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Schleswig Holsteinischen Anzeigen

vom 8. Febrúar 1841.

Schleswig Holstein: Lauenburgische Kanzelei. Unterm 20sten Januar d. J. haben Se. Königl. Majestät den bisherigen Prediger auf Langeneß und Nordmarsch, Hans Heinrich Ebsen, zum Prediger in Sieverstedt in der Probstei Flensburg allerhöchst zu ernennen und die Wahl des Candidaten der Theolo gie, Jacob Hansen Holdt, zum Dänischen Prediger an der Heiligengeistkirche in Flensburg allerhöchst zu bestätigen geruht.

Bekanntmachungen.

N 1.

Von Gerichtswegen gebiete ich, der Kirchspielvogt Boysen, als Verweser der Norderdithmarscher Land: vogtei, euch, den Intestaterben des neulich verstorbe nen Töpfers Hans Wiese, weil. in Tellingstedt, daß ihr auf Ansuchen der hinterlassenen Wittwe Elsabe Margaretha, geb. Lindemann, cum cur., ebenfalls in Tellingstedt, am Montag den 1ften März d. J. Bor: mittags 10 Uhr vor dem alsdann im landschaftlichen Hause zu Heide versammelten Norderdithmarscher Gericht erscheinet, um zu vernehmen, wie das zwis schen der beregten Wittwe Elfabe Margaretha Wiese, geb. Lindemann, und deren neulich verstorbenem Ehe: mann, gedachtem Hans Wiese, vor einigen Jahren errichtete Testament, nach geschehener Eröffnung des felben, wird publicirt werden; mit dem Hinzufügen, daß, ihr erscheinet oder nicht, gleichwohl jene Eröff nung und Publication den Rechten gemäß vor sich gehen wird.

Heide, den 18ten Januar 1841.

(L. S.)

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In fidem: Germar. No 3.

Zum öffentlichen Verkauf der von Peter Wilhelm von Roß zum Concurs übergebenen, zu Thaden beles genen Landstelle ist Terminus auf Montag den Sten März d. J. anberahmt. Diejenigen also, welche diese, ein Areal von 88 Tonnen 140 Quadratruthen, die Tonne zu 320 Hamburger Quadratruthen gerechnet, enthaltende Landstelle zu kaufen Neigung haben, wer: den hiedurch eingeladen, sich am angezeigten Tage, Vormittags um 10 Uhr, zu Thaden einzufinden.

Die Verkaufs: Conditionen können drei Wochen vor dem Verkaufs: Termin bei dem Herrn Oberge: richts: Advocaten Westphal in Jhehoe, dem Herrn Advocaten Bargum in Kiel, hieselbst und bei dem Administrator der Landstelle, Joachim Christoph Je bens zu Thaden, welcher auch den Kaufliebhabern die zum Verkauf zu stellenden Immobilien anweisen wird, eingesehen werden.

Hanerau, den 18ten Januar 1841.

No 4.

Jürgens.

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Demnach über die sämmtlichen Habe und Güter des Einwohners Hans Thomssen im Kronprinzens Kooge Concurs ist erkannt worden: so habe ich auf Antrag des curatoris bonorum zum Behuf der Re: gulirung dieser Concursmasse das erforderliche Pro: clam bewilligt.

Daß ihr daher eure resp. Forderungen und Pfand stücke, bei Strafe des Ausschließens von dieser Masse und bei Verlust des Pfandrechts, die Auswärtigen nach vorgängiger Actenprocuratur Bestellung in diesem Gerichtsbezirke, innerhalb 12 Wochen, nach der legten Bekanntmachung dieses Proclams, in dem Königl. Kronprinzen Koogs Inspectorat zu Meldorf angebet und demnächst das Weitere gewärtigt. Wornach ihr euch zu achten.

Meldorf, im Inspectorat des Kronprinzen: Koogs, den 18ten Januar 1841.

Paulsen,

im Auftrag des Hrn. Landvogts und Inspectors Lempfert. No 7.

Erste Bekanntmachung.

Da der hiesige Bürger und Bäckermeister Hans Christopher Möller angezeigt hat, daß er die ihm ge: hörige, auf dem Hörster Felde im sogenannten Bois: fon belegene Wiese verkauft habe und daß es zur Sicherung des Käufers eines Proclams bedürfe: fo werden von Präsident, Bürgermeister und Rath (jedoch mit Ausnahme der protocollirten Gläubiger) Alle und Fede, welche an die gedachte Wiese dingliche Ans sprüche zu haben glauben, hiedurch, bei Strafe der gänzlichen Präclusion und des Verlustes ihres Rechts, aufgefordert und angewiesen, diese Ansprüche, unter Producirung der Original Documente, Zurücklaffung beglaubter Abschriften und eventueller Procuratur Bestellung, innerhalb zwölf Wochen, vom Tage der legten Bekanntmachung dieses Proclams angerechnet, im hiesigen Stadtsecretariat anzugeben.

