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ter der concursmäßigen Behandlung übergeben hat: so werden Alle und Jede, welche an diese Concurs: masse aus irgend einem Grunde Ansprüche und For: derungen zu haben vermeinen, oder Pfänder von dem gedachten H. C. G. Schumacher besißen (jedoch mit Ausnahme der protocollirten Gläubiger), hiedurch von Gerichtswegen aufgefordert und befehligt, sich damit, und zwar Ausheimische unter Bestellung der Acten: procuratur, binnen 12 Wochen, vom Tage der leßten Bekanntmachung dieses angerechnet, hieselbst zu mel den, widrigenfalls sie resp. von der proclamirten Masse ausgeschlossen und ihres Pfandrechts verlustig sein sollen.

Oldesloe im combinirten adel. Gutsgerichte für Schulenburg 2c., den 6ten Decbr. 1841.

(L. S.)

N 14.

Erste Bekanntmachung.

v. Colditz.

Der Wittwe Anna Bruhns, gebornen Stehr, zu Blankenese, ist die Rechtswohlthat der Güterabtretung, unter Vorbehalt der den Gläubigern dagegen zustehen: den Einreden, bewilligt und über die Haabe und Gü ter derselben der Concurs der Gläubiger zu Recht erkannt.

Es werden daher (mit alleiniger Ausnahme der Gläubiger protocollirter Forderungen) Alle, welche an die Wittwe Anna Bruhns und an die zur Concurs: masse gehörige, zu Blankenese belegene Besißung cum. pert. aus irgend einem Grunde Ansprüche und For: derungen zu haben vermeinen, hiemit citirt und aufs gefordert, bei Vorzeigung der ihre Angabe begrün: denden Documente, von welchen dem Angabeprotocoll beglaubte Abschriften anzulegen und, wenn sie Auss heimische sind, bei Bestellung der erforderlichen Acten: procuratur, innerhalb 12 Wochen, vom Tage der leß: ten Bekanntmachung dieses Proclams angerechnet, im Actuariate des Gerichts sich zu melden, mit der Verwarnung, daß nach Ablauf der vorbestimmten Frist das Angabeprotocoll werde geschlossen und wider die sich nicht Gemeldeten Ausschließung von der Con cursmasse werde erkannt werden.

Pinneberger Concursgericht, den 2ten Decbr. 1841. v. Döring. Dumreicher.

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migung des Königlich Holsteinischen Obergerichts wer: den daher (mit alleiniger Ausnahme der Gläubiger protocollirter Forderungen) Alle, welche an die von Johann Friedrich Gercke verkaufte, in Rellingen be legene Besißung cum pert., so wie an nachbenannte Documente:

1) an die von Hans Hinrich Krohn unterm 21sten Juni 1772 ausgestellte, auf dem Folio diefer Besißung protocollirte Cautionsverschreibung, in welcher von demselben für Hans Schröder in Rellingen, für ein von leßterem von dem Kan: zeleirath und Hausvogt Gercken in Pinneberg angeliehenes Capital von 800 4, welches ders felbe indeß den 24sten Novbr. 1779 tilgen las sen, die selbstschuldige Bürgschaft übernommen; 2) an den Contract vom 27ften August 1838 fchen Hans Hinrich Krohn und Franz Hinrich Wegener, aus welchem für den jeßt verstorbe nen Hans Hinrich Krohn und dessen Bruder Jürgen Krohn noch Abschiede protocollirt stehen, und

3) an den Contract vom 18ten Januar 1840 zwi: schen der Wittwe des Franz Hinrich Wegener und Johann Friedrich Gercke, aus welchem für erstere noch 3110 & Cour., so wie für weil. Hans Hinrich Krohn und dessen Bruder Jür gen Krohn noch besondere Abschiedsleistungen protocollirt stehen;

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welche letteren beiden Documente bei dem am 9ten Septbr. d. J. stattgefundenen Brande des Wohnhan ses auf dieser Besißung wahrscheinlich mit verbrannt sind, aus irgend einem Grunde Ansprüche und Fer derungen oder Rechte zu haben vermeinen, nament lich auch die Erben des weil. Kanzeleiraths und Haus: vogts Gercken, deren Aufenthalt unbekannt ist, hie mit citirt und aufgefordert, damit, bei Strafe der Ausschließung und des Verlustes ihrer Ansprüche, in nerhalb 12 Wochen, vom Tage der leßten Bekannt machung dieses Proclams, im Actuariate des Gerichts sich zu melden, die ihre Angaben begründenden De cumente, wovon dem Angabeprotocoll beglaubte Ab schriften anzulegen, vorzuzeigen, und, wenn sie Aus heimische sind, einen Procurator ad acta zu bestellen, widrigenfalls die obbenannten Documente für morn ficirt erachtet und die Tilgungen auf Anhalten Bei kommender werden vorgenommen werden. Pinneberger Concurs; und Erbtheilungsgericht, den 6ten Decbr. 1841. v. Döring.

