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curatur: Bestellung, binnen 12 Wochen, vom Tage der legten Publication dieses Proclams angerechnet, im er: ften Stadtsecretariate, und spätestens am 17ten Junius dieses Jahres, als dem peremtorischen Angabe: Ter: mine, im hiesigen Obergerichte in melden. Wonach Beikommende sich zu achten und fernere rechtliche Ver: fügung zu gewärtigen haben.

Altona im Obergerichte,_den_8ten Februar 1841.
Ex Decreto Senatus.
No 18.

Erste Bekanntmachung. Auf Ansuchen der Kinder und Enkel der Eheleute Ifaack Wall und Sara Charlotte Wall, geb. Cuny, von denen jener, der früher mit seinem verstorbenen Bruder Daniel Wall unter der Firma Isaack & Da: niel Wall Handlungs; und Leder: Fabrikations: Ge schäfte betrieben, den 4ten Mai 1838, und diese den 22ften Juli v. J. mit Tode abgegangen, werden Alle, welche an die gedachten Eheleute oder an die bemel: dete Handlungs Firma aus irgend einem rechtlichen Grunde Ansprüche und Forderungen zu haben vermei: nen, bei Strafe der Ausschließung und des ewigen Stillschweigens, von Gerichtswegen aufgefordert, sich binnen 12 Wochen, vom Tage der leßten Publication dieses Proclams angerechnet, im ersten Stadtsecretariate, und spätestens am 17ten Junius dieses Jahres, als dem peremtorischen Angabe: Termine, im hiesigen Ober: gerichte zu melden. Wonach Beikommende sich zu achten und ferner rechtliche Verfügung zu gewärtigen haben.

Altona im Obgergerichte, den Sten Februar 1841.

Ex Decreto Senatus.

N 19.

Zweite Bekanntmachung. Nachdem von der Königlichen Schleswig Holstei: nischen Regierung zur definitiven Regulirung der Vers gütung für die im Jahre 1808 in der Stadt Arroes: Fiöping stattgehabte Einquartirung und Bespeisung der alliirten Truppen, die Erlassung eines Proclams für erforderlich erachtet worden, so werden auf An: halten des Etatsraths und Landvogts Carstens, Ritters vom Dannebrogsorden, als ersten Mitgliedes der dor: tigen Einquartirungscommission, alle diejenigen, welche wegen der gedachten Einquartirnng und Bespeisung der alliirten Truppen im Jahre 1808 in der Stadt Arroeskidping annoch Vergütungen zu fordern oder deshalb Ansprüche irgend einer Art zu haben vermei nen möchten, event. deren Erben oder sonstige Nach: folger aufgefordert, und bei Verlust ihrer desfallsigen Ansprüche befehligt, felbige innerhalb 12 Wochen, vom Tage der leßten Bekanntmachung dieses Proclams an: gerechnet, bei dem Justizrath und Obergerichtssecretair Feddersen in Schleswig gehörig anzugeben, und wer gen Producirung der Documente, auf welche sich die Angaben füßen, so wie wegen Procuraturbestellung das Vorschriftsmäßige wahrzunehmen.

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Zweite Bekanntmachung.

Der Obergerichtsadvocat Stuhlmann hat im Auf: trage der Wittwe und des Sohnes des verstorbenen Dr. med. et chir. Christian Wilhelm Heyck in Al tona, hieselbst angezeigt, daß seine Mandanten den Nachlaß des Verstorbenen zwar sofort pure angetre ten hätten, dennoch aber zur Erreichung einer geset lichen Sicherheit und um für die Zukunft gegen ver meintliche Forderungen gesichert zu sein, die Erlassung eines Proclams erforderlich hielten und demnach um ein solches geziemend båten.

Da nun dieser Bitte stattgegeben worden, so wer: den von Gerichtswegen Alle (mit Ausnahme der ets wanigen protocollirten Gläubiger), welche an den Nach: laß des am ten Januar d. J. verstorbenen Dr. med. et chir. Christian_Wilhelm Heyk in Altona aus irs' gend einem Rechtsgrunde Ansprüche und Forderungen zu haben vermeinen, hiedurch, bei Strafe der Aus schließung, aufgefordert, sich innerhalb 12 Wochen, vom Tage der leßten Bekanntmachung angerechnet, bei dem Kanzelei: und Obergerichtssecretair Wriedt hieselbst zu melden, die ihre Forderungen etwa begrün denden Documente in Ur und Abschrift zu produciren und, falls sie Auswärtige sind, rücksichtlich der Actens procuratur das Erforderliche wahrzunehmen. Wonach sich zu achten.

