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Von Gerichtswegen gebiete ich, der Kirchspielvogt Boysen, als Verweser der Norderdithmarsischen Land: vogtei, euch Allen und Jeden, welche an oder aus nachfolgend bezeichneten Documenten aus irgend einem Grunde Ansprüche zu haben vermeinen, bei nachste: hender Warnung, daß ihr, nachdem der Dienstknecht Georg Friedrich Wilstermann in Heide, als Sohn und Erbe seines verstorbenen Vaters Claus Wilster: mann, weil. in Lunden, angezeigt, wie

1) eine von seinem verstorbenen Vater Claus Wil: stermann, weil. in Lunden, unterm 6ten Januar 1778 an die verstorbene Wittwe des Johann Hein, weil. in St. Annen, auf 630 Cour. a 5 pct. p. a. Zinsen und auf terminliche Zahlung ausgestellte, den 9ten Januar 1778 auf dem folio des Ansstellers im Norderdithmars scher Schuld und Pfandprotocoll protocollirte Obligation;

2) eine gleichfalls von seinem verstorbenen Vater Claus Wilstermaun, weil. in Lunden, unterm 2ten Febr. 1788 an den verstorbenen Kaufmann Henning Landsmann, weil. in Heide, auf 148 Cour. a 5pCt. p. a. Zinsen und auf terminliche Zahlung ausgestellte, den 24sten April 1788 auf dem folio des Ausstellers im Norderdithmars scher Schuld: und Pfandprotocoll protocollirte Obligation,

bereits längst bezahlt, gleichwohl aber auf dem folio seines verstorbenen Vaters Claus Wilstermann im Norderdithmarscher Schuld: und Pfandprotocoll nicht delirt seien und daher, da die qu. Original: Obliga: tion verloren gegangen, zum Zweck der zu bewerkstel: ligenden Delirung derselben im Norderdithmarscher Schuld und Pfandprotocoll auf dem folio des mehr beregten Claus Wilstermann die Erlassung eines des: fälligen Mortificationsproclams erforderlich werde, nach erwirkter obergerichtlichen Authorisation d. d. Glück stadt den 19ten d. M. alle an oder aus den vorbe: zeichneten Obligationen euch zustehenden Ansprüche, · bei Verlust derselben, innerhalb 12 Wochen, vom Tage der leßten Bekanntmachung dieses Proclams ange: rechnet, und zwar Auswärtige unter Bestellung eines Procurators im hiesigen Gerichtsbezirk, in der Kirch; spielschreiberei zu Lunden gefeßmäßig angeber und ver zeichnen lasset. Im Widrigen werden auf den fernes ren Antrag des Extrahenten dieses Proclams die ob: gedachten Obligationen im Original für mortificirt und erloschen erklärt, und die daraus protocollirten

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Zweite Bekanntmachung.

Wenn der Parzelist Johann Christian Koch im Vor werke Gronenberg, Amts Ahrensboeck, seine daselbs belegene Parzelenstelle verkauft, und, um seinem Käu fer ein von allen dinglichen Ansprüchen reines Folium liefern zu können, um die Erlassung eines Realpro clams gebeten hat: so werden in Gewährung dieser Bitte Alle und Jede, mit Ausnahme der protocollirten Gläubiger, welche an die gedachte, im Vorwerke Gro nenberg, Amts Ahrensboeck, belegene Parzelenstelle nebst Zubehör des Johann Christian Koch dingliche Ansprüche und Forderungen zu haben vermeinen, hiemittelst auf gefordert und befehligt, selbige, bei Verlust derselben, innerhalb 12 Wochen, vom Tage der lehten Bekannt machung dieses Proclams angerechnet, unter Vorza gung der dieselben begründenden Original: Documente und Zurücklaffung beglaubigter Abschriften davon, im Actuariate zu Ahrensboeck anzugeben, auch, falls se im Amte Ahrensboeck nicht wohnhaft sind, einen procurator ad acta daselbst zu bestellen. Wornach sich zu achten.

Gegeben Königl. Ahrensboecker Amthaus auf dem Schlosse zu Ploen, den 30sten Novbr. 1841.

Vera copia:

No 15.

Rantzau Dumreicher, confi.

Zweite Bekanntmachung.

