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2) für das von demselben neu erbaute, neben der Hochthorstraße III. Quart. No 129 belegene Wohnhaus c. pert.;

für das von dem Weber Friedrich August Heuer neben dem Waschgraben III. Quart. No 127 neu erbaute Wohnhaus c. pert.; 4) für das ebenfalls am Waschgraben III. Quart. N 130 von dem Fischer Johann Hinr. Kröger neu erbaute Wohnhaus c. pert. Demnach werden Alle, welche an vorgenannte Im mobilien protocollationsfähige Ansprüche und Rechte, oder gegen Bewilligung von Folien für selbige etwas zu erinnern haben, hiedurch aufgefordert, sich damit innerhalb 12 Wochen. im hiesigen Syndicate anzu geben; widrigenfalls das erbetene Folium im Schuld: und Pfandprotocoll wird eingerichtet und auf Verlan: gen Beikommender anderweitige Documente werden protocollirt werden.

Decretum Neustadt den 9ten Januar 1841.
(L. S.) Bürgermeister und Rath.

N 26.

Romundt.

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Dritte und lehte Bekanntmachung. Extr. des Procl. des 3ten Stücks N 2. Alle (mit Ausnahme der protocollirten Gläubiger), die Ansprüche oder Forderungen an die Verlassenschaft des Hofbesizers Richard Petersen und der Ehrfrau desselben, weil. in Clixbüll, zu haben vermeinen, müs sen sich, bei Strafe des Verlustes derselben, binnen 12 Wochen, von dem Tage der leßten Bekanntmachung des Concursproclams angerechnet, im Actuariate der Karrharde hieselbst rechtsgehörig angeben.

Leck in der Karrhardesvogtei, den 22sten Dec. 1840.
Küster.

In fidem: Schrader. No 27.

Dritte und leßte Bekanntmachung. Extr. des Procl. des 3ten Stücks N 3. Sämmtliche nicht protocollirte Creditoren des ver: storbenen Claus Wiese in Norddeich und dessen gleich: falls mit Tode abgegangenen Ehefrau Catharina, geb. Groth, weil. daselbst, müssen sich binnen 12 Wochen, vom Tage der leßten Bekanntmachung dieses Proclams angerechnet, bei Strafe der Ausschließung und des ewigen Stillschweigens, in der Kirchspielschreiberei zu Wesselburen geseßmäßig angeben.

Heide den 24sten December 1840.
(L. S.)

Zur Beglaubigung:
In fidem copiæ:

N 28

Germar.

Dritte und lehte Bekanntmachung.

Voss.

Extr. des Procl. des 3ten Stücks No 4. Gläubiger und Pfandinhaber des verstorbenen Jo hann Bünz in Albersdorf müssen ihre an denselben

habenden Forderungen und Pfänder binnen 12 Wochen, nach der leßten Bekanntmachung dieses, in der Königl. Kirchspielschreiberei zu Albersdorf, bei Verlust dersel: ben, in gehöriger Form angeben.

Meldorf, den 3ten December 1840.

Zur Beglaubigung des Auszugs: Wagner. No 29.

Dritte und lehte Bekanntmachung. Extr. des Procl. des 3ten Stück's No 5. Mit Ausnahme der Gläubiger protocollirter Forderungen, haben Alle, welche an den Einge: gesessenen Johann Helmer Groht in Jhehoe und an seine daselbst und in Sude, unter klösterlicher Juriss diction, belegenen Besitzungen cum. pert. aus irgend einem Grunde Ansprüche und Forderungen zu haben vermeinen, folche innerhalb 12 Wochen, vom Tage der leßten Bekanntmachung dieses Proclams ange: rechnet, bei Vermeidung der Ausschließung und Ver: lust ihrer Ansprüche, beim klösterlichen Protocoll hie: selbst verordnungsmåßig anzugeben. Ihehoe, den 7ten Januar 1841.

No 30.

v. Bülow.

Dritte und legte Bekanntmachung. Extr. des Vrocl. des 3ten Stücks No 6. Nicht protocollirte hypothekarische oder sonstige dingliche Ansprüche an die dem Jacob Joseph van der Velde, frühern Bürger und Gastwirth in Wis mar, zuständigen, in der Nähe des Gehöfts Ruheleben belegenen beiden sogenannten vordersten Sandkathen, als nämlich die früher Mollenhagensche Kathenstelle, genannt Bellevue, und die früher Wulf'sche Kathen. stelle, cum pert., müssen, bei Strafe der Pråclusion, binnen 12 Wochen, von der leßten Bekanntmachung dieses, auf der Ploener Königl. Amtstube gemeldet

werden.

