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deffen Leibeserben, bei nachstehender Warnung, daß ihr auf Anhalten des Herrn Kirchspielvogts Mohr in Weffelburen, als Ortsbeamten, dem zur Berichtigung der Vettschen Erbmasse das Armenrecht bewilligt ist, alle an besagten Verstorbenen euch zustehenden Erb: und sonstigen Ansprüche innerhalb 12 Wochen, von der legten Bekanntmachung dieses Proclams angerechnet (die Auswärtigen unter Bestellung der Actenprocura: tur), in der Kirchspielschreiberei zu Wesselburen ge: seßmåßig angeber und verzeichnen lasset. Im Widri: gen werdet ihr mit euren Ansprüchen nicht weiter ge: hört, die Erbportion des Claus Vett aber wird nach gefeßlicher Vorschrift verwaltet werden. Heide, den 25sten October 1841. (L. S.)

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Dritte und leßte Bekanntmachung. Wenn der Eigenkäthner Claus Friedrich Pries zu Sieblin, Amts Ahrensboeck, seine daselbst belegene Eigenkathenstelle nebst den ihm gehörigen Ahrensboecker Vorwerksländereien, und dem auf dem Siebliner Felde belegenen, ihm gehörenden sogenannten Armens lande verkauft, und, um seinem Käufer ein von allen dinglichen Ansprüchen reines Folium liefern zu fön: nen, um die Erlassung eines Realproclams gebeten hat, so werden in Gewährung dieser Bitte Alle und Jede (mit Ausuahme der protocollirten Gläubiger), welche an die gedachten Immobilien cum pert, des Claus Friedrich Pries in Sieblin dingliche Ansprüche und Forderungen zu haben vermeinen, hiemittelst auf gefordert und befehligt, selbige, bei Verlust derselben, innerhalb 12 Wochen, vom Tage der legten Bekannts machung dieses Proclams angerechnet, unter Vorzei: gung der ihre Ansprüche begründenden Originaldos cumente und Zurücklaffung beglaubigter Abschriften von denselben, im Actuariate zu Ahrensboeck anzuge: ben, auch, falls sie im Amte Ahrensboeck nicht wohn haft sind, einen procurator ad acta daselbst zu be: stellen. Wornach sich zu achten.

Gegeben Königliches Ahrensboecker Amthaus auf dem Schloffe zu Ploen, den 29sten October 1841. Rantzau.

Vera copia: Dumreicher, const.

No 26.

Dritte und lehte Bekanntmachung. Da Friedrich Christian Otto Behn, ein Sohn des vormaligen Controlleurs Hinrich Behn in Blankenese, geboren zu Waale, der Probstei Jarlsberg in Norwe gen, im März 1770, wenn annoch lebend, sein 70ftes Jahr zurückgelegt hat, so werden auf Antrag seiner angeblichen Schwester Alexandrine Elisabeth Holter, geb. Behn, des Lehnsmannes Elling Holter zu Numens Dahl, gedachter Probstei Jarlsberg, Ehefrau und des

dem Abwesenden, wegen eines demselben nach dem weiland hiesigen Rathsverwandten Hieronymus Behn zugefallenen Vermögens, gerichtlich zugeordneten Cus rators, Herrn Advocaten Lübbes, wie auch nach Maaß: gabe der die Rechte der Abwesenden normirenden Verordnung vom 9ten November 1798, bemeldeter Friedrich Christian Otto Behn, eventualiter dessen Erben und überhaupt Alle, welche an das für den bemeldeten Abwesenden hieselbst administrirte, cirea 11000 Cour. betragende Vermögen aus rechtlichem Grunde Ansprüche zu haben vermeinen, von Gerichts wegen hiemit aufgefordert und citirt, sich damit bin nen 12 Wochen, vom Tage der leßten Bekanntmachung des Proclams anzurechnen, im ersten Stadtsecretariate und spätestens am 14ten Februar künftigen Jahres, als dem peremtorischen Angabetermine, vor der unter: zeichneten Behörde, und zwar als Erben unter urs schriftlicher Vorzeigung und abschriftlicher Zurücklas: fung der ihre Ansprüche begründenden Documente, ge: hörig zu melden, mit der Berwarnung, daß widrigen: falls wegen des Abwesenden die Todeserklärung und in Betreff seiner etwanigen Leibes: oder sonstigen Er: ben die Präclusion werde ausgesprochen und über das administrirte Vermögen - den Rechten gemäß werde verfügt werden. Wonach Beikommende sich zu ach; ten und fernere rechtliche Verfügung zu gewärtigen haben.