No 16.

Dumreicher.

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ften Christopher zu Barmstedt, an den Vater der Extrahentin, den weil. Erbpachtmüller Daniel Hahn zu Caden, für baar angeliehene 2000 & Cour. à 4 pCt. pro anno unter dem 19ten Mai 1788 ausgestellten und auf das Folium des Debitors protocollirten Ob: ligation sich befinde, welche durch Erbgang von ge: dachtem ihrem Vater an sie gefallen sei, ohne daß sie als alleinige rechtmäßige Inhaberin dieses Docu: ments sich zu legitimiren im Stande sei, dieselbe dies ferwegen auch um die Erlassung eines landüblichen Proclams gebeten hat, und diesem Gesuche gerichts: feitig gewillfahrt worden ist, so werden hiemit Alle und Jede, welche an die gedachte Obligation Erb: oder andere Ansprüche zu haben vermeinen, aufgefor: dert, in 12 Wochen, vom Tage der leßten Bekannt machung dieses angerechnet, diese ihre etwaigen An: sprüche, bei Verlust derselben, im unterzeichneten Jus ftitiäriate gehörig anzugeben, ihre etwaigen Original: Urkunden zu produciren und beglaubigte Abschriften davon bei dem Protocolle zurückzulassen, wobei den Auswärtigen noch besonders aufgegeben wird, gehd: rige Actenprocuratur zu bestellen.

Cadener Justitiariat in Altona, den 26sten Nos vember 1841.

M-17.

W. Gähler.

1

Zweite Bekanntmachung. Wenn der Pächter C. von Amsberg zu Aasbüttel nittelst schriftlich eingereichter Vorstellung angezeigt bat, daß seine fortwährende Krankheit eine Ungewiß heit seines Vermögensbestandes herbeigeführt habe, mit der Bitte um Erlassung eines Proclams ad indagandum statum bonorum; solcher Bitte auch, unter Vorbehalt der Gerechtsame seiner Creditoren stattgegeben worden: als werden alle diejenigen, welche an den Pächter von Amsberg zu Aasbüttel oder an dessen Haabe und Güter Forderungen und Ansprüche haben oder Pfänder von ihm besißen, hiedurch von Gerichtswegen, bei Strafe des Pråclust und Verlust ihrer Pfandgerechtsame, aufgefordert und angewiesen, ihre desfälligen Forderungen und Pfänder binnen 12 Wochen, Auswärtige unter gehöriger Procuras tur:Bestellung - hieselbst anzugeben, die darüber in ihren Hånden befindlichen Documente in originali zu produciren, beglaubte Abschriften beim Professionss Protocoll zurückzulassen und demnächst weitere recht: liche Verfügung zu gewärtigen.

Hanerau, den 29sten Novbr. 1841.

No 18.

Jürgens.

Zweite Bekanntmachung. Wenn der Landsaffe, Herr Georg Uhrlaub zu Wulks: felde, die dem Christian Diedrich Ludwig Lüders das selbst bisher zuständige Krug und Landstelle mittelst Des Näherkaufsrechts an sich gebracht und zur Sicher rung gegen unbekannte Realansprüche auf Erlassung ➡ines landüblichen Proclams über das gedachte Grunds

stück angetragen hat, so werden in Gewährung dieses Antrags Alle und Jede, welche unprotocollirte Forder rungen und Ansprüche an die vorbemerkte Krugs und Landstelle c. p. zu haben vermeinen, hiedurch von Gerichtswegen aufgefordert und angewiesen, sich, bei Strafe der Ausschließung, `binnen 12 Wochen, vom Tage der leßten Bekanntmachung dieses Proclams angerechnet, hieselbst anzugeben, die Belege ihrer Ans gaben in Urs und Abschrift einzureichen, auch, wenn sie Ausheimische sind, gehörige Actenprocuratur unter Wulksfelder Gerichtsbarkeit zu bestellen und demnächst weitere rechtliche Verfügung zu gewärtigen. Decretum Ahrensburg, im Justitiariat des adel. Guts Wulksfelde, den 24sten Novbr. 1841. (L. S.)

