen Glaubensgenossen Emanuel Schweich, Namens Hanna Schweich, geb. Levy, mit Tode abgegangen und deren Nachlaß von dem verehrlichen Israelitischen Gerichte in Altona der gerichtlichen Behandlung unterzogen ist, Behuf der Regulirung desselben aber von Wohlgedachtem Gerichte hieselbst die Erlassung eines landüblichen. Proclams requirirt worden; so werden von uns Bürgermeister und Rath der Stadt Schleswig Alle und Jede (mit alleiniger gefeßlichen Ausnahme der protocollirten Glau biger), welche an den Nachlaß der verstorbenen Wittwe Hanna Schweich, geb. Levy, mit Inbegriff des zu die: sem Nachlasse gehörenden, sub No 160 im 7ten Quar: tier dieser Stadt im Lollfuße belegenen Wohnhauses cum pert., Erb: oder sonstige Ansprüche zu haben vermeinen, hiemit, bei Strafe der Ausschließung und des immerwährenden Stillschweigens, aufgefordert, sich innerhalb 12 Wochen, vom Tage der leßten Bekannt: machung dieses Proclams angerechnet, im Stadtsecres tariate gehörig anzugeben, die Urkunden und Ver: schreibungen, worauf sich ihre Erb: oder sonstigen Ansprüche gründen, in der Urschrift vorzuzeigen und beglaubigte Abschriften davon bei dem Angabeprotocoll zurückzulassen, auch, insofern sie der hiesigen Stadt: gerichtsbarkeit nicht unterworfen sind, einen Procuras for zu den Acten zu bestellen.

Schleswig, den 27sten Febr. 1841.

Bürgermeister und Nath_hieselbst.
In fidem: Rohweder.
No 2.

Erste Bekanntmachung. Demnach Claus Hinrich Asmussen, Besißer einer Festekrugkathe zu Loit und dazu angekaufter Winkel: holmer Hufenparcelenländereien, diesen seinen Besit vor Kurzem von Claus Jochimsen käuflich erstanden und sich, um vor etwanigen Ansprüchen an denselben völlig gesichert zu sein, veranlaßt gefunden hat, dar

über ein Proclam zu impetriren, so werden, in Defe rirung dieser Bitte, alle diejenigen, welche an erwähnte Festekathe und Parcelenländereien nicht protocollirte ding: liche Ansprüche und Forderungen irgend einer Art, aus der Beshzeit des Verkäufers oder der früheren In: haber dieser Landstelle herrührend, zu haben vermei: nen, hiedurch, bei Strafe der Ausschließung und des ewigen Stillschweigens, aufgefordert und angewiesen, selbige binnen 12 Wochen, vom Tage der leßten Be kanntmachung dieses Proclams angerechnet, im Actua riate des Amts Gottorf anzugeben, und wegen Pro: ducirung der Urkunden und Procuraturbestellung das Ordnungsmäßige wahrzunehmen.

Auf dem Königlichen Amthause vor Gottorf, den 24sten Febr. 1841.

v. Scheel. In fidem copiae: U. E. Fries. No 3.

Erste Bekanntmachung.

Wenn der Holzvogt Wilhelm Christian Evers zu Lehmsieck, bei Schwabstedt, unlängst ohne Leibeserben, mit Hinterlassung einer Wittwe, mit Tode abgegan: gen und zur Ermittelung und Constatirung des Masse: bestandes die Erlassung eines landüblichen öffentlichen Proclams, verbunden mit einer Aufforderung an et wanige unbekannte Erben desselben, für erforderlich erachtet worden: so werden hiemittelst von Gerichts: wegen Alle und Jede (mit alleiniger Ausnahme der protocollirten Creditoren), welche an die Nachlaßmasse des oberwähnten Holzvogts Wilhelm Christian Evers zu Lehmsieck, bei Schwabstedt, aus irgend einem Grunde Forderungen und Ansprüche zu haben vermeinen möch: ten, derselben mit Schulden verhaftet sind, Pfänder von gedachtem Erblasser in Hånden haben und mit ihm in Rechnung und Gegenrechnung stehen; im: gleichen alle diejenigen, jedoch mit ausdrücklicher Ans: nahme der Wittwe Christiana Sophia Evers, geb. Jöns, und der sich bereits legitimirten Schwestertoch: ter des Verstorbenen, einer Tochter des Hegereiters Wommelsdorff in Satrup, welche Erbansprüche an gedachte Masse zu machen sich berechtigt halten sollten, bei Strafe der Ausschließung und des Verlustes ihrer Forderungen, Gerechtsame, Pfand und Erbrechte und Compensationsbefugnisse, so wie eines ewigen Still schweigens, aufgefordert und befehligt, ihre Forderun gent, Erb oder sonstigen Ansprüche binnen 12 Wochen, vom Tage der legten Bekanntmachung dieses Proclams angerechnet, und zwar Auswärtige unter Bestellung gehöriger Procuratur zu den Acten, auf der Königl. Husumer Amtskammer anzugeben, die dieselben be gründenden Documente, unter Zurücklaffung beglau bigter Abschriften, im Original zu produciren, dem: nächst ihre Angaben gehörig zu justificiren und weitere rechtliche Verfügung zu gewärtigen. Wornach c.