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der

Schleswig Holsteinischen Anzeigen

Bekanntmachungen. No 1.

vom 15. Februar 1841.

Zum öffentlichen Verkauf der von Peter Wilhelm von Roß zum Concurs übergebenen, zu Thaden bele: genen Landstelle ift Terminus auf Montag den 8ten März d. J. anberahmt. Diejenigen also, welche diese, ein Areal von 88 Tonnen 140 Quadratruthen, die Tonne in 320 Hamburger Quadratruthen gerechnet, enthaltende Landstelle zu kaufen Neigung haben, werz den hiedurch eingeladen, sich am angezeigten Tage, Vormittags um 10 Uhr, zu Thaden einzufinden.

Die Verkaufs: Conditionen können drei Wochen vor dem Verkaufs Termin bei dem Herrn Oberges richts: Advocaten Westphal in Jhehoe, dem Herrn, Advocaten Bargum in Kiel, hieselbst und bei dem Administrator der Landstelle, Joachim Christoph Je: bens zu Thaden, welcher auch den Kaufliebhabern die zum Verkauf zu stellenden Immobilien anweisen wird, eingesehen werden.

Hanerau, den 18ten Januar 1841.

No 2.

Jürgens,

Da zur Eröffnung und Publication des von dem verstorbenen hiesigen Bürger und Kaufmann Friedrich Ernst Ferdinand Freyburg mit seiner hinterlassenen Wittwe Dorothea Johanna Magdalena Freyburg, geb. Denker, errichteten reciproken Testaments Cermin auf

Donnerstag den 18ten März d. J. angesett ist, so werden die Erben des Verstorbenen, so wie die sonst etwa dabei interessirten Personen hie: mit geladen, am gedachten Tage Vormittags 11 Uhr auf dem hiesigen Rathhause zu erscheinen, der Er öffnung und Publication beizuwohnen und ihre Ge rechtsame dabei wahrzunehmen.

Ploen, den 6ten Februar 1841.
(L. S.)

Bürgermeister und Rath. Mechlenburg.

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bracht worden ist, wird hiedurch vorschriftsmäßig be: fannt gemacht.

Süderdithmarsische Landvogtei zu Meldorf den 28sten Januar 1841.

Edictal: Citationes. No 1.

Lempfert.

Auf die eingereichte Vorstellung und Bitte der Ehefrau des Carsten Greve cum cur. zu Erfde wider diesen ihren verschollenen und wahrscheinlich auf der See im Jahr 1834 verunglückten Ehemann pro citatione edictali, wird von dem verordneten Hütte ner Consistorio der ebengenannte Carsten Greve, wel: cher im Frühjahr 1834 mit dem Schiffer Claus Für gens aus Bargen in See gegangen, falls er noch am Leben, hiemit eins für allemal, mithin peremtorisch geladen und befehligt, sich vor dem am Montage nach dem 2ten Sonntage Trinitatis, wird sein der 21fte. Juni 1841, auf dem Königl. Hüttener Amthause in Schleswig zu haltenden ordentlichen Consistorialgericht persönlich zu stellen, anzuhören und zu vernehmen, was sodann Supplicantin wegen zu trennender Ehe antragen und bitten lassen wird, darauf gebührend zu antworten und nach verhandelter Sache Spruch Rech: tens zu gewärtigen; mit der ausdrücklichen Verwar nung, daß im Fall seines Ausbleibens auf ferneren Antrag der Citantin dennoch wider ihn werde erkannt werden, was den Rechten gemäß ist.

Urkundlich unterm Consistorial: Infiegel. Gegeben im Hüttener Consistorio zu Schleswig, den 16ten Ja: nuar 1841. L. S. C.

Chr. A. Brockenhuus. No 2.