Wenn der Herr Friederich Thurow seine in Bei moor belegenen beiden Erbpachtsstellen nebst Schmiere an den Herrn C. H. M. Scheffel verkauft und as die Erlassung eines Healproclams gebeten hat, f werden in Gewährung dieser Bitte Alle und Jee (mit Ausnahme der protocollirten Gläubiger), welch an die gedachten Grundstücke c. p. des Friederia Thurow in Beimoor dingliche Ansprüche und For derungen zu haben vermeinen, hiemittelst von Er richtswegen aufgefordert und befehligt, selbige, be Verlust derselben, innerhalb 12 Wochen, vom Tep der leßten Bekanntmachung dieses Proclams ang rechnet, unter Vorzeigung der dieselben begründenden Original: Documente und Zurücklassung beglaubigter Abschriften davon, hieselbst anzugeben, als Auswär tige gehörige Actenprocuratur zu bestellen und dem nächst weitere rechtliche Verfügung zu gewärtigen.

Decretum Segeberg im Justitiariate_des adel. Guts Ahrensburg, den 4ten December 1841.

(L. S.)

Balemann-Hojer.

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No 16.

Zweite Bekanntmachung.

In Folge geschehener Insolvenz Erklärung des hiesigen Bürgers und Küper: Amtsmeister, wie auch Haus: Eigenthümers Friedrich Wilhelm Jahn werden (mit Ausnahme der Stadtbuch: Bläubiger) Alle, welche an diese Concursmässe Ansprüche oder Forderungen zu haben vermeinen, hiedurch sub pœna præclusionis von Gerichtswegen aufgefordert und befehligt, sich damit binnen 12 Wochen, a dato ultima publicationis hujus proclamatis, im ersten Stadtfecretas riate, und spätestens am 11ten April künftigen Jahrs, als dem peremtorischen Angabe: Termine, vor dem hiesigen Obergerichte zu melden, auch zugleich einges aden, dem am 31sten Januar k. J. auf dem hiesigen Rathskeller vorzunehmenden Verkaufe des an der fleinen' Fischerstraße No 9 belegenen Erbes mit beizus wohnen.

Wornach Beikommende sich zu achten und fernere rechtliche Verfügung zu gewärtigen haben.

Gegeben Altona im Obergerichte, den 9ten De: cember 1841.

Ex Decreto Senatus.

No 17.

Zweite Bekanntmachung.

Extr. des Procl. des 51sten Stücks No 1. Alle, welche an die Concursmasse des hiesigen Bür gers und Knopfmachers Daniel Gottlob Bungel, mit Inbegriff des dazu gehörenden, sub No 36 im dritten Quartier dieser Stadt in der Hunnenstraße belegenen Wohnhauses cum pert., Ansprüche und Forderungen zu haben vermeinen, werden hiemittelst, bei Strafe der Ausschließung don dieser Concursmaffe, aufgefor: dert, sich innerhalb 12 Wochen, vom Tage der lehten Bekanntmachung dieses Proclams angerechnet, Aus wärtige unter Procuratur: Bestellung, im Stadtsecre: tariate gehörig anzugeben.

Schleswig, den 11ten December 1841.
Bürgermeister und Nath_hieselbst.
In fidem: Rohweder.

No 18.

Zweite Bekanntmachung.

Extr. des Procl. des 51ften Stücks No 2. Alle, welche an den geringfügigen Nachlaß der weil. hiesigen Einwohnerin Petrowna Jönsen, gewöhn: lich Meyer genannt, Erb: oder sonstige Ansprüche zu haben vermeinen, werden hiemittelst, bei Strafe der Ausschließung und des immerwährenden Stillschwei: gens, aufgefordert, sich innerhalb 12 Wochen, voin Lage der leßten Bekanntmachung dieses Proclams ans gerechnet, Auswärtige unter Procuratur: Bestellung, im Stadtsecretariate gehörig anzugeben. Schleswig, den 11ten December 1841. Bürgermeister und Rath hieselbst. In fidem: Rohweder.