Königl. Husumer Landvogtei, den 23sten Febr. 1841.
H. Fr. Kramer.
In fidem: Setzer.

No 4. Erste Bekanntmachung.

Im Schuld: und Pfandprotocoll des Westertheils von Eiderstedt steht auf des weil. Hofbesizers Jac. Poppens zu St. Peter folio die Verbindlichkeit,

aus einem Håuerbrief vom 25ften Januar 1823, wornach derselbe an seine Schwiegermutter Mar: tha Flohrs auf 6 Jahre, von 1821 bis zum Mai 1827, für den der legteren nach ihres Ehemannes Joh. Jac. Flohrs Ableben zugefallenen Heuberg mit beinahe 45 Dt. Ländereien jährlich 626 128 Cour. oder 334 Rbr. 28 Bß. zu be: zahlen schuldig geworden ist, noch ungetilgt, ungeachtet nach des Ehenachfolgers Jac. Lühr und der dabei betheiligten Miterben Aus sage jener verloren gegangene Häuerbrief långst voll: ständig erfüllt worden ist. Auf geschehenes Ansuchen werden daher, desfälliger ausdrücklich ertheilter Er mächtigung des Königl. Schleswigschen Obergerichts zufolge, von uns Oberstaller und Staller der Land schaft Eiderstedt, v. Krogh und Ingwersen, hiedurch Alle und Jede, welche aus dem erwähnten Häuers brief irgend einige Ansprüche zu haben vermeinen, aufgefordert und angewiesen, binnen 12 Wochen mit denselben in Königl. Landschreiberei zu Garding sich ordnungsmäßig zu melden, im Unterlassungsfall aber zu gewärtigen, daß sie mit dergleichen Ansprüchen weiter nicht werden gehört, vielmehr der bemeldete Hauerbrief auf des weil. Jac. Poppens folio ganz: lich werde getilgt werden.

Königl. Landschreiberei zu Garding, am 29ften Februar 1841.

(L. S.) (L. S.)

No 5.

Eckermann.

Erste Bekanntmachung. Von Gerichtswegen und mit nachstehender War: nung gebietz ich Carl Georg Heinrich Lempfert, be: stallter Landvogt in Süderdithmarschen, Ritter vom Dannebrog, euch, den sämmtlichen nicht protocollirten Gläubigern und Pfandinhabern des im Jahre 1838 verstorbenen Sattlermeisters Wilhelm Peter Jacob Hein und dessen nachgelassenen Wittwe, geb. Hellker, in Meldorf.

Nach geschehener Insolvenz Erklärung der vorbe: nannten Wittwe Hein hieselbst ist auf deren Anhalten über ihr Vermögen sowohl, wie über ihres verstorbe: nen Mannes Güternachlaß, welchen sie bisher unge: theilt beseffen, genereller Concurs erkannt und darauf auf Antrag des bestellten Güterpflegers, des Tischler: meisters Hans Wieck in Meldorf, ein die geringfügige Masse betreffendes Concursproclam bewilligt worden, daß ihr daher sämmtliche eurek Pfandstücke, Forderun: gen und Ansprüche binnen 6 Wochen, nach der legten Bekanntmachung dieses Proclams, auf die gehörige Weise, Auswärtige nach zuvor bestellter Actenprocu:

ratur, in der Königl. Kirchspielschreiberei zu Meldorf angebet und verzeichnen lasset. Wornach ihr euch, sub poena præclusi, zu achten. Meldorf, den 21sten Februar 1841. Zur Beglaubigung: N 6.

Erste Bekanntmachung.

Wagner.

