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an die Verlassenschaft des am 27sten October d. J. mit Tode abgegangenen Pastors Christoph Lud: wig Vollertsen zu Hütten und dessen vor ihm verstorbenen Ehefrau Anna Dorothea Elisabeth, geb. Clausen, zu haben vermeinen, bei Strafe der Aus: fchließung und des Verlustes ihrer Gerechtsame, hie: durch aufgefordert, ihre Ansprüche und Forderungen innerhalb 12 Wochen, vom Tage der leßten Bekannt: machung dieses Proclams angerechnet, im Actuariat des Amts Hütten hieselbst' gehörig anzugeben, die be züglichen Documente unter Zurücklaffung von Ab: fchriften zu produciren und, falls sie Auswärtige sind, Procuratoren zu bestellen.

Gegeben auf dem Hüttener Amthause vor Got: Eorf, den 10ten December 1841.

v. Scheel.

Zur Beglaubigung: Brockenhuus.

No 4.

Erste Bekanntmachung.

Wenn unlängst die Wittwe Maria Catharina Pauls, sen, geborne Hansen, weiland in Cappeln, ohne ehe: liche Leibeserben verstorben und der geringfügige Nach: laß der Defunctæ unter gerichtliche Behandlung ge nommen worden: so werden hiemittelst Alle und Jede, welche an diesen Nachlaß der besagten Wittwe Maria Catharina Paulsen, geb. Hansen, Erb; oder sonstige Ansprüche zu haben vermeinen, hiemit angewiesen und aufgefordert, bei Strafe der Ausschließung und des Verlustes ihrer Rechte und Ansprüche, sich damit binnen 12 Wochen, vom Tage der legten Bekannts machung dieses Proclams, unter Beobachtung des Rechtserforderlichen, bei dem Actuariat des Fleckens Cappeln anzugeben und demnächst was Rechtens zu gen årtigen.

den

Schleswig im Justitiariat des Fleckens Cappeln, 9ten December 1841.

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Erste Bekanntmachung. Auf Antrag des Eingesessenen Richard Niß Pay: fen im Kleiseer Kooge und nach ertheilter Genehmi gung des Königl. Schleswigschen Obergerichts vom 22sten October d. J. werden Alle und Jede, welche aus einem zwischen Pay Nissens Wittwe c. c. im Christian Albrechten Kooge und den Vormündern ihrer anmündigen Kinder als Abtreter und ihrem Stief Tohne Niß Paysen im Kleiseer Kooge als Antreter iber 5 Demat im Kleiseer Kooge sub No 11 (2) bei Deezbüllerhörn belegene Ländereien unterm 24sten Juni 1814 errichteten und am 21sten April 1815 in dem Schuld: und Pfand:Protocolle des Kleiseer Kooges auf den Namen des Antreters Niß Paysen proto: collirten Ueberlassungs : Contracte an diejenigen auf ven û berlossenen 5 Demat haftenden, gewissen Valen:

tinerschen Erben zukommenden 800 »♬ v. Cour. oder 1280 Rbthlr. S. M. nebst 44 pCt. Zinsen, welche der Antreter übernommen, oder eigentlich an die, den besagten Erben dafür verantwortlichen Abtreter zu bezahlen sich verbindlich gemacht hat, irgend einige Ansprüche zu haben vermeinen sollten, von Gerichts: wegen aufgefordert und befehliget, solche ihre An sprüche innerhalb 12 Wochen, von der legten Bes kanntmachung dieses Proclams angerechnet, im In spectorate des Kleiseer Koogs in Lindholm beim Pro: fessions Protocoll ordnungsmäßig unter Bestellung der Actenprocuratur von Seiten der Auswärtigen anzuz geben, etwanige Original:Beweisthümer dabei zu pro duciren und beglaubigte Abschriften einzulegen, mit der hinzugefügten Androhung, daß sie für den Fall der nicht geschehenen Angabe ihrer Ansprüche werden für verlustig erklärt und die Tilgung des erwähnten Protocollats im besagten Schuld; und Pfand: Proto: colle gerichtlich werde erkannt und verfügt werden. Als wornach sich Beikommende zu achten haben. Tondern im Justitiariate des Kleiseer Koog, den 4ten November 1841.

