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kendorf, adel. Guts Schrevenborn, verstorbenen Chri: stine Antoinette Steffen ist die Erlassung eines land: üblichen Proclams erforderlich geworden, und werden daher Alle und Jede, welche aus irgend einem Grunde Erb: oder sonstige Ansprüche und Forderungen an den geringfügigen Nachlaß der gedachten Verstorbenen zu haben glauben oder Pfånder von ihr besigen, inson: derheit aber ihre abwesenden Geschwister:Kinder: August und Friedrich Steffen, so wie die etwanigen Kinder ihres zu Nortorf wohnhaft gewesenen und ver: forbenen Bruders Detlev Steffen, hiedurch von Ge: richtswegen aufgefordert und angewiesen, sich damit, sowohl bei Strafe der Ausschließung und des immer: währenden Stillschweigens als bei Verlust ihrer Pfands Gerechtsame, binnen 12 Wochen, von der leßten Bes kanntmachung dieses Proclams angerechnet, bei dem unterzeichneten Juftitiariate rechtsbehörig anzugeben und demnächst weitere Verfügung zu gewärtigen. Kiel im Justitiariate des adel. Guts Schreven born, den 27sten Novbr. 1841.

No 19.

Wittrock.

Zweite Bekanntmachung. Alle und Jede (mit Ausnahme der protocollirten Gläubiger), welche an den Nachlaß des verstorbenen Schlössermeisters Johann Hinrich Kraas hieselbst, na: mentlich an das dazu gehörige, in der Mühlenstraße sub No 356 hieselbst belegene kleine Haus c. pert., aus irgend einem Grunde Forderungen und Ansprüche zu haben glauben, werden hiedurch aufgefordert und befehtigt, sich damit, bei Strafe der Ausschließung, innerhalb 12 Wochen, von der leßten Bekanntmachung dieses Proclams angerechnet, unter Producirung ihrer Documente und gehöriger Procuratur: Bestellung, bei dem klösterlichen Professions: Protocolle zu melden und ihre Gerechtsame wahrzunehmen.

Klösterliche Obrigkeit zu Preez, den 30sten Novems
F. v. Reventlou.
N 20.

ber 1841.

Zweite Bekanntmachung. Der hiesige Bäcker und Bürger Christian Heinrich Muuss hat angezeigt, daß er das ihm zugehörige, am Kirchhofe im dritten Quart., N 89, belegene Haus, wobei die Bäckereigerechtigkeit und mit Inbegriff der Stadtparcele etwa 7 Tonnen Land, verkauft habe, und um die Erlaffung eines Proclams angetragen.

Daher werden Alle, welche an das vorgedachte Haus cum pert. außer den darauf protocollirten Cas pitalien und deren Zinsen dingliche Ansprüche, Rechte und Forderungen haben, hiedurch, bei Strafe des ewi gen Stillschweigens, so wie des Verlustes ihrer Rechte, aufgefordert, sich innerhalb 12 Wochen im hiesigen Syndicat zu melden und weitere Verfügung zu ges wärtigen.

Decretum Neustadt, den 29sten Novbr. 1841, (L. S.) Bürgermeister und Rath. Romundt.

No 21.

Zweite Bekanntmachung.

Wenn der Krugwirth und Bäcker Hinrich Auguft Adelhard Vasel hieselbst erklärt, daß er seine andrån: genden Gläubiger nicht befriedigen könne, deshalb um die Rechtswohlthat der Güterabtretung bitten müsse, dieser Bitte auch, unter Vorbehalt der Einreden seiz ner Gläubiger, stattgegeben worden: als werden (mit Ausnahme der protocollirten Pfandgläubiger) alle die jenigen, welche an den ermeldeten Heinrich August Adelhard Vasel, oder an das von ihm seit Jahres frist befessene, hieselbst belegene, vorher dem Heinrich Wildhagen zuständig gewesene Wohn; und Krughaus sammt Zubehör, aus irgend einem Grunde Ansprüche und Forderungen zu haben glauben, demseben mit Schulden verhaftet geblieben, oder Pfänder von ihm besigen, hiedurch aufgefordert und schuldig erkannt, sich damit binnen 12 Wochen, von der leßten Be kanntmachung angerechnet, Auswärtige unter Procu raturbestellung, vor hiesigem Justitiariat zu melden, resp. bei Strafe demnächstiger Ausschließung aus die fer Concursmasse.