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Extr. des Procl. des 51sten Stücks No 6. Margaretha Johannsen aus Astoft, Kirchspiels Fauling, Amts Skanderborg, welche seit 15 Jahren in hiesiger Landschaft sich aufgehalten hat, als unver heirathet, aber mit einem Peder Geil, dessen Aufent halt unbekannt, verheirathet gewesen sein soll, ist im hiesigen Kirchspiele Morsum gestorben, und behuf der Regulirung dieses unbedeutenden Nachlasses werden Alle, welche Erb: oder sonstige Ansprüche an die Ver: lassenschaft nach gedachter weil Margaretha Johanns sen haben, namentlich der angebliche Ehemann Peder Geil oder dessen Erben, hiemittelst von Gerichtswegen peremtorisch aufgefordert, innerhalb 12 Wochen auf gefeßmäßige Art sich hieselbst zu melden. Sylt, in der Königlichen Landvogtei, den 4ten Decbr. 1841. Lassen.

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auf dem folio des Peter Haß im Norderdithmarscher Schuld und Pfandprotocoll protocollirten, demnächst der Ehefrau des Peter Thormählen zugefallenen, von dieser unterm 10ten Januar 1790 an Paul Suhl in Hövede cedirten, und von Paul Suhl mittelst Cessions Acte vom 12ten Juni 1796 an den verstorbenen Hens ning Hanssen in Thielenhemme übertragenen, auf 1000v. Cour. lautenden Obligation Ansprüche zu haben vermeinen, werden aufgefordert, solche, bei Strafe des Verlustes derselben, innerhalb 12 Wochen, vom Tage der leßten Bekanntmachung dieses Proclams, in der Kirchspielschreiberei zu Tellingstedt gesetzmäßig anzugeben, und wird im Widrigen auf Antrag des Ex: trahenten des Proclams der rechtmäßige Uebergang der beregten Obligation auf Henning Hanssen, weil. in Thielenhemme, anerkannt, und unter Mortificirung der verloren gegangenen Cessionsacten die Delirung der gedachten Obligation im Norderdithmarscher Schuld; und Pfandprotocoll nach erfolgter Auszahlung des Ca: pitals verfügt werden.

Heide, den 24sten November 1841.
(L. S.)

Zur Beglaubigung:

Ni 23.

Zweite Bekanntmachung.

Germar.

Extr. des Procl. des 51sten Stücks No 11. Alle, welche an den gemüthskranken Copüsten Jo; hann Christian Joachim Stender, vormals in Ahrens: boeck, Ansprüche und Forderungen zu haben vermeinen, - demselben mit Schulden verhaftet sind oder Pfänder von ihm in Hånden haben, werden, bei Vermeidung der Ausschließung von dieser Concursmasse, des Verlustes ihrer Pfandrechte und sonstiger Nachtheile, aufgefor: dert, sich innerhalb 6 Wochen, vom Tage der leßten Bekanntmachung dieses Proclams angerechnet, Aus: wärtige unter Procuratur: Bestellung, im Actuariate zu Ahrensboeck anzugeben.

Gegeben Königl. Ahrensboecker Amthaus zu Ploen, den 30sten Novbr. 1841.

Rantzau.

Vera copia: Dumreicher, const.

No 24.

Dritte und lebte Bekanntmachung. Wann der hiesige Bürger und Kaufmann Johann Bernhard Helmcke mit Tode abgegangen ist und we sen theilweiser Abwesenheit und Unmündigkeit der Erben diese Erbmasse der gerichtlichen Behandlung hat unterzogen werden müssen, die Erben auch, resp. durch ihre Vormünder, erklärt haben, wie sie diese Erbschaft mit Rücksicht auf die ausgebreiteten Ges schäftsverbindungen ihres verstorbenen Baters nur sub beneficio legis et inventarii antreten fönnten und daher diese Erlassung eines landüblichen Proclams er: forderlich geworden ist: fo werden von uns Bürger: meister und Rath der Stadt Schleswig Alle und

Jede (mi: alleiniger gefeßlichen Ausnahme der proto: collirten Gläubiger), welche an den Nachlaß des hie sigen Bürgers und Kaufmanns Johann Bernhard Helmcke und dessen vor ihm verstorbenen Ehefran Anna Maria Margaretha Helmcke, geb. Gotha, na mentlich auch an nachstehende zu dieser Erbmasse ge hörenden Immobilien, als:

1) an das sub No 20 im 5ten Quartier dieser Stadt in der langen Straße belegene Wohnhaus c. pert.;

2) an das sub No 31 im 5ten Quartier in de Kälberstraße belegene Haus c. pert.;