Dröhse. Pro vera copia: Carstens.

No 6.

Erste Bekanntmachung.

Margaretha Johannsen, gebürtig aus Astofte, Kirchspiels Fauling, Amts Skanderborg, ist gestorben zu Wall, Kirchspiel Morsum, hiesiger Landschaft, wo: selbst sie sich 15 Jahre als unverheirather aufgehalten hat, soll aber mit einem gewissen Peder Geil, dessen Aufenthalt der Landvogtei unbekannt ist, verheirathet gewesen sein.

Der geringfügige Nachlaß dieser weil. Margaretha Johannsen ist nun unter gerichtliche Behandlung ge nommen, und Behuf der Regulirung die Erlassung eines Proclams erforderlich, weshalb von Gerichtswegen Alle, die Erb: oder sonstige nichtprotocollirte Ansprüche irgend einer Art an die beregte Verlassenschaft nach mehrgedachter Margaretha Johannsen haben, naments lich der angebliche Ehemann Peder Geil oder dessen Erben, bei Strafe des ewigen Stillschweigens, hiemit peremtorisch befehligt und aufgefordert werden, inners halb 12 Wochen auf gesetzmäßige Art beim hiesigen Professionsprotocoll sich zu melden und demnächst wei tere rechtliche Verfügung zu gewärtigen.

Sylt, in der Königlichen Landvogtei, den 4ten Decbr. 1841. Lassen.

No 7.

Erste Bekanntmachung.

Wenn die seither in ungetheilten Gütern mit ihren Kindern verbliebene Wittwe des weil. hiesigen Bür gers Johann Friedrich Jochims cum assistente dar: auf angetragen, daß über die beregte gemeinschaftliche Masse ein Proclam ad indagandum statum bono

rum erlassen werden möge, so werden Alle und Jede, welche an die gemeinschaftliche Masse des verstorbe: nen hiesigen Bürgers Johann Friedrich Jochims und seiner nachlebenden Wittwe Ansprüche und Forderuns gen zu haben vermeinen (jedoch mit Ausnahme der protocollirten Creditoren), bei Vermeidung der Präs clusion, von Gerichtswegen hiedurch aufgefordert, sich wegen gedachter Ansprüche und Forderungen innerhalb 12 Wochen, nach der leßten Bekanntmachung dieses Proclams, welches event. zugleich als Concursproclam gelten soll, bei dem Stadtsecretariate hieselbst gehörig anzugeben.

Garding, den 11ten December 1841.

(L. S.) Bürgermeister und Rafh.

No 8.

Erste Bekanntmachung.

Von Gerichtswegen geviete ich, der Kirchspielvogt Boysen, als Verweser der Norderdithmarsischen Lands vogtei, euch Allen und Jeden, welche an oder aus nachfolgend bezeichneten Documenten aus irgend einem Grunde Ansprüche zu haben vermeinen, bei nachster hender Warnung, daß ihr, nachdem der Dienstknecht Georg Friedrich Wilstermann in Heide, als Sohn und Erbe feines verstorbenen Vaters Claus Wilster: mann, weil. in Lunden, angezeigt, wie

1) eine von seinem verstorbenen Vater Claus Wil stermann, weil. in Lunden, unterm 6ten Januar 1778 an die verstorbene Wittwe des Johann Hein, weil. in St. Annen, auf 630 Cour. a 5 pCt. p. a. Zinsen und auf terminliche Zahlung ausgestellte, den 9ten Januar 1778 auf Dem folio des Ausstellers im Norderdithmar scher Schuld; und Pfandprotocoll protocollirte Obligation;

