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Antrag der Edictalcitantin wider ihn werde erkannt werden, was den Rechten gemåß ist. Thehoe in der Probstei Münsterdorf und unter dem Insiegel des Consistoriums, den 15ten Jan. 1841. (L. S.) Wolf.

No 3.

Auf geziemende Vorstellung und Bitte abseiten Trina Desau, geb. Pump, in St. Margarethen, c. c., Implorantin, pro edictali citatione ihres seit 1836 entfernten Ehemannes Marten Desau, vormals Schif fers, wird Namens des Münsterdorfifchen Consistos riums eben besagter Marten Defau hiedurch von mir eins für allemal, mithin peremtorisch geladen und bes fehligt, sich vor dem am 11ten Mai d. J. in der hiesi: gen Probstei zu haltenden Münsterdorfischen. Consisto: rialgericht, Morgens 9 Uhr, einzufinden, um zu ver nehmen, was seine Ehefrau alsdann in puncto bos: licher Verlassung wider ihn antragen wird, darauf zu antworten und nach verhandelter Sache Spruch Rechtens zu gewärtigen; mit der ausdrücklichen Ver: warnung, daß im Fall seines Ausbleibens auf fer: neren Antrag der Edictalcitantin wider ihn werde ers kannt werden, was den Rechten gemäß ist.

Ihehoe in der Probstei Münsterdorf und unter dem Insiegel des Consistoriums, den 15ten Jan. 1841. (L. S.)

No 4.

Wolf.

Da die mit dem Armenrecht versehene Ehefrau Anna Maria Rümpel, geb. Hüttmann, aus Sieck, cum cur., wider ihren Ehemann Nicolaus Heinrich Rümpel, der sie im Anfange des Jahrs 1824 ver: lassen, ihr auch seitdem keine Nachricht von sich gege: ben hat, um eine Edictal:Citation nachgesucht hat und dieses Gesuch von dem Stormarnschen_Consistorio be: willigt worden ist: so wird gedachter Nicolaus Heins rich Rümpel hierdurch peremtorie citirt und befeh: ligt, am 7ten Juni 1841, wird sein der Montag nach dem Trinitatis Sonntage, Vormittags 9 Uhr, in der Königl. Amtsschreiberwohnung zu Trittau vor dem daselbst sodann zu haltenden Consistorio ordinario in Person zu erscheinen, was die Implorantin wider ihn wegen böslicher Verlassung und deshalb aufzuld: sender Ehe klagend vorbringen wird, zu vernehmen, darauf zu antworten und Sprüch Rechtens zu gewår: tigen.

Uebrigens wird zugleich die ausdrückliche Verwar nung hinzugefügt, daß wenn er in dem angefeßten peremtorischen Termine nicht erscheinen sollte, observatis observandis in contumaciam wider ihn er kannt und die zwischen ihm und der Implorantin bes stehende Ehe quoad vinculum aufgehoben, auch sonst den Rechten gemäß werde erkannt werden. Decretum et Signatum sub Sigill. Consistor. Stormariens. den 31sten Januar 1841. (L. S.) Scholtz. Dose.

Proclamata.
No 1.

Erste Bekanntmachung.

Wann der hiesige Bürger und Brauer, wie auch Brannteweinbrenner Peter Friederich Detlefsen, als gerichtlich bestellter Curator des Bürgers und ehemas ligen Gastwirths Jürgen Hinrich Hansen, das seinem genannten Curanden zugehörige, sub No 11 im 1ften Quartier dieser Stadt belegene Wohnhaus cum pert. an den hiesigen Einwohner Hans Friederich Wenzel verkauft und sich verbindlich gemacht hat, seinem ge: nannten Käufer freie Gewähr für alle das verkaufte Haus dinglich afficirenden Ansprüche zu leisten, daher er um die Erlassung eines landüblichen Proclams ge: beten: so werden, in Deferirung dieser Bitte, von uns Bürgermeister und Rath der Stadt Schleswig Alle und Jede (mit alleiniger gefeßlichen Ausnahme der protocollirten Gläubiger), welche an das obberegte, sub No 11 im 1sten Quartier dieser Stadt belegene Wohnhaus cum pert. aus irgend einem Grunde dingliche Rechte und Ansprüche zu haben vermeinen, hiemittelst, bei Strafe der Ausschließung und des im merwährenden Stillschweigens, aufgefordert, sich in: nerhalb 12 Wochen, vom Tage der leßten Bekannt: machung dieses Proclams angerechnet, im Stadtsecres tariate gehörig anzugeben, die Urkunden und Ver: schreibungen, worauf sich ihre Angaben gründen, in der Urschrift vorzuzeigen und beglaubigte Abschriften davon bei dem Angabeprotocoll zurückzulassen, auch, infoferne fie der hiesigen Stadtgerichtsbarkeit nicht unterworfen sind, einen Procurator zu den Acten zu bestellen.