Sr. Königl. Majestät zu Dänemark 2c. bestallter Landvogt in Süderdithmarschen, wie auch Confiftorials rath und Kirchenprobst, wir, Carl Georg Heinrich Lempfert, R. v. D., und Heinrich Schmidt, Haupts pastor in Eddelack, gebieten als Präsides des Süder: derdithmarsischen Consistoriums:

Da die Ehefrau des Matrosen Johann Giese, Telsche, geb. von Essen, aus Brunsbüttel, c. c. c., auf Ehescheidung von ihrem verschollenen Ehemann, der schon seit mehreren Jahren keine Nachricht von sich gegeben und wahrscheinlich kurz vor Weihnachten 1836

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in einem Schiffbruche in der Gegend von Curhafen umgekommen, angetragen, und um desfällige Edictals ladung angehalten hat, so wird gedachter Johann Giese, falls er noch am Leben ist, hiemittelst ein für allemal, mithin peremtorisch geladen und befehligt, vor dem am Montage nach Ostern, den 19ten April d. J., Vormittags 10 Uhr, zu Meldorf versammelten Süderdithmarsischen Consistorio zu erscheinen, zu ver: nehmen, was seine Ehefrau, die Citantin, wider ihn in puncto dissolv. matrim. antragen wird, dar: auf zu antworten und nach verhandelter Sache rechts liche Entscheidung zu gewärtigen; mit der ausdrück lichen Verwarnung, daß im Fall seines Ausbleibens auf ferneren Antrag der Citantin dennoch wider ihn werde erkannt werden, was den Rechten gemäß ist. Meldorf und Eddelack, den 30sten Januar 1841. Lempfert. Schmidt.

Zur Beglaubigung:.

Proclamata.
No 1.

Erste Bekanntmachung.

Wagner.

Auf Ansuchen Beikommender und demnächst er: folgte Autorisation des Königl. Schleswigschen Obers gerichts werden alle diejenigen, welche aus nach: benannten verloren gegangenen, auf Folien Amts Gottorfischer Eingesessenen protocollirten Documenten Ansprüche haben, als:

1) aus folgenden, auf Folien von Vorbesißern einer
dem Peter Jürgensen zu Köhnholz" "gehörigen
Festehuse protocollirten Documenten, als:
a. aus einem, zwischen Erich Maßen als Ab:
treter und Mathias Maßen als Antreter
der Hufe am 20sten Dec. 1754 errichteten
und am 14ten Febr. 1755 auf Antreters
Folio protocollirten Contracte, wegen der
seinen Geschwistern Hans und Eva Cath.
Mahen resp. mit 100 und 300 und den
Creditoren des Abtreters mit 1500 darin
angewiesenen Poste;

b. aus einem, zwischen Mathias Maßen als
Abtreter und Nis Biørnsen als Antreter der
Hufe am 20ften April 1785 errichteten und
am 5ten August f. J. auf Antreters Folio
protocollirten Contracte, wegen der den Kin
dern des Abtreters Hans Christian, Anna
Dorothea und Marg. Elis. Magen darin
resp. mit 250, 158 18 16 und 158
16 angewiesenen Pöste;

2) aus folgenden, auf Folien von Vorbesißern einer vormals dem Joachim Sievers gehörigen halben und viertel Hufe zu Tetenhusen, von denen er: stere jest J. H. Sievers, lettere J. F. Jebe ge: hört, protocollirten Documenten, als:

a. aus einem, zwischen Hans Sievers als Ab: treter und Joachim Sievers als Antreter

der halben Hufe am 28sten Sept. 1761 erz richteten und am 10ten Oct. f. J. auf An: treters Folio protocollirten Contracte, wegen der jeder seiner Schwestern Abel und Triencke Sievers zu zahlenden 50 ;

b. aus zweien, von Claus Frahm, ehemaligem Besißer der viertel Hufe, resp. am 13ten Febr. 1711 an Claus Agge in Tetenhusen auf 81 x und am 10ten Mai 1698 an Jürgen Engelland in Lohe auf 30 2o aus: gegebenen und resp. am 13ten Febr. und Sten März 1711 auf Debitors Folio proto collirten Obligationen;

c. aus einer, unterm 15ten April 1788 über den Nachlaß des Hans Niemann in Teten: husen errichteten und am 22sten Juni 1790 auf dem Folio des den unmündigen Kindern des Erblassers Hans, Joachim und Jürgen Niemann bestellten Vormunds Peter Nie: mann, damaligen Besigers der viertel Hufe, protocollirten Erbtheilungsacte, wegen der nach Inhalt dieser Acte dem Vormunde ob; liegenden Haft für 2775 $9ß Erbgelder; 3) aus einem, zwischen Hinrich Nissen als Verkäus fer und Peter Petersen als Käufer der beiden jeßt dem Hans Jürgen Wacker in Seßung gegebenen Colonistenstellen No 2 & 3 zu Weft: scheide, am 9ten März 1793 errichteten und am 2ten Juni 1798 auf Käufers Folio protocollirten Contracte, wegen der 600 & betragenden Kauf: summe;