3) an das sub No 23 im 3ten Quartir in der langen Straße belegene Packhaus c. pert.; 4) an das sub No 90 im 6ten Quartier dieser Stadt bei der Schiffbrücke belegene Wohnhaus c. pert. nebst dem dazu gehörigen Hausplaße sub No 69 B. im 4ten Quartier, Ansprüche und Forderungen irgend einer Art zu haben vermeinen, hiemittelst, bei Strafe der Ausschließung und des immerwährenden Stillschweigens, aufgefor dert, sich innerhalb 12 Wochen, vom Tage der leßten Bekanntmachung dieses Proclams angerechnet, in Stadtsecretariate gehörig anzugeben, die Urkunden und Verschreibungen, worauf sich ihre Forderungen grüden, in der Urschrift vorzuzeigen und beglaubigte Abschrif ten davon bei dem Angabeprotocoll zurückzulaen, auch, insofern sie der hiesigen Stadtgerichtsbarkeit nicht unterworfen kind, einen Procurator zu den Accen zu bestellen.

Schleswig, den 27sten Novbr. 1841.
Bürgermeister und Rath hieselbji.
In fidem: Rohwede.
No 25.

Dritte und legte Bekanntmachung. Wenn nachstehende, im Schuld: und Pfandprett coll der Stadt Friedrichstadt protocollirte Document? annoch undelirt stehen, als:

1) auf dem Folio des verstorbenen Leinwebers Joachim Johann Heinrich August Meyer e unterm 13ten Februar 1802 von Andreas dresen an Claus Thiessen ausgegebener, de 30ften April 1802 protocollirter Pfenningbri nach welchem noch 50 P v. Cour. undelirt sind,

und

2) eine unterm 26sten Mai 1810 auf dem F der verstorbenen Wittwe des weil. Abrend De men protocollirte Theilungsacte zwischen der gedachten Wittwe und ihren Kindern, wornad den Lesteren eine Summe von 796 15 zugesichert werden ist,

und ein Proclam behuf der Mortification dieser Ve zufolge Rescripts des Königl. Schleswigschen Ober gerichts vom 22ften d. M. bewilligt worden is: werden von uns Präsident, Bürgermeister und Rat alle diejenigen, welche aus vorgedachten Documentes Forderungen und Ansprüche zu haben vermeinen

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1) an eine von ihm am 14ten October 1801 an
den weiland Herrn Geheimerath und Kammera
herrn Baron von Holsten, Ritter, auf Holsteins
huus, Langensee 2c. Erbherrn, auf 833 16 ß
Cour. oder 1333} Rbthlr. S. M. ausgestellte,
ám 23ften October 1801 im Norderdithmarscher
Schuld und Pfandprotocoll protocollirte und
am 31ften December 1811 an Peter Seebrandt
und Rolf Hinrich Blender in Henstedt, tut.
noie des damals unmündigen, jeßt mündigen
Sohnes des weil. Peter Buddig daselbst, Na
mens Detlef Búddig allda, cedirte, der Angabe
des Lehteren nach vollständig bezahlte, nunmehr
aber verloren gegangene Obligation;
2) desgleichen an einen von Friedrich Friedrichsens,
weil. zu Westermoor, nachgelassenen Wittwe,
Antje, geb. Thöming, cum cur. const., am
18ten und 24sten Januar und 12ten April 1801
mit den Vormündern ihrer mit Inbegriff eines
nachgebornen Kindes vorhanden gewesenen fünf
unmündigen Kinder_errichteten und unterschrie:
benen, am 14ten December 1803 aber von
deren Ehemann Peter Junge zu Westermoor
agnoscirten und am 16ten December desselben
Fahrs auf dessen Folio im Norderdithmarscher
Schulds und Pfandprotocoll protocollirten, für
die dem fünften Kinde Ricklef Friedrichsen darin
zugesichten 100 % v. C. nebst einer Lade noch
undelirt stehenden, jest verloren gegangenen Ab:
handlungs und Ueberlassungs: Contract nebst
Agnition,

aus irgend einem Grunde Ansprüche zu haben ver: meinen, oder sich im Besiße der Obligation oder des angezogenen Contracts nebst Agnition befinden, daß