Zugleich wird zum Verkauf des Wohn- und Krug hauses sammt Zubehör Termin auf Sonnabend den Sten Januar 1842 anberaumt und wollen Kauflich haber, zu deren Einsicht die Verkaufsbedingungen 8 Tage vorher im Justitiariat bereit liegen sollen, sich am benannten Tage, Mittags 12 Uhr, im hiesigen Gerichtshause einfinden.

Stockelstorfer Gericht, den 26sten Novbr. 1841.
Dose.

No 22.

Zweite Bekanntmachung.

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Auf geziemendes' Ansuchen Beikommender werden Alle und Fede, welche (mit Ausnahme der protocollit: ten Creditoren) an die Vollhufe des verstorbenen Hand Schumann in Ferenbötel dingliche Forderungen haben vermeinen, so wie in Folge ertheilter Aucteri sation des Königl. Holsteinischen Obergerichts Die nigen, welche an nachbenannte, im Schulds und Pfand: protocoll offenstehende Poste, als: •

1) an einen Alimentationscontract vom 18ten Febr. 1771, wornach Marr Greve den Hans Herit zu unterhalten sich verpflichtet;

2) an den Hausbrief des Marr Greve vom St Juli 1769, worin der Wittwe Wendt und der Claus Sorgenfrey Altentheile verschrieben sind. 3) an eine vom weil. Hinrich Schümann für d Kinder des Insten Hans Schlaetel in Glashürt übernommene Vormundschaft vom 18ten Octbr 1764;

4) an den Hausbrief des weil. Hans Ecümann vom 31sten Decbr. 1795, worin dem Hinrich Schumann ein Altentheil verschrieben worden. Ansprüche machen zu können glauben, hiedurch aufge fordert und befehligt, sich, und zwar Auswärtige un ter Procuratur: Bestellung, innerhalb 12 Wochen, vom

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Zweite Bekanntmachung.

Wenn die Wittwe des weil. Erbpachtsmüllers Thiel Abel, Sophia Cäcilia, geb. Hahn, zu Caden, cum cur. dem Hufner Jochim Schumann zu Ders storf, Amts Segeberg, hieselbst vorgestellt hat, daß sie im Besiße einer, von dem weil. Eingesessenen Car ften Christopher zu Barmstedt, an den Vater der Extrahentin, den weil. Erbpachtmüller Daniel Hahn zu Caden, für baar angeliehene 2000 † Cour. à 4 pCt. pro anno unter dem 19ten Mai 1788 ausgestellten und auf das Folium des Debitors protocollirten Ob ligation sich befinde, welche durch Erbgang von ge: dachtem ihrem Vater an sie gefallen sei, ohne daß fie als alleinige rechtmäßige Inhaberin dieses Docu: ments sich zu legitimiren im Stande sei, dieselbe die: ferwegen auch um die Erlassung eines landüblichen Proclams gebeten hat, und diesem Gesuche gerichts: feitig gewillfahrt worden ist, so werden hiemit Alle und Jede, welche an die gedachte Obligation Erb: oder andere Ansprüche zu haben vermeinen, aufgefor: dert, in 12 Wochen, vom Tage der legten Bekannts machung dieses angerechnet, diese ihre etwaigen An: fprüche, bei Verlust derselben, im unterzeichneten Jus ftitiariate gehörig anzugeben, ihre etwaigen Originals Urkunden zu produciren und beglaubigte Abschriften davon bei dem Protocolle zurückzulassen, wobei den Auswärtigen noch besonders aufgegeben wird, gehö: rige Actenprocuratur zu bestellen.