aus folgenden, auf Folien von Vorbesißern und
zwar der jedesmaligen Käufer einer jeßt dem
Hinrich Graumann zu Jdstedt gehörigen Feste:
inftenkathe protocollirten Kaufbriefen, als:
a. zwischen Hans Thomsen Erben und Jürgen

ben d. d. 10ten Novbr. 1750, protocolliet
am 30sten s. M., wegen 22 ♬ Kaufgelder;
b. zwischen Jürgen Jben und Peter Callund
d. d. 7ten, April 1755, protocoliirt am 9ten
Juni f. J., wegen 94 Kaufgelder;
c. zwischen Peter Callund und Hans Marten;
sen d. d. 23sten Jan. 1756, protocollirt am
28ften f. M., wegen 93 Kaufgelder;
d. zwischen Hans Martensen und Hans Thoms
fen d. d. 3ten März 1759, protocollirt am
5ten f. M., wegen 14 4 rückständiger Kauf:
gelder;

e. zwischen Hans Thomsen und Hinrich Grau: mann d. d. 16ten Mai 1768, protocollirt am 28sten Nov. f. J., wegen 131 Kauf gelder;

5) aus einem, zwischen Peter Callsen als Abtreter und seinem Sohne Hans Callfen als Antreter einer jeßt dem Nicolay Andersen gehörigen Par celenstelle c. p. zu Obdrupstraße am 29sten Juli 1827 errichteten und am 21sten April 1828 pro:

tocollirten Ueberlassungs.: Contracte, wegen der darin stipulirten 900 Kaufgelder, insofern jemand außer Maria Cath. Callsen wegen ihrer 100 und der Wittwe des Abtreters, leßtere wegen der zur Bestreitung der Kosten ihrer Bes erdigung 2. bestimmten 100 % v. Cour., darauf Anspruch haben sollten;

6) aus folgenden, auf dem Folio des Hans Detlef sen, ehemaligen Besizers einer Hufe zu Böhl, protocollirten Documenten, insoweit sie nemlich die davon als dritte Parcele getrennte, zunächst an Jes Matthiessen verkaufte und dann ferner auf den lehthin verstorbenen Peter Holländer zu Böhluhlegraff übergegangene dritte Parcele, die Koppel Grotlehrgraf betreffen, als:

a. aus einem, am 31ften August 1758 zwischen der Wittwe und den übrigen Kindern von Asmus Detlefsen als Abtreter und Hans Detlefsen als Antreter der väterlichen Hufe errichteten und am 27ften Detbr. f. J. auf Antreters Folio protocollirten Contracte, we: gen der den Creditoren des Asmus Detlef fen mit 183 16 ß, feiner Mutter und Geschwistern aber mit 416 32 zu be: richtigenden Annahmesumme;

b. aus einer, von Hans Detieffen am 4ten Oct. 1764 ausgegebenen und am Sten f. M. auf Aussagers Folio protocollirten Aussage: acte, wegen der seinen Kindern erster Ehe darin ausgesagten 600 ;

7) aus einem, zwischen Lorenz Matthiessen als Ver: käufer und Andreas Abraham Fosgreen als Kåu: fer eines jeßt dem Asmus Fosgreen gehörigen Hauses c. p. auf Arnis, unterm 10ten Septbr. 1787 errichteten und am 17. Juni 1788 auf Kâu: fers Folio protocollirten Kaufcontracte, wegen der 800 betragenden Kaufsumme;

8) aus einem, Namens der unmündigen Kinder des Peter Petersen als Verkäufer und Hans Hansen als Käufer einer jest dem Hans Thomsen zu Süderhackstedt gehörigen halben Festekathe uns term 11ten Febr. 1793 errichteten und am 9ten März f. J. auf Käufers Folio protocollirten Kaufcontracte, wegen der 444 betragenden Kaufsumme;

hiedurch, und zwar was den Poften sub No 3 anbe trifft, bei Strafe der Mortification des Original Con: tracts vom 9ten März 1793, in Betreff der übrigen Pößte aber bei Strafe der Ausschließung und Deli: rung beikommender Protocollate (welche in Ansehung der sub 5 erwähnten 100 und 100 % erst nach geschehener Bescheinigung der Zahlung und Verwen: dung, so wie in Ansehung der sub 6 erwähnten Pôste nur rücksichtlich der Parcelenkoppel Grotlehrgraf ge schehen darf), angewiesen, diese ihre Ansprüche bin: nen 12 Wochen, seit der leßten Bekanntmachung die:

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Erste Bekanntmachung.

