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No 9.

Erste Bekanntmachung. Da der Halbhufener Jürgen Hinrich Wörpel in Wellsee seine halbe Hufe zu überlassen gedenkt und zur Sicherung gegen alle An: und Beisprüche um Erlassung eines dinglichen Proclams gebeten hat; als werden, in Deferirung dieser Bitte, Alle und Jede (jedoch mit Ausnahme der protocollirten Gläubiger), welche an die zu überlassende halbe Hufe nebst Zube: hör dingliche Ansprüche und Forderungen zu haben vermeinen, hiedurch von Gerichtswegen aufgefordert und angewiesen, solche, bei Verlust derselben, › inner: halb 12 Wochen, nach der leßten Bekanntmachung die ses Proclams, auf der Amtstube zu Kiel gehörig ans zugeben und die betreffenden Documente in origine zu produciren. Wornach sich zu achten.

Gegeben Königl. Kieler Amthaus zu Bordesholm Den 2ten Februar 1841.

F. v. Reventlow. Schröder.

Pro vera copia:

No 10.

Erste Bekanntmachung.

Da nachstehende im Amts-Reinfelder Schuld; und Pfandprotocoll protocollirte Schuld: und Pfandver: schreibungen, als:

1) eine Obligation, ausgestellt von der Sehwirthin Anna Margaretha Ramm, geb. Augustin, in Wulfsfelde, c. c. m., an den Hufner Hans Ernst Schmidt in Tankenrade am 3ten Juli 1813 auf 266 32 ß v. Cour., gleich 426 Rbt. 64 ß. S. M., protocollirt am 16ten Aug. 1813 Tom. III. erster Band, Folio 363 auf dem früher dem Halbhufner Peter Ohrt, jeßt Hans Hinr. Kruse in Wulfsfelde gehörigen Folio, laut Ceffions: und Agnitionsacte vom 20sten Februar 1827 cedirt an den Arbeitsmann Marcus Frie: drich Kuhlmann in Tankenrade; 2) eine Obligation, ausgestellt von dem Hufner Johann Jochim Plagmann in Havickhorst an Michel Meyer in Niendorf am 6ten November 1821 auf 240 2 v. Cour., gleich 384 Rbthlr. S. M., protocollirt am 6ten November 1821 Tom. III. erster Band, Folio 263 auf dem früher dem Hufner Johann Jochim Plag: mann, jeßt dem Bauervogt Grimm in Havick horst gehörigen Folio,

verloren gegangen und von den Beikonimenden auf deren Mortification angetragen ist: so werden hie: durch, mit Genehmigung des Königl. Holsteinischen Obergerichts vom 30sten Nov. v. J., Alle und Jede, die an diese Documente Ansprüche und Forderungen zu haben vermeinen, aufgefordert, sich damit inner: halb 12 Wochen, vom Tage der leßten Bekannt machung dieses angerechnet, auf der Königl. Reinfel: der Amtstube zu melden, oder zu gewärtigen, daß die verloren gegangenen Schulddocumente werden mortis

ficirt und im Schuld: und Pfandprotocoll delirt wers

den.

Die zur Begründung der zu meldenden Ansprüche dienlichen Urkunden sind zu produciren, auch beglau bigte Abschriften davon beim Professions: Protocoll zuz rückzulassen und haben Auswärtige einen Actenprocu? rator zu bestellen. Wornach sich zu achten.

Gegeben Königl. Amthaus für die Amter Traven: thal, Reinfeld und Rethwisch zu Traventhal, den 29ften Januar 1841. v. Adeler.

In fidem: Gülich.

1 No 11.

Erste Bekanntmachung.