ihr auf Anhalten des Detlef Büddig in Henstedt und des Peter Junge zu Westermoor, welche behufs' zu veranlassender Delirung dieser Protocollate auf die Erlassung eines desfälligen Mortifications: Proclams angetragen haben, nach erfolgter Autorisation des Königl. Holsteinischen Öbergerichts d. d. Glückstadt den 19ten November 1841, alle eure an obgedachte protocollirte Forderungen euch zustehenden Ansprüche, bei Verlust derselben, innerhalb 12 Wochen, vom Tage der leßten Bekanntmachung dieses Proclams angerechnet, und zwar die Auswärtigen unter Bes stellung eines Actenprocurators bei dem hiesigen Ge richte, in der Kirchspielschreiberei zu Henstedt geset måßig angebet und verzeichnen lasset. Im Widrigen werden auf den ferneren Antrag der Extrahenten dies ses Proclams, rücksichtlich der für Ricklef Friedrichsen aus Westermoor noch undelirt stehenden 100 % v. C. nebst einer Lade die mehrgedachte Obligation, so wie der mehrangezogene Abhandlungs-Contract nebst Agnis tion für mortificirt, beide Forderungen für erioschen erklärt und im Norderdithmarscher Schuld: und Pfandprotocoll delirt werden. Wornach ihr euch zu achten.

Heide, den 24sten November 1841.
(L. S.)

Zur Beglaubigung:
Germar.
Pro vera copia: Kruse,
Kirchspielschreiber.

No 27

Dritte und leßte Bekanntmachung.

Demnach der Interessent Johann Voß im Hede wigenkoege, so wie der Müller Claus Johann Merckens am Westerdeichstrich, Anna Margaretha Albert, geb. Merckens, c. c. m. im Hedewigenkoege und der Ins teressent Alberß daselbst, tut. noie der unmündigen Kinder des verstorbenen Johann Conrad Merckens, weil. auf Unterschaar, hiefelbst angezeigt haben, daß drei von Ersterem unterm 1sten Juli 1816 an die Wittwe und Kinder des verstorbenen Interessenten Merckens im Hedewigenkoege resp. auf 1000 $, 3000 und 1000 & v. Cour. a 5 pCt. p. a. Zinsen und auf halbjährige Loskündigung ausgestellte, den 2ten Juli 1816 auf des Debitors Folio im Heder wigenkoegs Schuld; und Pfandprotocoll protocollirte, demnächst dem David Jochim Merckens aus dem Hedes wigenkoege bei der gerichtlichen Theilung des Merckens: schen Nachlasses anheim gefallen und nach dessen Tode auf den Müller Claus Johann Merckens ani Wester: deichstrich, die Ehefrau Unna Margaretha Alberg, geb. Merckens, im Hedewigenkoege und die unmündigen Kinder des verstorbenen Johann Conrad Merckens, weil. auf Unterschaar, vererbfällte, im Rest annoch auf 525 13 v. C. für die leßtgenannten Un 18 mündigen und auf 375 x 13 ß v. C. für den ge dachten Claus Johann Merckens valedirende Obliga: tionen bei Gelegenheit einer Feuersbrunft im Original verloren gegangen seien, und daher zum Zweck der

zu bewerkstelligenden Delirung dieser Obligationen im Hedewigenkoegs Schuld; und Pfandprotocoll auf des Debitors Folium die Erlassung eines Mortifications: Proclams erforderlich werde, so werden von Gerichts: wegen und in Folge Authorisation des Königl. Hol: steinischen Obergerichts vom 30ften v. M. Alle und Jede, außer den Extrahenten dieses Proclams, welche an oder aus vorstehend bezeichneten Documenten aus irgend einem Grunde Ansprüche zu haben vermeinen, hiedurch aufgefordert, ihre Ansprüche, bei Verlust der: selben und bei Strafe des ewigen Stillschweigens, innerhalb 12 Wochen, vom Tage der leßten Bekannt machung dieses Proclams angerechnet, und zwar Aus: wärtige unter Bestellung eines Procurators im hiesis gen Gerichtsbezirk, im Hedewigenkoegs Inspectorate zu Heide gehörig anzugeben und verzeichnen zu lassen. Im Widrigen werden auf den ferneren Antrag der Extrahenten dieses Proclams die obgedachten Obliga: tionen im Original für mortificirt und erloschen er klärt und die daraus protocollirten Pöste ohne Weiz teres im Hedewigenkoegs Schuld: und Pfandprotocoll delirt werden.

Hedewigenkoegs Inspectorat zu Heide, den 4ten Decbr. 1841.