Urkundlich unterm vorgedruckten größern Gerichts; Insiegel. Gegeben im Königl. Holsteinischen Ober: gerichte zu Glückstadt, den 25ften Januar 1841. (L. S.) Veltheim Schirach.

No 21.

Zweite Bekanntmachung.

Löck.

Die Vormünder für die Tochter und einzige Erbin des hieselbst am 14ten v. M. verstorbenen Tuch: machers nnd Wittwers Claus Friedrich Sorgenfrey haben erklärt, daß sie für ihre Pupillin den väterlichen Nachlaß nur sub beneficio legis et inventarii an treten könnten und dabei auf die Erlassung eines land: üblichen Proclams angetragen.

Es werden daher Alle und Jede, welche an den Nachlaß aus irgend einem Rechtstitel Ansprüche und Forderungen zu haben vermeinen, hiedurch, bei Strafe der Ausschließung und des beständigen Stillschweigens, aufgefordert, sich damit innerhalb 12 Wochen, von der legten Bekanntmachung, unter Beobachtung des Rechtserforderlichen, beim Professionsprotocoll auf der hiesigen Amtstube zu melden.

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Zweite Bekanntmachung. Demnach der hiesige Rathsverwandte Christian Anton Toftmann, welcher in Folge eines unterm 7ten April 1840 publicirten, zwischen ihm und seiner vor ihm verstorbenen Ehefrau Cäcilie Christiane Elisabeth, geb. Lange, errichteten wechselseitigen Testaments, als alleiniger Erbe des Nachlasses der Leßteren eingefeßt worden, im December w J. ohne Leibeserben mit Tode abgegangen und nunmehr von dem legitimirten Erben zu feinem Nachlasse, dem hiesigen Bürger Pe: ter Friedrich Ernst Rich, darauf angetragen ist, daß zur fünftigen Sicherstellung gegen alle Ansprüche ein Proclam erlassen werden möge, diesem Antrage auch stattgegeben worden: als werden hiedurch von Ge: richtswegen Alle und Jede, welche an den Nachlaß des gedachten weil. Rathsverwandten Christian Anton Toftmann oder an denjenigen der weil. Ehefrau des: felben, Cäcilie Christiane Elisabeth Toftmann, geb. Lange, aus irgend einem Grunde Erb oder sonstige nicht protocollirte Ansprüche zu haben vermeinen, auf gefordert und befehliget, solche etwanige Ansprüche, bei Strafe der Ausschließung und des ewigen Still: schweigens, innerhalb 12 Wochen, vom Tage der leg ten Bekanntmachung gegenwärtigen Proclams, im hiesigen Stadtsecetariat, unter Beobachtung des Rechts: erforderlichen, gehörig anzugeben und demnächst das weiter Rechtliche zu gewärtigen. Wornach sich zu achten.

Decretum Segeberg in curia, den 4ten Februar

1841.

(L. S.) Bürgermeister und Rath. In fidem: Esmarch. No 23.

Zweite Bekanntmachung.

Wenn Catharina Margaretha Thormöhlen, ver: wittwet gewesene von Minden, geb. Ohl, zu Hahn: kathen, her Feldmark, ihre daselbst belegene Halb hufenstelle cum pert. verkauft, und um selbige frei von allen Ansprüchen überliefern zu können, die Er: lassung eines Proclams nachgesucht hat, diesem An: suchen auch stattgegeben worden, als werden hiedurch von Gerichts und Obrigkeitswegen (mit gefeßlicher Ausnahme der protocollirten Gläßtbiger) Alle und Jede, welche an das bezeichnete Immobile nebst Zus behör irgend dingliche Ansprüche, Anrechte oder For: derungen zu haben vermeinen, aufgefordert und be fehligt, bei Vermeidung der Ausschließung und na mentlich des Verlustes jeglichen Rechts an das ge: dachte Immobile nebst Zubehör, Auswärtige unter Bestellung eines Actenprocurators, ihre desfallsigen Angaben, unter Beobachtung des Erforderlichen, binnen 12 Wochen, vom Tage der leßten Bekanntmachung

dieses angerechnet, auf der Königlichen Amtstube zu Reinbeck zu beschaffen. Wornach sich zu achten. Gegeben Königl. Amthaus zu Reinbeck, den 21sten Januar 1841. Scholtz.

No 24.

Zweite Bekanntmachung.