Schleswig, den 13ten Februar 1841.
Bürgermeister und Rath_hieselbst.
In fidem: Rohweder..

No 2.

Erste Bekanntmachung.

Es hat die nachgelassene, im ungetheilten Besit der Güter verbliebene Wittwe des unlängst verstorbe nen Einwohners und Kaufmanus J. W. Müßenfeld, weiland in Cappeln, Namens Johanna Dorothea Müßenfeld, geb. Schlösser, in Betracht der vielen Geschäftsverbindungen ihres verstorbenen Ehemanns, zu ihrer Sicherstellung wegen desfälliger künftiger An sprüche, um die Erlassung eines landüßlichen Proclams geziemend gebeten.

In Gewährung dieser Bitte ergeht demnach von Gerichtswegen (mit alleiniger Ausnahme der proto: collirten Gläubiger) an Alle und Jede, welche an den Nachlaß des besagten J. W Müßenfeld, weiland in Cappeln, aus irgend einem Grunde rechtliche Ans sprüche zu hahen vermeinen, hiemittelst der Befehl, fich damit, bei Strafe der Präclusion und eines ewi gen Stillschweigens, innerhalb 12 Wochen, vom Tage der legten Bekanntmachung dieses Proclams ange: rechnet, unter Producirung der, solche Forderungen

begründenden Originaldocumente und Zurücklassung be: glaubigter Abschriften davon, bei dem im Actuariat des Fleckens Cappeln abzuhaltenden Angabeprotocoll zu melden, auch, insofern sie Auswärtige find, wegen Bestellung eines Actenprocurators das Ordnungsmäßige wahrzunehmen, demnächst aber weitere rechtliche Ver: fügung zu gewärtigen

Cappeln im Justitiariat, den 4ten Februar 1841.
Jessen.

Zur Beglaubigung: Gardthausen.

No 3.

Erste Bekanntmachung. Auf desfallsiges Anhalten des Klosterverwalters Koyen auf dem Sct. Johannis:Kloster vor Schleswig, als Verkäufer der 23sten, 26ften und 27sten Parcele der Sct. Johannis: klösterlichen Vorwerksländereien, so wie des daselbst zur 33ften Parcele gehörigen, ge: gen Westen belegenen Theils aus der Flensee: Wiese, werden (mit alleiniger Ausnahme der protocollirten Gläubiger) Alle und Jede, welche an die vorgedachten Parcelen hypothekarische oder dingliche Ansprüche und Forderungen irgend einer Art zu haben vermeinen sollten, hiemittelst aufgefordert und befehligt, diese ihre Ansprüche, bei Strafe der Ausschließung und des ewigen Stillschweigens, binnen 12 Wochen, von der leßten Bekanntmachung dieses Proclams ange: rechnet, im Sct. Johannis: klösterlichen Syndicat ge: hörig anzugeben und wegen Production der Docus mente und Procuratur Bestellung das Ordnungs: mäßige wahrzunehmen.

Auf dem adel. Sct. Johannis:Kloster vor Schles: wig, den 13ten Februar 1841.

Klösterliche Obrigkeit.

In fidem copiæ:

No 4.

Gottburg, Klostersyndicus.