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Altona im Obergerichte, den 1sten Novbr. 1841. Ex Decreto Senatus.

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Dritte und legte Bekanntmachung. Extr. des Procl. des 45sten Stücks No 8. Wer gegen die Einrichtung neuer Folien im Schuld: und Pfandprotocoll für nachbezeichnete Grundstücke: 1) für das im Flecken Barmstedt belegene neu zu:

gebaute Wohnhaus nebst Arbeitshaus und Bau: plaß von 47 Quadrat-Ruthen Ranzauer Maaß, welchen der Eingesessene Casper Pohlmann in Barmstedt laut Contracts d. d. Ranzau den 27sten März 1830 von der Stelle des Simon Scheelcke, jest Johann Harder, in Großendorf gekauft und unterm 11ten August 1838 wieder an Jürgen Hinrich Pohlmann verkauft hat;

2) für die Hälfte des auf dem Mühlenkamp bei Elmshorn belegenen Hauses nebst der westlichen Seite des dazu gehörenden Gartens von 43 Fuß Breite und 38 Fuß Lange, welche der Maurer: meister Johann Timm laut Kaufcontracts vom 23sten Febr. 1839 an den Böttchermeister Jür gen Mohr verkauft hat;

3) für den von Jochim Hinrich Rosendahl in Elms: horn laut Kaufcontracts vom 21sten März 1840 an Johann Friedrich Meinert daselbst verkauften, am Sandberge belegenen Garten, an der Straße 47 Fuß, in der Mitte 38 Fuß, hinten 39 Fuß breit und 83 Fuß lang;

4) für die auf der Reichenreihe zu Herzhorn bele: gene Kathe, welche bisher im Besitz des Detlef Blunck gewesen, nunmehr aber von diesem sammt dem dazu gehörigen Garten an Jochim Michel Schumacher in Herzhorn verkauft ist; Einwendungen machen zu können glaubt, oder Ansprüche an die Grundstücke zu haben vermeint, muß sich damit \ binnen 12 Wochen, vom Tage der leßten Bekannt: machung dieses Proclams ab an, bei Strafe des Aus: schlusses, bei dem unterzeichneten Gericht-melden. Ranzauer Königl. Administratur und Intendantur den 29sten Octbr. 1841.

No 29.

von Stemann.

Dritte und leßte Bekanntmachung. Extr. des Procl. des 46sten Stücks No 2. Mit Ausnahme der protocollirten Gläubiger müs: sen Alle, welche creditorische Forderungen und An sprüche, namentlich aber aus Bürgschaftsverpflichtun gen, an den Nachlaß des Carsten Timm, weil. in Seeth, zu haben vermeinen, bei Strafe der Auss schließung, des ewigen Stillschweigens und Verlustes ihrer Gerechtsame, innerhalb 12 Wochen, vom Tage der lehten Bekanntmachung angerechnet, im Actua: riate der Landschaft Stapelholm sich angeben. Königliche Stapelholmer Landvogtei zu Südersta: pel, den 4tén Novbr. 1841.

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schreiberei zu Marne gehörig angeben, der abwesende Claus Früchtenicht aber mit der Warnung, daß im Widrigen mit seinem Erbtheil in Gemäßheit der Ge seße werde verfahren werden.

Meldorf, den 28sten October 1841.

Zur Beglaubigung des Auszugs: Wagner.
No 31.

Dritte und leßte Bekanntmachung.
Extr. des Procl. des 46sten Stücks No 5.
Gläubiger und Pfandinhaber des verstorbenen Zieg

lers Johann Friedrich Christopher Tito und dessen gleichfalls verstorbenen Ehefrau Maria, geb. Binder, in Meldorf, müssen ihre an dieselben habenden For derungen und Pfandstücke, bei Verlust derselben, bin nen 12 Wochen, nach der leßten Bekanntmachung dieses, in der Königl. Kirchspielschreiberei zu Meldorf in gehöriger Form angeben.

Meldorf, deu 2ten November 1841.

Zur Beglaubigung des Auszugs: Wagner. No 32.