Demnach der hiesige Rathsverwandte Christian Anton Toftmann, welcher in Folge eines unterm 7ten April 1840 publicirten, zwischen ihm und seiner vor ihm verstorbenen Ehefrau Cäcilie Christiane Elisabeth, geb. Lange, errichteten wechselseitigen Testaments, als alleiniger Erbe des Nachlasses der Lehteren eingefeßt worden, im December v. J. ohne Leibeserben mit Tode abgegangen und nunmehr von dem legitimirten Erben zu seinem Nachlasse, dem hiesigen Bürger Pe ter Friedrich Ernst Rich, darauf angetragen ist, daß zur künftigen Sicherstellung gegen alle Ansprüche ein Proclam erlassen werden möge, diesem Antrage auch stattgegeben worden: als werden hiedurch von Ger richtswegen Alle und Jede, welche an den Nachlaß des gedachten weil. Rathsverwandten_Christian Anton Toftmann oder an denjenigen der weil. Ehefrau des: selben, Cäcilie Christiane Elisabeth_Toftmann, geb. Lange, aus irgend einem Grunde Erb oder sonstige nicht protocollirte Ansprüche zu haben vermeinen, auf gefordert und befehliget, solche etwanige Ansprüche, bei Strafe der Ausschließung und des ewigen Still schweigens, innerhalb 12 Wochen, vom Tage der leg ten Bekanntmachung gegenwärtigen Proclams, im hiesigen Startsecetariat, unter Beobachtung des Rechts: erforderlichen, gehörig anzugeben und demnächst das weiter Rechtliche zu gewärtigen. Wornach sich zu achten.

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Decretum Segeberg in curia, den 4ten Februar

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seßlichen Bestimmungen gemäß, Theilnehmer an seiner Berlassenschaft sein.

Da nun nach der Aussage eines angeblichen Halb: bruders des defuncti die Mutter desselben, Namens Magdalena, geb. Grothen, drei Mal verheirathet ge: wesen und aus jeder dieser Ehen Kinder, oder doch Kindeskinder vorhanden sein sollen, auch der Vater des defuncti, Namens Ludwig Meyer in Clöße, noch am Leben sein soll, diese, so wie die etwanigen sonstigen Erben des verstorbenen Joachim Johann Heinrich August Meyer, aber gänzlich unbekannt sind, so werden hiermit von Gerichtswegen alle diejenigen, welche Erbansprüche machen zu können glauben, oder Forderungen an diesem Nachlaß zu haben vermeinen, demselben mit Schulden verhaftet sind, oder Pfand: stücke davon in Händen haben, hiermit peremtorisch aufgefordert und befehligt, desfalls, und zwar die et wanigen protocollirten Gläubiger hinsichtlich der rück standigen Zinsen und Auswärtige unter Bestellung der erforderlichen Actenprocuratur, innerhalb 12 Wochen, · vom Tage der leßten Bekanntmachung angerechnet, bei Strafe der Ausschließung und des Verlustes ihrer Pfandgerechtsame, sich im hiesigen Stadtsecretariat gehörig anzugeben, die Documente, worauf sie ihre Ansprüche gründen, im Original zu produciren, be: glaubigte Abschriften bei dem Angabeprotocoll zurück: zulassen und demnächst weitere rechtliche Verfügung zu gewärtigen.

Friedrichstadt den 20sten Januar 1841.

(LCS) Präsident, Bürgermeister und Rath.

In fidem:

No 13.

Zweite Bekanntmchaung.

Davids.

Von Gerichtswegen gebiete ich, der Kirchspielvogt Boysen, als Verweser der Norderdithmarscher Land: vogtei, euch, den Erben des im Jahre 1817 in Lun den verstorbenen Claus Steffen Stuhlberg, daß ihr auf Anhalten der Wittwe des Tischlermeisters Herr mann Hinrich Peters, weil. in Lunden, Wiebke, geb. Bruhn, daselbst, nebst Curator, welche die annoch für den Namen des beregten Claus Steffen Stuhlberg im Lundener Kirchspielscataster stehenden Immobilien, nachdem solche von den Kindern und Erben der Ca tharina Trechmann, früher verheiratheten Bruhn und späteren überlebenden Ehefrau des vorberegten ohne Kinder verstorbenen Stuhlberg, an die Miterbin und Ehefrau des Henning Lorenzen d. A. in Lunden, Anna Magdalena, geb. Bruhn, mittelst Kaufcontracts vom 28. Mai 1824 veräußert worden, von der leßtgedach ten Anna Magdalena Lorenzen, geb. Bruhn, mittelst Kaufhandels vom 14ten December 1835 erworben hat, und nunmehr die Um: und Zuschreibung der fraglichen Immobilien von dem Namen des beregten Stuhlberg auf den ihrigen als Acquirentin zu bewir Fen Willens ist, den dazu erforderlichen Nachweis