No 19.

Zweite Bekanntmachung.

Huss.

Extr. des Procl. des 49ften Stücks No 2. Alle, welche an das jährlich beim Magistrate hies selbst zur Vertheilung kommende Stipendium nach dem weil. Rath Marcus Lüders Ansprüche machen können, haben sich, bei Vermeidung der Ausschließung, hinsichtlich der pro 1839 unvertheilt gebliebenen, fo wie hinsichtlich der laufenden Zinsen pro 1841 inner: halb 12 Wochen, a dato der legten Bekanntmachung dieses Proclams, dagegen hinsichtlich aller ferner zur Vertheilung kommenden Zinsen jedesmal vor Ablauf des Vertheilungsjahrs, mithin hinsichtlich der Zinsen pro 1842 vor Ablauf des Jahres 1842 u. f. w., uns ter Einlieferung der für ihre Ansprüche erforderlichen Attestate bei unterzeichnetem Magistrate zu melden. Husum in Curia, den 19ten Novbr. 1841.

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1

der dazu gehörigen, in der hiesigen Stadt sub No 44 im dritten Quartiere am Markte belegenen beiden Häuser nebst dabei befindlichen Hauskoppeln und Vier: Schillingsgarten und an den zu dieser Masse gehörigen vor dem Rohrdomsthor belegenen Kaufgarten, sowie an die Demoiselle Maria Dorothea Henriette Schlumpf und den Kaufmann Friedrich Georg Eduard Schlumpf hieselbst, Ansprüche, Gerechtsame und Forderungen irgend einer Art zu haben glauben oder Pfänder und sonstige Sachen von denselben besißen, werden, bei Vermeidung der geseßlichen Nachtheile, hiemit aufge: fordert und befehligt, sich damit innerhalb 12 Wochen, vom Tage der leßten Bekanntmachung dieses Pro: clams angerechnet, im hiesigen Stadtsecretariate uns ter Beobachtung des Rechtserforderlichen gehörig ans zugeben.

Gegeben Ploen in Curia, den 24sten Nov. 1841. (L. S.) Bürgermeister und Rath. Mechlenburg.

No 22.

Zweite Bekanntmachung. Extr. des Procl. des 49sten Stücks No 8. Alle und Jede, welche, an die von dem Vollhufner Clans Hinsch verkaufte, zu Trillup, Guts Langstedt, belegene Vollhufe c. pert. nichtprotocollirte hypothes carische oder sonstige dingliche Ansprüche aus irgend einem Grunde zu haben vermeinen, müssen, bei Ver: meidung ewigen Stillschweigens, binnen 12 Wochen, von der legten Bekanntmachung dieses Proclams ans gerechnet, solche Ansprüche biefelbst anmelden und das Ordnungsmäßige wegen Documenten: Producirung und Procuratur: Bestellung wahrnehmen.

Altona im Justitiariate des Großherzoglich Olden: burgischen Gutes Tangstedt, den 26sten Novbr. 1841. Reiche.

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ihre Angaben an gedachtem Tage Morgens 11 Uhr gehörig justificiren und sodann gewärtigen, was den Rechten gemäß ist. Wornach œ. Tönning, den 18ten Novbr. 1841.

(L. S.). Bürgermeister und Rath. No 24.

Dritte und legte Bekanntmachung. Alle diejenigen, welche an das von dem Krasen fabrikanten Peter Friedrich Bruhns zu Marienthal besessene, daselbst belegene, von ihm an den Fårber Gerdes verkaufte Wohnhaus sammt Zubehör dingliche Ansprüche und Forderungen zu haben glauben (proto: collirte Pfandgläubiger jedoch ausgenommen), werden hiedurch aufgefordert, sich damit binnen 12 Wochen, von der lezten Bekanntmachung angerechnet, bei Strafe der Ausschließung, vor hiesigem Gerichte zu melden. Stockelstorfer Juftitiariat, den 16ten Nov. 1841. Dose.

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der

Schleswig-Holsteinischen Anzeigen

vom 20. December 1841.