Extr. des Procl. des 6ten Stücks No 4. Alle und Jede (jedoch mit Ausnahme der protos collirten Gläubiger), welche an die Erbmasse des ver: storbenen Käthners Jacob Paulsen zu Ausackerholz, insbesondere auch an die von demselben in Besitz ge: habte Kathenstelle cum pert. daselbst, rechtliche For: derungen und Ansprüche zu haben vermeinen, müssen sich, bei Strafe der Ausschließung und des beståndigen Stillschweigens, binnen 12 Wochen, von der leßten Bekanntmachung dieses Proclams, im Actuariat auf der Königl. Flensburger Amtsstube rechtsgehörig an geben.

Flensburg, in der Königl. Huesbye Hardesvogtei, den 27sten Januar 1841. Levsen.

No 25.

Zweite Bekanntmachung.

Extr. des Procl. des 6ten Stücks No 5. Sämmtliche nicht protocollirte Creditoren des in Heide verstorbenen Georg Friedrich Ernst Bollmeyer, angeblich aus Preußisch Minden, müssen sich inner halb 12 Wochen, von der lehten Bekanntmachung dieses Proclams angerechnet, und zwar die Auswår: gen unter gehöriger Bestellung der Actenproturatur, in der Kirchspielschreiberei zu Heide, bei Strafe der Ausschließung und des ewigen Stillschweigens, gefeß: mäßig angeben.

Heide, den 16ten Januar 1841.
(L. S.)

Zur Beglaubigung: Germar.
In tidem copiæ:
Paulsen,
Kirchspielschreiber.

No 26.

Zweite Bekanntmachung.

Extr. des Procl. des 6ten Stücks No 6. Sämmtliche Gläubiger (mit Ausnahme der proto: collirten) und Pfandinhaber des insolventen Hans Thomssen im Kronprinzen: Kooge müssen sich, bei Strafe des Ausschließens von dieser Masse und bei Verlust des Pfandrechts, die Auswärtigen nach vor: gängiger Actenprocuratur Bestellung in diesem Gerichts: bezirke, innerhalb 12 Wochen, nach der letzten Bekannt: machung dieses Proclams, in dem Königl. Kronprin zen Koogs Inspectorat zu Meldorf angeben.

Meldorf, im Inspectorat des Kronprinzen: Koogs, den 18ten Januar 1841.

Paulsen, im Auftrag des Hrn. Landvogts und Inspectors Lempfert.

No 27.

Zweite Bekanntmachung.

Extr. des Procl. des 6ten Stücks No 7. Alle und Jede (jedoch mit Ausnahme der proto: collirten Gläubiger), welche an die von dem hiesigen Bäckermeister Hans Christopher Möller verkaufte, auf dem Hörster Felde im f. g. Boißfyn belegene Wiese dingliche Ansprüche zu haben glauben, werden hiedurch aufgefordert, diese Ansprüche innerhalb zwölf Wochen im hiesigen Stadtsecretariat anzugeben. Rendsburg, den 19ten Januar 1841.

Präsident, Bürgermeister und Rath
hieselbst.
No 28

Zweite Bekanntmachung.

Extr. des Procl. des 6ten Stücks N 8.

Der am 4ten September 1769 zu Nortorf, Kirch; spiels Wilster, geborne und nunmehr als verschollen anzusehende Jochim Harder, so wie die etwanigen Leibes und sonstige Erben desselben, werden hiedurch aufgefordert und befehligt, sich binnen 12 Wochen, vom Tage der lehten Bekanntmachung dieses Proclams angerechnet, in der Königl. Landschreiberei zu Wilster gehörig zu melden; mit der Verwarnung, daß widri: genfalls Ersterer für todt erklärt werden wird, Lestere aber mit ihren Ansprüchen an das hinterlassene Vers mögen des Jochim Harder werden pråcludirt werden. Königl. Steinburger Amthaus zu Ihehoe, den 25ften Januar 1841.

N 29.

v. Kardorff.

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Zweite Bekanntmachung.

Extr. des Procl. des 6ten Stücks No 12. Alle, welche an den Nachlaß des verstorbenen vor: maligen hiesigen Kaufmanns Morih Teuffer Erbrechte oder sonstige Ansprüche zu haben vermeinen, werden, bei Strafe der Ausschließung und des ewigen Still schweigens, aufgefordert, sich, als Auswärtige zugleich unter gehöriger Procuratur: Bestellung, binnen zwdlf. 12 Wochen, vom Tage der leßten Publication dieses Proclams angerechnet, im ersten Stadtsecretariate, und spätestens am 27sten Mai dieses Jahres, als dem peremtorischen Angabe: Termine, im hiesigen Oberge: richte zu melden.