Urkundlich unter Beidruckung des hießigen Stadt: Fiegels. Rendsburg, den 19ten Januar 1841.

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No 8.

Erste Bekanntmachung.

Der am 4ten September 1769 zu Nortorf, Kirch: spiels Wilster, geborne Jochim Harder, welcher seit 1789 zur See abwesend ist, ist nunmehr als verschol: len anzusehen und die ihm im Jahre 1792 angefallene bisher unter Administration gewesene kleine Erbschaft feinen etwanigen Erben auszukehren.

Es wird demnach in Gemäßheit der Verordnung vom 9ten Novbr. 1798 der gedachte Jochim Harder hiedurch aufgefordert und befehligt, fich innerhalb 12 Wochen, vom Tage der leßten Bekanntmachung dieses Proclams angerechnet in der Königl. Land: schreiberei zu Wilster zu melden, widrigenfalls derselbe für todt erklärt und mit der ihm angefallenen Erb:

schaft nach Maaßgabe der Verordnung vom 9ten Novbr. 1798 verfahren werden wird.

Zugleich werden die etwanigen Leibeserben oder sonstige Erben des verschollenen Jochim Harder hie: durch aufgefordert und befehligt, sich innerhalb 12 Wochen, vom Tage der leßten Bekanntmachung dieses Proclams angerechnet, in der Königl. Land schreiberei zu Wilster gehörig zu melden, und zwar Auswärtige unter Bestellung eines Actenprocurators, die ihre Ansprüche begründenden Documente zu pro duciren und davon beglaubigte Abschriften bei dem Angabeprotocoll zurück zu lassen; mit der Verwar: nung, daß sie widrigenfalls mit ihren Ansprüchen an das hinterlassene Vermögen des Jochim Harder wer: den ausgeschloffen werden.

Königl. Steinburger Amthaus zu Shehoe, den 25sten Januar 1841. v. Kardorff.

Ne 9.

Erste Bekanntmachung.

Die Vormünder für die Tochter und einzige Erbin des hieselbst am 14ten v. M. verstorbenen Tuch; machers nnd Wittwers Claus Friedrich Sorgenfrey haben erklärt, daß sie für ihre Pupillin den väterlichen Nachlaß nur sub beneficio legis et inventarii an: treten könnten und dabei auf die Erlassung eines lands üblichen Proclams angetragen.

Es werden daher Alle und Jede, welche an den Nachlaß aus irgend einem Rechtstitel Ansprüche und Forderungen zu haben vermeinen, hiedurch, bei Strafe der Ausschließung und des beständigen Stillschweigens, aufgefordert, sich damit innerhalb 12 Wochen, von der leßten Bekanntmachung, unter Beobachtung des Rechtserforderlichen, beim Profeffionsprotocoll auf der hiesigen Amtstube zu melden.

1841.

Königl. Amthaus zu Neumünster, den Isten Febr. Abs. Dom. Praefecto: Kellermann.

No 10.

Erste Bekanntmachung.

Wenn Catharina Margaretha Thormöhlen, vers wittwet gewesene von Minden, geb. Ohl, zu Hahn: kathen, Oher Feldmark, ihre daselbst belegene Halb: hufenstelle cum pert. verkauft, und um selbige frei von allen Ansprüchen überliefern zu können, die Er laffung eines Proclams nachgesucht hat, diesem An: suchen auch stattgegeben worden, als werden hiedurch von Gerichts, und Obrigkeitswegen (mit gefeßlicher Ausnahme der protocollirten Gläßtbiger) Alle und Jede, welche an das bezeichnete Immobile nebft Zus behör irgend dingliche Ansprüche, Anrechte oder For derungen zu haben vermeinen, aufgefordert und be fehligt, bei Vermeidung der Ausschließung und_na; mentlich des Verlustes jeglichen Rechts an das ge: dachte Immobile nebst Zubehör, Auswärtige unter Bestellung eines Actenprocurators, ihre desfallsigen

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Erste Bekanntmachung.