Cadener Justitiariat in Altona, den 26sten No: vember 1841.

No 24.

W. Gähler.

Zweite Bekanntmachung. Auf Anhalten des Kaufmannes Jacob Andreas Wait, als der Verlassenschaft des weil. hiesigen Bürs gers und Spiegel Fabrikanten Johann Jacob Köster zugeordneten Administrators, werden Alle, die an dies sen Nachlaß aus irgend einem rechtlichen Grunde An sprüche oder Forderungen zu baben vermeinen, bei Strafe der Ausschließung und des ewigen Stillschweiz gens, hiemit aufgefordert, sich damit binnen zwölf Wochen, vom Tage der leßten Bekanntmachung dieses Proclams angerechnet, im ersten Stadt: Secretariate

und spätestens am 17ten März künftigen Jahrs, als dem peremtorischen Angabe: Termine, vor dem hiesigen Obergerichte, unter urschriftlicher Vorzeigung und abs schriftlicher Zurücklassung der betreffenden Documente, gehörig zu melden. Wornach Beikommende sich zu achten und fernere Verfügung zu gewärtigen haben. Altona im Obergerichte, den 25ften Novbr. 1841. Ex Decreto Senatus. No 25.

Zweite Bekanntmachung.

Wenn das hiesige Handlungshaus Santos & Mon: teiro durch seinen Theilnehmer A. van Randwyk Schut und die von einer Anzahl Creditoren gewählte, aus den Hamburgischen Kaufleuten Gustav Jencquel und J. J. Sauer und dem hiesigen Kaufmanne Georg Nicolaus Knauer bestehende Administration vorgestellt, daß die in Anleitung einer nach Africa unternomme nen Expedition in öffentlichen Blättern geschehenen Anfeindungen den Credit des Handlungshauses ders gestalt abgeschnitten, daß es seine Wechsel nicht mehr begeben und daher auch seine eingegangenen Wechsel: Verbindlichkeiten erst nach erhaltenen Retour: Remessen werde erfüllen können, und zugleich um Erlassung eines Proclams ad indagandum statum bonorum unter dem ausdrücklichen Erbieten gebeten, daß, wenn nach dessen Ablauf das vorhandene Vermögen sich unzu reichend erweise, sie selbiges in Ermangelung eines gütlichen Arrangements zur concursmäßigen Behand lung übergeben wollten; so werden bei Deferirung dieser Bitte Alle, denen an das bemeldete Handlungs; haus aus irgend einem Grunde Ansprüche oder For: derungen zustehen, von Gerichtswegen, bei Strafe der Ausschließung und des ewigen Stillschweigens, aufge: fordert, selbige nebst den zur Begründung dienenden Documenten als europäische Creditoren binnen zwölf Wochen, und als außereuropäische binnen 12 Mona ten, a dato ultimæ publicationis hujus proclamatis, im ersten Stadtsecretariate, und spätestens resp. am 4ten April 1842 und am 9ten Januar 1843, als den peremtorischen Angabe: Terminen, vor dem hiest gen Obergerichte gehörig anzugeben. Wornach Bei kommende sich zu achten und fernere Verfügung zu gewärtigen haben.

Altona im Obergerichte, den 29sten November 1841,
Ex Decreto Senatus.
No 26.

Zweite Bekanntmachung.