Erste Bekanntmachung. Wann der zu Norgaardholz, Kirchspiels Steinberg, gebürtige, seit vielen Jahren zur See gegangene und verschollene Peter Petersen, Sohn des weil. Parcelisten Claus Petersen auch Schnittger genannt zu Norgaardholz, bereits sein 70stes Jahr zurückgelegt hat: so werden, auf Antrag des seither für denselben gerichtlich bestellt gewesenen Curators, des Hufners Hinrich Petersen in Gintoft, besagter Peter Petersen oder, falls derselbe nicht mehr am Leben, dessen etwas nige Kinder oder sonstige Erben, von Gerichtswegen hiemit aufgefordert und angewiesen, sich innerhalb pråclusivischer Frist von 12 Wochen, nach der leßten Bekanntmachung dieses Proclams, im Actuariat`auf der Königl. Flensburger Amtstube rechtsgehörig anzu: geben und demnächst das Weitere zu gewärtigen; widrigenfalls der obige Verschollene nach Vorschrift der Verordnung vom 9ten Novbr. 1798 für todt er klärt und dessen seither unter gerichtlicher Verwaltung gestandenes Vermögen seinen hieselbst wohlbekannten

Geschwistern, oder deren Kinder, gefeßlich zugetheilt
werden wird.
Königl. Nie-Hardesvogtei zu Hattlundt, den 18ten
Februar 1841.

No 5.

Erste Bekanntmachung.

Thiesen.

Wenn Bahne Schröder aus Niebüll im ledigen Stande mit Hinterlassung theils anwesender, theils unbekannt abwesender und unmündiger Seiten: Erben verstorben und daher die Erlassung eines Proclams nothwendig erachtet worden ist: so werden Alle und Jede, welche Erbansprüche oder sonstige Forderungen an den Erblasser, dessen Nachlaß sehr geringfügig ist, zu haben vermeinen, oder Pfänder von ihm besigen, hiedurch aufgefordert und angewiesen, solche, bei Strafe der Ausschließung und Verlust ihrer Pfand gerechtsame, unter Beobachtung des Erforderlichen, innerhalb 12 Wochen, vom Tage der leßten Bekannt machung dieses Proclams angerechnet, hieselbst anzu: geben und demnächst das Weitere zu gewärtigen. Königl. Lehnsvogtei zu Niebill, den 11ten Februar 1841. H. D. Krogh, conft. No 6.

Erste Bekanntmachung.

Da die Erben des verstorbenen Müllers Jürgen Friedrich Sieck in Gaarden die zu dessen Nachlaß gehörigen, in Wellingdorf belegenen drei Kathen No 2, 8 und 23 mit zugekauftem Lande und dem Erbpacht stück Trondelsee, nebst Zubehör, verkauft und zur Sicherung aller Ans und Beisprüche um Erlassung eines dinglichen Proclams gebeten haben: als werden, in Deferirung dieser Bitte, Alle und Jede (jedoch mit Ausnahme der protocollirten Gläubiger), welche an genannte drei Kathenstellen nebst Zubehör, dem angekauften Lande und dem Tröndelsee, dingliche An: sprüche und Forderungen zu haben vermeinen, hies durch aufgefordert und angewiesen, solche, bei Verlust derselben, innerhalb 12 Wochen, nach der leßten Bes kanntmachung dieses Proclams, auf der Königl. Amt: stube zu Kiel gehörig anzugeben und die betreffenden Documente zu produciren. Wornach sich zu achten. Gegeben Königl. Kieler Amthaus zu Bordesholm, den 9ten Februar 1841. F. Reventlow. Schröder.

Pro vera copia:

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Erste Bekanntmachung. Der hiesige Schusteramtsmeister Johann Casper Kähler hat dem Klostergerichte angezeigt, daß er sein im Flecken unter Nr. 287 belegenes Wohnhaus nebst dabei befindlichen Ländereien und sonstigem Zubehör unter der Verpflichtung eines zu liefernden gereinigten Angabeprotocolls verkauft habe und zu dem Ende die Erlaffung eines Proclams beantragt.