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Altona im Obergerichte, den 30sten Januar 1841. Ex Decreto Senatus. No 31.

Zweite Bekanntmachung.

Extr. des Procl. des 6ten Stücks No 13. Alle, welche an den Nachlaß des weil. hiesigen Bürgers Reinhard Jacob Joseph Pirard Ansprüche oder Forderungen zu haben vermeinen, werden, bei Strafe der Ausschließung und des ewigen Stillschweiz gens, aufgefordert, sich, als Auswärtige zugleich unter gehöriger Procuratur: Bestellung, binnen 12 Wochen, vom Tage der leßten Publication dieses Proclams an: gerechnet, im ersten Stadtsecretariate, und spätestens am 27ften Mai dieses Jahres, als dem peremtorischen Angabe Termine, im hiesigen Obergerichte zu melden. Altona im Obergerichte, den 30ften Januar 1841. Ex Decreto Senatus. No 32.

Zweite Bekanntmachung.

Extr. des Procl. des 6ten Stücks No 14. Alle, welche an den hiesigen Bürger Johann Jo achim Pfeiffer selbst oder an das seit einer langen Reihe von Jahren unter der Firma John Pfeiffer bes triebene Segel: und Flaggenmacherei: Geschäft An: sprüche oder Forderungen zu haben vermeinen, werden, bei Strafe der Ausschließung und des ewigen Still schweigens, aufgefordert, sich, als Auswärtige zugleich unter gehöriger Procuratur: Bestellung, binnen zwölf Wochen, vom Tage der leßten Publication dieses Pro clams angerechnet, im ersten Stadtsecretariate, und spätestens am 27sten Mai dieses Jahres, als dem perenitorischen Angabe: Termine, im hiesigen Ober: gerichte zu melden.

Altona im Obergerichte,_den_30ften Januar 1841.
Ex Decreto Senatus.
No 33.

Zweite Bekanntmachung.

Extr. des Procl. des 6ten Stücks No 15. Alle, welche an den Nachlaß der verstorbenen Ehe: leute Wolff Philip und Breine Philip, geb. Joseph, Erbrechte oder sonstige Ansprüche zu haben vermei nen, werden, bei Strafe der Ausschließung und des ewigen Stillschweigens, aufgefordert, sich, als Auswår: tige zugleich unter gehöriger Procuratur Bestellung, binnen 12 Wochen, vom Tage der legten Publication dieses Proclams angerechnet, im ersten Stadtsecres tariate, und spätestens am 27sten Mai dieses Jahrs, als dem peremtorischen Angabe Termine, im hiesigen Obergerichte zu melden.

Altona im Obergerichte, den 30sten Januar 1841.
Ex Decreto Senatus
No 34.

Zweite Bekanntmachung.

Extr. des Procl. des 7ten Stücks No 3. Alle diejenigen, welche an die von der Dorothea Catharina Brix c. c. an Claus Joachim Jochimsen zu Buhs verkaufte Parcelenstelle, aus irgend einem

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Zweite Bekanntmchaung.

Extr. des Procl. des 7ten Stücks M 6. Alle und Jede, welchen an die von Jens Christen: sen Krogh verkaufte Erbpachtsmühle zu Wargaard, oder die sogenannte Kier:Mühle mit der Koppel Fauer: holthave und sämmtliche dazu gehörige, entweder zus gekaufte oder eingetauschte Ländereien, nicht protocol: lirte Ansprüche zustehen, haben sich damit, bei Ver: lust derselben, binnen 12 Wochen, von der leßten Be: kanntmachung dieses Proclams angerechnet, in dem Königl. Actuariate der Tyrstrup: Harde in Haders; leben ordnungsmäßig anzugeben.

Hadersleben, in der Tyrstrup: Hardesvogtei, den 29sten Januar 1841.

No 37.

Zweite Bekanntmachung.

Thomsen.