Extr. des Procl. des 50ften Stücks No 1. Alle, welche an den Nachlaß des hieselbst verstor: benen Candidaten der Theologie Ludwig Friedrich August Eyben, mit Inbegriff des zu diesem Nachlasse gehörenden, sub No 88 im 4ten Quartier dieser Stadt am großen Markt belegenen Wohnhauses cum pert., Erb; oder sonstige Ansprüche zu haben vermeinen, wer den hiemittelst, bei Strafe der Ausschließung und des immerwährenden Stillschweigens, aufgefordert, sich innerhalb 12 Wochen, vom Tage der legten Be

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Extr. des Procl. des 50sten Stücks No 3. Die unbekannten Erben des vor mehreren Jahren im hochfürstl. Gute Carlsburg verstorbenen Pflugs besizers Peter Bendix Schröder im Carlsburger Holz, werden hiemittelst, bei Strafe der Ausschließung und fortwährenden Stillschweigens, aufgefordert, sich inner: halb 12 Wochen, vom Tage der leßten Bekannt machung ab an, in der unterzeichneten Gerichtshalter: schaft zu melden, eine gehörige Angabe zu beschaffen und diejenigen Documente, auf welche sie ihre Erb: ansprüche begründen, zu produciren.

N 30.

Zweite Bekanntmachung.

Extr. des Procl. des 50sten Stücks N 8. Gläubiger und Pfandinhaber des verstorbenen Jacch Peters auf dem Warfen und dessen gleichfalls verstorbenen Ehefrau Telsche, geb. Lau, müssen ihre an die Versior: benen habenden Forderungen und Pfänder, bei Ver: lust derselben, binnen 12 Wochen, nach der lesten Bekanntmachung dieses, in der Königlichen Kirchspiel schreiberei zu Eddelack in gehöriger Form angeben. Meldorf, den 13ten Novbr. 1841.

Zur Beglaubigung des Auszugs: Wagner. No 31.

Zweite Bekanntmachung.

Extr. des Procl. des 50sten Stücks M 13. Wer an die zur concursmäßigen Behandlung übers gebenen Haabe und Güter des Hinrich Christoph Gott hard Schumacher zu Schmachthagen Ansprüche irgen einer Art zu haben vermeint, oder Pfänder von ihm besigt, muß sich (mit Ausnahme der protocollirten Creditoren) binnen 12 Wochen, resp. præv. prock ratura sub hoc foro, bei Strafe der Ausschließt:ng von der proclamirten Masse und des Verlustes de Pfandrechts, hieselbst melden.

Oldesloe im combinirten adel. Gutsgerichte für Schulenburg xc., den 6ten Decbr. 1841. (L. S.)

No 32.

v. Colditz

Zweite Bekanntmachung.

Extr. des Procl, des 50sten Stücks No 14. Mit Ausnahme der Gläubiger protocollirter derungen haben Alle, welche an die Boniscedentin, Wittwe Anna Bruhns, geb. Stehr, und deren in Blankenese belegene Befißung cum pert. Ansprüche Nicht weniger haben Alle und Jede, welche An: und Forderungen zu haben vermeinen, bei Vermei sprüche irgend einer Art an den Nachlaß des gedach: dung der Ausschließung, innerhalb 12 Wochen, vom ten Peter Bendix Schröder und seiner kürzlich ver: Tage der leßten Bekanntmachung dieses Proclams an storbenen Ehefrau zu haben vermeinen, eine desfallsige_im_Actuariate der Gerichts ordnungsmäßig sich zu Angabe in der unterzeichneten Gerichtshalterschaft zu beschaffen und zwar bei Strafe der Pråclusion und des fortwährenden Stillschweigens.

Schleswig, in der Gerichtshalterschaft des Hoch: fürstl. Guts Carlsburg, den 2ten Decbr. 1841.

N 29.

Posselt.

Zweite Bekanntmachung.
Extr. des Procl. des 50ften Stücks No 4.
Nichtprotocollirte Ansprüche und Rechte an die zu
Boesbuyfeldt belegene Maaslebener Freiparcele No 5
cum pert. find, bei Verlust derselben, unter Beobs
achtung des gefeßlichen Erforderlichen, binnen zwölf
Wochen im Justitiariate hieselbst anzugeben. Wor
nach 2c.

Gegeben Eckernförde im Justitiariate des adel.
Guts Maasleben, den 29sten Novbr. 1841.
Bong-Schmidt.

melden.

Pinneberger Concursgericht, den 2ten Decbr. 1841. v. Döring. Dumreicher.