In Gewährung dieser Bitte werden daher von Gerichts und Rechtswegen Alle und Jede (mit allei niger Ausnahme der protocollirten Gläubiger), welche an das vorbezeichnete Grundstück Ansprüche und For: derungen irgend einer Art zu haben vermeinen, hie durch aufgefordert und befehligt, sich damit, bei Strafe der Ausschließung, binnen 12 Wochen, von der leßten Bekanntmachung angerechnet, auf der hie: figen Klosterschreiberei ordnungsmäßig zu melden und demnächst weitere Verfügung zu gewärtigen.

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Gegeben im klösterlichen Gerichte zu Preez, den 10ten Februar 1841. F. Reventlou.

No 9.

Erste Bekanntmachung. Die Erben der in dem Dorfe Honigsee verstorbe: nen Eheleute, des Krügers Jochim Hinrich Löptien und der Catharina Margaretha, geb. Rig, haben dem Klostergerichte angezeigt, daß sie den Nachlaß ihrer Erblasser nur unter der Rechtswohlthat des Gefeßes und des Inventars anzutreten gesonnen feien, und daher um Erlassung eines Proclams zur Erforschung des Vermögenszustandes gebeten.

Demzufolge werden hiemit Alle und Jede (mit Ausnahme der protocollirten Gläubiger), welche an die Verlassenschaftsmasse der verstorbenen Eheleute Löptien, namentlich auch an die dazu gehörige, in Honigfee unter Nr. 12 belegene Krugstelle nebst Lån dereien, Ansprüche und Forderungen irgend einer Art

zu haben vermeinen, aufgefordert und befehligt, fich damit, bei Strafe der Ausschließung, binnen zwölf Wochen, von der leßten Bekanntmachung angerechner, auf hiesiger Klosterschreiberei zu melden, die, bezüg lichen Urkunden in Ur: und Abschrift einzulegen, auch, sofern sie Auswärtige, Procuratoren hieselbst zu bestel len und demnächst weitere Verfügung zu gewärtigen. Gegeben im flösterlichen Gerichte zu Preez, den 10ten Februar 1841. F. Reventlou.

N 10.

Erste Bekanntmachung.

Wann wegen gerichtlicher Regulirung und Thei lung des Nachlasses des im Jahre 1835 verstorbenen Erbpachtmüllers Johann Friedrich Beuck in Grebien die Erlassung eines landüblichen Proclams erforder: lich geworden, so werden von dem Patrimonialgerichte des adel. Guts Schönweide alle diejenigen, welche an die von den beikommenden Erben f. 3. pure anges tretene Verlassenschaft des weiland Johann Friedrich Beuck, insonderheit an die zu derselben gehörige, un: weit Grebien im hiesiger Gut belegene Erbpachtmühle c. pert. und an die unter den Erben des Verstorbe: nen seither bestandene Gemeinschaft dieses Nachlasses aus irgend einem Grunde nicht protocollirte dingliche oder persönliche Ansprüche zu haben vermeinen, hie: mittelst aufgefordert, mit diesen ihren Ansprüchen in: nerhalb 12 Wochen, vom Tage der leßten Bekannt machung dieses Proclams angerechnet, bei Vermeis dung gänzlicher Ausschließung von der Erbmasse, unter Wahrnehmung des Rechtserforderlichen, zu dem hier selbst eröffneten Professionsprotocolle sich zu melden.

Lütjenburg in der Gerichtshalterschaft des adel. Guts Schönweide, den 9ten Februar 1841. (L. S.) Lorentzen.

No 11.

Erste Bekanntmachung.

Wann der seither ungetheilt gebliebene Nachlaß des am 9ten April 1838 verstorbenen Erbpåchters und Fischers Christian Friederich Bauer in Seelent einer gerichtlichen Regulirung hat unterzogen werden müssen und deshalb die Erlassung eines Proclams er: forderlich geworden ist, so werden von dem Patrimo nialgerichte des adel. Guts Lammershagen alle dieje nigen, welche an die Verlassenschaft des weil. Christian Friedrich Bauer, insonderheit an die zu derselben ges hörige, im Dorfe Seelent belegene, mit der Fischereis gerechtigkeit im Lammershagener Antheil des Seelenter Sees versehenen Erbpachtstelle c. pert. und an die unter den Erben des Verstorbenen seither bestandene Gemeinschaft dieses Nachlasses aus irgend einem Grunde dingliche oder persönliche Ansprüche zu haben vermeis nen (mit alleiniger Ausnahme der protocollirten Glau: biger), hiemittelst aufgefordert, diese ihre Ansprüche innerhalb 12 Wochen, vom Tage der legten Bekannt machung dieses Proclams augerechnet, bei Vermeidung gänzlicher Ausschließung, unter Wahrnehmung des

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Erste Bekanntmachung.