Wenn der seither ungetheilt verbliebene Nachlaß des im Jahre 1827 verstorbenen Bauervoigts und Vollhufners Claus Riecken in Sühlen einer gericht: lichen Behandlung hat unterzogen werden müssen und deshalb die Erlassung eines Proclams erforderlich ge worden ist: so werden von Gerichtswegen alle dies jenigen, welche an die Verlassenschaft des weiland Bauervoigts Claus Riecken, insbesondere an die zu derselben gehörige Vollhufe im Dorfe Sühlen c. p. und an die unter seinen Erben bisher bestandene Ge meinschaft dieses Nachlasses, aus irgend einem Grunde dingliche oder persönliche Ansprüche zu haben vermeis nen (mit alleiniger Ausnahme der protocollirten Gläu biger), hiemittelst aufgefordert, diese ihre Ansprüche. innerhalb 12 Wochen, vom Tage der leßten Bekannts machung dieses Proclams angerechnet, bei Vermei dung gänzlicher Ausschließung, und zwar Ausheimische unter Bestellung gehöriger Actenprocuratur, hieselbst anzumelden.

Oldesloe im combinirten adel. Gutsgerichte für Nütschau 2c., den 17ten Februar 1841. (L. S.)

No 7.

Erste Bekanntmachung.

v. Colditz.

Der Erbpächter Georg Friedrich Jacke zu Brock lande, Amts Neumünster, hat seine zu Bevern in der Grafschaft Ranzau belegene, früher dem Johann Fries drich Kaphengst gehörige Halbhufe verkauft, und, um feinen Käufer gegen unbekannte Dingliche Ansprüche sicher zu stellen, um Erlassung eines Proclams an: gehalten. Von Gerichtswegen werden demnach Alle (mit Ausnahme protocollirter Gläubiger), welche ding liche Ansprüche irgend einer Art an die bezeichnete Halbhufe zu haben vermeinen, befehligt, sich damit, bei Strafe des Ausschlusses, binnen 12 Wochen, von der leßten Bekanntmachung dieses Proclams ab an, bei dem unterzeichneten Gericht zu melden. Auswår: tige haben einen Actenprocurator zu bestellen. Ranzauer Königl. Administratur, den 25ften Fes bruar 1841. v. Stemann.

No 8.

Erste Bekanntmachung.

Die Erben des weiland Halbhufenens Peter Day in Ellerhop haben die ihnen deferirte Erbschaft freiz lich angetreten, aber doch, um den Stand der Masse genau zu erniitteln, auf Erlassung eines Proclams an getragen.

Von Gerichtswegen werden demnach Alle (mit Ausnahme protocollirter Gläubiger), welche Forderun

gen und Ansprüche irgend einer Art an den Nachlaß des weiland Halbhufeners Peter Dau in Ellerhop zu haben vermeinen, befehligt, sich damit binnen 12 Wochen, vom Tage der leßten Bekanntmachung dieses Proclams ab an, bei Strafe des Ausschlusses, bei dem unter zeichneten Gericht rechtsbehörig zu melden. Auswår: tige haben einen Actenprocurator zu bestellen. Ranzauer Königl. Administratur, den 26sten Fe: bruar 1841. v. Stemann.

N 9.

Erste Bekanntmachung.

Wenn es zur Regulirung des Nachlasses des ver: schollenen Drewes Schmedije aus dem adel. Gute Klein: Collmar erforderlich, daß eine von weil. Claus Heitmann zu Schleuer am 25ften October 1814 an ihn ausgestellte protocollirte Obligation von 100 v. Cour. beigebracht werde, dieses Document aber verloren ist: als werden Alle, welche an diese Obliga: tion rechtliche Ansprüche haben, hiemit unter obrig: keitlicher Autorisation von Gerichtswegen aufgefordert, felbige binnen 12 Wochen, von leßter Bekanntmachung. dieses, hieselbst rechtsbehörig anzugeben, bei Strafe der Ausschließung und Mortification des Documents. Seestermühe im Juftitiariate, den 26sten Februar P. F. C. Matthiessen.

-1841.