Dritte und lebte Bekanntmachung. Extr. des Procl. des 46sten Stücks 6. Gläubiger und Pfandinhaber des verstorbenen Kunstdrechslers Johann Hoffmeister in Meldorf und dessen insolventen Wittwe, müssen ihre an dieselben habenden Forderungen und Pfandrechte, resp. bei Strafe des Ausschließens von dieser Concursmasse und bei Verlust des Pfandrechts, binnen 12 Wochen, nach der leßten Bekanntmuchung dieses, in der So niglichen Kirchspielschreiberei zu Meldorf in gehöriger Form angeben.

Meldorf, den 2ten Novbr. 1841.

Zur Beglaubigung des Auszugs: Wagner. No 33.

Dritte und lehte Bekanntmachung. Extr. des Procl. des 46ften Stücks N 9. Wer an den Nachlaß des Johann Hinrich Get lieb Schlüter, vormals zu Hanerau, Ansprüche ce Forderungen zu machen gedenkt, hat sich, bei Stra der Ausschließung und des ewigen Stillschweigens damit spätestens am 14ten Febr. künftigen Jahrs hörig zu melden.

Altona im Obergerichte, den Isten November 1841.
Ex Decreto Senatus.
No 34.

Dritte und lebte Bekanntmachung. Extr. des Procl. des 46ften Stücks No 11. Wer an den Nachlaß des zur See verunglückte Hans Hofeldt Ansprüche oder Forderungen hat, wir aufgefordert, fich damit spätestens den 21sten Febr. künftigen Jahres vor dem Altonaer Obergerichte g hörig zu melden.

Altona im Obergerichte, den 1sten Novbr. 1841.
Ex Decreto Senatus.

der

Schleswig Holsteinischen Anzeigen

vom 6. December 1841.

Schleswig : Holstein : Lauenburgische Kanzelei. Unterm 26sten Novbr. d. J. haben Se. Majestät der König an die Stelle des Geheimen Conferenzraths Christian Carl Grafen v. Schimmelmann, zu Wands, beck, welcher auf sein desfallsiges Ansuchen unterm 29ften Mai d. J. von der Führung der ihm ertheilten Virilstimme bei der Holsteinischen Ständeversammlung in Gnaden entbunden ist, den Kammerherrn, Hofjás germeister und Amtmann Joseph Carl Grafen v. Re ventlow: Criminil auf Emkendorf eine Virilstimme in der Holsteinischen Ståndeversammlung allerhöchst zu ertheilen geruht.

Unter demselben Datum haben Se. Maj. den Etatsrath und Professor Niels Nicolay Falck in Kiel, den Kirchenprobst und Hauptpastor Nicol. Theodor Boy: fen in Schleswig und den Pastor Lorenz Lorenzen zu Adel: bye zu Mitgliedern der Schleswigschen Ståndeversamm: lung, sowie der Professor Georg Christian Burchardi in Kiel, den Kirchenprobst und Pastor Johann Frie: drich Leonhard Callisen in Rendsburg und den Pastor Johann August Mau in Schönberg zu Mitgliedern der Holsteinischen Ständeversammlung, und zwar sämmt: lich für den sechsjährigen Zeitraum von 1841 bis 1846 incl., allerhöchst zu ernennen geruht.

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firandet, und die in Balken, Brettern und Stabholz Mackeprang, Wilder und Haltermann nebst dem In: bestehende Ladung unter Leitung der Strandvögte ventar größtentheils geborgen worden.

hiedurch aufgefordert, fich bebuf Entgegennahme des Es werden daher die rechtmäßigen Eigenthümer Geborgenen innerhalb 12 Wochen, nach letter Ber kanntmachung dieses, persönlich oder durch hinreichend Bevollmächtigte hieselbst zu melden und gehörig zu legitimiren, widrigenfalls mit dem nicht reclamirten Strandgut verordnungsmäßig wird verfahren werden. Königl. Amthaus zu Burg auf Fehmarn, den 9ten Novbr. 1841.

Proclamata.
No 1.

Erste Bekanntmachung.

v. Moltke.

Bernhard Helmcke mit Tode abgegangen ist und we Wann der hiesige Bürger und Kaufmann Johann gen theilweiser Abwesenheit und Unmündigkeit der Erben diese Erbmasse der gerichtlichen Behandlung hat unterzogen werden müssen, die Erben auch, resp. durch ihre Vormünder, erklärt haben, wie sie diese Erbschaft mit Rücksicht auf die ausgebreiteten Ge schäftsverbindungen ihres verstorbenen Vaters nur sub beneficio legis et inventarii antreten könnten und daher diese Erlassung eines landüblichen Proclams ers forderlich geworden ist: so werden von uns Bürger: meister und Rath der Stadt Schleswig Alle und Jede (mit alleiniger geseßlichen Ausnahme der proto: collirten Gläubiger), welche an den Nachlaß des hie: sigen Bürgers und Kaufmanns Johann Bernhard Helmcke und dessen vor ihm verstorbenen Ehefrau Anna Maria Margaretha Helmcke, geb. Gotha, na: mentlich auch an nachstehende zu dieser Erbmasse ge: hörenden Immobilien, als:

1) an das sub No 20 im 5ten Quartier dieser Stadt in der langen Straße belegene Wohnhaus c.`pert.;

2) an das sub No 31 im 5ten Quartier in der Kälberstraße belegene Haus c. pert.;

3) an das sub No 23 im 3ten Quartir in der langen Straße belegene Packhaus c. pert.;

4) an das sub No 90 im 6ten Quartier dieser Stadt bei der Schiffbrücke belegene Wohnhaus

c. pert. nebst dem dazu gehörigen Hausplaße sub No 69 B. im 4ten Quartier, Ansprüche und Forderungen irgend einer Art zu haben vermeinen, hiemittelft, bei Strafe der Ausschließung und des immerwährenden Stillschweigens, aufgefor: dert, sich innerhalb 12 Wochen, vom Lage der legten Bekanntmachung dieses Proclams angerechnet, im Stadtfecretariate gehörig anzugeben, die Urkunden und Verschreibungen, worauf sich ihre Forderungen grüden, in der Urschrift vorzuzeigen und beglaubigte Abschrif: ten davon bei dem Angabeprotocoll zurückzulassen, auch, insofern sie der hiesigen Stadtgerichtsbarkeit nicht unterworfen kind, einen Procurator zu den Acten zu bestellen.

Schleswig, den 27sten Novbr. 1841.

Bürgermeister und Rath_hieselbst. In fidem: Rohweder. No 2.

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Erste Bekanntmachung. Fundationsmåßig sind zum Genuße des jährlich beim Magistrate hierselbst zur Vertheilung kommenden Stipendiums nach dem weil. Rath Marcus Lüders vorzugsweise die Nachkommen des Stifters, welche sich auf Schulen oder Universitäten aufhalten, und wenn diese mangeln, vier tüchtige und dürftige Stus dirende aus Husum die Berechtigten. In Gemäß heit desfälliger Auctorisation der Königl. Schleswigs Holsteinischen Regierung auf Gottorf werden Alle, welche an besagtes Stipendium Ansprüche wachen können, hiedurch, bei Vermeidung der Ausschließung, aufgefordert und befehligt, sich hinsichtlich der pro 1839 unvertheilt gebliebenen, so wie hinsichtlich der laufenden Zinsen pro 1841 innerhalb 12 Wochen, a dato der leßten Bekanntmachung dieses Proclams, dagegen hinsichtlich aller ferner zur Vertheilung kom menden Zinsen jedesmal vor Ablauf des Vertheilungs, jahrs, mithin hinsichtlich der Zinsen pro 1842 vor Ab: lauf des Jahres 1842 u. f. to., unter Einlieferung der für ihre Ansprüche erforderlichen Attestate bei unterzeichnetem Magistrate zu melden. Hufum in Curia, den 19ten Novbr. 1841. L. S. Bürgermeister und Rath. In fidem; v. Kaup, Stadtfecretair.

C.

No 3.

Erste Bekanntmachung. Von Gerichtswegen und mit nachstehender War: nung gebiete ich, Carl Lempfert, Königl. Landvogt von Süderdithmarschen:

Wenn die Wittwe des verstorbenen Hofbesizers Boje Lau, Anna Dorothea Christiana, geb. Kracht, in Westerbüttel, c. c. c. mich um die Erlaffung eines Proclams gebeten, und ich dasselbe bewilligt habe; so werden Alle (jedoch mit Ausnahme der protocollirten Gläubiger), welche Forderungen und Gerechtsame an den Nachlaß ihres verstorbenen Ehemannes zu haben

vermeinen, oder auch etwanige dazu gehörige Pfand: stücke bestßen, hiemittelst befehligt, gedachte ihre For derungen, Gerechtsame und Pfandstücke, insofern sie Auswärtige sind, unter Bestellung gehöriger Pro curatur zu den Acten, binnen 12 Wochen, vom Tage der leßten Bekanntmachung dieses Proclams ange rechnet, bei Strafe des Verlustes, in der Königl. Kirchspielschreiberei zu Eddelack gehörig anzugeben und weitere Verfügung zu gewärtigen. Wornach sich ein Jeder zu achten.