Wenn der Kleinbddener und Zimmermann Johann Wilhelm Mangels in Damlos, Herzoglich Schleswig: Holsteinischen Fideicommißguts Seebent, feine daselbst belegene Kleinbödenerstelle mit Zubehör und Ländereien verkauft, und dem Käufer ein reines Professionspro: tocoll versprochen, dieser aber um Erlassung eines landüblichen Proclams nachgesucht hat, so werden in Deferirung dieser Bitte von Gerichtswegen Alle und Jede, welche nicht protocollirte dingliche Rechte und sonstige Ansprüche an die gedachte Kleinbddenerstelle mit Zubehör zu haben vermeinen, bei Verlust ihrer Rechte aufgefordert und befehligt, sich innerhalb 12 Wochen, vom Tage der leßten Bekanntmachung an, im unterzeichneten Gerichte gehörig anzugeben und das Ordnungsmäßige zu beobachten.

Oldenburg in Holstein den 10ten Februar 1841.
Justitiariat der Herzoglich Schleswig-
Holsteinischen Fideicommißgüter.
d'Aubert.

No 13.

Erste Bekanntmachung.

Wenn über nachstehende, im Segeberger Stadt: Schuld und Pfandprotocoll protocollirte, im Original verloren gegangene Documente, als:

1) einer unterm 24ften Juli 1827 ausgestellten,

cod. dato prrtocollirten Obligation, welcher zu folge Herrmann Fürst den Vormündern der Lenckerdorf'schen Kinder 2ter Ehe, den Bürgern Jochim Friederich Schröder und Anthon Frieder rich Carl Frank, 200 Cour. schuldiget; Abth. I. Fol. 112 des Schuld: und Pfand: Protocolls; 2) einen Theilungsvergleich vom 16ten Febr. 1780, protocollirt den 21sten Mai 1783, wonach Joh. Diederich Krafft seinen beiden Söhnen erster Ehe 250 Cour. schuldig geworden ist; Abth. II. Fol. 20 des Schuld; und Pfand: Protocolls; 3) einer våterlichen Aussage vom 19ten Febr. 1816, protocollirt eod. dato, wonach für die Kinder erster Ehe des "weiland Budeners Jochim Kock 121 Rbthlr. 58 Bß. S. M. restiren; Abth. II. Fol. 87 des Schuld: und Pfand: Protocolls; 4) auf dem Fol, des Reifschlägers Christian Friedr. Hamdorf, Abth. I., Fol. 65 des Schuld: und Pfand: Protocols,

a. einen Hauercontract vom 2. Oct. 1822, wo: nach Nathan Bruck die zu dem Vollhause N 26 gehörigen Ländereien von Michaelis 1822 bis dahin 1835 an Seligmann Moses verhäuert hat;

b. einen Afterhäuercontract de eod. dato, wos nach Seligmann Moses die Koppel auf dem Voßrade von Michaelis 1822 bis dahin 1835 an Johann Casper Rehder für 525 verhåuert hat,

c. einen Afterhåuercontract de eod. dato, wo nach Seligmann Moses die Koppel auf dem Ruschwede von Michaelis 1822 bis dahin 1835 an weil. Johann Heinrich Lubeseder verhäuert hat,

d. einen Nevers vom 20sten Mai 1826, proto: collirt eodem dato, wonach der Zimmer: meister Hinrich Norden als Entrepreneur des Rathhausbaues sich verpflichtet, den aus dies fer Bauentreprise etwa entstehenden Schaden mit seinen beiden Bürgen, dem Maurer: meister Johann Detlef Rosenberg und dem Schlössermeister Herrmann Hinrich Schulz, gemeinschaftlich und zwar ein jeder mit tragen zu wollen;