Extr. des Procl. des Iten Stücks No 7. Alle und Jede, welche an den Nachlaß der ver storbenen Wittwe Anna Wichmann, geb. Strüben, im Lübschen Rechte hieselbst Erb: oder sonstige Ansprüche zu haben vermeinen, der Verstorbenen mit Schulden verhaftet sind, oder Pfänder von ihr in Hånden has ben, werden, bei Vermeidung der Ausschließung von dieser Masse und sonstiger rechtlicher Nachtheile, hie: durch aufgefordert und befehligt, sich damit innerhalb 12 Wochen, vom Tage der leßten Bekanntmachung dieses Proclams angerechnet, im hiesigen Stadtsecres tariate zu melden, die ihre Ansprüche begründenden ́Documente, mit Zurücklassung beglaubigter Abschrif; ten, zu produciren und, insoferne fie Auswärtige sind, einen Actenprocurator zu bestellen.

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Extr. des Procl. des 7ten Stücks No 8. Alle und Jede (jedoch mit Ausnahme der protocollir: ten Gläubiger), welche an die von Johann Jochim Friedrich Adler in Hassee verkaufte Instenkathenstelle dingliche Ansprüche und Forderungen zu haben ver meinen, müssen solche, bei Verlust derselben, inuerhalb 12 Wochen, nach der leßten Bekanntmachung dieses Proclams, auf der Cronshagener Amtstube in Kiel rechtsbehörig angeben. Wornach sich zu achten. Gegeben Königl. Kronshagener- Amthaus zu Bor: desholm, den 2ten Februar 1841. F. v. Reventlow. Pro vera copia: No 39.

Zweite Bekanntmachung.

Schröder.

Extr. des Procl. des 7ten Stücks No 9. Alle und Jede (jedoch mit Ausnahme der proto collirten Gläubiger), welche an die von Jürgen Hin rich Wörpel in Wellsee zu überlassende halbe Hufe dingliche Ansprüche und Forderungen zu haben ver meinen, müssen sich, bei Verlust derfelben, innerhalb 12 Wochen, nach der leßten Bekanntmachung dieses Proclams, auf der Amtstübe in Kiel gehörig angeben. Wornach sich zu achten.

Gegeben Königl. Kieler Amthaus zu Bordesholm den 2ten Februar 1841.

F. v. Reventlow. Pro vera copia: Schröder.

No 40.

Zweite Bekanntmachung.

Extr. des Procl. des Iten Stücks No 10. Alle und Jede, welche an nachstehende im Amts: Reinfelder Schuld; und Pfandprotocoll protocollirte verloren gegangene Documente, als:

1) eine Obligation, ausgestellt von der Sehwirthin Anna Margaretha Ramm, geb. Augustin, in Wulfsfelde, c. c. m., an den Hufner Hans Ernst Schmidt in Tankenrade am 3ten Juli 1813 auf 266 32 v. Cour., gleich 426 Rbt. 64 6. S. M., protocollirt am 16ten Aug. 1813 Tom. II. erster Band, Folio 363 auf dem früher dem Halbhufner Peter Ohrt, jest Hans Hinr. Kruse in Wulfsfelde gehörigen Folio, laut Cessions: und Agnitionsacte vom 20sten Februar 1827 cedirt an den Arbeitsmann Marcus Frie: drich Kuhlmann in Tankenrade;

2) eine Obligation, ausgestellt von dem Hufner Johann Jochim Plagmann in Havickhorst an Michel Meyer in Niendorf am 6ten November 1821 auf 240 P v. Cour., gleich 384 Rbthlr. S. M., protocollirt am 6ten November 1821 Tom. III. erster Band, Folio 263 auf dem

früher dem Hufner Johann Jochim Plag: mann, jeßt dem Bauervogt Grimm in Havick horst gehörigen Folio, Ansprüche und Forderungen zu haben vermeinen, wers den hiedurch aufgefordert, sich damit innerhalb 12 Wochen, vom Tage der lehten Bekanntmachung dieses angerechnet, auf der Königl. Reinfelder Amtstube ges hörig zu melden, oder zu gewärtigen, daß die Schuld; documente werden mortificirt und im Schuld: und Pfandprotocoll delirt werden. Wornach sich zu achten. Gegeben Königl. Amthaus für die Amter Traven: thal, Reinfeld und Rethwisch zu Traventhal, den 29sten Januar 1841. v. Adeler.

In fidem: Gülich.

No 41.

Dritte und legte Bekanntmachung.

Der hiesige Bürger und Leinweber Joachim Jo hann Heinrich August Meyer aus Clöße, alt 46 Jahr, ist am 14ten d. M. mit Tode abgegangen. Derselbe ist nach einem in der Masse vorgefundenen, mit seiner am 23ten September v. J. verstorbenen Ehefrau Wiebcke Christina, geb. Nissen, den 3ten Febr. 1823 errichteten wechselseitigen Testamente Universalerbe der ganzen Verlassenschaft seiner gedachten Frau geworden, und werden daher, da er keine Leibeserben hinterlassen, die etwanigen übrigen Anverwandte desselben, den ge feßlichen Bestimmungen gemäß, Theilnehmer an seiner Verlassenschaft sein.