Wenn auf Andringen der Gläubiger des Schif: fers Andreas Hinrich Petersen auf Arnis, Besißer eines dort belegenen Hauses und der 13ten adel. Carls; burger Freiparcele c. p., über dessen sämmtliche Haabe und Güter Concurs der Gläubiger für Recht erkannt worden, so werden (mit gefeßlicher Ausnahme der protocollirten Creditoren) alle diejenigen, welche an den gedachten Cedenten, oder dessen Guter, namentlich an die obenerwähnten Immobilien, irgend Forderun gen und Ansprüche zn haben vermeinen, wie auch die etwanigen Inhaber von Pfandstücken, hiedurch resp. bei Strafe der Ausschließung von dieser proclamirten Masse und der Zahlung des doppelten Werthes der verseßten Sachen, peremtorisch aufgefordert und be fehligt, sich damit innerhalb 12 Wochen, vom Tage der legten Bekanntmachung dieses Proclams ange rechnet, im Actuariate des Amts Gottorf anzugeben, und wegen Producirung der Documente nebst Bestel lung von Procuratoren zu den Acten das Ordnungs; mäßige wahrzunehmen.

Auf dem Königlichen Amthause zu Gottorf, den 1sten Februar 1841.

v. Scheel.
In fidem copiæ: U. E. Fries.

No 3.

Erste Bekanntmachung.

In Gewährung der geziemenden Bitte des Par: laffung eines Proclams über seine, daselbst belegene, celisten Claus Joachim Jochimsen zu Buhs, um Er: von der Dorothea Catharina Brix c. cur. gekauften Parcelenstelle, werden hiemit alle diejenigen, welche an dieselbe aus irgend einem Grunde unprotocollirte fordert und befehligt, sich damit, bei Verlust derselben, Forderungen und Ansprüche zu haben glauben, aufge: innerhalb 12 Wochen, a dato der feßten Bekannt machung dieses Proclams, und zwar Auswärtige un ter gehöriger Bestellung der Procuratur zu den Acten, anzugeben, die Documente, worauf sie ihre Angaben gründen wollen, in origine zu produciren, und be: glaubigte Abschriften davon zurückzulassen.

Nordskov, im Justitiariate des adel. Guts Pries: holz, den 1ften Februar 1841..

No 4.

C. Jaspersen.

Erste Bekanntmachung.

Auf geschehene Insolvenzerklärung ist über die Habe und Güter der Wittwe des unlängst verstorbenen

hiesigen Stadtcassirers Christian Lorenz Hansen, Anna, geb. Nirlsen, Concurs der Gläubiger erkannt wor: den. Von Bürgermeister und Rath der Stadt Son: derburg werden demnach Alle und Jede, welche an diese Concursmasse, insonderheit an das sub M 48 im 2ten Quartier in der Schloßstraße allhier belegene Wohnhaus mit Zubehörungen, irgend einige Ansprüche und Forderungen zu machen sich befugt halten (jedoch mit gefeßlicher Ausnahme der protocollirten Gläubis ger), so wie Alle, welche Sachen und Pfänder von der Cedentin besigen, hiemittelst aufgefordert und ge laden, sich damit, bei Vermeidung der gefeßlichen Strafen, resp. der gänzlichen Ausschließung von der Concursmasse, Verlusts des Pfandrechts und Erstat tung des doppelten Werths der etwa verschwiegenen Pfandstücke, innerhalb 12 Wochen, von der legten Bekanntmachung dieses Proclams angerechnet, und zwar Auswärtige unter Bestellung eines Actenprocu rators, im hiesigen Stadtsecretairiate zu melden, die ihnen zustehenden Documente zu produciren und weis tere rechtliche Verfügung zu gewärtigen.

Gegeben Sonderburg, den 3ten Februar 1841.
(L. S.) Bürgermeister und Nath hieselbst.
No 5.