Da der vormalige hiesige Kaufmann Morit Teuf fer, geboren zu Altona den 12ten Juli 1771, hieselbst im October vorigen Jahrs ohne testamentarische Vers fügungen oder Leibeserben mit Tode abgegangen, in: dem sein einziger, in der Ehe mit Elise Christiane, geb. Eckstein, erzeugter Sohn Ferdinand Teuffer vor ihm verstorben, auch von des Erblassers sonstigen Familien Verhältnissen nur constirt, daß dessen Groß eltern, mütterlicher Seite, der hiesige Kaufmann Jo: hann Jacob Gottlob Ischler und Anne Margarethe Ischler, geb. Krause, gewesen sind, und der dem Rachlasse zugeordnete Administrator, Hr. Obergerichts: Advocat Stuhlmann, unter diesen Umständen ein proclama erforderlich erachtet und um dessen Erlass sung gebeten hat: fo werden, mit Ausnahme derjenis gen Gläubiger, welche auf des defuncti an hiesiger Königsstraße N 59 belegenem Erbe haben protocolli ren lassen, Alle, welche an dessen Nachlaß Erbrechte oder aus irgend einem sonstigen rechtlichen Grunde Ansprüche zu haben vermeinen, bei Strafe der Aus: schließung und des ewigen Stillschweigens, von Ges. richtswegen aufgefordert, sich, unter urschriftlicher Borzeigung und abschriftlicher Zurücklaffung der zur Begründung ihrer Ansprüche dienenden Documente,

als Auswärtige zugleich unter gehöriger Procuratur: Bestellung, binnen 12 Wochen, vom Tage der leßten Publication dieses Proclams angerechnet, im ersten Stadtsecretariate, und spätestens am 27sten Mai dies ses Jahres, als dem peremtorischen Angabe:Termine, im hiesigen Obergerichte zu melden. Wonach Bei: kommende sich zu achten und fernere rechtliche Vers fügung zu gewärtigen haben. Altona im Obergerichte, den 30ften Januar 1841. Ex Decreto Senatus. No 13.

Erste Bekanntmachung.

Da der hiesige Maler:Amtsmeister Hermann, um den von ihm administrirten Nachlaß seines Schwieger: vaters, des weil. hiesigen Bürgers Reinhard Jacob Joseph Pirard, reguliren zu können, ein Proclam ers forderlich erachtet und um dessen Erlassung gebeten hat: so werden, mit Ausnahme derer, welche auf des defuncti an der großen Freiheit M 53 belegenem Erbe protocolliren lassen, Alle, welche an den bemels deten Nachlaß Ansprüche oder Forderungen zu haben vermeinen, bei Strafe der Ausschließung und des ewigen Stillschweigens, von Gerichtswegen aufgefor: dert, sich, unter urschriftlicher Vorzeigung und abs schriftlicher Zurücklassung der zur Begründung ihrer Ansprüche dienenden Documente, als Auswärtige zus gleich unter gehöriger Procuratur: Bestellung, binnen 12 Wochen, vom Tage der leßten Publication dieses Proclams angerechnet, im ersten Stadtsecretariate, und spätestens am 27sten Mai dieses Jahres, als dem peremtorischen Angabe Termine, im hiesigen Obergerichte zu melden. Wonach Beikommende sich zu achten und fernere rechtliche Verfügung zu gewår: tigen haben.

Altona im Obergerichte, den 30ften Januar 1841.'
Ex Decreto Senatus.
No 14.

Erste Bekanntmachung.

Wenn der hiesige Bürger Johann Joachim Pfeif fer angezeigt, daß er das seit einer langen Reihe von Jahren unter der Firma John Pfeiffer betriebene Segel und Flaggenmacherei Geschäft seinen Söhnen Jacob Hinrich Pfeiffer und Johann Wilhelm Pfeiffer, die es unter der Firma J. J. Pfeiffer Söhne für ihre Rechnung fortzusehen gedachten, seit Anfang dies ses Jahres übertragen und zur Ordnung seiner Ges schäfts; und sonstigen Vermögens Verhältnisse ein proclama ad indagandum statum bonorum uns umgänglich nothwendig erachte, auch um dessen Erlas_ fung gebeten: so werden Alle, die an den gedachten Imploranten selbst oder an das unter der beregten Firma geführte Geschäft aus irgend einem Grunde Ansprüche oder Forderungen zu haben vermeinen, bei Strafe der Ausschließung und des ewigen Stillschweiz gens, von Gerichtswegen aufgefordert, sich, unter urs schriftlicher Vorzeigung und abschriftlicher Zurücklass fung der zur Begründung ihrer Ansprüche dienenden

Documente, als Auswärtige zugleich unter gehöriger Procuratur:Bestellung, binnen 12 Wochen, vom Tage der leßten Publication dieses Proclams angerechnet, im ersten Stadtsecretariate, und spätestens am 27sten Mai dieses Jahres, als dem peremtorischen Angabe: Termine, im hiesigen Obergerichte zu melden. Wo: nach Beikommende sich zu achten und fernere recht: liche Verfügung zu gewärtigen haben. Altona im Obergerichte, den 30sten Januar 1841, Ex Decreto Senatus. No 15.