2) eine gleichfalls von seinem verstorbenen Vater Claus Wilstermaun, weil. in Lunden, unterm 2ten Febr. 1788 an den verstorbenen Kaufmann Henning Landsmann, weil. in Heide, auf 148 $ Cour. a 5 pCt. p. a. Zinsen und auf terminliche Zahlung ausgestellte, den 24sten April 1788 auf dem folio des Ausstellers im Norderdithmar: scher Schuld: und Pfandprotocoll protocollirte Obligation,

bereits längst bezahlt, gleichwohl aber auf dem folio feines verstorbenen Vaters Claus Wilstermann im Norderdithmarscher Schuld: und Pfandprotocoll nicht delirt feien und daher, da die qu. Original: Obliga tion verloren gegangen, zum Zweck der zu bewerkstels ligenden Delirung derselben im Norderdithmarscher Schuld; und Pfandprotocoll auf dem folio des mehr beregten Claus Wilstermann die Erlassung eines des: fälligen Mortificationsproclams erforderlich werde, nach erwirkter obergerichtlichen Authorisation d. d. Glück stadt den 19ten d. M. alle an oder aus den vorbes zeichneten Obligationen euch zustehenden Ansprüche, bei Verlust derselben, innerhalb 12 Wochen, vom Tage

der leßten Bekanntmachung dieses Proclams ange rechnet, und zwar Auswärtige unter Bestellung eines Procurators im hiesigen Gerichtsbezirk, in der Kirc spielschreiberei zu Lunden gefeßmäßig angebet und ver zeichnen lasset. Im Widrigen werden auf den ferne ren Antrag des Extrahenten dieses Proclams die b gedachten Obligationen im Original für mortifici und erloschen erklärt, und die daraus protocollirten Poste ohne Weiteres im Norderdithmarscher Schuld und Pfandprotocoll delirt werden. Wornach ihr euch zu achten.

Heide, den 24ften November 1841.

(L. S.)

Zur Beglaubigung: Germar. In fidem copiæ: Petersen, No 9.

Erste Bekanntmachung.

Von Gerichtswegen gebiete ich, der Kirchspielvogt Boysen, als Verweser der Norderdithmarscher Lan vogtei, euch Allen und Jeden, welche an oder aus nachfolgend bezeichnetem Documente aus irgend eines Grunde Ansprüche zu haben vermeinen, bei nachie hender Warnung, daß ihr, nachdem der Eingesessene Hinrich Hanssen in Thielenhemme, als legitimite Mandatar der Erben des verstorbenen Henning Hans sen, weil. in Thielenhemme, angezeigt, wie seine Man danten aus einer im Original producirten, ursprünglich von dem Müller Peter Haß in Pahlen an Peter Thormählen in Borsfleth, Amts Steinburg, unterm 9ten Juni 1785 ausgestellten, unterm 10ten desselben Monats und Jahres auf dem folio des Peter Has im Norderdithmarscher Schuld: und Pfandpretal protocollirten, demnächst der Ehefrau des Peter That mählen zugefallenen, von dieser unterm 10ten Janust 1790 an Paul Suhl in Hdvede cedirten und en Paul Suhl mittelst desfälliger gleichfalls producirtet Ceffionsacte vom 12ten Juni 1796 an den Erglaffet seiner Mandanten, den verstorbenen Henning Hansje weil. in Thielenhemme, übertragenen Obligation, auf halbjährige Kündigung verstelltes Kapital 1000 Cour. nebst 5 pCt. pr. a. Zinsen zu forder: hätten, wie jedoch sowohl die Legitimation mangele welchergestalt diese Obligationsforderung an die E frau des ursprünglichen Gläubigers Peter Thorma len in Borsfleth übergegangen, als auch dasjeni Document, mittelst welchem die beregte Obligaties forderung demnächst von der Ehefrau des Peter Then mählen auf Paul Suhl in Hovede cedirt worden, loren gegangen sei, endlich auch die von Paul Eu unterm 12ten Juni 1796 ausgestellte Cessionsacte der amtlichen Beglaubigung ermangele und daher Bebrit zu erlangender Zahlung dieser Obligationsforderung, an Betrag 1000 % v. C. nebst Zinsen und zum Zwe der demnächst zu bewerkstelligenden Delirung der o gation auf dem folio des Debitors, des Wallers Peter Haß in Pahlen, ein desfälliges Mortification Proclam erforderlich werde, nach desfalls erwirter