No 28.

F. C. Griebel.

Dritte und leßte Bekanntmachung. Wegen Regulirung des Nachlasses der am 9ten Septbr. d. J. im unverehelichten Stande zu Altheis fendorf, adel. Guts Schrevenborn, verstorbenen Chris ftine Antoinette Steffen ist die Erlassung eines land; üblichen Proclams erforderlich geworden, und werden daher Alle und Jede, welche aus irgend einem Grunde Erb oder sonstige Ansprüche und Forderungen an den geringfügigen Nachlaß der gedachten Verstorbenen zu haben glauben oder Pfänder von ihr besigen, inson: derheit aber ihre abwesenden Geschwister Kinder: August und Friedrich Steffen, so wie die etwanigen Kinder ihres zu Nortorf wohnhaft gewesenen und ver: storbenen Bruders Detlev Steffen, hiedurch von Ges richtswegen aufgefordert und angewiesen, sich damit, sowohl bei Strafe der Ausschließung und des immer währenden Stillschweigens als bei Verlust ihrer Pfand: Gerechtsame, binnen 12 Wochen, von der leßten Be: kanntmachung dieses Proclams angerechnet, bei dem unterzeichneten Justitiariate rechtsbehörig anzugeben und demnächst weitere Verfügung zu gewärtigen.

Kiel im Justitiariate des adel. Guts Schreven born, den 27sten Novbr. 1841. Wittrock.

No 29.

Dritte und legte Bekanntmachung. Alle und Jede (mit Ausnahme der protocollirten Gläubiger), welche an den Nachlaß des verstorbenen Schlössermeisters Johann Hinrich Kraas hieselbst, nas mentlich an das dazu gehörige, in der Mühlenstraße sub N 356 hieselbst belegene kleine Haus c. pert.,

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Dritte und legte Bekanntmachung. Der hiesige Bäcker und Bürger Christian Heinrich Muuss hat angezeigt, daß er das ihm zugehörige, am Kirchhofe im dritten Quart., No 89, belegene Haus, wobei die Bäckereigerechtigkeit und mit Inbegriff der Stadtparcele etwa 7 Tonnen Land, verkauft habe, und um die Erfassung eines Proclams angetragen.

Daher werden Alle, welche an das vorgedachte Haus cum pert. außer den darauf protocollirten Ca pitalien und deren Zinsen dingliche Ansprüche, Rechte und Forderungen haben, hiedurch, bei Strafe des ewis gen Stillschweigens, so wie des Verlustes ihrer Rechte, aufgefordert, sich innerhalb 12 Wochen im hiesigen Syndicat zu melden und weitere Verfügung zu ge wärtigen.

Decretum Neustadt, den 29steu Novbr. 1841. (L. S.) Bürgermeister und Rath. Romund'.

N 31.

Dritte und leßte Bekanntmachung.

Wenn der Krugwirth und Bäcker Hinrich August Adelhard Vasel hieselbst erklärt, daß er seine andrán genden Gläubiger nicht befriedigen könne, deshalb um die Rechtswohlthat der Güterabtretung bitten müsse, dieser Bitte auch, unter Vorbehalt der Einreden sei ner Gläubiger, stattgegeben worden: als werden (mit Ausnahme der protocollirten Pfandgläubiger) alle dies jenigen, welche an den ermeldeten Heinrich August Adelhard Vasel, oder an das von ihm seit Jahres: frist besessene, hieselbst belegene, vorher dem Heinrich Wildhagen zuständig gewesene Wohn- und Krughaus fammt Zubehör, aus irgend einem Grunde Ansprüche und Forderungen zu haben glauben, demseben mit Schulden verhaftet geblieben, oder Pfänder von ihm besigen, hiedurch aufgefordert und schuldig erkannt, sich damit binnen 12 Wochen, von der lehten Be kanntmachung angerechnet, Auswärtige unter Brocus raturbestellung, vor hiesigem Justitiariat zu melden, resp. bei Strafe demnächstiger Ausschließung aus dies fer Concursmasse.

Zugleich wird zum Verkauf des Wohn; und Krugs hauses sammt Zubehör Termin auf Sonnabend den Sten Januar 1842 anberaumt und wollen Kauflieb. haber, zu deren Einsicht die Verkaufsbedingungen S Tage vorher im Justitiariat bereit egen sollen, sich

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