No 33.

Zweite Bekanntmachung.

Extr. des Procl. des 50ften Stücks No 15. Mit Ausnahme der Gläubiger protocollirter Fo derungen haben Alte, welche an die von Johann Frie drich Gercke verkaufte, in Nellingen belegene Bengung cum pert., so wie an die von dem Vorbesizer Hans Hinrich Krohn den 21sten Juni 1772 ausgestellte Cautionsverschreibung, wornach derselbe für gewie von Hans Schröder von dem weil. Kanzeleirath und Hausvogt Gercken in Pinneberg angeliehene 800 Cour. die selbstschuldige Bürgschaft übernommen, an den Contract vom 27sten August 1838 zwischen Hans Hinrich Krohn und Franz, Hinrich Wegener, aus

welchem für ersteren und dessen Bruder Jürgen Krohn Abschiede protocollirt stehen, und an den Contract vom 18ten Januar 1840 zwischen der Wittwe des Franz Hinrich Wegener und Johann Friedrich Gercke, aus welchem für erstere noch 3110, so wie Abschieds: leistungen für die Gebrüder Krohn protocollirt stehen, aus irgend einem Grunde Ansprüche und Forderungen oder Rechte zu haben vermeinen, namentlich auch die Erben des Kanzeleiraths und Hausvogts Gercken, de: ren Aufenthalt unbekannt ist, damit, bei Strafe der Ansschließung und des Verlustes ihrer Ansprüche, in: Inerhalb 12 Wochen, vom Tage der leßten Bekannt: machung dieses Proclams, im Actuariate des Gerichts ordnungsmäßig sich zu melden, widrigenfalls die ob: genannten Documente für mortificirt erachtet und die. Tilgungen auf Anhalten Beikommender werden vor; genommen werden.

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Pinneberger Concurs: und Erbtheilungsgericht, den Gren Decbr. 1841.

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Dritte und leßte Bekanntmachung. Wenn der Pächter C. von Amsberg zu Aasbüttel mittelst schriftlich eingereichter Vorstellung angezeigt hat, daß seine fortwährende Krankheit eine Ungewiß heit seines Vermögensbestandes herbeigeführt habe, mit der Bitte um Erlassung eines Proclams ad indagandum statum bonorum; solcher Bitte auch, unter Vorbehalt der Gerechtsame seiner Creditoren stattgegeben worden: als werden alle diejenigen, welche an den Pächter von Amsberg zu Aasbüttel oder an dessen Haabe und Güter Forderungen und Ansprüche haben oder Pfänder von ihm besißen, hiedurch von Gerichtswegen, bei Strafe des Pråclus und Verlust ihrer Pfandgerechtsame, aufgefordert und angewiesen, ihre desfälligen Forderungen und Pfänder binnen 12 Wochen, -Auswärtige unter gehöriger Procuras tur: Bestellung - hieselbst anzugeben, die darüber in ihren Händen befindlichen Documente in originali zu produciren, beglaubte Abschriften beim Professions: Protocoll zurückzulassen und demnächst weitere recht: liche Verfügung zu gewärtigen.

Hanerau, den 29sten Novbr. 1841.

No 35.

Jürgens.

Dritte und lehte Bekanntmachung. Wenn der Fleckenseingesessene und Töpfer Johann Gotthard Diedrich Bugenhagen in Ahrensboeck fein dafelbst belegenes Fleckenshaus nebst Garten und Neben; gebäuden verkauft, und, um seinem Käufer ein von allen dinglichen Ansprüchen reines folium liefern zu können, um die Erlassung eines Realproclams gebeten > hat, so werden, in Gewährung dieser Bitte, Alle und Jede (mit Ausnahme der protocollirten Gläubiger), welche an die gedachten Immobilien des Johann Gotthard Diedrich Bungenhagen im Flecken Ahrens:

boeck dingliche Ansprüche und Forderungen zu haben vermeinen, hiemittelst aufgefordert und befehligt, fel: bige, bei Verlust derselben, innerhalb 12 Wochen, vom Tage der leßten Bekanntmachung dieses Proclams angerechnet, unter Vorzeigung der ihre Ansprüche be gründenden Originaldocumente und Zurücklaffung ber glaubigter Abschriften von denselben, im Actuariate zu Ahrensboeck anzugeben, auch, falls sie im Amte Ahrensboeck nicht wohnhaft sind, einen procurator ad acta daselbst zu bestellen. Wornach sich zu achten. Gegeben Königliches Ahrensboecker Amthaus auf dem Schlosse zu Ploen, deu 12ten Novbr. 1841. Rantzau.

Vera copia: Dumreicher, const.

No 36.

Dritte und legte Bekanntmachung. Wenn der Landfasse, Herr Georg Uhrlaub zu Wulfs: felde, die dem Christian Diedrich Ludwig Lüders, das selbst bisher zuständige Krug; und Landstelle mittelst des Näherkaufsrechts an sich gebracht und zur Siches rung gegen unbekannte Realansprüche auf Erlassung eines landüblichen Proclams über das gedachte Grund stück angetragen hat, so werden in Gewährung dieses Antrags Alle und Jede, welche unprotocollirte Forde: rungen und Ansprüche an die vorbemerkte Krugs und Landstelle c. p. zu haben vermeinen, hiedurch von Gerichtswegen aufgefordert und angewiesen, sich, bei Strafe der Ausschließung, binnen 12 Wochen, vom Tage der lehten Bekanntmachung dieses Proclams angerechnet, hieselbst anzugeben, die Belege ihrer An: gaben in Ur und Abschrift einzureichen, auch, wenn sie Ausheimische sind, gehörige Actenprocuratur unter Wulksfelder Gerichtsbarkeit zu bestellen und demnächst weitere rechtliche Verfügung zu gewärtigen.

Decretum Ahrensburg, im Justitiariat des adel. Guts Wulksfelde, den 24sten Novbr. 1841. (L. S.)

NNo 37.

Huss.

Dritte und leßte Bekanntmachung. Extr. des Procl. des 48sten Stücks No 3. Gläubiger und Pfaudinhaber der verstorbenen Wittwe des weil. Ties Hinrichs, Telsche, geb. Claus: sen, in Wollmersdorf, müssen ihre an die Verstorbene habenden Forderungen und Pfänder innerhalb 12 Wochen, nach der leßten Bekanntmachung dieses Proclams, bei Strafe des Verlustes, in der Königl. Kirchspielschrei: berei zu Meldorf in gehöriger Form angeben. Meldorf, der 18ten Novbr. 1841.

Zur Beglaubigung des Auszugs: Wagner. No 39.

Dritte und lehte Bekanntmachung. Extr. des Procl. des 48sten Stücks No 4. Alle und Jede (jedoch mit Ausnahme der proto collirten Gläubiger), welche an die zu dem Nachlaß des weil. Großherzoglich Mecklenburg: Schwerinschen Confuls Johann Friedrich Christian Borchert, früher

in Rendsburg, gehörige, in der Stadt Rendsburg
belegene Del, Graupens, Grüß und Gersten: Mehl
Mühle Ansprüche zu haben glauben, werden hiedurch
aufgefordert, ihre Forderungen innerhalb 12 Wochen
im hiesigen Stadtsecretariat anzugeben.
Rendsburg, den Sten Novbr. 1841.

Präsident, Bürgermeister und Räth
hieselbst.
No 39.

Dritte und lehte Bekanntmachung.
Extr. des Procl. des 48sten Stücks No 6.
Alle und Jede, welche an die hieselbst belegenen,
an den Apotheker Paulsen verkauften Immobilien des
weil. Apothekers Julius Theodor Lorenzen dingliche
Ansprüche, oder an den Verstorbenen und seinen son
ftigen Nachlaß Ansprüche und Forderungen irgend
einer Art zu haben vermeinen, haben diese binnen
12 Wochen hieselbst im Stadtsecretariate rechtsbehörig
anzumelden.