29.

jedoch, daß ihre verstorbene Mutter, die beregte zu: lest an Claus Steffen Stuhlberg verheirathet gewer sene Catharina Trechmann, früher verehelichte Bruhn, als Erbin des Nachlasses ihres verstorbenen Eheman: nes Claus Steffen Stahlberg anzusehen sei, ander: weitig genügend beizubringen außer Stande ist, alle euch an den Nachlaß des im Jahre 1817 in Lunden verstorbenen Claus Steffen Stuhlberg etwa zuståndige Erbgerechtsame innerhalb 12 Wochen, vom Tage der legten Bekanntmachung dieses Proclams angerechnet, und zwar als Auswärtige unter Bestellung gehöriger Procuratur, in der Kirchspielschreiberei zu Lunden, bei Strafe der Ausschließung und des ewigen Stillschwei: gens, gefeßmäßig anmeldet.

Heide, den 16ten Januar 1841.
(L. S.)

In fidem:
In fidem copiæ:

No 14.

Zweite Bekanntmachung.

Germar.

Petersen.

Wann die Commission der hiesigen Spar: und Leihcaffe um Erlassung eines Mortificationsproclams über folgende verloren gegangene Documente: 1) eine von dem Generalmajor C. C. von Thienen am 23sten Februar 1820 unter Bürgschaft des Gastwirths H. H. Rathlev über 1200 Cour. an die Spar: und Leihcasse in Kiel ausgestellte hypothefarische Verschreibung, bezeichnet mit No 1730;

2) eine von demselben am 4ten October 1822 un: ter Bürgschaft desselben über 900 Cour. an dieselbe ausgestellte hypothekarische Verschreibung, bezeichnet mit No 2117;

3) eine von demselben am 23sten Januar 1825 unter Bürgschaft desselben über 3000 Cour. an dieselbe ausgestellte hypothekarische Verschrei bung, bezeichnet mit M 2424;

4) eine von der Spar: und Leihcassen: Commission am 27sten Mai 1835 an den Justitiarius des adeligen Guts Osterrade, von Graba, für die unmündige Catharina Dorothea Peters unter N 5278 über 111 4 Cour. auf Zinseßzinsen ausgestellte Verschreibung;

5) eine von derselben am 7ten Januar 1826 an die Vormünder der unmündigen Kinder der Ehefrau Margaretha Delgaard Müller, geb. Schütten, unter N 3310 über 60 Cour. auf Zinses: zinsen ausgestellte Verschreibung;

6) eine von derselben am 26sten April 1834 an Catharina Margaretha Dorothea Hards zu Eh: lerstorff unter N 5146 über 150 Cour. und 3 Procent Zinsen ausgestellte Verschreibung; 7) eine von derselben am 24sten Mai 1826 an die Demoiselle Anna Sophia Christina Bergmann in Kiel unter M 3354 über 600 Cour. und 4 pCt. Zinsen ausgestellte Verschreibung:

8) eine von derselben am 23sten Januar 1823 an H. H. Gehl und P. H. Wriedt, als Vormünder des minderjährigen Jürgen Hinrich Kiel, unter No 2371 über 50 Cour. und 4 pCt. Zinsen ausgestellte Verschreibung;