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Erste Bekanntmachung. Wenn die hiesigen Gold: und Silberarbeiter Fries drich Löwenhagen und Joachim Daniel Löwenhagen, als einzige Kinder und Erben der dasselbe Geschäft betriebenen Eheleute Friedrich Adam Löwenhagen und dessen neulich verstorbener Wittwe Catharine Marga retha Löwenhagen, geb. Meyer, zur definitiven Regn lirung des elterlichen Nachlasses um Erlassung eines Proclams gebeten: so werden, bei Deferirung dieser Bitte, Alle und Jede, welche an das von 1767 bis 1805 unter dem Namen des Ehemannes und von 1803 bis zu Ende vorigen Jahres unter dem Namen der Wittwe betriebene Geschäft, oder an die besagten Eheleute selbst, irgend Ansprüche oder Forderungen zu

haben glauben, bei Strafe der Ausschließung und des ewigen Stillschweigens, hiemit von Gerichtswegen zur Angabe aufgefordert, welche, unter urschriftlicher Vorzeigung und abschriftlicher Zurücklassung der diese Ansprüche begründenden Urkunden, und zwar von Auswärtigen unter gehöriger Procuratur: Bestellung, binnen 12 Wochen, vom Tage der leßten Bekannt machung angerechnet, und spätestens am 28sten Juni d. J., als dem peremtorischen Angabe: Termine, vor dem hiesigen Obergerichte geschehen muß. Wonach Beikommende sich zu achten und fernere rechtliche Verfügung zu gewärtigen haben.

Altona im Obergerichte, den 1sten Mårz 1841.
Ex Decreto Senatus.
No 12.

Ernie Bekanntmachung.

Wenn im Februar vorigen Jahres in hohem Alter Margarethe Henriette Ischler, des vor vielen Jahren hieselbst verstorbenen Kaufmanns Johann Daniel Ischler Wittwe, und des weil. hiesigen Kornmaklers Arnold Tochter, und vor ihr auch die in einem ao. 1818 errichteten Testament nebst ehelicher Descendenz als Universal: Erbin inflituirte Johanne Wordt, geb. Stender, des Musici Johann Friedrich Daniel Wordt in Hamburg Ehefrau, mit Tode abgegangen, der: malen aber weder von der Descendenz der Lesteren constirt, noch von den Erben der Teftatricin bintang liche Auskunft vorhanden ist: so werden auf Antrag des Herrn Obergerichts: Advocaten Stuhlmann, als Administrators der Verlassenschaft, zunächst die Descen denten der bemeldeten Ehefrau Wordt, demnächst aber Alle und Jede, welche Erbrechte oder sonstige An: sprüche an diesen geringfügigen Nachlaß zu haben vermeinen, hiemit, bei Strafe der Ausschließung und des ewigen Stillschweigens, von Gerichtswegen auf gefordert, sich, unter urschriftlicher Vorzeigung und abschriftlicher Zurücklassung der zur Begründung ihrer Ansprüche dienenden Documente, als Auswärtige jedoch unter gehöriger Procuratur: Bestellung, binnen 12 Wochen, vom Tage der leßten Publication dieses Proclams angerechnet, im ersten Stadtsecretariate, und spätestens am 28sten Juni d. J., als dem per: emtorischen Angabe:Termine, im hiesigen Obergerichte fernere rechtliche Verfügung zu gewärtigen haben. zu melden. Wonach Beikommende sich zu achten und Altona im Obergerichte, den 25sten Februar 1841. Ex Decreto Senatus. Ng 13.

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verstorbenen Posmeister, Justizrath Heinrich Nicolaus Steen, und dessen Nachlaß, namentlich auch an das dazu gehörige, im hiesigen Flecken unter No 352 be: legene Wohnhaus mit Zubehör, persönliche oder ding: liche Forderungen irgend einer Art zu haben vermei nen, hiedurch aufgefordert und befehligt, sich damit, bei Strafe der Ausschließung, binnen 12 Wochen, von der lezten Bekanntmachung angerechnet, auf der hiesigen Klosterschreiberei, unter Vorzeigung der ihre Ansprüche begründenden Urkunden, ordnungsmåßig zu melden und demnächst weitere Verfügung zu ges wärtigen.

Gegeben im Klosterlichen Gerichte zu Preez, den 17ten Februar 1841. F. Reventlou.

No 14.

Zweite Bekanntmachung.

Den Gastwirth Hans Hinrich Schmidt in Preez hat dem Kostergerichte angezeigt, daß er sein im hies figen Flecken unter No 193 belegenes Wohnhaus nebst Ländereien und Zubehör unter der Verpflichtung eines zu liefernden gereinigten Angabeprotocolls verkauft habe und zu dem Ende die Erlassung eines landüblichen Proclams gebeten.