obergerichtlichen Authorisation d. d. Glückstadt den 19ten d. M. alle eure an oder aus der vorbezeichne ten Obligation habenden Ansprüche, bei Strafe des Verlustes derselben, innerhalb 12 Wochen, vom Tage der lehten Bekanntmachung dieses Proclams, und zwar Auswärtige unter Bestellung eines Procurators im hiesigen Gerichtsbezirke, in der Kirchspielschreiberei zu Tellingstedt gefeßmäßig angebet und verzeichnen laffet. Im Widrigen wird auf den ferneren Antrag des Extrahenten dieses Proclams in genannter Qua: lität der rechtmäßige Uebergang der mehrberegten Obligation auf den Vater des Extrahenten Henning Hanssen, weil. in Thielenhemme, anerkannt und unter Mortificirung der verloren gegangenen Cessionsacten die Delirung der gedachten Obligation im Norder: dithmarscher Schuld; und Pfandprotocoll nach erfolg ter Auszahlung des Kapitals verfügt werden. Heide, den 24sten November 1841. (L. S.)

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Wenn der Parzelist Johann Christian Koch im Vor: werke Gronenberg, Amts Ahrensboeck, seine daselbst belegene Parzelenstelle verkauft, und, um seinem Kaus fer ein von allen dinglichen Ansprüchen reines Folium liefern zu können, um die Erlassung eines Realpro clams gebeten hat: so werden in Gewährung dieser Bitte Alle und Jede, mit Ausnahme der protocollirten Gläubiger, welche an die gedachte, im Vorwerke Gros nenberg, Amts Ahrensboeck, belegene Parzelenstelle nebst Zubehör des Johann Christian Koch dingliche Ansprüche und Forderungen zu haben vermeinen, hiemittelst aufs gefordert und befehligt, felbige, bei Verlust derselben, innerhalb 12 Wochen, vom Tage der leßten Bekannt: machung dieses Proclams angerechnet, unter Vorzeis gung der dieselben begründenden Original Documente und Zurücklassung beglaubigter Abschriften davon, im Actuariate zu Ahrensboeck anzugeben, auch, falls sie im Amte Ahrensboeck nicht wohnhaft sind, einen procurator ad acta daselbst zu bestellen. Wornach sich zu achten.

Gegeben Königl. Ahrensboecker Amthaus auf dem Schlosse zu Ploen, den 30sten Novbr. 1841.

Rantzau.

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Behandlung genommen werde, und in Gewährung dieser Bitte der Concurs der Gläubiger über sämmt liche Haabe und Güter des gedachten Johann Chris stian Joachim Stender, jedoch unter Vorbehalt der Einreden seiner Gläubiger, zu Recht erkannt worden ist: so werden, nachdem das Königlich Holsteinische Öbergericht es genehmigt hat, daß die Angabefrist auf 6 Wochen beschränkt werde, hiemittelst Alle und Jede, welche an mehrgedachten J. Chr. J. Stender Ansprüche und Forderungen irgend einer Art zu haben vermeinen, demselben mit Schulden verhaftet sind oder Pfänder von ihm in Händen haben, bei Vermeidung der Ausschließung von dieser Concursmasse, des Ver: luftes ihrer Pfandrechte und sonstiger Nachtheile, auf gefordert und befehligt, ihre desfallsgen Angaben in nerhalb 6 Wochen, vom Tage der leßten Bekannt machung dieses Proclams angerechnet, unter Vorzeigung der ihre Ansprüche begründenden Originaldocumente und Zurücklaffung beglaubigter Abschriften von den: felben, im Actuariate zu Ahrensboeck zu beschaffen, auch, insofern sie im Amte Ahrensboeck nicht wohn: haft sind, einen procurator ad acta daselbst zu be: stellen. Wornach sich zu achten.

Gegeben Königl. Ahrensboecker Amthaus zu Ploen, den 30sten Novbr. 1841.

Rantzau.

Vera copia: Dumreicher, const. No 12.

Erste Bekanntmachung.