Schleswig Holstein: Lauenburgische Kanzelei. Unterm 6ten Decbr. d. J. haben Se. Majestät der König den Candidaten der Rechte, Christian Friedrich Carl Sophus von Gusmann, zum Kanzelei: fecretair und supernumerairen Secretair bei dem Hol: steinischen Obergerichte, so wie den Rector an der Bürgerschule in Apenrade, Peter Petersen Damm, zum Diaconus in Ulderup, in der Propftei Sonders burg, allerhöchst zu ernennen geruht.

Bekanntmachung.

Der hiesige Eingesessene Andreas Köpke hat sich freiwillig unter die Curatel feines Schwagers Hin rich Jünck hieselbst gestellt. Indem nun dieser Junck gerichtlich zu seinem Curator bestellt ist: so wird solches unter dem Hinzufügen bekannt gemacht, daß mit ge: dachtem Köpke ohne Zuziehung des Curators keine denselben verpflichtende Rechtsgeschäfte abgeschlossen werden können.

Königliche Landvogtei zu Süderstapel, den 25sten Novbr. 1841.

Steckbriefe. No 1.

Volquarts.

Da auf Verfügung des Königl. Holsteinischen Ober: criminalgerichts gegen den früheren Bäckerlehrling, jest Bäckergesellen, Carl Christian Ahrenholz aus Crempe, welchem unterm 10ten März 1841 von dem See: en rollirungs: Chef Raaslöff in Altona ein Seeenrolli: rungs: Patent ertheilt worden ist, mit Rücksicht dar: auf, daß derselbe früherhin wegen angeschuldigter Ermordung der Wittwe Abel Lohse in Grönland ab instantia absolvirt worden ist, jest aber wegen neu aufgefundener Indicien abermals zu verhaften ist, ein Steckbrief erlassen werden soll: so werden alle Be: hörden hiedurch dienstergebenst ersucht, auf den ge: dachten Carl Christian Uhrenholz, namentlich auch bei Producirung seines Matrosen: Patents vigiliren, den felben betretenden Falls arretiren und dem Unterzeich: neten davon Nachricht geben zu wollen, worauf dessen Abholung gegen Erstattung der Kosten sofort veranlaßt werden wird.

Netersen, den 2ten Decbr. 1841.

Klenze, vi spec. commiss.

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Signalement.

Der angebliche Name ist Claus Hinrich Sorgen: frey, der wahre Name kann vielleicht Claus Lange sein; Geburtsort: angeblich Groß-Gladebrügge; Al ter: angeblich 34 Jahre; Gewerbe: angeblich Weber; Statur: mittelmäßig; Haare: braun; Bart: braun; Stirn: bedeckt; Augen: blau; Augenbraunen: braun; Nase: gebogen; Mund: proportionirt; Zähne: ge fund; auf der rechten Seite fehlt ein Backenzahn; Gaumen: gesund; Backen: schmal; Ohren: groß Kinn: rund, etwas gespalten; Hals: furz; Schul: tern: breit; Rücken: grade; Arme: gewöhnlich; Hände: gewöhnlich; Finger: lang; Lenden: gewöhnlich; Kniee: grade; Beine: gewöhnlich; Füße: gewöhnlich; Sprache: plattdeutsch im Dialect der Gegend von Segeberg; Gang: schleppend; besondere Kennzeichen: keine.

Bei seiner Entweichung war derselbe bekleidet mit einer grün und rothgestreiften Weste mit metallenen großen Knöpfen, einer blauen beierwandenen Hose,

einem rothgelben wollenen gewebten Halstuche, einem neuen leinenen sehr kurzen Hemde ohne Namenszeichen, wollenen Strümpfen und einem wollenen mit leine: nen Lappen gefickten Futterhemd. Rock, Müße und Stiefel hat er im Gefängniß zurückgelassen.

Inbegriff des zu dieser Concursmasse gehörenden, sub No 36 im dritten Quartier dieser Stadt in der Hun nenstraße belegenen Wohnhauses cum pert., aus in gend einem Grunde Ansprüche und Förderungen | haben vermeinen, hiemittelst, bei Strafe der As schließung don dieser Concursmasse, aufgefordert, innerhalb 12 Wochen, vom Tage der leßten Bekann machung dieses Proclams angerechnet, im Stadtsecre

Durch den in der Nacht nach seinem Entweichen stattgefundenen Einbruch sind außer etwas Geld nach benannte Kleidungsstücke entwandt worden: eine dun kelblaue halbgeschliffene beierwandene Jacke mit Knotariate gehörig anzugeben, die Urkunden und Ber pfen von demselben Zeug, eine dunkelblaue halbge: fchliffene beierwandene Hose, ein Paar neue weiß wollene Strümpfe, ein Paar kalblederne Halbstiefel, ein weiß leinenes, nicht mehr ganz neues Hemde und eine schwarzgrüne tuchene Müge mit Pappschirm.