9) eine von derselben am 10ten November 1821 an Anna Wilhelmine Groben (richtiger Greben) bei Rathmannsdorf unter No 1980 über 100 Cour. und 4 pCt. Zinsen ausgestellte Verschrei: bung; 10) eine von derselben am 7ten Juni 1834 an Hans Christ. Maas, damals in Kiel, jezt in Helmsdorf, unter N 5069 über 400 Cour. und 4 pCt. $ Zinseszinsen ausgestellte Verschreibung; 11) eine von derselben am 10ten März 1803 an den Herrn Dr. Callisen zu Weihnachtsprämien für fleißige Kinder unter N 198 über 31 4 und 4 pCt. Zinseszinsen - ausgestellte Ver: schreibung; 12) eine von derselben am 31sten März 1803 an denselben zu Weihnachtsprämien für fleißige Kinder unter M 205 über 378 ß und 4 pCt. Zinseszinsen ausgestellte Verschreibung; 13) eine von derselben am 20ften Januar 1822 an C. Lütje zu Leptin und F. Möller zu Trennt, Guts Lehmkuhlen, als Vormünder für Georg Friedrich (richtiger Gottlieb Friedrich) und Georg Wilhelm Stölcke, unter No 2279 über 99 13 auf Zinseszinsen ausgestellte Verschreibung; 13) eine von derselben am 30ften October 1823 an Hufner J. Koch und Schullehrer N. Böthern zu Dänischenhagen, als Vormünder für Carl Friedrich Rieck, unter N 2719 über 34 6 B

auf Zinseszinsen und 1 10 ß ohne Zinsen ansgestellte Verschreibung;

gebeten hat: so werden von Bürgermeister und Rath dieser Stadt Alle und Jede, welche an die obgedach; ten Documente aus irgend einem Grunde Ansprüche zu haben vermeinen, bei Strafe der Pråclusion hie: mit ein für allemal, mithin peremtorisch geladen, daß sie sich, und zwar die Auswärtigen unter Bestellung eines procuratoris ad acta, spätestens innerhalb 12 Wochen, vom Tage der leßten Bekanntmachung Dieses Proclams, im hiesigen Stadtfyndicat gehörig angeben, die zur Begründung ihrer Ansprüche dienen: den Documente im Original produciren und davon beglaubte Abschriften bei den Acten_zurücklassen, wi drigenfalls auf ferneren Antrag der Extrahentin dieses Proclams die mehrgedachten Documente werden für erloschen erklärt werden.

Decretum Kiel in Curia den 19ten Jan. 1841. In fidem: Haack, vice Syndici. No 15.

Zweite Bekanntmachung. Extr. des Procl. des 5ten Stücks M 3. Gläubiger und Pfandinhaber des verstorbenen Detlef Strufe in Brickeln müssen ihre an denselben

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Zweite Bekanntmachung.

Extr. des Procl. des 6ten Stücks No 3. Alle, welche an die Concursmasse des hiesigen Bür gers und Gastwirths Peter Friederich Jürgensen und dessen Ehefrau, mit Inbegriff des dazu gehörenden, sub N 163 im 8ten Quartier dieser Stadt im Friederichsberge belegenen Wohnhauses cum pert., Ansprüche und Forderungen zu haben vermeinen, wer den, bei Strafe der Ausschließung von dieser Masse, aufgefordert, sich innerhalb zwölf Wochen, vom Tage der lehten Bekanntmachung dieses Proclams angerech net, Auswärtige unter Procuratur:Bestellung, im Stadt: secretariate gehörig anzugeben.

Schleswig, den 30sten Januar 1841.

Bürgermeister und Rath_hieselbst. In fidem: Rohweder. No 19.

Dritte und legte Bekanntmachung. Waun der Wittwer Cord Stahl in Uetersen un längst verstorben ist, und hinsichtlich der Regulirung des von demselben und seiner verstorbenen Ehefrau Margaretha Elisabeth Stahl, gebornen Lüders, hinter: lassenen Vermögens auf die Erlassung eines Proclams angetragen worden ist: als werden Alle, welche an die gedachten verstorbenen Eheleute Cort und Marga:

retha Elisabeth Stahl irgend eine Forderung haben oder als Erben oder sonst an den Nachlaß derselben einen Anspruch zu machen gedenken, hiedurch aufges fordert, innerhalb 12 Wochen, vom Tage der legten Bekanntmachung angerechnet, sich in der Klosterschreis berei hieselbst zu melden, widrigenfalls sie die Aus: schließung ihrer Forderungen von dieser Masse zu ge wärtigen haben werden.