In Gewährung dieser Bitte werden von Gerichts: und Rechtswegen Alle und Jede (mit Ausnahme der protocollirten Gläubiger), welche an das vorbezeichnete Grundstück Forderuegen und Ansprüche irgend einer Art zu haben glauben, hiedurch anfgefordert und bes fehligt, sich damit, bei Strafe der Ausschließung, bin: nen 12 Wochen, von der leßten Bekanntmachung an gerechnet, auf hiesiger Klosterschreiberei zu melden, die ihre Ansprüche begrüudenden Urkunden in Urschrift, unter Zurücklaffung beglaubigter Abschriften, vorzuzei gen, und demnächst weitere Verfügungen zu gewärtigen. Gegeben im Klösterlichen Gerichte zu Preez, den 12ten Februar 1841.

No 15.

F. Reventlou.

Zweite Bekanntmachung.

Extr. des Procl. des 9ten Stücks No 1. Alle und Jede, welche an den zum Concurfe ge diehenen hiesigen Bürger und Makler Thomas Erich: fen nicht protocollirte Forderungen und Ansprüche zu haben vermeinen, werden hiemittelst aufgefordert, sich dieferwegen innerhalb 12 Wochen im Stadtsecretariate hieselbst zu melden und das Ordnungsmåßige zu be: obachten.

Flensburg, den 15ten Febr. 1841.

Bürgermeister und Rath.

Holm, Stadtfecretair. N 16.

Zweite Bekanntmachung.

Extr. des Procl. des 9ten Stücks No 2.

Sämmtliche nicht protocollirte Creditoren des ver: storbenen Peter Hinrich Wördenhoff in Heide müssen

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Extr. des Procl. des Oren Stücks No 10. Alle Forderungen und Ansprüche an die Schuster: meisterin C. M. Welle, geb. Dresler, hieselbst müssen binnen 12 Wochen, nach der leßten Bekanntmachung dieses, bei Strafe der Ausschließung und des ewigen Stillschweigens, im hiesigen Stadtsecretariate gehörig angegeben werden. Wonach sich zu achten. Gegeben Lütjenburg, den 15ten Febr. 1841. Bürgermeister und Rath. Wyneken. In fidem:

No 23.

Zweite Bekanntmachung.

Extr. des Procl. des 9ten Stücks No 11.
Alle und Jede, welche an die von der Wittwe des
weil. Organisten Christoph Friedrich Hahn verkaufte,
zu Schönwalde, Großherzogl. Schleswig Holsteinischen
Fideicommißguts Mönch: Neverstorf, belegene Eigen:
Fathe mit Zubehör hypothecarische, dingliche oder sons
stige Ansprüche zu haben vermeinen, müssen sich, bei
Berlust derselben, binnen 12 Wochen, von der leßten
Bekanntmachung dieses Proclams an, im unterzeich:
neten Gerichte ordnungsmäßig angeben.

Oldenburg in Holstein, den 19ten Februar 1841.
Justitiariat der Herzogl. Schleswig-Holstei
nischen Fiedeicommißgüter.
d'Aubert.

No 24.

Zweite Bekanntmachung.

Extr. des Procl. des 9ten Stücks M 12. Der verschollene Diedrich Tallig, ein Sohn des weil. Müllers gleichen Namens auf der Rosenburger Mühle und geboren daselbst am 26sten Mår; 1769, welcher mithin sein 70stes Jahr zurückgelegt hat und seit mehreren Jahren von hier abwesend ist, event. seine unbekannten Erben, werden bei Vermeidung der geseßlichen Folgen hiedurch von Gerichtswegen aufge fordert, fich resp. prævia procuratura binnen 12 Wochen hieselbst gehörig zu melden und weitere rechtliche Verfügung zu gewärtigen.

Oldesloe im combinirten adel. Gutsgerichte für Westerau 2c., den 10ten Februar 1841. (L. S.)

No 25.

v. Colditz.

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No 27.

Zweite Bekanntmachung.

Scholtz.

Extr. des Procl. des 9ten Stücks No 15.

Es werden hiemit Alle, welche an den Schiffbauer Nicolaus Burmester in Blankenese, namentlich an das demselben bisher gehörige, auf der Schiffswerfte des Schiffbauers Diercks zu Wittenbergen liegende, von ihm verkaufte Schiff, aus irgend einem Grunde An fprüche und Forderungen zu haben vermeinen, hie: mittelst aufgefordert, solche innerhalb 12 Wochen, vom Tage der letzten Bekanntmachung dieses Proclams an gerechnet, bei Vermeidung der Ausschließung und bei

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