Meldorf, den 13ten Novbr. 1841.

Zur Beglaubigung: Wagner.

No 4.

Erste Bekanntmachung.

Wenn der Pächter C. von Amsberg zu Aasbüttel mittelst schriftlich eingereichter Vorstellung angezeigt hat, daß seine fortwährende Krankheit eine Ungewi heit seines Vermögensbestandes herbeigeführt habe, mit der Bitte um Erlassung eines Proclams ad indagandum statum bonorum; solcher Bitte auf, unter Vorbehalt der Gerechtsame seiner Creditores stattgegeben worden: als werden alle diejenigen, welche an den Pächter von Amsberg zu Aasbüttel oder an dessen Haabe und Güter Forderungen und Ansprücht haben oder Pfänder von ihm besigen, hiedurch von Gerichtswegen, bei Strafe des Präclust und Verlust ihrer Pfandgerechtsame, aufgefordert und angewiesen, ihre desfälligen Forderungen und Pfänder binnen 12 Wochen, Auswärtige unter gehöriger Precur tur:Bestellung - hieselbst anzugeben, die darüber in ihren Händen befindlichen Documente in originali zu produciren, beglaubte Abschriften beim Professions: Protocoll zurückzulassen und demnächst weitere rece liche Verfügung zu gewärtigen.

Hanerau, den 29sten Novbr. 1841.

No 5.

Erste Bekanntmachung.

Jürgens.

Ueber die Haabe und Güter der Wittwe Eleonor Friedericke Schlumpf, geb. Jpsen, hieselbst und ihre verstorbenen Ehemannes, des weil. hiesigen Bürgers und Kaufmannes Johann Friedrich Schlumpf, sen der Demoiselle Maria Dorothea Henriette Schlum hieselbst und des Kaufmanns Friedrich Georg Eduar Schlumpf hieselbst, ist von Gerichtswegen der Concare jedoch unter Vorbehalt der Einreden und Gerechtsame der Gläubiger, erkannt. Es werden daher von Br germeister und Rath diefer Stadt Alle und Jede ( gefeßlicher Ausnahme der protocollirten Gläubiger welche an die Wittwe Eleonore Friedericke Schlumpt geb. Jpfen, und an ihren verstorbenen Ehemann, en weil. hiesigen Bürger und Kaufmann Johann Frie drich Schlumpf, oder an die zu deffen Nachlaffe ge hörige, in der hiesigen Stadt sub No 44 im dritten Quartier am Markt belegenen beiden Häuser neb dabei befindlichen Hauskoppeln und Vierschillingsgin

ten und an den zu diesem Nachlasse gehörigen, vor dem Rohrdomsthore belegenen Kaufgarten, sowie an die Demoiselle Maria Dorothea Hinriette Schlumpf und den Kaufmaun Friedrich Georg Eduard Schlumpf, Ansprüche, Gerechtsame und Forderungen aus irgend einem Grunde zu haben vermeinen, oder Pfänder und sonstige Sachen von denselben besißen, hiemit aufges fordert und befehligt, sich damit, bei Strafe der Aus: schließung von diesen proclamirten Massen und des Verlustes des Pfandrechtes, innerhalb 12 Wochen, vom Tage der legten Bekanntmachung dieses Pro clams angerechnet, im hiesigen Stadtsecretariate zu melden, die ihre Ansprüche begründenden Documente im Originale zu produciren, davon beglaubte Abschrift ten beim Professionsprotocolle zurückzulassen, auch, sofern sie Auswärtige sind, die erforderliche Actenpro: curatur unter hiesiger Stadtjurisdiction zu bestellen. Gegebeu Ploen in Curia, den 24fien Nov. 1841. (L. S.) Bürgermeister und Rath. Mechlenburg.

N 6.

Erste Bekanntmachung.