Erste Bekanntmachung.

Auf Imploration des hiesigen Manufacturhåndlers Jonas Moses Jacoby, als gerichtlich bestellten Cura: tors der Erbmasse der Eheleute Wolff Philip und Breine Philip, geb. Joseph, von denen jener aus Walsdorf unweit Bamberg gebürtig, den 25sten No: vember, und diese den 16ten December vorigen Jah: res hieselbst ohne Hinterlassung bekannter Erben oder testamentarischer Verfügungen mit Tode abgegangen, wie auch in Folge der Verfügung des hiesigen israelis tischen Gerichts vom 14ten d. M, werden Alle, die an den Nachlaß vorbemeldeter Eheleute Erbrechte oder sonstige Ansprüche zu haben vermeinen, bei Strafe der Ausschließung und des ewigen Stillschwei: gens, von Gerichtswegen aufgefordert, sich, unter urschriftlicher Vorzeigung und abschriftlicher Zurück lassung der zur Begründung ihrer Ansprüche dienen: den Documente, als Auswärtige zugleich unter gehö: riger Procuratur:Bestellung, binnen 12 Wochen, vom Tage der letten Publication dieses Proclams ange: rechnet, im ersten Stadtsecretariate, und spätestens am 27sten Mai dieses Jahrs, als dem peremtorischen Angabe:Termine, im hiesigen Obergerichte zu melden. Wonach Beikommende sich zu achten und fernere rechtliche Verfügung zu gewärtigen haben. Altona im Obergerichte, den 30sten Januar 1841. Ex Decreto Senatus No 16.

Zweite Bekanntmachung.

Extr. des Procl. des 4ten Stücks No 1. Alle, welche an das von dem hiesigen Bürger und Kaufmann Asmus Ludwig Schmidt an den Handlungs: commis Johannes Wilhelm Zillen hieselbst verkaufte, sub No 32 im 2ten Quartier diefer Stadt in der langen Straße belegene Wohnhaus cum pert. nebst den dazu gehörenden, auf dem Neufelde belegenen bei den Aeckern Landes dingliche Rechte und Ansprüche zu haben vermeinen, werden hiemit, bei Strafe der Ausschließung und des immerwährenden Stillschwei: gens, aufgefordert, sich innerhalb zwölf Wochen, vom Tage der leßten Bekanntmachung dieses Proclams angerechnet, Auswärtige unter Procuratur:Bestellung, im Stadtsecretariate gehörig anzugeben.

Schleswig, den 16ten Januar 1841.

Bürgermeister und Rath hieselbst.
In fidem: Rohweder.

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Zweite Bekanntmachung.

Extr. des Procl. des 4ten Stücks No 6. Mit Ausnahme der Gläubiger protocollirter For: derungen haben Alle, welche an den verstorbenen Krugwirth Hinrich Albrecht Schmidt und dessen nach: gelassene Wittwe Anna Catharina, geb. Behncke, und namentlich an die von ersterem nachgelassene, in Quick born belegene Befihung cum pert. aus irgend einem Grunde Ansprüche und Forderungen zu haben vermei: nen, innerhalb 12 Wochen, vom Tage der leßten Bekanntmachung dieses Proclcms angerechnet, bei Ver: meidung der Ausschließung und bei Strafe des Ver: lustes ihrer Ansprüche, im Actuariate des Gerichts ordnungsmåßig sich zu melden.

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Zweite Bekanntmachung.

Extr. des Procl. des 4ten Stücks N 7. Wer dingliche nicht protocollrite Forderungen und Ansprüche irgend einer Art an die von Johann Frie: drich Lauenburg aus Hamburg verkaufte, zu Hemding belegene volle und halbe Hufe, so wie an die von Peter Friedrich Christopher Friese verkaufte, in Ellerhop belegene Vollhufe zu haben vermeint, muß sich das mit bei Strafe des Ausschlusses binnen 12 Wochen, vom Tage der leßten Bekanntmachung dieses Pro: clams ab an, bei dem unterzeichneten Gericht rechts: behörig melden.