Gegeben Uetersen den 14ten Januar 1841.
Klösterliche Obrigkeit.

N 20.

Dritte und leßte Bekanntmachung. Extr. des Procl. des 4ten Stücks N 1. Alle, welche an das von dem hiesigen Bürger und Kaufmann Asmus Ludwig Schmidt an den Handlungs: commis Johannes Wilhelm Zillen hieselbst verkaufte, sub No 32 im 2ten Quartier dieser Stadt 'in der langen Straße belegene Wohnhaus cum pert. nebst den dazu gehörenden, auf dem Neufelde belegenen beis den Aeckern Landes dingliche Rechte und Ansprüche zu haben vermeinen, werden hiemit, bei Strafe der Ausschließung und des immerwährenden Stillschwei: gens, aufgefordert, fich innerhalb zwölf Wochen, vom Lage der leßten Bekanntmachung dieses Proclams angerechnet, Auswärtige unter Procuratur:Bestellung, im Stadtsecretariate gehörig anzugeben. Schleswig, den 16ten Januar 1841.

Bürgermeister und Rath hieselbst.
In fidem: Rohweder.

No 21.

Dritte und lehte Bekanntmachung. Extr. des Brocl. des 4ten Stücks M 2. Alle diejenigen, welche an die von den sämmtlichen Hufenbesißern zu Norbye in der Hüttener Harde verkauften beiden Landstücke Höllenbarg und Holm: bargsbrack von 21 Tonnen 21% Schipp Quantitat auf dem Ramstorffer Felde, dingliche Ansprüche haben, müssen sich, mit Ausnahme der protocollirten Gläubi: ger, binnen 12 Wochen ordnungsmåßig im Hüttener Amtsactuariat melden.

Gegeben auf dem Königl. Hüttener Amthause zu Schleswig, den 16ten Jannar, 1841. C. Reventlow. Zur Beglaubigung: Chr. A. Brockenhuus.

No 22.

Dritte und leßte Bekanntmachung. Extr. des Procl. des 4ten Stücks No 3. Alle diejenigen, welche an die Haabe und Güter des Cedenten Johann Hinrich Metter zu Christians: holm, namentlich auch an dessen Kuffschiff,,Specu: lation" Ansprüche oder Pfandstücke von ihm in Händen haben, müssen sich damit, bei Strafe der Ausschließung

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Dritte und lehte Bekanntmachung. Extr. des Procl. des 4ten Stücks No 6. Mit Ausnahme der Gläubiger protocollirter For: derungen haben Alle, welche an den verstorbenen Krugwirth Hinrich Albrecht Schmidt und dessen nach: gelassene Wittwe Anna Catharina, geb. Behncke, und namentlich an die von ersterem nachgelassene, in Quick born belegene Befißung cum pert, aus irgend einem Grunde Ansprüche und Forderungen zu habeu vermei nen, innerhalb 12 Wochen, vom Tage der leßten Bekanntmachung dieses Proclcms angerechnet, bei Ver meidung der Ausschließung und bei Strafe des Ver: luftes ihrer Ansprüche, im Actuariate des Gerichts ordnungsmäßig sich zu meldeu.

Pinneberger Concurs: und Erbtheilungsgericht den 15ten Januar 1841. v. Döring.

No 25.

Dumreicher.

Dritte und lehte Bekanntmachung. Extr. des Procl. des 4ten Stücks No 7. Wer dingliche nicht protocollrite Forderungen und Ansprüche irgend einer Art an die von Johann Frie: drich Lauenburg aus Hamburg verkaufte, zu Hemding belegene volle und halbe Hufe, so wie an die von Peter Friedrich Christopher Friese verkaufte, in Ellerhop belegene Vollhufe zu haben vermeint, muß sich da: mit bei Strafe des Ausschlusses binnen 12 Wochen, vom Tage der leßten Bekanntmachung dieses Pro: clams ab an, bei dem unterzeichneten Gericht rechts; behörig melden.

Ranzauer Königliche Administratur den 19ten Januar 1841.

V.

Stemann.

der

Schleswig Holsteinischen Anzeigen

Bekanntmachungen. No 1.

vom 22. Februar 1841.