Wenn der Herr Friederich Thurow feine in Beis moor belegenen beiden Erbpachtsstellen nebst Schmiede an den Herrn C. H. M. Scheffel verkauft und um die Erlassung eines Realproclams gebeten hat, so werden in Gewährung dieser Bitte Alle und Jede (mit Ausnahme der protocollirten Gläubiger), welche an die gedachten Grundstücke c. p. des Friederich Thurow in Beimoor dingliche Ansprüche und For derungen zu haben vermeinen, hiemittelst von Ge richtswegen aufgefordert und befehligt, felbige, bei Verlust derselben, innerhalb 12 Wochen, vom Tage der teßten Bekanntmachung dieses Proclams anges rechnet, unter Vorzeigung der dieselben begründenden Original: Documente und Zurücklassung beglaubigter Abschriften davon, hieselbst anzugeben, als Auswår: tige gehörige Actenprocuratur zu bestellen und demnächst weitere rechtliche Verfügung zu gewärtigen. Decretum Segeberg, im Justitiariate des adel. Guts Ahrensburg, den 4ten December 1841. Balemann-Hojer.'

L. S.
J.

(15.5.)

No 13.

Erste Bekanntmachung.

In Folge geschehener Insolvenz Erklärung des hiesigen Bürgers und Küper: Amtsmeister, wie auch Haus: Eigenthümers Friedrich Wilhelm Jahn werden (mit Ausnahme der Stadtbuch: Gläubiger) Alle, welche an diese Concursmasse Ansprüche oder Forderungen zu

haben vermeinen, hiedurch sub pœna præclusionis von Gerichtswegen aufgefordert und befehligt, sich damit binnen 12 Wochen, a dato ultimæ publicationis hujus proclamatis, im ersten Stadtfecretas riate, und spätestens am 11ten April künftigen Jahrs, als dem peremtorischen Angabe Termine, vor dem hiesigen Obergerichte zu melden, auch zugleich einges laden, dem am 31sten Januar k. J. auf dem hiesigen Rathskeller vorzunehmenden Verkaufe des an der kleinen Fischerstraße M 9 belegenen Erbes mit beizus wohnen.

Wornach Beikommende sich zu achten und fernere rechtliche Verfügung zu gewärtigen haben.

Gegeben Altona im Obergerichte, den 9ten De: cember 1841.

Ex Decreto Senatus. No 14.

Zweite Bekanntmachung.

Wann der hiesige Bürger und Kaufmann Johann Bernhard Helmcke mit Tode abgegangen ist und we gen theilweiser Abwesenheit und Unmündigkeit der Erben diese Erbasse der gerichtlichen Behandlung hat unterzogen werden müssen, die Erben auch, resp. durch ihre Vormünder, erklärt haben, wie sie diese. Erbschaft mit Rücksicht auf die ausgebreiteten Ges schäftsverbindungen ihres verstorbenen Baters nur sub beneficio legis et inventarii antreten könnten und daher diese Erlassung eines landüblichen Proclams er: forderlich geworden ist: so werden von uns Bürger: meister und Rath der Stadt Schleswig Alle und Jede (mit alleiniger gefeßlichen Ausnahme der proto: collirten Gläubiger), welche an den Nachlaß des hies figen Bürgers und Kaufmanns Johann Bernhard Helmcke und dessen vor ihm verstorbenen Ehefrau Anna Maria Margaretha Helmce, geb. Gotha, na: mentlich auch an nachstehende zu dieser Erbmasse ge: hörenden Immobilien, als:

1) an das sub No 20 im 5ten Quartier diefer Stadt in der langen Straße belegene Wohnhaus c. pert.;

2) an das sub No 31 im 5ten Quartier in der
Kälberstraße belegene Haus c. pert.;

3) an das sub No 23 im 3ten Quartir in der
langen Straße belegene Packhaus c. pert.;
4) an das sub No 90 im 6ten Quartier dieser
Stadt bei der Schiffbrücke belegene Wohnhaus
c. pert. nebst dem dazu gehörigen Hausplaße
sub No 69 B. im 4ten Quartier,

· Ansprüche und Forderungen irgend einer Art zu haben
vermeinen, hiemittelst, bei Strafe der Ausschließung
und des immerwährenden Stillschweigens, aufgefor:
dert, sich innerhalb 12 Wochen, vom Tage der leßten
Bekanntmachung dieses Proclams angerechnet, im
Stadtsecretariate gehörig anzugeben, die Urkunden und
Verschreibungen, worauf sich ihre Forderungen grüden,
in der Urschrift vorzuzeigen und beglaubigte Abschrif
ten davon bei dem Angabeprotocol zurückzulassen,

auch, insofern sie der hiesigen Stadtgerichtsbarkeit
nicht unterworfen sind, einen Procurator zu den Acten
zu bestellen.