Gegeben Oldesloe in Curia, den 12ten Nov. 1841.

S.

Wochen, nach der lezten Bekanntmachung dieses, i der Königl. Kirchspielschreiberei zu Eddelack in gett riger Form angeben.

Meldorf, den 13ten Novbr. 1841.

Zur Beglaubigung des Auszugs: Wagner.

No 42.

Dritte und lehteBektannmachung. Extr. des Procl. des 49ßten Stücks 5. Alle und Jede (mit Ausnahme der protocollirte Gläubiger), welche an die zum Concurse gediehen: Haabe und Güter der Wittwe Eleonore Friederic Schlumpf, geb. Jpsen, hieselbst und ihres verstorbenes Ehemannes, des weil. hiesigen Bürgers und Kau manns Johann Friedrich Schlumpf, mit Inbegrin der dazu gehörigen, in der hiesigen Stadt sub H im dritten Quartiere am Markte belegenen beider Häuser nebst dabei befindlichen Hauskoppeln und Vie schillingsgarten und an den zu dieser Masse gehörigen vor dem Rohrdomsthor belegenen Kaufgarten, for an die Demoiselle Maria Dorothea-Henriette Schlut

(c) Bürgermeister und Rath hieselbst. und den Kaufmann Friedrich Georg Eduard Schlum

No 40.

Dritte und legte Bekanntmachung. Extr. des Procl. des 49ften Stücks N 2. Alle, welche an das jährlich beim Magistrate hies selbst zur Vertheilung kommende Stipendium nach dem weil. Rath Marcus Lüders Ansprüche machen können, haben sich, bei Vermeidung der Ausschließung, hinsichtlich der pro 1839 unvertheilt gebliebenen, so wie hinsichtlich der laufenden Zinsen pro 1841 inner: halb 12 Wochen, a dato der leßten Bekanntmachung dieses Proclams, dagegen hinsichtlich aller ferner zur Vertheilung kommenden Zinsen jedesmal vor Ablauf des Vertheilungsjahrs, mithin hinsichtlich der Zinsen pro 1842 vor Ablauf des Jahres 1842 u. f. w., un ter Einlieferung der für ihre Ansprüche erforderlichen Attestate bei unterzeichnetem Magistrate zu melden. Husum in Curia, den 19ten Novbr. 1841.

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hieselbst, Ansprüche, Gerechtsame und Forderunger
irgend einer Art zu haben glauben oder Pfänder ur
sonstige Sachen von denselben besigen, werden, bai
Vermeidung der geseßlichen Nachtheile, hiemit aufge
fordert und befehligt, sich damit innerhalb, 12 Wochen,
vom Tage der lehten Bekanntmachung dieses Pro
clams angerechnet, im hiesigen Stadtsecretariate an
ter Beobachtung des Rechtserforderlichen gehörig a
zugeben.

Gegeben Ploen in Curia, den 24sien Nov. 141.
(L. S.)
Bürgermeister und Rath.
Mechlenburg.

N 43.

Dritte und lebte Bekanntmachung. Extr. des Procl. des 49ften Stücks M8. Alle und Jede, welche an die von dem Vollhuft Claus Hinsch verkaufte, zu Trillup, Guts Tangie belegene Vollhufe c. pert. nichtprotocollirte hypot carische oder sonstige dingiiche Ansprüche aus irgs. einem Grunde zu haben vermeinen, müssen, bei meidung ewigen Stillschweigens, binnen 12 Wo von der leßten Bekanntmachung dieses Proclams ☎ gerechnet, solche Ansprüche hieselbst anmelden und de Ordnungsmäßige wegen Documenten: Producirung Procuratur: Bestellung wahrnehmen.

Altona im Justitiariate des Großherzoglich N burgischen Gutes Tangstedt, den 26sten Novbr. 194

Reiche

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