Wenn der Landsafse, Herr Georg Uhrlaub zu Wulfs: felde, die dem Christian Diedrich Ludwig Lüders das selbst bisher zuständige Krugs und Landstelle mittelst des Näherkaufsrechts an sich gebracht und zur Siches rung gegen unbekannte Realansprüche auf Erlassung eines landüblichen Proclams über das gedachte Grunds ftück angetragen hat, so werden in Gewährung dieses Antrags Alle und Jede, welche unprotocollirte Forde: rungen und Ansprüche an die vorbemerkte Krugs und Landstelle c. p. zu haben vermeinen, hiedurch von Gerichtswegen aufgefordert und angewiesen, sich, bei Strafe der Ausschließung, binnen 12 Wochen, vom Tage der leßten Bekanntmachung dieses Proclams angerechnet, hieselbst anzugeben, die Belege ihrer Ans gaben in Ur und Abschrift einzureichen, auch, wenn fie Ausheimische sind, gehörige Actenprocuratur unter Wulksfelder Gerichtsbarkeit zu bestellen und demnächst weitere rechtliche Verfügung zu gewärtigen.

Decretum Ahrensburg, im Justitiariat des adel. Guts Wulksfelde, den 24sten Novbr. 1841. (L. S.)

No 7.

Huss.

Erste Bekanntmachung. Auf geziemendes Ansuchen Beikommender werden Alle und Jede, welche (mit Ausnahme der protocollir: zen Creditoren) an die Vollhufe des verstorbenen Hans Schumann in Ferenbötel dingliche Forderungen zu haben vermeinen, so wie in Folge ertheilter Auctoris fation des Königl. Holsteinischen Obergerichts Diejes nigen, welche an nachbenannte, im Schuld: und Pfands protocoll offenstehende Poste, als:

1) an einen Alimentationscontract vom 18ten Febr. 1771, wornach Marx Greve den Hans Heesch zu unterhalten sich verpflichtet;

2) an den Hausbrief des Marx Greve vom 8ten Juli 1769, worin der Wittwe Wendt und dem Claus Sorgenfrey Altentheile verschrieben sind; 3) an eine vom weil. Hinrich Schümann für die Kinder des Insten Hans Schlaetel in Glashütte übernommene Vormundschaft vom 18ten Octbr. 1764;

4) an den Hausbrief des weil. Hans Schümann vom 31sten Decbr. 1795, worin dem Hinrich Schumann ein Altentheil verschrieben worden, Ansprüche machen zu können glauben, hiedurch aufges fordert und befehligt, sich, und zwar Auswärtige un: ter Procuratur: Bestellung, innerhalb 12 Wochen, vom Tage der leßten Bekanntmachung angerechnet, im Actuariate des Concursgerichts zu melden, die ihre Ansprüche begründenden Documente in origine it produciren, beglaubigte Abschriften davon zurückzulassen und weitere Verfügung zu gewärtigen, im Ausblei: bungsfalle aber zu erwarten, daß ihre Ansprüche an die proclamirte Bollhufe präcludirt und vorstehende protocollirte Pôste als mortificirt erachtet und im Schuld und Pfandprotocoll getilgt werden sollen. Gegeben Segeberg im Concursgerichte, den 28ften Novbr. 1841. Pråses und Assessores Judicii.

(L. S.)

No 8.

Erste Bekanntmachung.

Da der Vollhufner Claus Hinsch seine zu Trillup, Guts Tangstedt, belegene Vollhufe cum pert. ver kauft und dem Käufer ein reines Professionsprotocoll zu liefern sich anheischig gemacht hat: so werden (mit Ausnahme der protocollirten Gläubiger) Alle und Jede, welche an die genannte Vollhufe c. p. aus irgend einem Grunde hypothecarische oder sonstige dingliche Ansprüche zu haben vermeinen, von Gerichtswegen hiedurch auf: gefordert, solche Ansprüche, bei Vermeidung ewigen Stillschweigens, binnen 12 Wochen, vom Tage der legten Bekanntmachung dieses Proclams angerechnet, ini unterzeichneten Justitiariate gehörig anzugeben, ets wanige Originaldocumente zu produciren, auch — falls fie Auswärtige sind einen Actenprocurator unter Langstedter Jurisdiction zn bestellen.

Altona im Justitiariate des Großherzoglich Olden: burgischen Gutes Tangstedt, den 26sten Novbr. 1841. Reiche.

No 9.

Erste Bekanntmachung.

Auf Anhalten des Kaufmannes Jacob Andreas Wait, als der Verlassenschaft des weil. hiesigen Bür: gers und Spiegel: Fabrikanten Johann Jacob Köster zugeordneten Administrators, werden Alle, die an die sen Nachlaß aus irgend einem rechtlichen Grunde An: sprüche oder Forderungen zu baben vermeinen, bei Strafe der Ausschließung und des ewigen Stillschweiz gens, hiemit aufgefordert, sich damit binnen zwölf Wochen, vom Tage der legten Bekanntmachung dieses

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