Schleswig, den 27sten Novbr. 1841.
Bürgermeister und Rath_hieselbst.
In fidem: Rohweder.
No 15.

Zweite Bekanntmachung.

Wenn nachstehende, im Schuld; und Pfandproto: coll der Stadt Friedrichstadt protocollirte Documente annoch undelirt stehen, als:

1) auf dem Folio des verstorbenen Leinwebers Joachim Johann Heinrich August Meyer ein unterm 13ten Februar 1802 von Andreas An: dresen an. Claus Thiessen ausgegebener, den 30sten April 1802 protocollirter Pfenningbrief, nach welchem noch 50 % v. Cour. undelirt sind,

und

2) eine unterm 26sten Mai 1810 auf dem Felic der verstorbenen Wittwe des weil. Ahrend Da men protocollirte Theilungsacte zwischen der gedachten Wittwe und ihren Kindern, wornach den Lehteren eine Summe voir 796 † 152 zugesichert werden ist,

und ein Proclam behuf der Mortification dieser Pöße zufolge Rescripts des Königl. Schleswigschen Über gerichts vom 22ßten d. M. bewilligt worden ist: se werden von uns Präsident, Bürgermeister und Nach alle diejenigen, welche aus vorgedachten Documenten Forderungen und Ansprüche zu haben vermeinen, hierdurch ein: für allemal, sub poena præclusi et perpetui silentii, aufgefordert und befehligt, felbige innerhalb 12 Wochen, vom Tage der festen Bekann machung angerechnet, im hiesigen Stadtsecretariate, Auswärtige unter Bestellung der Actenprocurat, gehörig anzugeben, widrigenfalls dieselben zu gewår tigen, daß sie mit ihren Ansprüchen gänzlich prácia dirt, die Documente mortificirt und die Protocollate getilgt werden.

Friedrichstadt, den 30sten November 1841.

(c) Präsident, Bürgermeister und Rath.

In fidem: Davids.

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am 23sten October 1801 im Norderdithmarscher Schuld: und Pfandprotocoll protocollirte und am 31ften December 1811 an Peter Seebrandt und Rolf Hinrich Blender in Henstedt, tut. noie des damals unmündigen, jest mündigen Sohnes des weil. Peter Buddig daselbst, Na mens Detlef Buddig allda, cedirte, der Angabe des Lesteren nach vollständig bezahlte, nunmehr aber verloren gegangene Obligation; 2) desgleichen an einen von Friedrich Friedrichsens, weil. zu Westermoor, nachgelassenen Wittwe, Antje, geb. Thöming, cum cur. const., am 18ten und 24sten Januar und 12ten April 1801 mit den Vormündern ihrer mit Inbegriff eines nachgebornen Kindes vorhanden gewesenen fünf unmündigen Kinder errichteten und unterschrie: benen, am 14ten December 1803 aber von deren Ehemann Peter Junge zu Westermoor agnoscirten und am 16ten December desselben Jahrs auf dessen Folio im Norderdithmarscher Schuld: und Pfandprotocoll protocollirten, für die dem fünften Kinde Ricklef Friedrichsen darin zugesichten 100 % v. C. nebst einer Lade noch undelirt stehenden, jest verloren gegangenen Ab handlungs und Ueberlassungs: Contract nebst Agnition,

aus irgend einem Grunde Ansprüche zu haben ver: meinen, dder sich im Besiße der Obligation oder des angezogenen Contracts nebst Agnition befinden, daß ihr auf Anhalten des Detlef Buddig in Henstedt und des Peter Junge zu Westermoor, welche behufs zu veranlassender Delirung dieser Protocollate auf die Erlassung eines desfälligen Mortifications: Proclams angetragen haben, nach erfolgter Autorisation des Königl. Holsteinischen Obergerichts d. d. Glückstadt den 19ten November 1841, alle eure an obgedachte protocollirte Forderungen euch zustehenden Ansprüche, bei Verlust derselben, innerhalb 12 Wochen, vom Tage der legten Bekanntmachung dieses Proclams angerechnet, und zwar die Auswärtigen unter Be stellung eines Actenprocurators bei dem hiesigen Ge: richte, in der Kirchspielschreiberei zu Henstedt gefeß: mäßig angebet und verzeichnen lasset. Im Widrigen werden auf den ferneren Antrag der Extrahenten dies fes Proclams, rücksichtlich der für Ricklef Friedrichsen aus Westermoor noch undelirt stehenden 100 % v. C. nebst einer Lade die mehrgedachte Obligation, so wie der mehrangezogene Abhandlungs-Contract nebst Agni tion für mortificirt, beide Forderungen für erloschen erflårt und im Norderdithmarscher Schuld: und Pfandprotocoll delirt werden. Wornach ihr euch zu achten.