5) auf dem Folio der dem Weber Christian Gott: fried Pleß gehörigen Vollbude, Abth. I., Fol. 386 des Schuld und Pfand: Protocolls,

་་

.

a. einer Pfandverschreibung des Joh. Hinrich Pleß vom 4ten October 1775, vermöge de ren er die Caution wegen Erstattung der für seinen abwesenden Schwager Hans Hinr. Kühl in Empfang genommenen, von weil. Hinr. Rolfs herrührenden, einige 20 be: tragenden Erbschaft übernommen hat.

b. einer Aussage von 18ten März 1782, wos nach Johann Hinrich Pleß seinen 3 Kindern erster Ehe 100 & und 50 %, so wie jedem ein Gesellenkleid oder 10 Cour. zu geben versprochen hat,

c. einen Annehmungsbrief vom 25sten Novbr. 1802, protocollirt den 3ten Mai 1803, in welchem für Johann Hinrich Pleß 10: 279 Cour. undelirt stehen;

6) auf dem Folio der von dem Rathsherrn Toft: mann hered. noie an die Wittwe Einsporn, geb. Ehlers, verkaufte Bude, Abth. I., Fol. 452 des Schuld und Pfand: Protocolls,

a. einem Einfindschafts Contract vom sten
April 1804 zwischen_Johann Christian Die:
derich Pleß und dessen Ehefrau Anna Ca
tharina, geb. Plambeck, zu Gunsten der vor.
ihrer Verheirathung erzeugten Anna Möller,
b. einem unterm 26sten October 1805 errichte:
ten und 15ten Februar 1806 protocollirten
Håuercontract, wonach Johann Christian
Diederich Pleß eine Kuhweide auf 5 Jahre
an M. D. Schulzen für 100 % verhäuert hat,
c. eine Vereinbarung vom 2ten August 1806,
vermöge deren dem Claus Plambeck für den
Verzicht auf fernere Alimentation 500 in
dieser Bude angewiesen sind;

resp. von dem Vormunde Jochim Friederich Schrd: der, den Erben des weil. Nicolaus Krafft, der Ehe: frau Catharina Lütje, geb. Kock, den Erben des weil. Christian Harm, dem Weber Christian Gottfried Pleß und dem weil. Rathsherrn Toftmann die Erlassung eines landüblichen Mortificationsproclams nachgesucht worden: als werden in Folge Autorisation des Königl. Holsteinischen Obergerichts, d. d. Glückstadt den 1sten Februar 1841, hiemittelst von Gerichtswegen Alle und Jede, welche aus obgedachten Documenten Forderuns gen und Ansprüche irgend einer Art zu haben ver: meinen, bei Strafe des Verlustes ihrer Gerechtsame und eines ewigen Stillschweigens, aufgefordert und befehliget, sich damit binnen 12 Wochen, von der legten Bekanntmachung dieses Proclams angerechnet, und zwar Auswärtige unter Procuraturbestellung, im hiesigen Stadtsecretariate, unter urschriftlicher Vorzei gung und abschriftlicher Zurücklassung der ihre Forde: rungen und Ansprüche begründenden Documente, an: zugeben, ihre Angaben zu justificiren und weitere rechtliche Verfügung zu gewärtigen, mit der Verwar: nung, daß im Unterlassungsfalle die vorgedachten Dos cumente für mortificirt erklärt und im Schuld; und Pfand Portocoll der Stadt Segeberg werden delirt werden. Decretum Segeberg in Curia den 5ten Febr. 1841. (L. S.) Bürgermeister und Rath. In fidem: Esmarch. No 14.