Ranzaner Königliche Administratur den 19ten Januar 1841. v. Stemann.

No 22.

Dritte und legte Bekanntmachung. Wenn die Testaments:Erbin nach dem weil. Con: sistorialrath und Prediger Jens Peter Windekilde zu Wilstrup im Amte Hadersleben, Dorothea Christine, geb. Windekilde, jezt verheirathete Nielsen, c. c. m. zu Christiansfeld, um die Erlassung eines landüblichen Proclams über die Verlassenschaft des gedachten defuncti hieselbst gebeten hat: so werden, in Deferis rung dieser Bitte (mit alleiniger Ausnahme der pro tocollirten Gläubiger), Alle und Jede, welche an die Verlassenschaft des weil. Consistorialraths und Predis gers Jens Peter Windekilde zu Wilstrup im Amte Hadersleben aus irgend einem Grunde Ansprüche und Forderungen zu haben vermeinen, hiemittelst aufge: fordert und befehligt, ihre Ansprüche, bei Strafe der Ausschließung, binnen 12 Wochen, vom Tage der lehten Bekanntmachung dieses Proclams angerechnet, bei dem Justizrath und Obergerichtssecretair Fedders sen in Schleswig gehörig anzugeben und wegen Pro: ducirung der Original Documente und Procuratur: Bestellung das Ordnungsmäßige wahrzunehmen.

Gegeben im Königl. Schleswigschen Obergericht auf Gottorf den 4ten Januar 1841.

(L. S.) v. Ahlefeld. Esmarch.

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Sohnes unbedingt anzutreten, jedoch bei den Ge; schäftsverbindungen, in denen der Verstorbene gestan den, um die Erlassung eines Proclams bitten müsse.

Ju Gewährung dieser Bitte werden von Gerichts: und Rechtswegen hiedurch Alle unv Jede, welche aus irgend einem Grunde an den Nachlaß des vormaligen Actuariatsgevollmächtigten Johann Friedrich Siegmund Morstein hieselbst, namentlich auch an das dazu ge hörige, im Flecken sub No 236 belegene Wohnhaus mit Zubehör, Ansprüche und Forderungen irgend einer Art zn haben vermeinen, aufgefordert und befehligt, sich damit binnen zwölf Wochen, von der lezten Be: kanntmachung angerechnet, bei Strafe der Aus: schließung von der Nachlaßmasse, auf der hiesigen Klosterschreiberei, unter Vorzeigung der ihre Forde: rungen begründenden Urkunden und Zurücklassung be glanbigter Abschriften, ordnungsmäßig zu melden und demnächst weitere Verfügung zu gewärtigen. Gegeben im Klösterlichen Gerichte zu Preeß, den 2ten Januar 1841. F. Reventlou.

No 24.

Dritte und leßte Bekanntmachung. Wann der Bürger Julius August Christian Klein und der Einwohner Aron (genannt Adolph) Samson hieselbst, die bisher unter der Firma Klein & Sam: son in Compagnie gehandelt haben, um das beneficium ces ionis bonorum nachgesucht und dieser cessionis Bitte, salvis creditorum exceptionibus, ftattgege ben worden: so werden von Bürgermeister und Rath dieser Stadt Alle und Jede, welche an die gedachte Com pagnie Klein & Samson oder an einen der beiden ge: nannten Compagnons Julius August Christian Klein und Aron (genannt Adolph) Samson aus irgend einem Grunde Ansprüche zu haben vermeinen, bei Strafe der Präclusion von dieser Masse, hiermit ein für allemal, mithin peremtorisch geladen, daß sie sich, und zwar die Auswärtigen unter Bestellung eines procuratoris ad acta, spätestens innerhalb zwölf Wochen, vom Tage der leßten Bekanntmachung dieses Proclams, im hiesigen Stadtfyndicat gehörig angeben, die zur Begründung ihrer Ansprüche dienenden Documente in Original produciren und davon beglaubte Abschriften bei den Acten zurücklassen. Wornach sich zu achten. Decretum Kiel in curia den 5ten Jan. 1841. In fidem: Haack, vice Syndici.

No 25.

Dritte und leßte Bekanntmachung. Für nachbenannte in hiesiger Stadt_neu erbaute Wohnhäuser ist Behufs Einrichtung eines Foliums im Schuld: und Pfandprotocoll die Erlassung eines Proclams beantragt worden, und zwar:

1) für das von dem Zimmermeister Carl Friedrich Trahn neu erbaute, in der Waschgrabenstraße III. Quart. sub M 126 belegene Wohnhaus c. pert.;

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