Da nun nach der Aussage eines angeblichen Halb: bruders des defuncti die Mutter desselben, Namens Magdalena, geb. Grothen, drei Mal verheirathet ge: wesen und aus jeder dieser Ehen Kinder, oder doch Kindeskinder vorhanden sein sollen, auch der Vater des defuncti, Namens Ludwig Meyer in Close, noch am Leben sein soll, diese, so wie die etwanigen Sonstigen Erben des verstorbenen Joachim Johann Heinrich August Meyer, aber gänzlich unbekannt sind, so werden hiermit von Gerichtswegen alle diejenigen, welche Erbansprüche machen zu können glauben, oder Forderungen an diesem Nachlaß zu haben vermeinen, demselben mit Schulden verhaftet sind, oder Pfand: stücke davon in Hånden haben, hiermit peremtorisch aufgefordert und befehligt, desfalls, und zwar die ets wanigen protocollirten Gläubiger hinsichtlich der rück standigen Zinsen und Auswärtige unter Bestellung der erforderlichen Actenprocuratur, innerhalb 12 Wochen, vom Tage der leßten Bekanntmachung angerechnet, bei Strafe der Ausschließung und des Verlustes ihrer Pfandgerechtsame, sich im hiesigen Stadtsecretariat gehörig anzugeben, die Documente, worauf sie ihre Ansprüche gründen, im Original zu produciren, be glaubigte Abschriften bei dem Angabeprotocoll zurück zulassen und demnächst weitere rechtliche Verfügung ju gewärtigen.

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No 42.

Dritte und lehte Bekanntmachung. Wann die Commission der hiesigen Spar: und Leihcaffe um Erlassung eines Mortificationsproclams über folgende verloren gegangene Documente: 1) eine von dem Generalmajor C. C. von Thienen am 23sten Februar 1820 unter Bürgschaft des Gastwirths H. H. Rathlev über 1200 Cour. an die Spar: und Leihcasse in Kiel ausgestellte hypothekarische Verschreibung, bezeichnet mit No 1730;

2) eine von demselben am 4ten October 1822 un: ter Bürgschaft desselben über 900 Cour. an dieselbe ausgestellte hypothekarische Verschreibung, bezeichnet mit No 2117;

3) eine von demselben am 23sten Januar 1825 unter Bürgschaft desselben über 3000 Cour. an dieselbe ausgestellte hypothekarische Verschrei bung, bezeichnet mit No 2424;

4) eine von der Spar: und Leibcaffen: Commission am 27sten Mai 1835 an den Justitiarius des adeligen Guts Ofterrade, von Graba, für die unmündige Catharina Dorothea Peters unter No 5278 über 111 & Cour. auf Zinseszinsen ausgestellte Verschreibung;

5) eine von derselben am 7ten Januar 1826 an die Vormünder der unmündigen Kinder der Ehefrau Margaretha Delgaard Müller, geb. Schütten, unter N 3310 über 60 Cour. auf Zinses: zinsen ausgestellte Verschreibung;

6) eine von derselben am 26sten April 1834 an Catharina Margaretha Dorothea Hards zu Eh; lerstorff unter N 5146 über 150 Cour. und 3 Procent Zinsen ausgestellte Verschreibung; 7) eine von derselben am 24sten Mai 1826 an die Demoiselle Anna Sophia Christina Bergmann in Kiel unter M 3354 über 600 Cour. und 4 pCt. Zinsen ausgestellte Verschreibung; 8) eine von derselben am 23sten Januar 1823 an H. H. Gehl und P. H. Wriedt, als Vormünder des minderjährigen Jürgen Hinrich Kiel, unter No 2371 über 50 Cour. und 4 pCt. Zinsen ausgestellte Verschreibung;

9) eine von derselben am 10ten November 1821 an Anna Wilhelmine Groben (richtiger Greben) bei Rathmannsdorf unter No 1980 über 100 Cour. und 4pCt. Zinsen ausgestellte Verschrei bung;

10) eine von derselben am 7ten Juni 1834 an Hans Christ. Maas, damals in Kiel, jeşt in Helmsdorf, unter N 5069 über 400 Cour. und 4 pCt. Zinseszinsen ausgestellte Verschreibung;

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