Es wird hiedurch zur öffentlichen Kunde gebracht, daß die Etatsråthin Friedericke Hinriette Wolfhagen, geb. Richardi, derzeit in Preez, Wittwe des verstor benen Etatsraths und Committirten in der Königlichen Rentekammer, J. Wolfhagen im Kopenhagen, da dies felbe erwiesenermaaßen wegen ihres Gemühtszustandes zur eignen Verwaltung ihrer rechtlichen Angelegenhei ten unfähig, durch Decret des Seeländischen Stift: amthauses vom 15ten v. M. für völlig unmündig ers flårt, und der Etatsrath rind Deputirte im Königl. General Zollkammer: und Commerz: Collegium, B. Garlieb in Kopenhagen, zum Curator derselben ge: richtlich bestellt worden ist.

Kopenhagen den Januar 1841.
M. Friederichsen,
Justizrath, Birkrichter und Birkschreiber in
der südlichen Birk des Reuterdistricts des
Amtes Kopenhagen.

No 2.

Da zur Eröffnung und Publication des von dem verstorbenen hiesigen Bürger und Kaufmann Friedrich Ernst Ferdinand Freyburg mit seiner hinterlassenen Wittwe Dorothea Johanna Magdalena Freyburg, geb. Denker, errichteten reciproken Testaments Termin auf Donnerstag den 18ten März d. J. angefeßt ist, so werden die Erben des Verstorbenen, so wie die sonst etwa dabei intereffirten Personen hie: mit geladen, am gedachten Tage Vormittags 11 Uhr auf dem hiesigen Rathhause zu erscheinen, der Er: öffnung und Publication beizuwohnen und ihre Ge: rechtsame dabei wahrzunehmen.

Ploen, den 6ten Februar 1841.
(L. S.)

Bürgermeister und Rath. Mechlenburg.

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Auf geziemende Vorstellung und _Bitte_abseiten Wiebcke Catharina Heesch, geb. Delfs, zu Punstorf, Kirchspiels Thehoe, c. c., Implorantin, pro edictali citatione ihres seit 1827 entfernten Ehemannes Hans Heesch, vormals Pächters zu Hanerau, wird Namens des Münsterdorfischen Consistoriums eben besagter Hans Heesch hiedurch ein für allemal, mithin peremtorisch von mir geladen und befehliget, sich vor dem am 11ten Mai d. J. in der hiesigen Probstei zu halten: den Münsterdorfischen Cofiftorialgericht, Morgens 9 Uhr, einzufinden, um zu vernehmen, was seine Ehefrau alsdann in puncto böslicher Verlassung wider ihn antragen wird, darauf zu antworten und nach ver: handelter Sache Spruch Rechtens zu gewärtigen; mit der ausdrücklichen Verwarnung, daß im Falle seines Ausbleibens auf ferneren Antrag der Edictalcitantin wider ihn werde erkannt werden, was den Rechten gemäß ist.

Thehoe in der Probstei Münsterdorf und unter dem Infiegel des Consistoriums, den 15ten Jan. 1841. (L. S.) Wolf. No 2.

Auf geziemende Vorstellung und Bitte abseiten Margaretha Catharina Koch, geb. Gräfer, aus Glück: stadt, c. c., Implorantin, pro edictali citatione ihres sich im Jahre 1830 entfernten Ehemannes Nicolaus Christian Koch, vormals Steuermann, wird Namens des Münsterdorfischen Confiftoriums befagter Nicolaus Christian Koch hiedurch ein für allemal, mithin peremtorisch von mir geladen und befehligt, sich vor dem am 11ten Mai d. J. in der hiesigen Probstei zu haltenden Münsterdorfischen Consistorial gericht, Morgens 9 Uhr, einzufinden, um zu verneh men, was seine Ehefran alsdann in puncto böslicher Verlassung wider ihn antragen wird, darauf zu ant: worten und nach verhandelter Sache Spruch Rech: tens zu gewärtigen; mit der ausdrücklichen Verwar nung, daß im Fall seines Ausbleibens auf fernern

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