Edictal: Citation.

Auf die von dem constituirten Fürsprecher der Johanna Antoinette Koenig, geb. Soehlcke, in Schles: wig, wider ihren bisherigen Ehemann, den Buchs drückergehülfen Wilhelm Fidelius Koenig, eingereichte Vorstellung und Bitte, um Ehescheidung wegen bös licher Verlassung f. w. d. a. wird von dem verordne: ten Hüttener Consistorio der ebengedachte Wilhelm Fidelius Koenig hiemit eins für allemal, within perem: torisch geladen und befehligt, sich vor dem am Mon tage nach dem 2ten Sonntage Trinitatis, wird sein der 6te Juni 1842, auf dem Königl. Hüttener Amt: hause vor Gottorf zu haltenden ordentlichen Consisto: rialgerichte persönlich zu stellen, anzuhören und zu ver: nehmen, was sodann Supplicantin wegen zu trennen; der Ehe antragen und bitten lassen wird, darauf gebührend zu antworten, und nach verhandelter Sache Spruch Rechtens zu gewärtigen, mit der ausdrück: lichen Verwarnung, daß im Falle seines Ausbleibens auf fernern Antrag dennoch wider ihn werde erkannt werden, was den Rechten gemäß ist.

Urkundlich unter dem vorgedruckten Consistorial: Infiegel. Gegeben im Hüttener Consistorio zu Schless wig, den 30sten November 1841.

(L. S.)

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schreibungen, worauf sich ihre Angaben gründen, i der Urschrift vorzuzeigen und beglaubigte Abschriften davon bei dem Angabeprotocoll zurückzulassen, and, insofern sie der hiesigen Stadtgerichtsbarkeit nicht en terworfen sind, einen Procurator zu den Acten bestellen.

Schleswig, den 11ten December 1841.

Bürgermeister und Rath_hieselbst.
In fidem: Rohweder.

No 2.

Erste Bekanntmachung.

Wann die hiesige Einwohnerin Petrowna Jönir, gewöhnlich Meyer genannt, mit Tode abgegangen t und deren geringfügiger Nachlaß der gerichtliches Behandlung hat unterzogen werden müssen: so we den von uns Bürgermeister und Rath der Sta Schleswig Alle und Jede (mit alleiniger gefeßlicher Ausnahme der etwanigen protocollirten Gläubiger welche an den geringfügigen Nachlaß der weil. hien gen Einwohnerin Petrowna Jönsen, gewöhnlich Meyer genannt, Erb: oder sonstige Ansprüche zu haben ver meinen, hiemittelft, bei Strafe der Ausschließung ust des immerwährenden Stillschweigens, aufgefordert, sich innerhalb 12 Wochen, vom Tage der legten Be kanntmachung dieses Proclams angerechnet, iui Start secretariate gehörig anzugeben, die Urkunden und Be schreibungen, worauf sich ihre Erb; und sonstige sprüche gründen, in der Urschrift vorzuzeigen und glaubigte Abschriften davon bei dem Angabe: Protoci zurückzulassen, auch, insofern sie der hiesigen Stadtge richtsbarkeit nicht unterworfen sind, einen Procuran zu den Acten zu bestellen.

Schleswig, den 11ten December 1841.
Bürgermeister und Rath bieselbst.
In fidem:

No 3.

Erste Bekanntmachung.

Rohweder.

Auf den Antrag des Regierungsraths J. Lüder: in Schleswig, als Testamentsexecutors nach den va storbenen Eheleuten Vollertsen zu Hütten, werden, Ausnahme der protocollirten Gläubiger und der in Testament bezeichneten Erben und Legatare, auch de jenigen Creditoren, welche durch eine schriftliche & klärung des Proclamsextrahenten von der Ang befreit werden, sonst aber alle diejenigen, weld dingliche oder sonstige Ansprüche irgend einer

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