Erfte Bekanntmachung. Wenn dem Ansuchen der Erben des zu Lohbrügge, hiesigen Amts, verstorbenen Altentheilers, vormaligen Bauervogts Johann Eggert Eggers, um Abgebung eines Proclams zur Ermittelung und Constatirung des Massez Bestandes, stattgegeben worden; als wer: den von Gerichts: und Obrigkeitswegen Alle und Jede, welche an den vorgenannten verstorbenen Altentheiler, vormaligen Bauervogt Johann Eggert Eggers, An: sprüche und Forderungen haben oder zu haben vermei nen, oder Pfänder von ihm bestßen, hiedurch ein: für allemal, resp. bei Vermeidung des Ausschließens von dieser zu proclamirenden Masse und bei Verlust des - Pfandrechts, geladen und befehligt, ihre Angaben bin: nen 12 Wochen, vom Tage der leßten Bekanntmachung dieses angerechnet, Auswärtige unter Bestellung gehd riger Actenprocuratur, auf der hiesigen Königl. Amt: stube zu beschaffen, und von den etwanigen Beweis: thümern beglaubte Abschriften beim Professionsproto: coll zurück zu lassen. Wornach sich zu achten. Gegeben Königl. Amthaus, Schlöß Reinbeck, den 9ten Februar 1841.

Scholtz.

No 15. Erste Bekanntmachung. Da über die Haabe und Güter des Eingesessenen Peter Jacob Friedrich Deppmann genannt Ditt zu Vormstegen, unter Vorbehalt der den Cre:

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ditoren dagegen zustehenden Einreden, der Concurs der Gläubiger zu Recht erkannt worden, so werden (mit Ausnahme der Gläubiger protocollirter Forderungen) Alle, welche an den genannten Gemeinschuldner, so wie an die zu dessen Concursmasse gehörige, in Vorm: stegen belegene Besißung cum pert. aus irgend einem Grunde Ansprüche und Forderungen zu haben ver: meinen, hiemit citirt und aufgefordert, innerhalb 12 Wochtn, vom Tage der leßten Bekanntmachung dieses Proclams, bei Vermeidung der Ausschließung von der proclamirten Masse, im Actuariate des Ge richts ordnungsmäßig sich zu melden, und haben Aus: wärtige einen Procurator ad acta zu bestellen. Pinneberger Concursgericht, den 5ten Febr. 1841. v. Döring. Dumreicher.

No 16.

Erste Bekanntmachung.

Wann die Eheleute Hans Ahlers und Cicilia Ah: lers, geb. Mohr, zu Hahnenkamp im klösterlichen Uetersener Patrimonialgute Horst vor Kurzem bald nach einander mit Tode abgegangen sind und ein Testament hinterlassen haben, nach welchem „ihr Nachlaß beider Testirenden sich anfindenden nächsten Verwandten halbschiedlich anheimfallen und unter sel bige den Rechten nach vertheilt werden soll;" die Ers laffung eines Proclams daher sowohl im Allgemeinen zur Ausmittelung der Erben und Debitoren der Masse, als namentlich wegen eines als Erben angegebenen, in Elmshorn gebornen Portraitmalers Carl Eduard Linsen, dessen Aufenthalt unbekannt ist, erforderlich wird: als werden Alle, welche entweder als Erben oder aus sonstigen Gründen Ansprüche an den Nach: laß der gedachten Ahlersschen Eheleute zu machen gedenken, namentlich auch gedachter Eduard Linsen, hiedurch aufgefordert, sich innerhalb 12 Wochen, von der legten Bekanntmachung angerechnet, auf der Klosterschreiberei hieselbst zu melden, widrigenfalls sie die Ausschließung von der Masse zu gewärtigen ha ben, hinsichtlich des Erbtheils des Linsen aber nach gefeßlicher Vorschrift verfahren werden wird. Geben Uetersen, den 12ten Februar 1841. Klösterliche Obrigkeit. No 17.

Erfie Bekanntmachung.

Wenn Herr Obergerichtsadvocat Stoppel, als Te: stamentsvollzieher des neulich verstorbenen hiesigen Bürgers und Mehlhåndlers Albert Breckwoldt, zum Behuf der Regulirung der Masse um Erlassung eines Proclams gebeten; so werden hiemit Alle, die an den Nachlaß des defuncti aus irgend einem Grunde An: sprüche oder Forderungen zu haben vermeinen, bei Strafe der Ausschließung und des ewigen Stillschweigens, von Gerichtswegen aufgefordert, sich, unter urschrift: licher Vorzeigung und abschriftlicher Zurücklassung der zur Begründung ihrer Ansprüche dienenden Docu mente, als Auswärtige zugleich unter gehöriger Pro:

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