Heide, den 24sten November 1841.
(L. S.)

Germar.

Zur Beglaubigung: Pro vera copia:

Kruse, Kirchspielschreiber.

No 17.

Zweite Bekanntmachung.

Demnach der Interessent Johann Voß im Hede: wigenkoege, so wie der Müller Claus Johann Merckens am Westerdeichstrich, Anna Margaretha Albers, geb. Merckens, c. c. m. im Hedewigenkoege und der Ins teressent Alberg daselbst, tut. noie der unmündigen Kinder des verstorbenen Johann Conrad Merckens, weil. auf Unterschaar, hieselbst angezeigt haben, daß drei von Ersterem unterm 1sten Juli 1816 an die Wittwe und Kinder des verstorbenen Interessenten Merckens im Hedewigenkoege resp. auf 1000 $, 3000 und 1000 v. Cour. a 5 pCt. p. a. Zinsen und auf halbjährige Loskündigung ausgestellte, den 2ten Juli 1816 auf des Debitors Folio im Hede: wigenkoegs Schuld; und Pfandprotocoll protocoùirte, demnächst dem David Jochim Merckens aus dem Hede: wigenkoege bei der gerichtlichen Theilung des Merckens: schen Nachlasses anheim gefallen und nach dessen Tode auf den Müller Claus Johann Merckens am Wester deichstrich, die Ehefrau unna Margaretha Alberg, geb. Merckens, im Hedewigenkoege und die unmündigen Kinder des verstorbenen Johann Conrad Merckens, weil. auf Unterschaar, vererbfällte, im Rest annoch auf 525 x 18 B v. C. für die legtgenannten Uns mündigen und auf. 375 x 11⁄2 ß v. C. für den ge dachten Claus Johann Merckens valedirende Obliga: tionen bei Gelegenheit einer Feuersbrunt im Original verloren gegangen seien, und daher zum Zweck der zu bewerkstelligenden Delirung dieser Öbligationen im Hedewigenkoegs Schulds und Pfandprotocoll auf des Debitors Folium die Erlassung eines Mortifications: Proclams erforderlich werde, so werden von Gerichts: wegen und in Folge Authorisation des Königl. Hols steinischen Obergerichts vom 30sten v. M. Alle und Jede, außer den Extrahenten dieses Proclams, welche an oder aus vorstehend bezeichneten Documenten aus irgend einem Grunde Ansprüche zu haben vermeinen, hiedurch aufgefordert, ihre Ansprüche, bei Verlust der selben und bei Strafe des ewigen Stillschweigens, innerhalb 12 Wochen, vom Tage der leßten Bekannts machung dieses Proclams angerechnet, und zwar Aus wärtige unter Bestellung eines Procurators im hiest: gen Gerichtsbezirk, im Hedewigenkoegs Inspectorate zu Heide gehörig anzugeben und verzeichnen zu lassen. Im Widrigen werden auf den ferneren Antrag der Extrahenten dieses Proclams die obgedachten Obliga tionen im Original für mortificirt und erloschen ers klärt und die daraus protocollirten Pöste ohne Weis teres im Hedewigenkoegs Schuld: und Pfandprotocoll delirt werden.

Hedewigenkoegs Inspectorat zu Heide, den 4ten Decbr. 1841. F. C. Griebel.

N 18.

Zweite Bekanntmachung.

Wegen Regulirung des Nachlasses der am 9ten Septbr. d. J. im unverehelichten Stande zu Altheiz

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