Erste Bekanntmachung. Wann des weiland hiesigen Bürgers und Gast wirths Marcus Görrissen Wittwe Helena Maria, geb. Faber, neulich mit Tode abgegangen und zur Regulirung ihres überschuldeten Nachlasses die Erlas: fung eines Proclams erforderlich ist, so werden Alle und Jede, welche an den Nachlaß der verstorbenen Wittwe des weil. Gastwirths Marcus Görrissen hie: selbst aus irgend einem Rechtsgrunde nicht protocollirte Forderungen und Ansprüche zu haben vermeinen, hie: mittelst aufgefordert und angewiesen, sich damit in: nerhalb 12 Wochen, von der leßten Bekanntmachung dieses Proclams, welches für den Fall, daß die zum Theil entfernten Erben nicht etwa den Nachlaß an: treten sollten, als Concursproclam anzusehen ist, ange: rechnet, im hiesigen Stadtfecretariat rechtsgehörig an: zugeben und demnächst das Weitere zu grwärtigen.. Flensburg, den 4ten Februar 1841. Bürgermeister und Rach.

No 6.

Holm, Stadtfecr.

Erste Bekanntmachung. Demnach Jens Christensen Krogh zur Kiermühle, Kirchspiels Heils, die Erbpachtsmühle zu Wargaard oder die sogenannte Kier: Mühle verkauft und zur Sicherstellung seines Käufers gegen heimliche Schul: den, um die Erlassung eines Proclams gebeten hat: als werden, in Gewährung dieser Bitte, Alle und Fede (mit Ausnahme der protocollirten Gläubiger), welche an gedachte Erbpachtsmule, die Koppel Fauer: holthave und damit verbundenen Moorschiften, ferner an die Koppel Steenmai, Broschoy, Hackmose, an die

dem Bonis: Cedenten Christian P. Holst von Schau: huus früher zugehörigen Hufe in Aller, so wie an sämmtliche zu diesen Besitzungen durch Kauf oder Tausch gekommene Ländereien, Ansprüche zu haben vermeinen, hiemittelst von Gerichtswegen aufgefordert, sich damit binnen 12 Wochen, von der legten Be kanntmachung dieses Proclams angerechnet, in dem Königl. Actuariate der Tyrstrup Harde in Haders leben ordnungsmäßig anzugeben, bei Strafe des Ver: lustes ihrer Gerechtsame. Wornach .c. Hadersleben, in der Tyrstrup: Hardesvogtei, den 29sten Januar 1841. Thomsen.

No 7.

Erste Bekanntmachung.

Wann die Wittwe Anna Wichmann, geborne Strüven, im Lübschen Recht hieselbst ohne Testa: ment, mit Hinterlassung zum Theil abwesender Erben, verstorben und daher die Erlassung eines Pro clams erforderlich worden ist: so werden von Präst dent, Bürgermeister und Rath Alle und Jede, welche an den Nachlaß der Verstorbenen Erbs oder sonstige Ansprüche zu haben vermeinen, der Verstorbenen mit Schulden verhaftet sind, oder Sachen von derselben in Händen haben, bei Strafe der Ausschließung und Vermeidung sonstiger rechtlicher Nachtheile, hiedurch aufgefordert und befehligt, fich innerhalb 12 Wochen, vom Tage der leßten Bekanntmachung dieses Pro: clams angerechnet, im hiesigen Stadtsecretariate zu melden, die ihre Ansprüche begründenden Documente, mit Zurücklassung beglaubigter Abschriften, zu produ; ciren und, insoferne sie Auswärtige sind, einen Acten: sie procurator zu bestellen.

Signatum Glückstadt, den 8ten Februar 1841.

(4) Präsident, Bürgermeister und Rath.

C,

No 8.

Erste Bekanntmachung.

Da der Instenkäthner Johann Jochim Friedrich Adler zu Hassee seine Kathenstelle verkauft und zur Sicherung gegen alle Ans und Beisprüche um Erlas: fung eines dinglichen Proclams gebeten hat, als wer: den, in Deferirung dieser Bitte, Alle und Jede (je doch mit Ausnahme der protocollirten Gläubiger),' welche an die gedachte Kathenstelle nebst Zubehör dingliche Ansprüche und Forderungen zu haben ver: meinen, hiedurch von Gerichtswegen aufgefordert und angewiesen, solche, sub poena præclusi et amissi juris, innerhalb 12 Wochen, nach der leßten Bekannt: machung dieses Proclams, auf der Cronshagener Amt: stube zn Kiel gehörig anzugeben und die betreffenden Documente in origine zu produciren. Wornach sich zu achten.

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Gegeben Königl. Kronshagener Amthaus zu Bor: desholm, den 2ten Februar 1841.

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F. v. Reventow. Schröder.

Pro vera copia:

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